Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100611/2025
Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung an die Abgabenbehörde im Hinblick auf umfangreich fehlende Ermittlungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7100611/2025vom 31.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***3***, vertreten durch Mag./Dr. ***2*** Rechtsanwälte in Wien, betreffend Beschwerde vom 13. Juni 2024 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 17. Mai 2024 über die Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe für den Zeitraum ab Dez. 2023 vom 26.02.2024, eingebracht am 26.02.2024, damit verbunden die Beschwerdevorentscheidung vom 5.7.2024, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:
I. Gemäß § 278 Abs 1 BAO werden der im Spruch näher bezeichnete beschwerdeanhängige Bescheid sowie die in weiterer Folge erlassene im Spruch angeführte Beschwerdevorentscheidung aufgehoben und die Sache zur Erledigung an die Abgabenbehörde zurückverwiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Bisheriger Verfahrensgang
Der beschwerdegegenständliche im Spruch näher bezeichnete Bescheid vom 17. Mai 2024 wurde begründet wie folgt:
"Für Kinder die von vornherein nur vorübergehend, das heißt nur zu Berufsausbildungszwecken nach Österreich kommen, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe."
In der im Spruch näher bezeichneten Beschwerde führte der Beschwerdeführer (Bf.) folgendermaßen aus:
"Der Bf. ist österreichischer Staatsangehöriger und Bruder des minderjährigen Kinds, geboren am TT.MM.***1***. Er lebt mit seinem Bruder im gemeinsamen Haushalt in … /Adresse Wien, und hat die Pflege und Erziehung des Bruders übernommen. Die leiblichen Eltern leben im Iran.
Der Bruder, das beschwerdegegenständliche Kind, besucht in Österreich die Schule und verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung - Schüler.
Am 26.02.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe.
Mit Parteiengehör vom 22.03.2024 ersuchte die belangte Behörde um Beantwortung der mit dem Schreiben übermittelten Fragen und um Übermittlung der angeforderten Unterlagen bis 12.04.2024.
Der Bf. kam diesem Auftrag, nach Erstreckung der Frist durch die belangte Behörde, fristgerecht am 25.04.2024 nach. Er gab bekannt, dass das Kind seine Eltern nur einmal jährlich, nämlich im Sommer, im Iran besuche. Es wurden die monatlichen Fixkosten des Beschwerdeführers bekanntgegeben sowie, dass er seit April 2016 in Österreich lebe. Unterhaltszahlungen durch die Eltern würden nicht geleistet, zumal Zahlungen aus dem Iran aufgrund der Sanktionen nicht möglich seien. Der Vater des Kindes sei erwerbstätig, die Mutter nicht. Der Nachweis für die Erwerbstätigkeit des Vaters müsse noch übersetzt werden und würde sofort nach Erhalt der Übersetzung vorgelegt werden. Der gemeinsame Haushalt des Bf. mit dem Kind ergebe sich aus dem Auszug aus dem zentralen Melderegister. Das Kind solle in Österreich bis zum Schulabschluss die Schule besuchen. Beabsichtigt sei, in Österreich zu maturieren.
Mit Urkundenvorlage vom 10.05.2024 wurde als Nachweis für die Erwerbstätigkeit des Vaters die Geschäftslizenz in Kopie inklusive beglaubigter Übersetzung übermittelt.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.05.2024 hat die belangte Behörde den Antrag auf Familienbeihilfe abgewiesen. Für Kinder, die von vornherein nur vorübergehend, das heißt nur zu Berufsausbildungszwecken nach Österreich kommen, würde kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen.
Dagegen richtet sich die eingebrachte Beschwerde.
BEGRÜNDUNG: Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a FLAG haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für minderjährige Kinder. Kinder einer Person sind auch deren Pflegekinder (§ 2 Abs. 3 lit. d FLAG). Anspruch auf Familienbeihilfe hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört (§ 2 Abs. 2 FLAG). Gemäß § 3 Abs. 2 FLAG besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 NAG rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Ob das Kind "von vornherein bloß vorübergehend, das heißt nur zu Berufsausbildungszwecken nach Österreich" kommt, ist für die Beurteilung des Anspruches auf Gewährung von Familienbeihilfe irrelevant. Das Kind verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung - Schüler und hält sich somit nach § 8 Abs. 1 Z 12 NAG rechtmäßig in Österreich auf.
Der Bf. hat die Pflege und Erziehung des Kindes übernommen, er gilt als Pflegeelternteil im Sinn des § 184 ABGB. Die Pflegeelterneigenschaft tritt ex lege ein, ein entsprechender Vertrag oder gar die Bewilligung des Gerichtes ist nicht erforderlich (OGH 25.11.2023, 5 Ob 272/03s).
Entscheidend ist vielmehr, wie im vorliegenden Fall, dass das Kind weitgehend in den Haushalt und Lebensablauf des Pflegeelternteils teilnimmt und in am Alltag teilnimmt [Anmerkung des Bundesfinanzgerichts: wörtlich zitiert](OGH 21.10.2014, 10 ObS 68/14v).
Allein aus der Tatsache, dass ein Aufenthalt zu Ausbildungszwecken erfolgt, kann nicht abgeleitet werden, dass das den Bezug von Familienbeihilfe ausschließt. Die Frage des notwendigen Inlandsbezuges ist richtigerweise anhand der Prüfung des Mittelpunktes der Lebensinteressen des Anspruchsberechtigten sowie des ständigen Aufenthalts des Kindes zu beurteilen (UFS 09.11.2010, RV/0446-G/07).
Sollten Zweifel bestehen, wo eine Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, ist lediglich ein Vergleich zwischen den Beziehungen zu den in Betracht kommenden Staaten zu ziehen. § 2 Abs. 8 FLAG verlangt nicht, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen ausschließlich Österreich gelten oder gar, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen für immer im Bundesgebiet beibehalten werden muss (UFS 09.11.2010, RV/0446-G/07; verweisend auf VwGH 30.01.1990, 89/14/0054).
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und lebt seit April 2016 durchgehend rechtmäßig in Österreich. Er ist im Bundesgebiet erwerbstätig und waren die Aufenthalte im Iran seit 2016 bloß auf wenige Besuche beschränkt. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers liegt in Österreich.
Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. Laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der ständige Aufenthalt unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs. 2 BAO zu beurteilen. Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Diese nicht auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen abstellende Beurteilung ist nach objektiven Kriterien zu treffen. Ein Aufenthalt in dem genannten Sinn verlangt grundsätzlich körperliche Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass eine Person nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann. Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrechtzuerhalten ist aber keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt (UFS 09.11.2010, RV/0446-G/07; verweisend auf VwGH 20.07.2000, 98/15/0016).
Das Kind ist bloß einmal im Jahr, und zwar im Sommer, im Iran, um seine Eltern zu besuchen. Abgesehen davon ist es das ganze Jahr durchgehend im Bundesgebiet körperlich anwesend. Das Kind lebt im Bundesgebiet mit dem Bf. im gemeinsamen Haushalt und besucht hier die Schule. Sein ständiger Aufenthalt ist in Österreich. Es will dauerhaft in Österreich leben.
Zusammengefasst lebt der Beschwerdeführer, der seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich hat, im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind, dessen Pflege und Erziehung der Beschwerdeführer im Sinn des § 184 ABGB übernommen hat. Der ständige Aufenthalt des Kindes ist im Bundesgebiet. Die Eltern des Beschwerdeführers leisten keine Unterhaltszahlungen.
Richtiger Weise hätte dem Beschwerdeführer Familienbeihilfe für das Kind ab Dezember 2023 gewährt werden müssen.
Der angefochtene Bescheid ist aus diesem Grund inhaltlich rechtswidrig und rechtswidrig in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften."
Die abweisende Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 5.7.2024 wurde begründet wie folgt:
"Ihr Bruder ist kein Pflegekind i.S.d. § 2 Abs. 3 lit. d FLAG 1967, denn die neben der tatsächlich durchgeführten Pflege und Erziehung geforderte zweite im § 184 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) vorgesehene Tatbestandsvoraussetzung der emotionalen Bindung i.S. einer dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahekommenden Beziehung ist nicht gegeben bzw. wird durch den Aufenthalt bei Ihnen nicht hergestellt. Die im Iran lebenden Eltern werden regelmäßig besucht. Tägliche Kontaktmöglichkeiten in Echtzeit über das Internet und Devisenaustausch über Ihr ausländisches DAC 2-Konto (verbunden mit Ihrem beruflich vorhandenen Finanzwissen), sind trotz bestehender Sanktionen ebenfalls nicht ausgeschlossen. Wenn die Eltern, wie Sie beschreiben, keine Unterhaltszahlungen leisten, dann lediglich aus Gründen des Unterschieds betreffend Lebenshaltungskosten und Verdiensthöhe zwischen den beiden Ländern und nicht mangels Verweigerung der elterlichen Fürsorgepflicht. D.h. die im Gesetz geforderte Eltern-Kind Bindung (hier zwischen Brüdern), kann die bestehende emotionale Bindung zu den richtigen Eltern nicht ersetzen oder als maßgeblich(er) erachtet werden - weder bei vorübergehender noch dauernder räumlicher Trennung zu den Eltern.
Unter Berücksichtigung o.a. Gründe ist es wahrscheinlicher, dass während des Aufenthalts Ihres Bruders bei Ihnen in Österreich zwecks Schulbesuchs keine emotionale Auswechselung der brüderlichen gegen die elterlichen Gefühle, Bindung, Liebe bzw. Zuneigung füreinander stattfindet und damit auch keine Pflegeelternschaft ausgelöst wurde.
Neben lit. d des o.a. Paragraphen sind auch lit. a bis c FLAG 1967 (Nachkommen, Wahlkinder und deren Nachkommen, Stiefkinder) nicht zutreffend. Mangels Vorhandenseins eines "Kindes" besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Ihr Antrag auf Familienbeihilfe ab 12/2023 für den als Pflegekind bezeichneten Bruder war daher als unbegründet abzuweisen."
"Der Bf. stellte einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) und führte darin im Wesentlichen aus wie folgt:
"Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde ist aus nachfolgenden Gründen inhaltlich rechtswidrig und rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften:
Mit Bescheid vom 17.05.2024 hat die belangte Behörde den Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe abgewiesen. Dabei wurde begründend ausgeführt, dass für Kinder, die von vornherein nur vorübergehend, d.h. nur zu Berufsausbildungszwecken nach Österreich kommen, kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe. In einer dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Bf. vor, dass es für die Beurteilung des Anspruches auf Gewährung von Familienbeihilfe irrelevant sei, ob das Kind "von vornherein plus vorübergehend, d.h. nur zu Berufsausbildungszwecken nach Österreich" gekommen sei. Allein aus der Tatsache, dass ein Aufenthalt für Ausbildungszwecke erfolgt, könne nicht abgeleitet werden, dass dies den Bezug von Familienbeihilfe ausschließe. Die Frage des notwendigen Inlandsbezuges sei richtigerweise anhand der Prüfung des Mittelpunktes der Lebensinteressen des Anspruchsberechtigten sowie des ständigen Aufenthaltes des Kindes zu beurteilen. Dabei wurde auf eine Entscheidung des UFS vom 09.11.2010 zu RV/0446-G/07 verwiesen. Der Mittelpunkt des Beschwerdeführers liege in Österreich. Das Kind sei bloß einmal im Jahr, und zwar im Sommer, im Iran um seine Eltern zu besuchen. Abgesehen davon sei er das ganze Jahr durchgehend im Bundesgebiet körperlich anwesend. Er lebe im Bundesgebiet mit dem Bf. im gemeinsamen Haushalt und besuche hier die Schule. Der ständige Aufenthalt liege somit in Österreich. Er würde dauerhaft in Österreich leben. Zusammengefasst lebe der Bf., der seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich habe, im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind, dessen Pflege und Erziehung er im Sinn des § 184 ABGB übernommen habe. Der ständige Aufenthalt des Kindes sei im Bundesgebiet. Die Eltern des Beschwerdeführers leisten keine Unterhaltszahlungen.
Die belangte Behörde wies die Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung ab und führte dabei begründend im Wesentlichen aus, dass das Kind kein Pflegekind im Sinn des § 2 Abs. 3 lit. d FLAG sei, denn die bei der tatsächlich durchgeführten Pflege und Erziehung geforderte zweite in § 184 ABGB vorgesehene Tatbestandsvoraussetzung der emotionalen Bindung im Sinn einer dem Verhältnis zwischen den leiblichen Eltern und Kindern nahekommenden Beziehung sei nicht gegeben bzw. würde durch den Aufenthalt beim Beschwerdeführer nicht hergestellt werden. Die im Iran lebenden Eltern würden regelmäßig besucht werden. Tägliche Kontaktmöglichkeiten in Echtzeit über das Internet und Devisenaustausch über das ausländische DAC 2-Konto des Beschwerdeführers seien trotz bestehender Sanktionen nicht ausgeschlossen. Sofern die Eltern wirklich keine Unterhaltszahlungen leisten würden, dann lediglich aus Gründen des Unterschieds betreffend Lebenserhaltungskosten und Verdiensthöhe zwischen den beiden Ländern und nicht mangels Verweigerung der elterlichen Fürsorgepflicht. Mangels Vorhandenseins eines Kindes im Sinn des § 2 Abs. 3 FLAG bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Mit der Beschwerdevorentscheidung verletzt die belangte Behörde das Recht auf Parteiengehör nach § 37 AVG. Die belangte Behörde hätte den Beschwerdeführer vorweg verständigen und ihm die Gelegenheit einer Stellungnahme einräumen müssen. Dieser Verfahrensmangel ist wesentlich. Bei gesetzeskonformer Vorgehensweise hätte der Beschwerdeführer die belangte Behörde darauf aufmerksam machen können, dass die oben wiedergegebene rechtliche Beurteilung unrichtig ist. Gem. § 184 ABGB sind Pflegeeltern Personen, die die Pflege und Erziehung des Kindes ganz oder teilweise besorgen und zu denen eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern hahekommende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll. Der Pflegeelternbegriff knüpft damit an zwei Merkmale an:
Erstens die tatsächliche ganz oder teilweise Besorgung der Pflege und Erziehung im Innenverhältnis und zweitens das Bestehen einer dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahekommenden persönlichen Beziehung oder die Absicht, eine solche herzustellen, im Außenverhältnis. Beide Merkmale setzen voraus, dass das Kind weitgehend in den Haushalt und Lebensablauf der Pflegeeltern eingegliedert ist und am Alltag teilnimmt (OGH 21.10.2014,10 Obs 68/14v). Hervorzuheben ist, dass gemäß § 184 ABGB ein Nahekommen zu einer Eltern-Kind-Beziehung und kein Entsprechen erforderlich ist (ErläutRV 296 BlgNR 21. GP 69 f).
Das minderjährige unmündige Kind ist weitgehend in den Haushalt und den Lebensablauf des Beschwerdeführers eingegliedert und nimmt an dessen Alltag teil. Die Brüder leben im gemeinsamen Haushalt an aktenkundiger Adresse/Wien. Das Kind sieht seine leiblichen Eltern bloß einmal im Jahr, davon abgesehen ist er bei seinem Bruder in Wien aufhältig. Er ist von seinem Bruder, der in diesem Sinn sein einziger familiärer Bezug im Bundesgebiet ist, zur Gänze emotional und faktisch abhängig. Ob die leiblichen Eltern vom Kind einmal im Jahr besucht werden, ist für die Beurteilung der Frage des Vorliegens einer Pflegeelterneigenschaft im Sinn des § 184 ABGB irrelevant.
Nicht nachvollziehbar sind die Ausführungen der belangten Behörde, dass Überweisungen zwischen dem Iran und Österreich möglich seien und diese bloß aufgrund des ungleichen Wohlstandes nicht geleistet würden. Im Übrigen findet sich für diese Vermutung, die für die Beurteilung der Pflegeelterneigenschaft ebenfalls irrelevant ist, in der Beschwerdevorentscheidung keinerlei Begründung.
Die angefochtene Beschwerdevorentscheidung ist aus den angegebenen Gründen inhaltlich rechtswidrig und rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften."
Im Bericht zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlagebericht) vom 21.02.2025 führte das Finanzamt Österreich (FA) im Wesentlichen aus wie folgt:
"Der Bf. lebt seit 2016 in Österreich. Er besitzt sowohl die iranische als auch die österreichische Staatsbürgerschaft. Seit Oktober 2022 lebt sein Bruder (Kind) mit dem Bf. im gemeinsamen Haushalt in Wien. Er besucht eine Öffentliche Mittelschule in Wien. Das Kind hat einen NAG-Aufenthaltstitel Schüler. Im März 2023 stellte der Bf. einen Antrag auf Familienbeihilfe ab Oktober 2022. Im Juni 2023 erging ein Abweisungsbescheid, mit der Begründung, dass das Kind nicht als Kind iSd § 2 FLAG anzusehen ist. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel eingebracht.
Im Februar 2024 wurde ein Antrag auf Familienbeihilfe ab Dezember 2023 eingebracht. Dabei handelt es sich um den nunmehr strittigen Zeitraum. Mit dem Antrag wurde eine Bestätigung des Kindesvaters, iranischer Staatsbürger, im Iran lebend, beigelegt. In diesem Schreiben überträgt Herr Vater des Kindes seinem Sohn (dem Bf.) die Pflege und Erziehung des Sohnes (Anmerkung des Bundesfinanzgerichts: Kindes). Außerdem wurde eine Schulbesuchsbestätigung betreffend das Kind beigelegt.
Mit einem Ergänzungsersuchen wurde unter anderem eruiert, dass das Kind einmal jährlich in den Sommerferien seine Eltern im Iran besucht, er seit Oktober 2022 beim Bf. in Österreich rechtmäßig lebt und dass das Kind in Österreich maturieren möchte. Außerdem wurden Nachweise zum Einkommen, Aufenthaltstitel, Staatsbürgerschaftsnachweise und Unterhaltszahlungen der Kindeseltern verlangt. Der Bf. übermittelte die angefragten Unterlagen und teilte mit, dass keine Unterhaltszahlungen von den Kindeseltern geleistet werden. Am 17.05.2024 erging ein Abweisungsbescheid.
In der Beschwerde vom 13.06.2024 wendete der Rechtsanwalt des Bf. ein, dass das Kind dauerhaft in Österreich leben möchte und er seine Eltern lediglich im Sommer im Iran besuche. Das Kind sei das Pflegekind vom Bf. gemäß § 184 ABGB. Außerdem erhalten sie keine Unterhaltsleistungen für das Kind. Es wurde die Stattgabe der Beschwerde und die damit verbundene Gewährung der Familienbeihilfe ab Dezember 2023 verlangt; in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die Beschwerdevorentscheidung wies die Beschwerde als unbegründet ab, mit der Begründung, dass es sich nicht um ein Pflegschaftsverhältnis iSd. § 184 ABGB handle, da die zweite Tatbestandsvoraussetzung, nämlich ein Verhältnis wie zwischen Eltern und ihrem leiblichen Kind nicht gegeben sei. Somit handle es sich nicht um ein Kind iSd § 2 Abs 3 FLAG. Es bestehe aus diesem Grund kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag brachte der Bf. vor, dass sowohl der Bf. als auch das Kind den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich hätten. Dies wird vom Finanzamt nicht bestritten. Des Weiteren wird bekannt gegeben, dass für das Kind einziger familiärer Bezug in Österreich sein Bruder, der Bf. sei, und aus diesem Grund sehr wohl ein Pflegschaftsverhältnis iSd § 184 ABGB bestehe.
Beweismittel: Abweisungsbescheid, Beschwerde, Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag, Schulbesuchsbestätigung, Schulnachricht, ZMR - Kind, Schriftstück zur Übertragung der Pflege und Erziehung vom Kindesvater, Reisepass Kindesvater, Lohn/Gehaltsabrechnung Oktober - Dezember 2023, Bestätigung AMS, Mietvertrag, Aufenthaltstitel Kind, Ausweis Kind.
Das Finanzamt beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Begründung: Gemäß § 2 Abs. 1 FLAG haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder. § 2 Abs 3 FLAG besagt, dass Kinder einer Person
a) deren Nachkommen,
b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,
c) deren Stiefkinder oder
d) deren Pflegekinder iSd §§ 184 und 185 ABGB sind.
Gemäß § 184 ABGB sind bei einem Pflegschaftsverhältnis zwei Tatbestandsmerkmale zu erfüllen. Es bedarf einerseits der Besorgung von Pflege und Erziehung eines Kindes und andererseits ein Verhältnis, dass der Beziehung zwischen leiblichen Eltern und deren Kind nahekommt. Wenn diese beiden Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, werden weder ein rechtsgeschäftlicher noch ein gerichtlicher Begründungsakt benötigt, um ein Pflegschaftsverhältnis zu begründen, (vgl. VwGH, 4.3.2009, 2008/15/0314).
Des Weiteren muss gemäß § 185 ABGB das Pflegschaftsverhältnis nicht nur vorübergehend sein. Da das Kind bereits seit 2022 in Österreich die Schule besucht und hier maturieren möchte, ist diese Voraussetzung erfüllt.
Im gegenständlichen Fall ist der Bf. der um 18 Jahre ältere Bruder des 14-jährigen Kindes. Bei Geschwistern kann es sich schon begrifflich und nach dem Wortsinn nicht um Nachkommen, Wahlkinder oder Stiefkinder handeln.
Das erste Tatbestandsmerkmal des § 184 ABGB, nämlich die Pflege und Erziehung wird bei einem 14-jährigen zu bejahen sein.
Das zweite Tatbestandsmerkmal ist hingegen strittig. Das Verhältnis zwischen den zwei Brüdern ist eine gute Beziehung zwischen Geschwistern, es kommt jedoch nicht einer Eltern-Kind-Beziehung gleich. Das Kind steht regelmäßig in Kontakt zu seinen Eltern und besucht diese auch einmal jährlich im Iran. Es mag sein, dass für das Kind einziger familiärer Bezug in Österreich sein Bruder ist und dieser für den Unterhalt des Kindes aufkommt, jedoch ist eine innige Geschwisterbeziehung nicht gleichzusetzen mit einer Beziehung zwischen Eltern und deren Nachkommen.
Aus diesem Grund beantragt das Finanzamt die Abweisung der Beschwerde."
Am 10.11.2025 brachte der Bf. folgende Gegenäußerung zum Vorlagebericht des Finanzamtes Österreich ein:
"Im Vorlagebericht führt die belangte Behörde abermals aus, dass die Beziehung nicht einer Eltern-Kind-Beziehung gleichkomme. Das Kind stehe in regelmäßigem Kontakt zu seinen Eltern und besuche diese auch einmal jährlich im Iran. Eine innige Geschwisterbeziehung sei nicht mit einer Beziehung zwischen Eltern und deren Nachkommen gleichzusetzen.
Dazu ist zunächst auszuführen, dass der letzte Besuch des Kindes im Iran bei seinen Eltern im Sommer 2024 war. Im heurigen Sommer war ein Besuch aufgrund des Krieges unmöglich. Der letzte persönliche Kontakt war somit vor knapp eineinhalb Jahren.
Der Beschwerdeführer ist zwar der Bruder des Kindes, der Altersunterschied beträgt jedoch 18 Jahre. Der Beschwerdeführer kommt nicht nur für den Unterhalt des Kindes auf, sondern kümmert sich um alle Belange und Angelegenheiten des Kindes. So begleitet er ihn zu Arztbesuchen und übernimmt alle Behördenwege für das Kind. Er tritt bei der Schule als Erziehungsberechtigter auf, nimmt an Elternabenden sowie an Sprechtagen teil. Die Eltern von Mitschülern sind üblicherweise der Meinung, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um den Vater des Kindes handelt.
Aufgrund der Tatsache, dass das Kind seine Eltern nur selten persönlich sehen kann, ist der Beschwerdeführer seine wichtigste Bezugsperson. Es liegt ein Eltern-Kind ähnliches Verhältnis vor, wobei dies auch durch den Altersunterschied von 18 Jahren naheliegend ist.
Die Pflegeelternschaft kann auch einer Einzelperson zukommen. Der Beschwerdeführer übt die Pflege und Erziehung zur Gänze aus. Auf Grund des bei Geschwistern sehr unüblichen Altersunterschieds von 18 Jahren hat es zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind nie eine Beziehung gegeben, wie sie unter Geschwistern üblich ist. Vielmehr hat der Beschwerdeführer von Anfang an eine Rolle übernommen, die elternähnlich ist. Seit das Kind im Bundesgebiet lebt, hat der Beschwerdeführer diese Rolle auch emotional zur Gänze übernommen, zumal der Kontakt des Kindes zu seinen leiblichen Eltern sehr eingeschränkt ist. Die persönliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind ist in ihrer Intensität dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern gleichzusetzen."
Sachverhalt
Der Bf. hat die Doppelstaatsbürgerschaft (Österreich, Iran) und seinen Wohnsitz in Österreich. Strittig ist ob dem Bf. für seinen Bruder, dessen Eltern im Nicht-EU-Ausland leben und der die Staatsbürgerschaft seines Geburtslandes hat (Nicht-EU-Ausland), als Pflegekind (gegenständlich ist das Pflegeverhältnis strittig) Familienbeihilfe (FB) zusteht. Das Kind hat derzeit bis Ende des Jahres 2026 eine aufrechte Aufenthaltsgenehmigung für Österreich unter dem Titel "Schüler".
Laut o.a. Gegenäußerung zum Vorlagebericht hat kriegsbedingt im Jahr 2025 kein Besuch seiner Eltern durch das Kind im Iran stattgefunden, die letzte Reise des Kindes in den Iran sei 2024 gewesen.
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Nach der Aktenlage hat die Behörde bisher im Wesentlichen keine zielführenden Ermittlungen durchgeführt, aus denen die Beurteilung des Vorliegens/Nichvorliegens des Anspruchs auf Familienbeihilfe möglich bzw. ersichtlich wäre.
Strittig ist ob für den Bf. Anspruch auf Familienbeihilfe für seinen Bruder (strittiges Pflegschaftsverhältnis) besteht. Der Bruder des Bf. ist zwecks Schulbesuchs in Österreich (Aufenthaltstitel für Schulbesuch aktuell bis Dez. 2026), er ist Staatsbürger eines Nicht-EU-Auslands. Die belangte Behörde hat es hinsichtlich der Feststellung des Erfüllens bzw. des Nichterfüllens der Anspruchsvoraussetzungen auf Familienbeihilfe unterlassen substantiiert festzustellen, ob zwischen den Geschwistern, nämlich dem Bf. und dem beschwerdegegenständlichen Kind, ein Pflegeverhältnis iSd Gesetzeslage, der hL und der hRspr anzuerkennen ist oder eben nicht.
Nach der Aktenlage hat die Behörde bisher im Wesentlichen keine Ermittlungen darüber durchgeführt, ob sich das Geschwisterverhältnis als Pflegeverhältnis darstellt, sowie ob der Bf. die finanziellen Mittel hat bzw. gehabt hat, um die Lebenshaltungskosten auch für seinen Bruder zu tragen. Weiters fehlen Sachverhaltsermittlungen darüber, welche Einkommensverhältnisse sowie Vermögensverhältnisse der Vater/die Eltern des Kindes hat/haben. Darüber hinaus fehlt die Auseinandersetzung mit den divergierenden Standpunkten zwischen dem Bf. und dem Finanzamt Österreich betreffend die (rechtlichen) Möglichkeiten des Vaters des Kindes den Unterhalt für seinen Sohn (das beschwerdegegenständliche Kind) zu leisten. In diesem Zusammenhang fehlen auch substantiierte Feststellungen darüber, ob bzw. dass die vom Finanzamt Österreich dargelegte Möglichkeit der Unterhaltszahlung via Internet und Devisenaustausch (vgl. o.a. Beschwerdevorentscheidung) tatsächlich trotz der vom Bf. wegen der Sanktionen eingewandten gegenteiligen Ansicht in die Tat umgesetzt werden könnten.
Zu Spruchpunkt I (Aufhebung und Zurückverweisung)
§ 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG), BGBl. Nr. 376/1967zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 220/2021 lautet wie folgt:
(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) …
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person
a) deren Nachkommen,
b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,
c) deren Stiefkinder,
d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).
Pflegeverältnis - Pflegekinder:
Pflegekinder sind Kinder, welche für bestimmte oder unbestimmte Zeit in Pflege genommen werden. Familienbeihilfe (FB) kann auch bei einem nur vorübergehenden Pflegschaftsverhältnis gewährt werden. Es muss allerdings eine eindeutige Lebensschwerpunktverlagerung des Kindes zu den Pflegeeltern, die sich im Wechsel des Kindes in den Haushalt der Pflegeeltern ausdrückt, vorliegen. Eine Überlassung des Kindes an Dritte für kurze, begrenzte Zeit, zB. während elterlicher Reisen, während der Ferien oder die tägliche stundenweise Überlassung des Kindes an Tagesmütter, begründen kein familienrechtliches Pflegschaftsverhältnis im Sinne der Bestimmungen des ABGB. Das Pflegschaftsverhältnis zwischen Pflegeeltern und Pflegekind ist durch einen Pflegschaftsvertrag oder einer Bestätigung des Jugendwohlfahrtsträgers nachzuweisen.
Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe (FB) für ein ausländisches Pflegekind sind (UFS 25.1.2008, RV/3529-W/07; BFG 16.2.2016, RV/1101090/2015):
Wohnsitz des Antragstellers im Bundesgebiet,
minderjähriges Pflegekind,
Haushaltszugehörigkeit des Pflegekindes,
Mittelpunkt der Lebensinteressen des Antragstellers (und in bestimmten Fällen auch des Kindes) in Österreich,
rechtmäßiger Aufenthalt des Pflegekindes nach den § 8 f NAG,
kein Bezug einer gleichartigen ausländischen Beihilfe. (Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 3 FLAG Rz 294).
§ 184 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) lautet wie folgt:
Pflegeeltern sind Personen, die die Pflege und Erziehung des Kindes ganz oder teilweise besorgen und zu denen eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahe kommende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll. Sie haben das Recht, in den die Person des Kindes betreffenden Verfahren Anträge zu stellen.
§ 185 ABGB lautet wie folgt:
(1) Das Gericht hat einem Pflegeelternpaar (Pflegeelternteil) auf seinen Antrag die Obsorge für das Kind ganz oder teilweise zu übertragen, wenn das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist und die Übertragung dem Wohl des Kindes entspricht. Die Regelungen über die Obsorge gelten dann für dieses Pflegeelternpaar (diesen Pflegeelternteil).
(2) Sind die Eltern oder Großeltern mit der Obsorge betraut und stimmen sie der Übertragung nicht zu, so darf diese nur verfügt werden, wenn ohne sie das Wohl des Kindes gefährdet wäre.
(3) Die Übertragung ist aufzuheben, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht. Gleichzeitig hat das Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes auszusprechen, auf wen die Obsorge übergeht.
(4) Das Gericht hat vor seiner Entscheidung die Eltern, den gesetzlichen Vertreter, weitere Erziehungsberechtigte, den Kinder- und Jugendhilfeträger und jedenfalls das bereits zehnjährige Kind zu hören. § 196 Abs. 2 gilt sinngemäß.
§ 278 BAO lautet wie folgt:
"§ 278 (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. (3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst."
Die Abgabenbehörde hat es unterlassen Ermittlungen dahingehend anzustellen, ob der Bf. finanziell in der Lage gewesen ist bzw. ist (ob beim Bf. ausreichende liquide Mittel vorhanden gewesen sind bzw. sind), sämtliche Lebenshaltungskosten auch für das beschwerdegegenständliche Kind zu finanzieren. In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass laut Aktenlage der Bf. im Jahr 2024 monatelang AMS-Bezüge erhalten hat. Demgegenüber betrug bereits die Miete (ohne Energiekosten, ohne Heizungskosten) für die Zweizimmerwohnung von 50 m² mehr als die Hälfte dieser AMS-Bezüge iHv rd € 40,00 pro Tag.
Die Abgabenbehörde hat es unterlassen, Ermittlungen bezüglich einer allfälligen Mitversicherung des Brudes des Bf. (Kind) beim Bf. anzustellen. Da ein rein privatrechtliches Pflegeverhältnis vom Bf. behauptet wird, welches auf eine nicht nur vorübergehende Pflege und Erziehung abziele, ist im fortgesetzten Verfahren seitens des Finanzamtes auch eine allfällige Bewilligung des vorliegenden Pflegeverhältnisses durch den Kinder- und Jugendwohlfahrtträger beim Bf. abzuverlangen.
Die Abgabenbehörde hat es unterlassen die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Vaters bzw. der Eltern des Kindes zu ermitteln und weiters Feststellungen darüber zu treffen, ob allenfalls eine gleichgelagerte ausländische Beihilfe für das Kind bezogen wurde.
Die Abgabenbehörde hat es unterlassen, substantiierte Ermittlungen hinsichtlich der tatsächlichen Lebensverhältnisse/-führung des Bf. mit dem Kind anzustellen.
Vor dem Hintergrund der oben festgestellten mannigfaltig fehlenden Sachverhaltsermittlungen hat es die Abgabenbehörde unterlassen, sich damit auseinanderzusetzen,
• wie sich die Beziehung zwischen den Brüdern betreffend Haushaltsführung, Freizeitaktivitäten, Hilfestellung beim Lernen bzw. beim Erlernen der deutschen Sprache etc. gestaltet (vom Finanzamt Österreich nachzuholende zielführende Einvernahmen von Zeugen wie bspw. allenfalls SchuldirektorIn, LehrerInnen, ÄrztInnen des Kindes, NachbarInnen, MitschülerInnen, Freunden des Kindes, usw.). Das Finanzamt hat diesbezügliche Ermittlungen unter Einbeziehen der o.a. Gegenäußerung des Bf. zum Vorlagebericht des Finanzamtes Österreich durchzuführen.
ob der Bf. aus finanziellen Gründen in der Lage gewesen ist bzw. ist aus eigenen Mitteln auch sämtliche Ausgaben für das Kind (seinen Bruder) zu tragen (im Rahmen des Schulbesuchs anfallende Kosten, auch wenn die Schule eine öffentliche Schule ist; Ausgaben für Essen; Kleidung; Schulbücher; Sport; Ausgaben zur Förderung des Weiterkommens des Kindes; Ausgaben für Erlernen der deutschen Sprache, usw.). In diesem Zusammenhang sind von der Abgabenbehörde auch Ermittlungen anzustellen, welche Lebenshaltungskosten für den Bf. selbst anfallen. Weiters sind von der Abgabenbehörde die Lebenshaltungskosten für das Kind zu ermitteln. In diesem Zusammenhang ist von der Abgabenbehörde auch substantiiert zu ermitteln, ob der Bf. (unter Umständen doch) allfällige Zahlungen von den Eltern des Kindes bzw. von Dritten zur Deckung der Lebenshaltungskosten des Kindes bezogen hat.
Die Ermittlungen der Lebenshaltungskosten sowohl für den Bf. selbst als auch für das Kind sind vom Finanzamt Österreich nachzuholen:
Sämtliche Lebenshaltungskosten des Bf. für ihn selbst sind zu ermitteln: bspw Essen, Kleidung, Haushaltsartikel, Hygieneartikel, allfällige Kosten für Versicherungen, Wohnungskosten, Stromkosten, Energiekosten, Heizungskosten, Handy, Telefon, Notebook, Rundfunk, Internet, Freizeitaktivitäten, ev. KFZ-Kosten; Reisen in den Iran zu seinen Eltern (wie oft?) usw.
Weiters sind Lebenshaltungskosten für das Kind zu ermitteln: Essen, Kleidung, Haushaltsartikel, Hygieneartikel, Handy, Internet, Versicherungen, Ausgaben für die Schule (inkl. Sportveranstaltungen, Kultur), Sprachkurse, Bücher, Freizeitgestaltung, Sport, Notebook, behauptete grundsätzlich einmal jährl. Reise in den Iran (Anmerkung: kriegsbedingt laut Bf. keine Reise in den Iran im Jahr 2025), usw.
ob das Kind beim Bf. mitversichert ist
welche Einkommens- sowie Vermögensverhältnisse der Vater bzw. die Eltern des Kindes hat/haben
ob und wenn ja welche weitere Personen im Haushalt des Bf. wohnen
ob der Bf. selbst Reisen zu seinen Eltern unternimmt (allenfalls mit seinem Bruder)
ob (trotz Sanktionen, wie vom Bf. angeführt wurde) für den Vater bzw. die Eltern in Anbetracht sämtlicher den Rechtsnormen entsprechenden Varianten tatsächlich Möglichkeiten bestehen bzw. bestanden haben, den Unterhalt für das Kind zu leisten (gesplittet in Vorkriegssituation und die diesbezügliche aktuelle Situation im Iran/derzeit Kriegssituation). Diesbezüglich wird auf die o.a. Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Österreich hingewiesen. Das Finanzamt Österreich hat sich mit der gegenteiligen Ansicht des Bf. substantiiert auseinanderzusetzen. In diesem Zusammenhang sind allenfalls, falls erforderlich, bei Botschaften, Außenministerium, Banken usw. seitens des Finanzamtes Österreich Ermittlungen durchzuführen. Die Ermittlungsergebnisse sind im zu erlassenden Bescheid (jedenfalls in einer allfälligen abweisenden Entscheidung) substantiiert zu begründen.
ob eine gleichgelagerte ausländische Beihilfe für das Kind bezogen wurde/wird.
Sämtliche fehlenden Ermittlungen sind vom Finanzamt Österreich nachzuholen und die Ermittlungsergebnisse gegebenenfalls (jedenfalls bei für das Beschwerdebegehren ungünstigen Ermittlungsergebnissen) dem Bf. zur Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen.
Die Ermittlungsergebnisse sind im Falle einer Abweisung in der Bescheidbegründung substantiiert zu würdigen.
Sofern die belangte Behörde aufgrund der nachzuholenden Erhebungen bzw. Ermittlungen davon ausgeht, dass der Vater bzw. die Eltern des Kindes den Unterhalt für das Kind in Ansehung sämtlicher den Rechtsnormen entsprechenden Möglichkeiten leisten könnte bzw. könnten (unter Berücksichtigung allfällig unterschiedlicher Rahmenbedingungen für einzelne Zeiträume wegen der aktuellen Kriegssituation) , hat das Finanzamt auch diesen allfälligen Umstand hinsichtlich der Beurteilung des Bestehens bzw. Nicht-Bestehens eines Pflegeverhältnisses zu würdigen.
Erhebungen sowie Feststellungen zur Erforschung dieses entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurden im Detail weitgehend unterlassen. Allfällige Beschwerdeergänzungen im Zuge der noch durchzuführenden Ermittlungen könnten allenfalls eine nochmalige Ermittlungstätigkeit erfordern, um den Sachverhalt abschließend feststellen zu können. Es wird jedoch auch darauf hingewiesen, dass auf Grund des auch gegebenen Auslandssachverhaltes bzw. Auslandsbezugs hinsichtlich der Eltern des Bf. bzw. des beschwerdegegenständichen Kindes dem Bf. gem § 115 Abs. 1 BAO eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft. All diese für die Beurteilung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes erforderlichen und vom Finanzamt Österreich im fortgesetzten Verfahren nachzuholenden, für das Erlassen des Bescheides wesentlichen Ermittlungen, erreichen aber ein Ausmaß, in dem für den Beschwerdefall von einer Verschiebung der der Abgabenbehörde zukommenden Ermittlungspflicht auf Ebene des Verwaltungsgerichtes gesprochen werden müsste, falls diese umfangreichen Ermittlungen seitens des Bundesfinanzgerichts durchgeführt würden (vgl Sutter in Holoubek/Lang, Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzgericht; Die Entscheidung in der Sache im Steuerverfahren, S 275). Da es im Beschwerdefall bei den ausstehenden Ermittlungshandlungen nicht bloß um punktuell und lückenschließend vorzunehmende Ermittlungshandlungen geht, sondern die der Abgabenbehörde zukommende Ermittlungspflicht geradezu originär substituiert werden müsste, kann nicht von einer erheblichen Kostenersparnis gesprochen werden, wenn das Bundesfinanzgericht gleichsam als Abgabenbehörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt erstmals ermittelt. All diese Feststellungen hätten möglicherweise zu einem anderslautenden Bescheid geführt. Auch hierfür gilt, dass das Bundesfinanzgericht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar grundsätzlich in der Sache zu entscheiden hat (vgl VwGH 24. September 2014, 2010/13/0131), dies aber eben nicht so weit gehen kann, dass das Bundesfinanzgericht erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln hat.
Insgesamt sind die Ermittlungen, auch unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeeinwendungen des Bf., die für eine fundierte Beurteilung, ob ein Anspruch auf Familienbeihilfe für das Kind besteht, vom Finanzamt Österreich nachzuholen. Sollte das Finanzamt nach Durchführen sämtlicher zielführender Ermittlungen und nach dementsprechenden Beweiswürdigungen zur Ansicht gelangen, dass kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat bzw. besteht, ist der diesbezüglich zu erlassende Bescheid substantiiert zu begründen.
Zur Ermessensübung ist auszuführen, dass das Kriterium der Billigkeit dafür spricht, gegenüber einer Partei bereits im Verfahren vor der Abgabenbehörde ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren und somit insgesamt ein mängelfreies, die Parteienrechte wahrendes Ermittlungsverfahren nach den §§ 114 ff BAO durchzuführen. Die Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Ermittlungsschritte einer Verwaltungsbehörde zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor das Verwaltungsgericht käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn ein Verwaltungsgericht, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Organisation ist, die erstmals alle Aspekte des entscheidungswesentlichen Sachverhalts ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Im Hinblick auf das Kriterium der Zweckmäßigkeit stehen keine öffentlichen Interessen einer Aufhebung unter Zurückverweisung entgegen.
Die Beschwerdevorentscheidung ist ebenfalls aufzuheben, weil ihre Wirkung durch den Vorlageantrag nicht berührt wird (vgl Ritz/Koran, BAO7, §278 Tz 7).
Zu Spruchpunkt II (Nichtzulassen der Revision)
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Revision ist unzulässig, weil die Frage, ob der Umfang der vom Bundesfinanzgericht zur Erforschung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes selbst vorzunehmenden Ermittlungen im konkreten Einzelfall jenes Ausmaß überschreitet, das eine Aufhebung und Zurückverweisung rechtfertigt, eine Sachfrage (nämlich Fehlen wesentlicher Sachverhaltsermittlungen) ist, die in freier Beweiswürdigung beurteilt wurde.
Wien, am 31. März 2026
Normen und Schlagworte
- § 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7100611/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100611.2025
- Stammnummer
- 151039
- Gültig
- 31.03.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF