Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103618/2025
Trotz abweichendem Erstgutachten Gewährung des Erhöhungsbetrages nach Gutachtenergänzung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103618/2025vom 31.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Regina Vogt in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 6. Oktober 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 28. September 2022 betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe für den Zeitraum Mai 2022 bis August 2022, SVNr. ***1***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 28.9.2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (Bf.) auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe für ihre Tochter ***2***, geb. ***3***, für den Zeitraum Mai 2022 bis August 2022 abgewiesen.
Zur Begründung wurde auf das Gutachten des Sozialministeriumservice vom 23.9.2022 verwiesen, wonach ein Grad der Behinderung von 50% erst ab 9/2022 vorliege.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. am 6.10.2022 Beschwerde und brachte vor, die Behinderung bestehe lt. Befunden seit April 2018 und sei auch nicht im Zeitraum 5/2022 bis 8/2022 nicht unterbrochen worden.
Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.1.2023 mit folgender Begründung als unbegründet abgewiesen:
"Anspruch auf den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung besteht, wenn:
• Der festgestellte Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent beträgt
• Die Behinderung nicht nur vorübergehend ist, sondern mehr als 3 Jahre andauert
Diese Punkte treffen nicht zu (§ 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Laut Gutachten des Sozialministeriumsservices vom 31.05.2022 sowie vom 23.09.2022 wurde ab 01.05.2022 ein Behinderungsgrad in der Höhe von 30% bescheinigt. Da der Grad der Behinderung somit unter den vorgegebenen Mindestgrad in der H öhe von 50% fällt, bestand ab Mai 2022 kein Anspruch auf den Erhöhungsbetrag. Der Erhöhungsbetrag aufgrund einer erheblichen Behinderung konnte erst wieder ab September 2022 ausbezahlt werden, da laut Gutachten vom 23.09.2022 ab diesem Zeitpunkt der erforderliche Behinderungsgrad von mindestens 50% erneut vorlag."
Am 1.2.2023 brachte die Bf. über FinanzOnline einen Vorlageantrag ein.
Über Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes legte die Bf. das Gutachten vom 23.9.2022 vor und gab gleichzeitig bekannt, dass sie nicht im Besitz des Gutachtens vom 31.5.2022 sei.
Die belangte Behörde wurde daraufhin mit Schreiben vom 9.2.2022 ersucht, beim SMS das Gutachten vom 31.5.2022 anzufordern und folgende Gutachtenergänzung des Gutachtens vom 23.9.2022 aufzutragen:
"Im Gutachten wurde die Erhöhung des Grades der Behinderung von bisher 30% auf 50% ab September 2022 mit "weiterhin Einschränkungen im Alltag" und der Zeitpunkt "ab 9/2022" mit "Intensivierung der Therapie im Verlauf" begründet.
Für das BFG ist nicht ersichtlich,
1.: auf welche Befunde oder sonstigen Unterlagen sich die angebliche Intensivierung der Therapie stützt. Lt. dem ebenfalls im Gutachten angegebenen Befund der Orthopädie Speising vom 18.3.022 könne die Korsetttherapie beendet werden,
2.: sollte die Mutter des Kindes angegeben haben, dass das Korsett weiterhin zeitweise getragen werde, und diesem Vorbringen offenbar Glauben geschenkt wurde, stellt sich die Frage, ob es nicht wahrscheinlicher ist, dass das Korsett auch nach Ende der angeordneten Therapie (siehe oben) und daher auch im Zeitraum Mai 2022 bis August 2022 zumindest zeitweise weiterhin getragen wurde und dies einen GdB von 50 % wegen "Einschränkung im Alltag" bereits ab Mai 2022 rechtfertigt.
3.: Wenn das SMS eine "Intensivierung der Therapie im Verlauf" feststellt, so müsste dies nach Auffassung des BFG nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeuten, dass es seit dem letzten Gutachten vom 31.5.2022 zu einer Intensivierung der Korsetttherapie bis zum Untersuchungszeitpunkt am 21.9.2022 kam. Diese Feststellung, sollte sie zutreffen, lässt sich aus den übrigen Feststellungen des Gutachtens nicht ableiten.
Da es dem Gutachten vom 23.9.2022 an einer schlüssigen Begründung für den Eintritt des GdB von 50% erst ab 9/2022 anstatt so wie von der Beschwerdeführerin ab 5/2022 mangelt, wird dessen Ergänzung durch Beantwortung der obigen Fragen bis zum 13.3.2026 ersucht."
Das SMS teilte der belangten Behörde mit dem an das Bundesfinanzgericht weitergeleitete Schreiben vom 9.3.2026 folgendes auszugsweise mit:
Dieser Fall stellt sich leider als etwas unübersichtlich dar, da die Überlegungen der Sachverständigen nach vielen Jahren nicht mehr vollständig nachvollzogen werden können.
Der Ärztliche Dienst hat den Fall daher nochmals eingehend geprüft und ist zu folgendem Schluss gekommen:
Zu 1.: ……….Anscheinend wurde die Erhöhung aufgrund der anamnestischen Aussagen der Mutter durchgeführt
Zu 2.: …………Die damalige Erhöhung des Grades von 30 % auf 50 % erscheint aus heutiger Sicht nicht nachvollziehbar. Im Zweifel ist jedoch zugunsten der Partei zu entscheiden, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Grad von 50 % auch im Zeitraum Mai 2022 bis August 2022 bestanden hat.
Die belangte Behörde wurde per E-Mail vom 13.3.2026 um Stellungnahme bezüglich eines allfälligen Anspruches für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum ersucht.
Diese teilte dem Bundesfinanzgericht per E-Mail vom 23.3.2026 mit, dass auch aus ihrer Sicht im Hinblick auf das Schreiben des SMS ein Anspruch auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe bereits im Zeitraum 5/2022 bis 8/2022 nicht auszuschließen sei.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf. bezog für ihre Tochter ***2***, geb. am ***3***, Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe bis inklusive April 2022.
Auf Grund eines durch die belangte Behörde veranlassten Gutachtens durch das SMS vom 31.5.2022, mit dem ein Grad der Behinderung von 30% ab 1.5.2022 festgestellt wurde, wurde die Auszahlung des Erhöhungsbetrages eingestellt.
Auf Grund eines weiteren Gutachtens vom 23.9.2022 wurde der Erhöhungsbetrag ab September 2022 wieder ausbezahlt.
Auch im Zeitraum Mai 2022 bis August 2022 lag ein Behinderungsgrad von 50 % vor.
2. Beweiswürdigung
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und weitere Ermittlungen des Bundesfinanzgerichtes.
Hinsichtlich des strittigen Zeitraumes Mai 2022 bis August 2022 entscheid das Finanzamt zunächst auf Grund eines Gutachtens des SMS vom 31.5.2022.
Auf Grund eines weiteren Gutachtens vom 23.9.2022, mit dem ein Grad der Behinderung von 30% ab Mai 2022 und 50% ab September 2022 festgestellt wurde, wurde der Antrag der Bf. vom 2.6.2022 auf Gewährung des Erhöhungsbetrages für den Zeitraum Mai 2022 bis August 2022 abgewiesen.
Die Herabsetzung des Grades der Behinderung von 50% auf 30 % wurde im Gutachten vom 31.5.2022 mit dem Ende der Korsetttherapie begründet.
Die Erhöhung des Grades Behinderung wiederum von 30% auf 50% ab September 2022 wurde damit begründet, dass das Korsett weiterhin zeitweilig getragen werde und daher nach wie vor Einschränkungen im Alltag bestünden.
Es erschien dem Bundesfinanzgericht unschlüssig, dass obwohl das Korsett auch weiterhin getragen worden sein soll und damit eine Erhöhung des Behinderungsgrades begründet wurde, diese Tatsache erst ab September einen Grad der Behinderung von 50% rechtfertige, nicht aber bereits bzw weiterhin ab Mai 2022.
Dass ein Grad der Behinderung von 50% auch weiterhin ab Mai 2022 bestand ergibt sich aus dem Schreiben des SMS, das über Ersuchen des Bundesfinanzgerichtes bekanntgab, dass die Überlegungen, die einerseits zur Herabsetzung des Grades Behinderung ab Mai 2022 und andererseits wiederum zur Erhöhung ab September 2022 geführt haben, nicht mehr nachvollziehbar seien. Es könne daher im Ergebnis nicht ausgeschlossen werden, dass den Angaben der Kindesmutter (der Bf.) folgend, auch im Zeitraum Mai 2022 bis August 2022 ein Behinderungsgrad von 50% vorlag.
Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 09.09.2004, 99/15/0250) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Diesem Grundsatz und den Ausführungen des SMS folgend geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass eine Grad der Behinderung von 50% auch im Zeitraum Mai 2022 bis August 2022 vorlag.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist.
Gemäß § 8 Abs. 5 und 6 FLAG 1967 in der bis 28. Februar 2023 anzuwendenden Fassung gilt als erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
Entsprechend der Regelung des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 kann der Nachweis der Behinderung nur durch ein Gutachten der im Gesetz genannten zuständigen Stelle (im Beschwerdefall das Sozialministeriumservice "SMS") geführt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Feststellung des Grades der Behinderung im Rahmen des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist die Behörde (und auch das Verwaltungsgericht) an die der Bescheinigung des SMS zugrundeliegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechend waren beziehungsweise sind (vgl. z.B. VwGH 21.02.2024, Ra 2023/16/0133 mit Verweis auf VwGH 9.9.2015, 2013/16/0049 und VwGH 8.11.2023, Ra 2023/16/0086).
Ein Abweichen von Gutachten des SMS ist nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung möglich (VfGH 10.12.2007, B 700/07, VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019).
Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten (s VwGH 24.9.2002, 96/14/0125; VwGH 27.3.2002, 2000/13/0104; VwGH 21.2.2001, 96/14/0139; VwGH 24.10.2000, 95/14/0119). Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich dies den Regelungen des § 10 Abs 2 und 4 FLAG 1967 entnehmen lässt, der Monat. Das Bestehen des Beihilfenanspruches für ein Kind kann somit je nach dem Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (VwGH 28.11.2001, 96/13/0076; VwGH 29.9.2004, 2000/13/0103; VwGH 24.6.2010, 2009/16/0127).
Im gegenständlichen Fall wurde mit Gutachten vom 31.5.2022 der Grad der Behinderung von 50 % auf 30% abgesenkt und mit Gutachten vom 23.9.2022 wiederum auf 50% erhöht, da die Tochter der Bf. das verordnete Korsett offenbar weiterhin trug. Dies wurde auch vom SMS in seiner Ergänzung des Gutachtenverfahrens vom 9.3.2026 zugestanden.
Das Bundesfinanzgericht geht daher in freier Beweiswürdigung davon aus, dass auch im Zeitraum Mai 2022 bis August 2022 weiterhin ein Grad der Behinderung von 50% vorlag, da es nicht nachvollziehbar ist, dass das Korsett bei gleich bleibendem Leiden erst seit September 2022 wieder getragen worden sein soll und nicht weiterhin nach Ende der verordneten Korsetttherapie.
Der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe steht daher auch für den Zeitraum Mai 2022 bis August 2022 zu.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Hinsichtlich der Anforderungen, die an ein Gutachten gem. § 8 Abs. 6 FLAG 1967 des Sozialministeriumservice zustellen sind, folgt das Erkenntnis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Wien, am 31. März 2026
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103618/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103618.2025
- Stammnummer
- 151038
- Gültig
- 31.03.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF