Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100102/2026
Aussetzungsantrag gem. § 212a BAO nach Ergehen des BFG-Erkenntnisses - Zurückweisung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100102/2026vom 23.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf_Adr***, über die Beschwerde vom 12. November 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 6. Oktober 2025 betreffend Aussetzung § 212a BAO 2025 Steuernummer ***Bf_StNr*** zu Recht erkannt:
I. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Der Aussetzungsantrag gem. § 212a BAO wird zurückgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt/Verfahrensgang
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 04.08.2025, RV/3100369/2019, wurde den Beschwerden des Beschwerdeführers (Bf) gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer 2015 und Einkommensteuervorauszahlung 2017 teilweise Folge gegeben, und damit das Rechtsmittelverfahren rechtskräftig abgeschlossen. Anlässlich des Ergehens dieses Erkenntnisses wurde betreffend die genannten Abgaben mit Bescheid vom 08.08.2025 gem. § 212a Abs. 5 BAO der Ablauf der Aussetzung verfügt.
Mit Eingabe vom 09.09.2025 erhob der Bf Beschwerde gegen den Bescheid über den Ablauf der Aussetzung, und beantragte unter Einem die Aussetzung der Einhebung des auf seinem Abgabenkonto aushaftenden Betrages. Zur Begründung führte er aus, er werde Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof einlegen, dessen Entscheidung sei abzuwarten.
Mit Bescheid vom 06.10.2025 wies die Abgabenbehörde den Aussetzungsantrag ab. § 212a BAO biete keine gesetzliche Grundlage, die Abgabenentrichtung im Falle höchstgerichtlicher Verfahren aufzuschieben.
Die (fristgerechte) Beschwerde vom 12.11.2025, in der kein neues Vorbringen erfolgte, wurde am 02.12.2025 abgewiesen. Der Vorlageantrag wurde am 09.01.2026 unter neuerlicher Stellung eines Aussetzungsantrages eingebracht, und verwies auf ein beim Verfassungsgerichtshof anhängiges Verfahren. Der Bf beantragte zudem "weiterhin" Anleitung durch das Verfahren nach § 113 BAO.
II. Rechtslage und Erwägungen
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unter näher bezeichneten Voraussetzungen auszusetzen.
Gemäß § 212a Abs. 2b Z. 3 BAO ist ein Aussetzungsantrag zurückzuweisen, wenn er nach Ergehen einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren eingebracht wird.
Schon aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 113 BAO haben die Abgabenbehörden den Parteien, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, auf Verlangen die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit ihren Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.
Eine Manuduktion durch die Abgabenbehörde im gegenständlichen Verfahren ist aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich bzw. erfolgte eine entsprechende Antragstellung durch den Bf nach dem Akteninhalt erstmalig im Vorlageantrag. Die Manuduktionspflicht gem. § 113 gilt auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gegenüber einer nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertretenen Partei (Leitner in Fischerlehner/Brennsteiner/Leitner/Petrag-Wolf, Abgabenverfahren4 § 113 BAO Rz 5 mwN [Stand 1.3.2025, rdb.at]).
Im Verfahren vor den für eine Beschwerde oder Revision gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes zuständigen Höchstgerichten sehen § 85 Abs. 2 VfGG bzw. § 30 Abs. 2 VwGG die Möglichkeit vor, einen Antrag auf aufschiebende Wirkung zu stellen. Aus dem vorgelegten Akteninhalt zum ebenfalls den Bf betreffenden Rechtsmittelverfahren RV/3100117/2026 (vgl. das in jenem Verfahren ergangene Erkenntnis vom 23.03.2026) ist ersichtlich, dass der Bf iZm dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 04.08.2025, RV/3100369/2019, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe eingebracht hat, der mit Beschluss vom 23.10.2025, E 2979/2025-4, abgewiesen wurde. Am 09.12.2025 brachte der Bf einen Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof sowie eine außerordentliche Revision beim Bundesfinanzgericht ein. Diese wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22.01.2026, Ra 2025/15/0131-10, als verspätet zurückgewiesen. Betreffend die Einkommensteuer 2015 und die Einkommensteuervorauszahlung 2017 kommt sohin kein weiterer Rechtsbehelf infrage, welcher eine Hemmung der Einbringung dieser Abgabenschuldigkeiten bewirken könnte. Betreffend die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zahlungserleichterung gem. § 212 BAO wird auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom, RV/3100117/2026, verwiesen.
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die Abänderungsbefugnis des Bundesfinanzgerichtes umfasst auch, einen Abweisungsbescheid in eine Zurückweisung abzuändern (Tanzer/Unger in Rzeszut/Tanzer/Unger [Hrsg], BAO: Stoll Kommentar - Digital First2.06 [2023] § 279 BAO Rz 17, unter Verweis auf Ritz/Koran, BAO8, § 279 Tz 14).
Unzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage lag gegenständlich aufgrund der Eindeutigkeit der anzuwendenden Bestimmung des § 212a Abs. 2b Z. 3 BAO nicht vor, weshalb die Revision nicht zuzulassen war.
Innsbruck, am 23. März 2026
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 2b Z 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100102/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.3100102.2026
- Stammnummer
- 151037
- Gültig
- 23.03.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF