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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100117/2026

Zahlungserleichterungsansuchen - keinerlei Nachweis der Voraussetzungen des § 212 BAO

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100117/2026vom 23.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf_Adr***, über die Beschwerde vom 10. Dezember 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 31. Oktober 2025 betreffend Zahlungserleichterungen § 212 BAO 2025 Steuernummer ***Bf_StNr*** zu Recht erkannt: I. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Das Zahlungserleichterungsansuchen vom 28.10.2025 wird abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Sachverhalt/Verfahrensgang Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 04.08.2025, RV/3100369/2019, mit welchem den Beschwerden des Beschwerdeführers (Bf) betreffend Einkommensteuer 2015 und Einkommensteuervorauszahlung 2017 teilweise Folge gegeben wurde, wurde das Rechtsmittelverfahren zu den genannten Abgaben rechtskräftig abgeschlossen. Mit Eingabe vom 28.10.2025 stellte der Bf ein Zahlungserleichterungsansuchen und ersuchte außerdem um Anleitung durch das Verfahren nach § 113 BAO. Ohne solche Anleitung wisse er nicht, wie er um Zahlungserleichterung ansuchen solle. Schon die Überweisung eines kleinen Teilbetrages sei ihm nicht möglich, da dies seine Existenz und den Unterhalt seiner Kinder gefährde. Es müsse geklärt werden, welchen Betrag er monatlich überweisen solle und welcher Zahlungsverpflichtung er in welcher Priorität nachkommen müsse. Es sei ihm nicht möglich eigenständig zu entscheiden, wie weit er den Unterhalt reduzieren dürfe. Der Bf verwies weiters darauf, dass das Finanzamt ***FA_D*** sein Einkommen teilweise pfände und ihm nur € ***Betrag_1*** belasse. Die österreichischen Einkünfte des Bf iHv 14 x € ***Betrag_2*** seien der Abgabenbehörde bekannt. Der Bf habe momentan rund € ***Betrag_3*** an Unterhaltszahlungen zu leisten. Mit Bescheid vom 31.10.2025 bewilligte die Abgabenbehörde die Zahlungserleichterung in Form von Ratenzahlungen iHv € ***Betrag_Rate*** monatlich, beginnend mit 01.12.2025. Der Bf hat diesen Termin verstreichen lassen, ohne die erste Rate zu entrichten. Am 10.12.2025 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.10.2025 eingebracht. In der Begründung verwies der Bf zum einen darauf, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 04.08.2025 Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben zu haben; deren Erledigung sei abzuwarten. Des Weiteren erachtete der Bf die festgesetzten Raten von € ***Betrag_Rate*** in Anbetracht seiner Einkommenssituation als zu hoch. Am 23.12.2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die bewilligte Zahlungserleichterung sei schon aufgrund des Terminverlustes wegen Nichtentrichtung der 1. Rate hinfällig. Die Abgabenbehörde führte weiters aus, die Bestimmung des § 212 BAO diene nicht dazu, einen Zahlungsaufschub für die Dauer eines höchstgerichtlichen Verfahrens zu erwirken, da dieses Ziel bei Zutreffen der Voraussetzungen durch das Rechtsinstitut der aufschiebenden Wirkung zu erreichen sei. Im Vorlageantrag vom 26.01.2026 erfolgte kein neues Vorbringen; der Bf ersuchte erneut um Anleitung gem. § 113 BAO. II. Rechtslage und Erwägungen Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine Gefährdung der Einbringlichkeit ist nicht anzunehmen, wenn der Abgabepflichtige glaubhaft macht, dass er durch die Gewährung der Zahlungserleichterung in die Lage versetzt wird, die vom Zahlungserleichterungsansuchen umfassten Abgabenschuldigkeiten innerhalb einer angemessenen Frist entrichten zu können. Die Bewilligung der Entrichtung in Raten kann nur für die Gesamtsumme der in der Gebarungsverrechnung (§ 213) enthaltenen Abgaben oder bei Gesamtschuldverhältnissen für alle Abgaben des Gesamtschuldverhältnisses erfolgen. Bei Ratenbewilligungen sind der Höhe nach bescheidmäßig festgesetzte Abgabenschuldigkeiten einzubeziehen, wenn deren Zahlungstermine in die Laufzeit der Ratenbewilligung fallen. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, müssen für die bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichtung sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sein. Es ist daher zu prüfen, ob die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben eine erhebliche Härte darstellt und die Einbringlichkeit der Abgabepflicht nicht gefährdet ist. Bei Vorliegen all dieser Voraussetzungen steht es im Ermessen der Abgabenbehörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern die Behörde hat diesfalls den Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen. (VwGH 04.09.2008, 2007/17/0118) Da nach der ständigen Rechtsprechung bei Begünstigungstatbeständen ganz allgemein, somit auch in Zahlungserleichterungsangelegenheiten, die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber dem Gebot der parteiinitiativen Behauptungs- und Beweispflicht unter vollständiger und wahrheitsgemäßer Offenlegung der Verhältnisse in den Hintergrund tritt, hat der eine solche Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Abgabepflichtige hat somit das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Zahlungserleichterung aus eigenem anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen. Es bedarf einer entsprechenden Konkretisierung der Voraussetzungen. Kommt der Abgabepflichtige als Begünstigungswerber diesen Mindesterfordernissen, die an den Antrag zu stellen sind, nicht nach, hat er mit dessen Abweisung (als zwingende Entscheidung, kein Ermessen) zu rechnen. (Lang/Roth in Rzeszut/Tanzer/Unger [Hrsg], BAO: Stoll Kommentar - Digital First2.06 [2023] § 212 BAO Rz 12, mit zahlreichen Verweisen auf VwGH-Rspr.) Den genannten Anforderungen entsprach das Zahlungserleichterungsansuchen des Bf in keiner Weise. So hat der Bf eine vollständige Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse, etwa durch Vorlage einer entsprechenden Aufstellung, die auch die Unterhaltsverpflichtungen und Schulden, auf die der Bf mehrfach verwies, umfasst, unterlassen. Schon aus diesem Grund war die beantragte Zahlungserleichterung nicht zu gewähren, und der bekämpfte Bescheid gem. § 279 Abs. 1 BAO entsprechend abzuändern. Soweit der Bf vermeint, infolge einer anhängigen Verfassungsgerichtshofbeschwerde einen Zahlungsaufschub gem. § 212 BAO erwirken zu können, so hat bereits die Abgabenbehörde richtigerweise dargetan, dass diesem Ansinnen der Erfolg verwehrt bleiben muss. Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass, wie von der Abgabenbehörde bereits richtig ausgeführt, wegen Nichteinhaltung des ersten Ratentermins die Zahlungserleichterung ex lege gem. § 230 Abs. 5 BAO erloschen ist. Selbst eine positive Erledigung des Rechtsmittels gegen den Bescheid über die Bewilligung dieser Zahlungserleichterung vermöchte daher die in der Einräumung einer Zahlungsfrist bestehenden Bescheidwirkungen nicht wieder aufleben zu lassen. Gemäß § 113 BAO haben die Abgabenbehörden den Parteien, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, auf Verlangen die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit ihren Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. Die Anleitungspflicht erstreckt sich nur auf die Vornahme von Verfahrenshandlungen, nicht aber auf deren inhaltliche Ausgestaltung. (Leitner in Fischerlehner/Brennsteiner/Leitner/Petrag-Wolf, Abgabenverfahren4 § 113 BAO Rz 3 [Stand 1.3.2025, rdb.at]). Das auf Anleitung gem. § 113 BAO gerichtete Vorbringen des Bf lässt erkennen, dass ihm an einer allenfalls von der Abgabenbehörde zu koordinierenden Gesamtlösung sämtlicher ihn betreffenden Verbindlichkeiten/Unterhaltsverpflichtungen gelegen wäre. Ein solches Ansinnen geht über die in § 113 BAO normierte Manuduktionspflicht jedenfalls hinaus; wie bereits oben dargelegt, trifft den Bf als Begünstigungswerber im Verfahren betreffend eine Zahlungserleichterung eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Eine Anleitung der Abgabenbehörde kann allenfalls darin bestehen, dem Bf das zur Offenlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Schulden nötige Formular zur Verfügung zu stellen. Unzulässigkeit der Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Innsbruck, am 23. März 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100117/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.3100117.2026
Stammnummer
151036
Gültig
23.03.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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