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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100143/2026

Pfändungsgebühren und Auslagenersätze bei nachträglicher Einstellung der Vollstreckung im Ausland gem. § 16 Abs. 1 Z. 8 AbgEO

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100143/2026vom 23.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf_Adr***, über die Beschwerde vom 30. Mai 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 22. Mai 2025 betreffend die Festsetzung von Pfändungsgebühren und Auslagenersätzen zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Sachverhalt/Verfahrensgang 1. Aufgrund eines am 01.04.2025 eingelangten Rechtshilfeersuchens ***Staat_A*** samt einheitlichem Vollstreckungstitel iSd Art. 12 der EU-Beitreibungsrichtlinie pfändete die Abgabenbehörde mit Bescheiden vom 22.05.2025 der Beschwerdeführerin zustehende Geldforderungen bei zwei Banken. Mit Bescheid vom selben Datum setzte die Abgabenbehörde Pfändungsgebühren iHv € ***Betrag_1*** und Auslagenersätze iHv € ***Betrag_2***, insgesamt € ***Betrag_Summe***, fest. Der aushaftende Betrag einschließlich Pfändungsgebühren und Auslagenersätze wurde am 25.06.2025 vollständig entrichtet. Das Beitreibungsersuchen wurde am 03.10.2025 zurückgenommen; der von den ***Beh_Staat_A*** betriebene Betrag wurde am 13.10.2025 an die Beschwerdeführerin zurückgezahlt. 2. Gegen den Bescheid über die Festsetzung von Pfändungsgebühren und Auslagenersätzen erhob die Beschwerdeführerin am 30.05.2025 Beschwerde mit der Begründung, die ***Staat_A*** Steuerforderung bestehe nicht. Nach Ergehen der abweisenden Beschwerdevorentscheidung am 15.10.2025 wiederholte die Beschwerdeführerin dieses Vorbringen, und ersuchte um die Gutschrift der Pfändungsgebühren und Auslagenersätze. II. Rechtslage und Erwägungen Gemäß § 26 Abs. 1 und Abs. 3 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) hat der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens die Pfändungsgebühr anlässlich einer Pfändung im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag zu entrichten, sowie die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen. Wie sich bereits aus diesen Bestimmungen ergibt, hängt die Vorschreibung von Pfändungsgebühren und Auslagenersätzen alleine von der Durchführung einer Amtshandlung im Vollstreckungsverfahren ab, erfolgte im gegenständlichen Verfahren sohin zu Recht (Liebeg in Liebeg [Hrsg, Die Abgabenexekutionsordnung2 [2020 § 26 AbgEO Rz 5, und die dort zitierte Rechtsprechung) Gemäß § 26 Abs. 6 AbgEO sind Gebührenfestsetzungen gemäß Abs. 1 und 3 im Falle einer Einstellung nach § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 2 oder § 16 Abs. 1 Z 2, 3, 4 oder 7 aufzuheben. Diese Aufzählung ist taxativ. Die Abgabenbehörde hat dazu im Vorlagebericht vom 16.03.2026 richtig ausgeführt, dass die Einstellung der Vollstreckung im Beschwerdeverfahren nicht nach einer der genannten Bestimmungen, sondern nach § 16 Abs. 1 Z. 8 AbgEO erfolgte, da die ***Beh_Staat_A*** ihrerseits das Vollstreckungsverfahren eingestellt hat, und somit die Vollstreckbarerklärung des ***Staat_A*** Exekutionstitels rechtskräftig aufgehoben wurde. Eine Erstattung der Pfändungsgebühren und Auslagenersätze kommt, worauf ebenfalls im Vorlagebericht verwiesen wurde, allenfalls nach § 10 Abs. 6 EU-VAHG durch die ***Beh_Staat_A*** in Betracht. Der Beschwerde konnte aus den genannten Gründen daher kein Erfolg beschieden sein. Unzulässigkeit der Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage wurde im Beschwerdefall nicht aufgeworfen, weshalb die Revision nicht zuzulassen war. Innsbruck, am 23. März 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100143/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.3100143.2026
Stammnummer
151034
Gültig
23.03.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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