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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100771/2025

Erhöhte Familienbeihilfe - dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht vor dem vollendeten 21. Lebensjahr eingetreten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100771/2025vom 25.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom 29. Jänner 2024 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 21. Dezember 2023 betreffend Abweisung der Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages wegen erheblicher Behinderung ab Mai 2018, Sozialversicherungsnummer ***SVNR***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Die Erwachsenenvertretung des Beschwerdeführers (Bf.) stellte am 24.05.2023 für diesen einen Eigenantrag auf Familienbeihilfe sowie auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung. Diese Anträge wurden mit Bescheiden vom 21.12.2023 abgewiesen, da der Beschwerdeführer zu der erforderlichen Untersuchung beim Sozialministeriumsservice (SMS) für das angeforderte Sachverständigengutachten nicht erschienen sei. Dagegen erhob der Bf., vertreten durch seine Erwachsenenvertreterin, fristgerecht Beschwerde. Bereits seit dem Jahr 2004 sei der Bf. in psychologischer Behandlung aufgrund einer Essstörung und ab 2018 auch in psychiatrischer Behandlung wegen diverser psychischer Störungen gewesen. Es hätte bis heute mehrere Arbeitsversuche gegeben, die jedoch nie zu einer längerfristigen Tätigkeit geführt hätten. Beim Bf. liege daher seit der Jugend jedenfalls eine dauernde Erwerbs- bzw. Selbsterhaltungsunfähigkeit vor. Daraufhin wurde seitens des Finanzamtes ein Gutachten des Sozialministeriumservice angefordert. In dem Gutachten vom 25.07.2024 wurden der Gesamtgrad der Behinderung rückwirkend ab Oktober 2018 mit 50 % und eine dauernde Erwerbsunfähigkeit ab 01.10.2018 bescheinigt. Da der Bf. im März 2018 das 21. Lebensjahr vollendet habe und vor diesem Zeitpunkt keine dauernde Erwerbsunfähigkeit bescheinigt worden sei bzw. nach dem vollendeten 21. Lebensjahr keine Ausbildung mehr absolviert worden sei, wies das Finanzamt die Beschwerde gegen beide gegenständlichen Bescheide ab. Die Erwachsenenvertretung des Bf. brachte gegen die zwei Beschwerdevorentscheidungen vom 29.08.2024 einen Vorlageantrag ein und beantragte eine mündliche Verhandlung. Bemängelt wird darin, dass das Gutachten des Sozialministeriumservice Fehler enthalte und die Beeinträchtigung des Bf. bereits im Kindes- und Jugendalter vorgelegen sei. Diese Befunde seien unzureichend berücksichtigt worden. Vom Finanzamt wurde ein drittes Gutachten angefordert und nochmals alle vorliegenden Befunde übermittelt. In diesem Gutachten vom 07.03.2025 wurden ein Grad der Behinderung von 30 % ab 01.02.2007, von 50 % ab 01.08.2018 und von 60 % ab 01.02.2023 sowie eine dauernde Erwerbsunfähigkeit ab 01.08.2018 bescheinigt. Mit Rückmeldung vom 19.12.2025 teilte die Erwachsenenvertretung des Bf. dem BFG mit, dass der Bf. nicht mehr von ihr vertreten werde. Mit Beschluss des BFG vom 19.01.2026, zugestellt am 22.01.2026, wurde dem Bf. das neue Gutachten vom 07.03.2025 übermittelt und diesem die Möglichkeit zur Stellungnahme sowie zur Vorlage weiterer Befunde und Unterlagen gegeben. Auf diesen Beschluss erfolgte keine Reaktion seitens des Bf. Mit Beschluss vom 03.03.2026, zugestellt am 06.03.2026, sah das BFG von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung in der Rechtssache ab. Es erfolgte keine Ergänzung des Vorbringens durch die Parteien. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Bf., geboren am ***1***, absolvierte nach seiner Schulzeit von 01.08.2012 bis 31.01.2016 eine Lehre als IT-Techniker bei der ***6***, welche er mit Lehrabschlussprüfung abschloss. Von 01.04.2017 bis 31.12.2017 machte er Zivildienst. Im Zeitraum 2016 bis 2020 war der Bf. immer wieder für kurze Zeiträume (zw. 1,5-3,5 Monaten) beschäftigt. Die Dienstverhältnisse endeten zumeist durch Kündigung wegen Alkoholmissbrauchs. Seit 01.10.2022 bezieht der Bf. eine Invaliditätspension und lebt allein in einer Wohnung. Im Jahr 2004 befand sich der Bf. erstmalig in psychologischer Behandlung aufgrund einer Essstörung, in der Folge wegen psychosomatischer Probleme und sozialem Rückzug. In seinen Jugendjahren führte der hohe Alkohol- und Drogenkonsum zu einer Abhängigkeit. Im März 2018 vollendete der Bf. sein 21. Lebensjahr. Mit Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 25.07.2024, psychologische Sachverständige ***4***, wurden dem Bf. ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 % ab Oktober 2018 und eine dauernde Erwerbsunfähigkeit ab Oktober 2018 bescheinigt. Der Bf. leidet an einer neurotischen Belastungsreaktion sowie einer Störung mittleren Grades mit affektiven, somatischen und kognitiven Störungen und deutlicher Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Die Einordnung erfolgte im unteren Rahmensatz, da eine kontinuierliche adäquate Behandlung nicht dokumentiert ist. Die rückwirkende Anerkennung des Grades der Behinderung iHv 50% ab Oktober 2018 stützt sich auf den vorgelegten psychiatrischen Befund von ***2*** vom 01.10.2018, der folgende Diagnosen stellte: F43.2 Anpassungsstörung DD: Depressive Reaktion, F10.1 Schädlicher Gebrauch von Alkohol, F12.10 Schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden dzt.abst. Die Sachverständige erstellt zusammenfassend folgendes Gutachten: "Bei intellektuellen Leistungen, welche im nonverbalen, bildungsunabhängigen Testverfahren derzeit einem IQ um 78 entsprechen (Neuvorlage: max. IQ 91), sowie unter Mitberücksichtigung des Bildungs- und Berufsverlaufs (HS pos., LAP pos, Arbeitsversuche), besteht klinisch-psychologischerseits eine kognitive Einschränkung (bzw. ein Organisches Psychosyndrom) mit mäßigen Anpassungsstörungen. Dieses Zustandsbild besteht vom klinisch-psychologischen Standpunkt seit 02/2023 (Anhand Gutachten ***5*** aus 06/2023.) Anhand der Vor-Befunde und des Bildungsverlaufs ist von einem prämorbid durchschnittlichen Leistungsvermögen auszugehen. Anhand der vorliegenden Dokumente besteht eine Anpassungsstörung F43.2. Darüber hinaus besteht weiterhin eine Substanzabhängigkeit sowie der Verdacht auf Persönlichkeits-Akzentuierungen des emotional-instabilen bzw. impulsiven Typs. Anamnestisch wurde eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion bestätigt. Zusammenfassend ergibt sich eine neurotische Belastungsstörung mittleren Grades mit affektiven, somatischen und kognitiven Störungen und deutlicher Einschränkung der Leistungsfähigkeit." Der Bf ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, da vom klinisch-psychologischen Standpunkt die Selbsterhaltungsfähigkeit trotz absolvierter Lehre und mehrfachen Arbeitsversuchen behinderungsbedingt noch nicht erreicht wurde. Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, besteht seit Oktober 2018, da es sich dabei um das Datum der ersten nachgewiesenen psychiatrischen Behandlung handelt. Psychologische Konsultationen in der Jugend belegen die beginnende psychische Beeinträchtigung. Mit Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 07.03.2025, psychiatrische Sachverständige ***3***, wurde dem Bf. ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 % ab Februar 2007, 50% ab August 2018 und 60 % ab Februar 2023 bescheinigt. Der Bf. leidet am Korsakow Syndrom bei Alkoholabhängigkeit im Zustand nach polytoxikomanem Konsum und ist derzeit abstinent. Der gewählte mittlere Rahmensatz berücksichtigt mehrfach stationäre Entzüge und den Zustand nach entzugsepileptischen Anfällen und Intoxikationen. Die rückwirkende Anerkennung des Grades der Behinderung in Höhe von 60% ist ab der Diagnose Korsakow Syndrom möglich. Der Grad der Behinderung in Höhe von 50% wird ab August 2018 aufgrund des Befundes von ***2*** vom 01.10.2018 anerkannt ("Herr ***Bf*** war am 14.8.2018 erstmalig bei mir vorstellig."). Die psychologischen Befunde aus den Jahren 2004, 2007 und 2010 wurden berücksichtigt, es besteht aber eine Befundlücke zwischen 2010 und 2018. Der Bf ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, besteht seit August 2018 aufgrund seines schweren psychischen Leidens. 2. Beweiswürdigung Gemäß § 167 Abs.2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB VwGH 23.9.2010, 2010/15/0078; 28.10.2010, 2006/15/0301; 26.5.2011, 2011/16/0011; 20.7.2011, 2009/17/0132). Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Finanzamt Österreich vorgelegten Verwaltungsakten. Insbesondere wird aufgrund des Sachverständigengutachtens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, der psychiatrischen Sachverständigen ***3*** vom 07.03.2025 als erwiesen angenommen, dass beim Bf ab August 2018 ein fünfzigprozentiger und ab Februar 2023 ein sechzigprozentiger Gesamtgrad der Behinderung vorliegt, die Unfähigkeit, sich selbst Unterhalt zu verschaffen aber nicht vor dem vollendeten 21. Lebensjahr eingetreten ist. Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis VfGH 10.12.2007, B 700/07, ausgeführt, dass sich aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 6 FLAG ergebe, dass der Gesetzgeber nicht nur die Frage des Grades der Behinderung, sondern (bereits seit 1994) auch die (damit in der Regel unmittelbar zusammenhängende) Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt habe, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet werde und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spiele. Dem dürfte die Überlegung zugrunde liegen, dass die Frage, ob eine behinderte Person voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht schematisch anhand eines in einem bestimmten Zeitraum erzielten Einkommens, sondern nur unter Berücksichtigung von Art und Grad der Behinderung bzw. der medizinischen Gesamtsituation der betroffenen Person beurteilt werden könne. Damit könne auch berücksichtigt werden, dass gerade von behinderten Personen immer wieder - oft mehrmals - Versuche unternommen werden, sich in das Erwerbsleben einzugliedern, bei denen jedoch die hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sie aus medizinischen Gründen auf längere Sicht zum Scheitern verurteilt sein würden. Der Gesetzgeber habe daher mit gutem Grund die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit jener Institution übertragen, die auch zur Beurteilung des Behinderungsgrades berufen sei. Die Beihilfenbehörden hätten bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und könnten von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Rechtsprechung (sh. zB VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019, und VwGH 18.12.2008, 2007/15/0151) der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes angeschlossen; daraus folgt, dass auch das Bundesfinanzgericht für seine Entscheidungsfindung die ärztlichen Sachverständigengutachten heranzuziehen hat, sofern diese als schlüssig anzusehen sind. Wurde von der Abgabenbehörde bereits ein solches Sachverständigengutachten eingeholt, erweist sich dieses als schlüssig und vollständig und wendet der Beschwerdeführer nichts Substantiiertes ein, besteht für das BFG kein Grund, neuerlich ein Sachverständigengutachten einzuholen (s VwGH 26.5.2011, 2011/16/0059; Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 8 FLAG Rz 29). Es ist also im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens zu überprüfen, ob die erstellten Sachverständigengutachten diesem Kriterium entsprechen. Dies ist zu bejahen; die Gutachterinnen haben bei ihrer Einschätzung sämtliche ihnen vorliegenden Unterlagen gewürdigt und hieraus die entsprechenden Schlüsse gezogen. ***3*** lagen weitaus mehr Befunde vor, anhand derer insbesondere die Beeinträchtigungen aufgrund des Alkohol- und Drogenmissbrauchs hervorgehen, die von ihr auch entsprechen gewürdigt wurden. Insofern widersprechen sich die beiden Gutachten auch nicht. Das Gutachten vom 25.07.2024 stellt den Grad der Behinderung mit 50% ab Oktober 2018 fest, das Gutachten vom 07.03.2025 hingegen ab August 2018. Beide Gutachterinnen berufen sich dabei auf den Befund von ***2***, bei dem der Bf. seit August 2018 in psychiatrischer Behandlung steht. Insofern ist dem letzteren Gutachten zu folgen, da es schlüssiger anzunehmen ist, dass der Behinderungsgrad bereits mit Behandlungsbeginn und nicht erst mit ärztlichem Befundbericht vorgelegen ist. Nach der Judikatur des VwGH bestehen ua bei Begünstigungsvorschriften und in Fällen, in denen die Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde eingeschränkt sind, erhöhte Mitwirkungspflichten. Bei der Beurteilung von Sachverhalten, die einige Jahre, manchmal auch Jahrzehnte zurückliegen, ist dies jedenfalls der Fall. Auch der Sachverständige kann aufgrund seines medizinischen Fachwissens ohne Probleme nur den aktuellen Gesundheitszustand des Erkrankten beurteilen. Der Sachverständige kann in den übrigen Fällen nur aufgrund von Indizien, insbesondere anhand von vorliegenden Befunden, Rückschlüsse darauf ziehen, zu welchem Zeitpunkt eine erhebliche Behinderung eingetreten ist. Somit wird es primär an den Beschwerdeführern liegen, den behaupteten Sachverhalt, nämlich ihre bereits vor der Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretene dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, klar und ohne Möglichkeit eines Zweifels nachzuweisen (siehe UFS 7.6.2005, RV/0688-W/05; 15.6.2005, RV/0687-W/05). Zur Erwerbsfähigkeit führen die Sachverständigen aus, dass zwischen 2010 und 2018 keinerlei Unterlagen vorgelegt wurden und insofern eine Befundlücke besteht. Aufgrund dessen ist eine genaue Zuordnung des Eintrittes der Minderung der Erwerbsfähigkeit schwierig. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist jedoch seit August 2018 gegeben. Liegen keine Befunde im relevanten Zeitraum vor August 2018 vor, ist es einem Gutachter nicht möglich, bereits davor eine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, festzustellen, sofern kein Leidenszustand vorliegt, der eindeutig eine Erwerbsfähigkeit von Vornherein ausschließt. Eine solche Erkrankung liegt im Beschwerdefall aber nicht vor. Insbesondere absolvierte der Bf. 2016 noch erfolgreich eine Lehre sowie bis Jahresende 2017 den Zivildienst. Im März 2018 vollendete er sein 21. Lebensjahr. Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit ist somit zu diesen Zeitpunkten ohne weitere Befunde nicht ableitbar. Aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen sieht es das Bundesfinanzgericht als erwiesen an, dass die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, im August 2018 eingetreten ist. Den Einwendungen des Bf. im Vorlageantrag, die Gutachterin habe das Lehrende falsch erfasst, da der Bf. zu diesem Zeitpunkt erst 15 Jahre alt gewesen sei, und die Erwachsenenvertreterin entgegen der Gutachtensfeststellung bei der Untersuchung nicht anwesend gewesen sei, mögen zwar stimmen, jedoch kann aus Sicht des BFG nicht festgestellt werden, dass dies in Gesamtschau zu anderen Schlussfolgerungen hinsichtlich der Beurteilung der Behinderung wie auch der dauernden Erwerbsunfähigkeit geführt hat. Richtig ist auch, dass das 02/2007 erstellte Vorgutachten einen Grad der Behinderung von 30% festgestellt hat, die Ärztin ***4*** das Erstelldatum mit "02/2017" falsch zitiert hat. Das BFG geht davon aus, dass es sich um einen Flüchtigkeitsschreibfehler handelt, da im selben Gutachten auf die Befundlücke zwischen 2010 und 2018 verwiesen wird. Abgesehen davon, wurde auf Wunsch des Bf. ein neues Gutachten angefordert. Das Gutachten von ***3*** setzt sich mit allen vorgelegten Befunden auseinander und datiert den Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach vorne (August 2018). Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar und bestehen keinerlei Zweifel, diesen Aussagen zu folgen. Dem Bf. wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, die nicht wahrgenommen wurde. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß § 6 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG 1967) haben minderjährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist. Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und sich in keiner Anstaltspflege befinden. Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, besteht eine Bindungswirkung der Abgabenbehörden und auch des Bundesfinanzgerichtes an die im Wege des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 erstellten Gutachten, sofern diese schlüssig sind. Die Schlüssigkeit der erstellten Sachverständigengutachten ist nicht in Zweifel zu ziehen. Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 muss die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, spätestens vor Vollendung des 21. Lebensjahres, in Ausnahmefällen vor Vollendung des 25. Lebensjahres vorliegen. Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wurde mit August 1987 festgestellt. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Bf. bereits das 21. Lebensjahr vollendet. Somit steht dem Bf. weder der Grund- noch der Erhöhungsbetrag an Familienbeihilfe zu, weshalb der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein konnte. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor. Sowohl der VfGH als auch der VwGH bejahen eine Bindung an die im Wege des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen erstellten Gutachten. Die vom Bundesfinanzgericht durchzuführende Schlüssigkeitsprüfung betrifft keine Rechtsfrage, sondern ist Ausfluss der dem Bundesfinanzgericht obliegenden freien Beweiswürdigung. Wien, am 25. März 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100771/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100771.2025
Stammnummer
151033
Gültig
25.03.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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