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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1100311/2020

Familienbonus Plus, Beantragung durch mehrere Anspruchsberechtigte

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100311/2020vom 13.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom 15.07.2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes *X*, nunmehr Finanzamt Österreich, vom 13. März 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 zur Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang A. Einkommensteuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung), Bescheid Mit 10. Jänner 2020 reichte die beschwerdeführende Partei ihre Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2019 ein und gab durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens bekannt, dass ihre (Ehe-)Partnerin die Familienbeihilfe beziehe und sie den halben Familienbonus Plus für die Tochter (geb. **Datum1**) und den Sohn (geb. **Datum2**) beantrage. Da die beschwerdeführende Partei im Jahr 2019 mit der Familienbeihilfenbezieherin (= Kindesmutter) nicht mehr als 6 Monate im gemeinsamen Haushalt wohnhaft gewesen sei und sie keine Unterzahlungszahlungen erwähnt habe, sowie die monatliche Unterhaltsverpflichtung nicht angeführt hatte, habe der Familienbonus Plus im Zuge der Veranlagung 2019 nicht berücksichtigt werden können. B. Beschwerde, Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag In der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid vom 13. März 2019 habe die beschwerdeführende Partei erstmals den Unterhaltsabsetzbetrag für beide Kinder für je 12 Monate geltend gemacht. Begründend führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie und ihre Ex-Frau bei Gericht im Obsorge-Verfahren eine außergerichtliche Betreuung von 50/50 vereinbart hätten und sie daher Naturalunterhalt leiste. Ein Urteil betreffend die Unterhaltsverpflichtung würde es keines geben. Weiters wurde in der Beschwerde die Berücksichtigung des ganzen Familienbonus Plus geltend gemacht, da die beschwerdeführende Partei dies mit der Kindesmutter (Familienbeihilfenbezieherin) so vereinbart habe. In Rahmen der Beantwortung eines Ersuchens um Ergänzung übermittelte die beschwerdeführende Partei die erste Seite und die letzten beiden Seiten eines Protokolls, aufgenommen am *Datum3* beim Bezirksgericht *X*, aus welchem die gemeinsame Obsorge hervorgehe und eine Aufteilung der Betreuungszeiten ersichtlich sei. Weiters erfolgte die Vorlage von Aufstellungen betreffend monatliche Kosten, welche für die Kinder aufgewendet worden seien. Im Zuge der Beschwerdevorentscheidung habe der Unterhaltsabsetzbetrag für die Monate Jänner und Februar 2019 nicht berücksichtigt werden können, da sich die beschwerdeführende Partei erst am *Datum4* beim ehemaligen Familienwohnsitz abgemeldet habe. Für die Monate März bis Dezember 2019 habe die Behörde den Unterhaltsabsetzbetrag unter Zugrundelegung der Regelbedarfssätze ermittelt, da keine behördliche oder schriftliche Unterhaltsvereinbarung vorgelegt worden sei. In Summe habe der Unterhaltsabsetzbetrag für die Tochter für 6 Monate, für den Sohn für 7 Monate berücksichtigt werden können. In weiterer Folge sei der ganze Familienbonus Plus für den Zeitraum März bis Dezember 2019 für jene Monate berücksichtigt worden, für welche der Unterhaltsabsetzbetrag anerkannt wurde. Für die Monate Jänner und Februar 2019 sei der Familienbonus Plus zur Gänze berücksichtigt worden, da die beschwerdeführende Partei laut Aktenlage in diesen Monaten noch mit der Familienbeihilfenbezieherin zusammengewohnt habe. Im Vorlageantrag brachte die beschwerdeführende Partei vor, die Berechnung des Unterhaltsabsetzbetrages anhand der Regelbedarfssätze sei unrichtig, da nicht nur die laut Aufstellung vorgelegten Kosten, sondern auch Miet- und Nebenkosten für die Wohnung sowie die Kosten für das Kinderzimmer angefallen seien. In einem zweiten Ergänzungsersuchen wurde die beschwerdeführende Partei ersucht bekannt zu geben, warum sie sich erst am *Datum5* vom gemeinsamen Familienwohnsitz abgemeldet habe. In der Beantwortung legte die beschwerdeführende Partei Unterlagen vor, aus denen ersichtlich sei, dass sie die neue Wohnung ab 1. Februar 2019 gemietet habe und die Schlüsselübergabe am 14. Jänner 2019 erfolgt sei. Daraus könne geschlossen werden, dass die beschwerdeführende Partei zumindest ab 1. Februar 2019 (= Beginn des Mietvertrages) dort gewohnt habe. Weiters habe die Kindesmutter (Familienbeihilfenbezieherin) während des offenen Verfahrens Anfang Juli 2020 ebenfalls ihre Steuererklärung für 2019 eingereicht und sei bei ihr antragsgemäß im Zuge der Veranlagung für beide Kinder der halbe Familienbonus Plus berücksichtigt worden. In einem Telefonat sei die Kindesmutter am 9. Juli 2020 über die rechtliche Lage zum Thema "Familienbonus Plus" und die steuerlichen Auswirkungen informiert worden, auch über die Folgen, wenn sie nun auf den Familienbonus Plus verzichten würde. Die Kindesmutter teilte sodann telefonisch mit, dass sie nicht auf den halben Familienbonus Plus verzichten wolle, worüber die Behörde einen entsprechenden Aktenvermerk anlegte. Weiters hielt die Behörde in einem entsprechenden Aktenvermerk ihre Zweifel dahingehend fest, dass der Auszug der beschwerdeführenden Partei aus dem gemeinsamen Haushalt tatsächlich bereits Anfang Februar 2019 gewesen sein soll, da laut Telefonat mit der Kindesmutter der Auszug erst im März 2019 stattgefunden habe. Ein Nachweis hierüber wurde trotz Aufforderung durch die Behörde seitens der Kindesmutter nicht übermittelt. Am 16. Juli 2020 erfolgte die Vorlage des Akts an das Bundesfinanzgericht. Weiters stellte die Abgabenbehörde im Vorlagebericht den Antrag, die steuerpflichtigen Einkünfte von der *Arbeitgeber* in Höhe von EUR 2.571,50 im Einkommen für 2019 mit zu berücksichtigen. Der Lohnzettel dazu (Formular L16) sei erst nach Ergehen der Beschwerdevorentscheidung, konkret am 16.5.2020, übermittelt worden. Mit GV-Ausschuss vom 26. November 2025 erfolgte die Zuweisung des Akts an die nunmehr zuständige Gerichtsabteilung mit Wirkung zum 1. Dezember 2025. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die beschwerdeführende Partei hat eine Tochter (geb. geb. **Datum1**) und einen Sohn (geb. **Datum2**) und lebt ab Februar 2019 getrennt von der Kindesmutter, welche Familienbeihilfebezieherin ist. Ab Februar 2019 mietet die beschwerdeführende Partei eine gesonderte Wohnung, welche auch über ein Kinderzimmer verfügt. Die Eltern teilen sich ab Februar die gemeinsame Obsorge der Kinder, der hauptsächliche Betreuungsort liegt bei der Kindesmutter (primär relevant für den Anknüpfungspunkt für Familienbeihilfe, polizeiliche Meldung und ähnliches). Die Kinder sind sohin ab Februar haushaltszugehörig bei der Kindesmutter. Die beschwerdeführende Partei betreut die Kinder drei Tage pro Woche, die restlichen vier Tage pro Woche werden die Kinder von der Kindesmutter betreut. Aufgrund der geteilten Obsorgepflicht für die Kinder zwischen der beschwerdeführenden Partei und der Kindesmutter, kommt die beschwerdeführende Partei ihrer Verpflichtung zur Unterhaltsleistung mittels Naturalunterhalt auf. Eine darüber hinaus gehende Verpflichtung zur Leistung eines Unterhalts besteht nicht. Die Kindesmutter beantragte in ihrer Steuererklärung den halben Familienbonus Plus. Der Antrag wurde bis zur Erlassung dieses Erkenntnisses nicht zurück gezogen, obwohl die Kindesmutter über die steuerlichen Auswirkungen bei Aufrechterhaltung des Antrags informiert wurde. Die beschwerdeführende Partei beantragte zuletzt im Vorlageantrag den gesamten Familienbonus Plus sowie den Unterhaltsabsetzbetrag. Zusätzliche steuerpflichtige Einkünfte iHv EUR 2.571,50 (Arbeitgeber ist *Arbeitgeber*) blieben in der ursprünglichen Arbeitnehmerveranlagung sowie in der Beschwerdevorentscheidung bislang unberücksichtigt. 2. Beweiswürdigung Die Feststellungen zum Sachverhalt gründen sich auf den vorliegenden Verwaltungsakt. Die Feststellung zur Anmietung der neuen Wohnung und zum Zeitpunkt des Auszuges der beschwerdeführenden Partei aus der gemeinsamen Familienwohnung gründen sich auf den übermittelten Mietvertrag der neuen Wohnung, welcher mit 1. Februar 2019 beginnt und einem Schreiben der *Vermieterin*, welches darüber informiert, dass die Wohnung bereits mit 14. Jänner 2019 übergeben wird. Die telefonischen Angaben seitens der Kindesmutter, dass der Auszug erst mit März 2019 erfolgt sei, hält das Gericht mangels näherer Angaben sowie aufgrund der Nichtvorlage von Nachweisen als weniger glaubhaft, auch wenn über die telefonische Auskunft ein Aktenvermerk seitens der Abgabenbehörde angefertigt wurde. Auch das von der Behörde ins Treffen geführte Vorbringen, die Ummeldung im Zentralen Melderegister sei erst im März 2019 erfolgt, wobei der beschwerdeführenden Partei bekannt sein müsste, dass die Ummeldung binnen dreier Tage zu erfolgen habe, überzeugt das Gericht nicht. Für das Gericht ist es wesentlich wahrscheinlicher, dass die offizielle Ummeldung in einer emotional schwierigen Zeit erst verspätet erfolgte. Aufgrund des Mietvertragsbeginns mit 1. Februar, der Möglichkeit, bereits im Jänner die Wohnung zu beziehen und zudem der Tatsache, dass auch ab Februar die Mietkosten in voller Höhe zu tragen waren, ist es für das Gericht wahrscheinlicher, dass ab diesem Zeitpunkt die Wohnung auch tatsächlich genutzt wurde und der Auszug somit im Februar 2019 stattgefunden hat. Die Feststellungen zur geteilten Obsorge gründen sich auf das Gerichtsprotokoll vom *Datum6* aufgenommen beim Bezirksgericht *X*. Die Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei ihrer Unterhaltsverpflichtung nachkommt, gründet sich auf übermittelte Aufstellungen zu angefallenen Kosten, sowie auf den Umstand, dass sie die Kinder für drei Tage pro Woche gänzlich versorgt und die angemietete Wohnung auch über ein Kinderzimmer verfügt und es sohin für das Gericht glaubhaft ist, dass die beschwerdeführende Partei Unterhalt zumindest in Höhe der Regelbedarfssätze für die Kinder in Form von Naturalunterhalt leistet. Auch von der Finanzverwaltung wird der beschwerdeführenden Partei zugestanden, dass Naturalunterhalt zumindest in Höhe der Regelbedarfssätze geleistet wird. Die Feststellung, dass der halbe Familienbonus Plus durch die Kindesmutter beantragt wurde und der Antrag nicht zurückgezogen wird, gründet auf der eingereichten Steuererklärung sowie einem im Akt befindlichen Aktenvermerk betreffend eines Telefonates zwischen der Kindesmutter und der Abgabenbehörde, in welchem die Kindesmutter über die steuerlichen Folgen der Beantragung des halben Familienbonus Plus in der eigenen Steuererklärung aufgeklärt wurde und auch nach Aufklärung durch die Abgabenbehörde der Antrag auf den halben Familienbonus Plus nicht zurückgezogen wurde. Die Feststellungen hinsichtlich des Familienbeihilfebezuges gründen sich auf einen Auszug aus dem Auskunftssystem 4.0, welcher dem Akt beigefügt wurde. Die Feststellung zu den Einkünften bezogen von der *Arbeitgeber* ergibt sich aus den übermittelten Lohnzetteln und dem vorgelegten Verwaltungsakt. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung) 1. Unterhaltsabsetzbetrag Gemäß § 33 Abs 3 und Abs 4 Z 3 EStG 1988 stehen zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen nachfolgende Absetzbeträge zu: Einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich EUR 58,40 zu. Einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt zugehört (§ 2 Abs 5 Familienlastenausgleichsgesetz) und für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von EUR 29,20 monatlich zu. Leistet er für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht ihm für das zweite Kind ein Absetzbetrag von EUR 43,80 monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu. Wird das Ausmaß des vorgesehenen Unterhalts durch die tatsächlichen Zahlungen nicht erreicht, so ist der Absetzbetrag nur für Monate zu gewähren, für die rechnerisch die volle Unterhaltszahlung ermittelt werden kann. Liegt keine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung vor, steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn die von den Gerichten angewendeten Regelbedarfssätze nicht unterschritten werden. Die Betreuungspflichten wurden auf beide Elternteile aufgeteilt, wobei der Hauptanknüpfungspunkt bei der Kindesmutter liegt und die Kinder sohin bei der Mutter haushaltszugehörig sind. Eine behördlich festgelegte über den Naturalunterhalt hinausgehende Unterhaltsverpflichtung liegt nicht vor. Die Kinder sind ab Februar 2019 drei Tage in der Woche bei der beschwerdeführenden Partei, vier Tage pro Woche bei der Kindesmutter. Dass der gesetzliche Unterhalt in Form von Naturalunterhalt mindestens in Höhe der Regelbedarfssätze tatsächlich geleistet wird, ist unbestritten. Dass der Unterhaltsabsetzbetrag somit ab dem Zeitpunkt des Nichtvorliegens eines gemeinsamen Haushaltes mit den Kindern zusteht, ist ebenfalls unstrittig. Der Unterhaltsabsetzbetrag steht somit für beide Kinder ab dem Monat Februar 2019 zu (für das erste Kind EUR 29,20; für das zweite Kind EUR 43,80 pro Monat, sohin gesamt EUR 803,00 für das Veranlagungsjahr 2019). 2. Familienbonus Plus Der mit dem Jahressteuergesetz 2018, BGBl I 62/2018, eingeführte § 33 Abs 3a EStG 1988 normiert in der für das Veranlagungsjahr geltenden Fassung auszugsweise: Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu: 1. Der Familienbonus Plus beträgt a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro, […] 3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen: a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht: - Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder - beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages. b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht: - Beim Familienbeihilfenberechtigen oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder - beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages. Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu. c) Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Monats Januar 2019 ergibt sich die Anspruchsberechtigung für den Familienbonus Plus aus § 33 Abs 3a Z 3 lit a EStG 1988 in der für das Beschwerdejahr geltenden Fassung, wonach der Familienbonus Plus entsprechend der Antragstellung entweder beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner oder beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils zur Hälfte zu berücksichtigen ist. Für die Monate Februar bis Dezember 2019 ergibt sich die Anspruchsberechtigung für den Familienbonus Plus aus § 33 Abs 3a Z 3 lit b EStG 1988, da unstrittig festgestellt wurde, dass die beschwerdeführende Partei ihrer Unterhaltsverpflichtung in Form von Naturalunterhalt nachgekommen ist und ihr somit der Unterhaltsabsetzbetrag gem § 33 Abs 4 Z 3 EStG für die Monate Februar bis Dezember 2019 zusteht. Sowohl die beschwerdeführende Partei als auch die Familienbeihilfenberechtigte sind sohin für das gesamte Jahr 2019 anspruchsberechtigt. Die beschwerdeführende Partei beantragte zuletzt im Vorlageantrag den gesamten Familienbonus Plus für das Jahr 2019. Auch die Kindesmutter - sohin die Familienbeihilfebezieherin - beantragte in ihrer Steuererklärung die Hälfte des Familienbonus Plus für das gesamte Veranlagungsjahr. Strittig ist im gegenständlichen Fall somit die Höhe des anzuerkennenden Familienbonus Plus, da beide Elternteile anspruchsberechtigt sind und diesen beantragten. Das Gesetz sieht für keinen der Anspruchsberechtigten eine Priorität vor. Der Familienbeihilfenberechtigte und dessen (Ehe)Partner sind hinsichtlich der Antragstellung gleichberechtigt. § 33 Abs 3a Z 3 lit c EStG 1988 sieht für Fälle, in denen der Familienbonus von beiden Anspruchsberechtigten in einer Höhe beantragt wird, die insgesamt über das zustehende Ausmaß hinausgeht vor, dass diesfalls jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen ist, sohin im vorliegenden Fall für die Monate Januar bis Dezember 2019 50% bei der Familienbeihilfenbezieherin und 50% bei der beschwerdeführenden Partei. Zum Einwand der beschwerdeführenden Partei, es gäbe eine Übereinkunft mit der Familienbeihilfenbezieherin, wonach der gesamte Familienbonus Plus der beschwerdeführenden Partei zustünde, da sich dieser bei ihren Einkommensverhältnissen stärker auswirke, ist festzuhalten, dass davon das gesetzlich festgeschriebene Antragsrecht für den Familienbonus Plus nicht berührt werden kann. Gem § 33 Abs 3a Z 3 lit d EStG 1988 idF BGBl I 96/2020 iVm § 124b Z 361 EStG 1988 (seit AbgÄG 2024, BGBl I 113 nunmehr in lit e befindlich) besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer formlosen Zurückziehung des Antrags auf Berücksichtigung des Familienbonus Plus bis fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides. Eine solche Zurückziehung ist durch die Familienbeihilfenbezieherin auch nach Information durch die Abgabenbehörde hinsichtlich der steuerlichen Auswirkungen nicht erfolgt, weshalb der Antrag auf die Hälfte des Familienbonus Plus nach wie vor aufrecht und in der Steuererklärung für das Jahr 2019 entsprechend berücksichtigt ist. Der beschwerdeführenden Partei steht sohin 50% des Familienbonus Plus für beide Kinder für das Jahr 2019 zu. 3. Zusätzliche Einkünfte Gemäß § 279 Abs 1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 BAO in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Da die von der *Arbeitgeber* bezogenen Einkünfte in Höhe von EUR 2.571,50 im angefochtenen Bescheid bislang unberücksichtigt geblieben sind, waren diese im gegenständlichen Erkenntnis ergänzend in Ansatz zu bringen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde teilweise Folge zu geben. Die Bemessungsgrundlagen ergeben sich aus dem beigefügten Berechnungsblatt, welches Bestandteil dieses Erkenntnisses ist. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall wurde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen bzw ergeben sich die Rechtsfolgen aus den gesetzlichen Bestimmungen, weshalb eine Revision nicht zuzulassen war. Salzburg, am 13. April 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/1100311/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.1100311.2020
Stammnummer
151032
Gültig
13.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF