RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100603/2026

Zwangsstrafe (WiEReG)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100603/2026vom 01.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Aloisia Bergauer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***7***, über die Beschwerde vom 21. Jänner 2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 20. Jänner 2026 betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Die belangte Behörde forderte die Beschwerdeführerin, eine Kommanditgesellschaft, mit Erinnerungsschreiben vom 31. Jänner 2025 dazu auf, die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend den Bestimmungen des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) bis spätestens 24. März 2025 nachzuholen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000 Euro angedroht. Da die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. Jänner 2026 eine Zwangsstrafe in Höhe von 1.000 Euro festgesetzt. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin zur Nachholung der unterlassenen Handlung bis 13. März 2026 aufgefordert und für den Fall der Nichtbefolgung eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von 4.000 Euro angedroht. Die steuerliche Vertreterin der Beschwerdeführerin erhob am 21. Jänner 2026 fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 20. Jänner 2026 und begründete diese wie folgt: "Unsere Mandantin war im Jahr 2025 steuerlich durch die Kanzlei ***2*** vertreten und hat diese Kanzlei mit der Wahrnehmung ihrer steuerlichen Vertretung inkl. der jährlichen Erneuerung der WiEReg Meldungen beauftragt. Sie ist davon ausgegangen, dass die Kanzlei die jährliche Erneuerung der WiEReg Meldung erledigt hat, da der Beschwerdeführerin diese Leistung in Rechnung gestellt wurde. Im September 2025 ist die ***3*** GmbH als Kommanditist der Beschwerdeführerin ausgetreten, nachdem nur mehr natürliche Personen an der Beschwerdeführerin beteiligt sind, besteht Meldebefreiung. Unsere Kanzlei hat umgehend nach Erhalt des Bescheids über die Verhängung der Zwangsstrafe vom 20.01.2026 die richtig im WiEREG hinterlegten Daten geprüft und nochmals bestätigt, dass Meldebefreiung besteht. Unserer Mandantschaft ist insofern daher keine Säumnis unterlaufen, da sie sich darauf verlassen hat, dass die mit der steuerlichen Vertretung beauftragte, berufsbefugte Kanzlei die Meldung fristgerecht erledigt. Wir ersuchen daher um Aufhebung des Bescheids über die Verhängung der Zwangsstrafe vom 20.01.2026 in Höhe von EUR 1.000,00." Die Beschwerde vom 21. Jänner 2026 wurde mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 6. Februar 2026 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde nach Darstellung der gesetzlichen Grundlagen ausgeführt, dass - falls die Voraussetzungen für eine Meldebefreiung vorliegen würden - der Rechtsträger die Meldebefreiung nur dann in Anspruch nehmen könne, wenn er dies im elektronischen Weg über das Unternehmensserviceportal an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde melde. Von der Beschwerdeführerin sei diese Meldung unterlassen worden. Daher könne eine Meldebefreiung gemäß § 6 Abs. 6 WiEReG nicht in Anspruch genommen werden. Laut den Gesetzesmaterialien (s. Erläuterungen RV 2091 der Beilagen Nr. XXVII. GP, S. 5) sollte mit dieser Bestimmung "sichergestellt werden, dass Rechtsträger, die eine Meldung gem. § 5 abgegeben haben, bei einem nachträglichen Eintritt der Meldebefreiung einmalig aktiv eine Meldung abzugeben haben, um die Meldebefreiung in Anspruch zu nehmen. Gerade in Fällen, in denen aufgrund eines Gesellschafterwechsels die Meldebefreiung erlangt wird, würde eine automatische Aktivierung der Meldebefreiung dazu führen, dass aufgrund von Treuhandschaften, Kontrollverhältnissen oder Stimmrechten gemeldete wirtschaftliche Eigentümer beendet werden würde. Dies soll durch die Neuregelung verhindert werden." Auch das Bundesfinanzgericht komme in seiner Entscheidung vom 17.07.2024, RV/3100480/2022 zur Erkenntnis, dass für Zeiträume nach dem 1. August 2023 die Regelung des § 6 Abs. 6 WiEReG zu gelten habe. Aus dieser Regelung ergebe sich, dass das bloß objektive Vorliegen der Voraussetzungen für eine Meldebefreiung nicht ausreiche, sondern diese gemäß § 6 Abs. 6 WiEReG ausdrücklich und aktiv im elektronischen Wege geltend zu machen sei. Da trotz des Eintritts der Voraussetzungen für die Meldebefreiung ab 15. November 2025 keine Meldung zur Inanspruchnahme der Meldebefreiung im Sinne des § 6 Abs. 6 WiEReG vorgenommen worden sei, würde weiterhin eine Verpflichtung zur Meldung gemäß § 5 WiEReG bestehen. Zur Begründung der Ermessensentscheidung führte die belangte Behörde aus, dass der Sinn der Zwangsstrafe hinsichtlich Zweckmäßigkeit im Erhalt der geforderten Meldungen liege, damit die Abgabenbehörde jederzeit aktuell über den wirtschaftlichen Eigentümer eines Abgabepflichtigen informiert sei und allfällige Verfolgungshandlungen setzen könne. Der Behörde solle ohne weitere Maßnahmen und Amtshandlungen ermöglicht werden, im Bedarfsfalle an den wirtschaftlichen Eigentümer heranzutreten. Daher erweise sich die Verhängung der Zwangsstrafe als zweckmäßig, da die Beschwerdeführerin der Aufforderung zur Meldung im Rahmen der Androhung der Zwangsstrafe nicht nachgekommen sei. Auch wenn die Beschwerdeführerin geglaubt habe, dass eine Meldebefreiung für sie gelte, hätte sie die Androhung der Zwangsstrafe nicht einfach ignorieren dürfen und mit der ho. Behörde Kontakt aufnehmen müssen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Reagiert sei erst auf die Verhängung der Zwangsstrafe worden. Daher sei die Verhängung der Zwangsstrafe in diesem Fall nicht unbillig und dem Grunde nach zurecht erfolgt. Hinsichtlich der Höhe der Zwangsstrafe sehe das Gesetz keine verbindlichen Vorgaben vor. § 111 Abs. 3 BAO bestimme lediglich, dass die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von EUR 5.000 nicht übersteigen dürfe. Von dem maximalen Betrag in Höhe von EUR 5.000 sei von der Behörde eine Strafe in Höhe von 20 % dessen verhängt worden. In den Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage 1660 - Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum BGBl Nr. I 136/2017, sei folgendes ausgeführt: "Dieses Register soll einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leisten. Dies kann nur dann gelingen, wenn alle inländischen zuständigen Behörden, die Geldwäschemeldestelle sowie alle inländischen Verpflichteten, die Sorgfaltspflichten gemäß der nationalen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 anzuwenden haben, auf ein Register zugreifen können, in dem aussagekräftige Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern gespeichert sind. Damit das Register seine Funktion erfüllen kann, verpflichtet die Richtlinie (EU) 2015/849 die Mitgliedstaaten Maßnahmen vorzusehen, die gewährleisten, dass die gespeicherten Daten der wirtschaftlichen Eigentümer aktuell und richtig sind. Das Register kann seine Funktion nur dann erfüllen, wenn die Rechtsträger ihrer Verpflichtung zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer nachkommen. Die Nichterfüllung der gesetzlichen Meldeverpflichtung, welche jedenfalls eine unvertretbare Leistung durch den Rechtsträger im Sinne des § 111 BAO darstellt, soll daher durch das Beugemittel der Zwangsstrafe herbeigeführt werden können." Die Beschwerdeführerin habe durch ihr Unterlassen der Meldung diesen Zweck der Bestimmung vereitelt. Zwischen der Erinnerung und der Verhängung der Zwangsstrafe liege ein Zeitraum von beinahe einem Jahr, in dem die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt hätte, die Eintragung in das Register vorzunehmen. Durch diese lange Zeitspanne sei die Verhinderung des Zwecks der obigen Bestimmung umso höher zu bewerten. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Säumnis ein behördliches Handeln erzwungen habe. Die Beschwerdeführerin sei auch bereits im Jahr 2021 an ihre Meldeverpflichtung erinnert worden. Von der Beschwerdeführerin seien Im Jahr 2024 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 83.746,20 Euro und im Jahr 2023 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 115.178,88 Euro erklärt worden. Eine Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro könne daher nicht als besonders hoch angesehen werden. Die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin brachte am 9. Februar 2026 fristgerecht einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht ein. Die belangte Behörde legte die Beschwerde am 10. Februar 2026 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte deren Abweisung als unbegründet. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 17.10.2017 in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft gegründet und im österreichischen Firmenbuch unter der FN ***4*** eingetragen. Unbeschränkt haftende Gesellschafterin ist ***5***. Kommanditistin war die ***3*** GesmbH. Mit Abtretungsvertrag vom 23. Oktober 2025 trat sie ihre Kommanditanteile an ***6*** ab. Meldungen gemäß § 5 WiEReG erfolgten am 15. August 2018, 8. April 2021, 3. Februar 2022, 10. Jänner 2023, 2. Jänner 2024 und zuletzt am 21. Jänner 2026. Am 15. November 2025 wurde der Eintritt der Meldebefreiung auf Basis des Unternehmensregister für Zwecke der Verwaltung (URV) im Register der wirtschaftlichen Eigentümer unter der Vollzugsübersicht mit der laufenden Nummer "23" eingetragen. Der mit Erinnerungsschreiben vom 31. Jänner 2025 an die zustellbevollmächtigte steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin zugestellten Aufforderung zur Erstattung der Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 WiEReG unter gleichzeitiger Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000 Euro leistete die beschwerdeführende Partei nicht Folge. Mit dem angefochtenen Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 20. Jänner 2026 wurde die angedrohte Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO mit 1.000 Euro festgesetzt. 2. Beweiswürdigung Die Sachverhaltsdarstellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und den vom Bundesfinanzgericht vorgenommenen Abfragen in den Datenbanken der Finanzverwaltung und dem Firmenbuch. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durfte das Bundesfinanzgericht daher in freier Beweiswürdigung von den obigen Sachverhaltsfeststellungen ausgehen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz - WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 idF BGBl. I Nr. 62/2019, haben die Rechtsträger (u.a. Kommanditgesellschaften, § 1 Abs. 2 Z 2 WiEReG) die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen. Diese Feststellung ist nach § 3 Abs. 3 WiEReG zumindest jährlich durchzuführen, wobei insbesondere zu prüfen ist, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind. Gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG haben die Rechtsträger die in dieser Bestimmung genannten Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden. Diese Daten sind binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister (z.B. Firmenbuch) zu übermitteln. Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 WiEReG von der Meldepflicht befreit sind, haben weiters binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung (§ 3 Abs. 3 WiEReG) die festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen. Wer wirtschaftlicher Eigentümer ist, ergibt sich aus § 2 WiEReG. § 16 Abs. 1 WiEReG lautet: "Wird die Meldung gemäß § 5 nicht erstattet, kann das Finanzamt Österreich deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen." In § 111 BAO, BGBl Nr. 194/1991 in der Fassung BGBI I 2007/99, ist angeordnet: "(1) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht. (2) Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist. (3) Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen. (4) Gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig." Der Zweck der Zwangsstrafe besteht nicht in der Bestrafung der Beschwerdeführerin, sondern darin, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten (vgl. VwGH 27.9.2000, 97/14/0112). Festzuhalten ist, dass an der Beschwerdeführerin erst seit 23. Oktober 2025 ausschließlich natürliche Personen beteiligt sind und sie daher erst ab diesem Zeitpunkt gemäß § 6 Abs. 1 WiEReG grundsätzlich von der Meldung nach § 5 befreit wäre. Liegen die Voraussetzungen für eine Meldebefreiung vor, kann der Rechtsträger die Meldebefreiung in Anspruch nehmen, wenn er dies im elektronischen Weg über das Unternehmensserviceportal an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde meldet. Diese Meldung erfolgte unstrittig erst am 15. November 2025. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist (24. März 2025) eine Meldung gemäß § 5 WiEReG vorzunehmen gehabt hätte. Dies hat die Beschwerdeführerin unstrittig unterlassen. Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer iSd § 5 WiEReG dient dem Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung und soll nach dem Willen des Gesetzgebers erforderlichenfalls mittels Zwangsstrafen durchgesetzt werden. Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der verspäteten Einbringung der geforderten Meldung ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei trifft. Ein Verschulden des steuerlichen Vertreters ist daher der Beschwerdeführerin zuzurechnen (vgl. VwGH 7.8.2003, 2000/16/0735). Im konkreten Fall ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin der mit Erinnerungsschreiben vom 31. Jänner 2025 an sie ergangenen Aufforderung zur Nachholung der Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 WiEReG bis spätestens 24. März 2025 nicht entsprochen hat, sodass gemäß § 16 Abs. 1 WiEReG in Verbindung mit § 111 BAO die Verhängung einer Zwangsstrafe geboten war. Die Verhängung einer Zwangsstrafe liegt, wenn - wie in der gegenständlichen Rechtssache - die Voraussetzungen erfüllt sind, dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde. Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Die Zwangsstrafe wurde an der unteren Grenze mit 1.000 Euro festgesetzt (= 20% des möglichen Höchstbetrages). Nach Abwägung aller Umstände im Beschwerdefall kommt das Bundesfinanzgericht zum Ergebnis, dass die Verhängung der Zwangsstrafe nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach zu Recht erfolgte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ergab sich die rechtliche Beurteilung aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut. Die Rechtslage war daher als eindeutig zu beurteilen, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag daher nicht vor. Im Übrigen kommt der Frage der Rechtmäßigkeit einer Ermessensübung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. VwGH 27.3.2019, Ra 2018/12/0022). Die Revision war daher nicht zuzulassen. Wien, am 1. April 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100603/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100603.2026
Stammnummer
151030
Gültig
01.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF