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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100858/2024

Vorlageantrag zurückgenommen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7100858/2024vom 25.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend die Beschwerde vom 5. Februar 2024 gegen die Bescheide des Finanzamtes für Großbetriebe vom 12. Jänner 2024 und 19. Jänner 2024 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2017, Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2018, Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2021, Feststellungsbescheid Gruppenträger 2017, Feststellungsbescheid Gruppenträger 2018, Feststellungsbescheid Gruppenträger 2019, Feststellungsbescheid Gruppenträger 2020, Feststellungsbescheid Gruppenträger 2021, Körperschaftsteuer 2017, Körperschaftsteuer 2018, Körperschaftsteuer 2019, Körperschaftsteuer 2020, Körperschaftsteuer 2021, Wiederaufnahme § 303 BAO / KSt 2017, Wiederaufnahme § 303 BAO / KSt 2018, Wiederaufnahme § 303 BAO / KSt 2019, Wiederaufnahme § 303 BAO / KSt 2020, Wiederaufnahme § 303 BAO / KSt 2021, Wiederaufnahme § 303 BAO / USt 2017, Wiederaufnahme § 303 BAO / USt 2018, Wiederaufnahme § 303 BAO / USt 2019, Wiederaufnahme § 303 BAO / USt 2020, Wiederaufnahme § 303 BAO / USt 2021, Umsatzsteuer 2017, Umsatzsteuer 2018, Umsatzsteuer 2019, Umsatzsteuer 2020 und Umsatzsteuer 2021 zur Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen: Der Vorlageantrag vom 7.8.2024 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 4 BAO als gegenstandslos erklärt. Damit gilt die Beschwerde gemäß § 264 Abs. 3 BAO wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Mit Bescheiden des Finanzamtes für Großbetriebe vom Jänner 2024 wurden Körperschaft- und Umsatzsteuerverfahren wiederaufgenommen, neue Körperschaft- und Umsatzsteuerbescheide, Feststellungsbescheide Gruppenträger sowie Anspruchszinsenbescheide erlassen. Dagegen wurde fristgerecht mit Eingabe vom 5. Februar 2024 Beschwerde eingebracht. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 4.7.2024 hat das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dagegen wurde mit Eingabe vom 7.8.2024 fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht. Am 12.12.2024 langte beim Bundesfinanzgericht ein Schreiben des Finanzamtes an, in dem dieses nicht mehr die Abweisung der Beschwerde, sondern die Abänderung der angefochtenen Bescheide zum Nachteil der Beschwerdeführerin beantragte. Mit Beschluss vom 8.1.2025 wurde dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin nachweislich zur Kenntnis gebracht. Mit weiterer Eingabe vom 20.3.2026 zog die beschwerdeführende Partei den Vorlageantrag vom 7.8.2024 zurück. Gemäß § 264 Abs. 3 dritter Satz BAO gilt bei Zurücknahme eines Vorlageantrages die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt. Gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO ist § 256 BAO (Zurücknahme) für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden. Da die beschwerdeführende Partei mit Anbringen vom 20.3.2026 den Vorlageantrag betreffend die hier angefochtenen Bescheide zurückgezogen hat, war dieser gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO iVm § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären. Die o.a. Beschwerde gilt damit durch die Beschwerdevorentscheidungen vom 4.7.2024 als erledigt. Gemäß § 274 Abs. 3 Z 2 iVm Abs. 5 BAO kann im Falle der Gegenstandsloserklärung von einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen und ist verfahrensökonomisch zweckmäßig. Eine Unbilligkeit des Absehens von der mündlichen Verhandlung ist nicht erkennbar. Daher wird das Ermessen dahingehend geübt, dass von der mündlichen Verhandlung abgesehen wird. Bei Beschwerden, über die der Senat zu entscheiden hat, obliegen gemäß § 272 Abs 4 BAO dem Berichterstatter die Erlassung von Gegenstandsloserklärungen. Zur Unzulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war. Wien, am 25. März 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7100858/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100858.2024
Stammnummer
151028
Gültig
25.03.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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