RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101098/2026

Vorlageantrag verspätet

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7101098/2026vom 01.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 2. April 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 27. März 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen: Der Vorlageantrag wird gemäß § 260 Abs. 1 lit.b. BAO iVm § 264 Abs. 4 BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Verfahrensgang und Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin (Bf.) brachte den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung (datiert vom 2. März 2025) für das Jahr 2024 per FinanzOnline ein. Darin gab die Bf. die Anzahl der (inländischen) gehalts- oder pensionsauszahlenden Stellen im Jahr 2024 mit Null an und beantragte den Alleinerzieherabsetzbetrag für ein Kind. Mit Bescheid vom 27. März 2025 wurde der Antrag der Bf. auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2024 abgewiesen, weil die Bf. im Veranlagungszeitraum keine steuerpflichtigen Bezüge bezogen habe. Der Alleinerzieherabsetzbetrag habe nicht berücksichtigt werden können, weil die Bf. im Veranlagungsjahr mehr als 6 Monate in einer Gemeinschaft mit einer Ehepartnerin/einem Ehepartner oder einer Partnerin/einem Partner gelebt habe. Die Zustellung des Bescheides vom 27. März 2025 erfolgte noch am selben Tag in die Databox. Am 2. April 2025 brachte die Bf. gegen den oa Bescheid eine Beschwerde über FinanzOnline ein und führte begründend aus, dass sie im Jahr 2024 mit ihrem vierjährigen Sohn allein gelebt und daher nicht in einer Gemeinschaft mit einem Ehepartner/Partner gelebt habe. Sie lebe seit dem Kriegsbeginn in der Ukraine von ihrem Ehemann getrennt. Sie habe bereits ihre Grunddaten in FinanzOnline von verheiratet auf dauerhaft getrennt lebend geändert. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11. April 2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die rein örtliche Trennung nicht ausreichend für die Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages sei, da solange die Ehe aufrecht sei und die Bf. grundsätzlich in einer Partnerbeziehung stehe, der Alleinerzieherabsetzbetrag nicht zustehe. Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung erfolgte noch am selben Tag in die Databox. Mit Eingabe über FinanzOnline brachte die Bf. am 14. Oktober 2025 einen Vorlageantrag gem. § 264 Abs. 1 BAO ein. Begründend führte sie aus, dass sie seit Juni vom Vater ihrer Tochter, der in der Ukraine lebe, geschieden sei. Sie mache daher den Alleinerzieherabsetzbetrag geltend. Mit Bericht vom 17. März 2026 legte die belangte Behörde die oa Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Zurückweisung der Beschwerde gem. §§ 260 Abs. 1 lit b iVm 264 Abs. 4 lit e BAO. Festgestellter Sachverhalt Die Beschwerdevorentscheidung betreffend Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2025 wurde am 11. April 2025 vom Finanzamt erlassen und am selben Tag (laut elektronischer Signatur des Bescheides Datum/Zeit 2025-04-11T16:05:27+02:00) in die Databox der Bf. zugestellt. Der Vorlageantrag wurde von der Bf. am 14.Oktober 2025 über FinanzOnline eingebracht. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem von der belangten Behörde elektronisch übermittelten Unterlagen. Rechtslage Gemäß § 264 Abs 1 Satz 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Gemäß § 264 Abs 4 lit e BAO ist § 260 Abs 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde. Die Zurückweisung nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt gemäß § 264 Abs. 5 BAO dem Verwaltungsgericht. Gemäß § 97 Abs 1 lit a BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung. Gemäß § 97 Abs. 3 BAO kann an Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, dass sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, dass die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Der Empfänger trägt die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung. § 96 Abs.2 gilt sinngemäß. Die FinanzOnline-Verordnung ist eine Verordnung iSd § 97 Abs. 3 zweiter Satz BAO. Nach § 5b Abs. 1 FinanzOnline-Verordnung, in der verfahrensrelevanten Fassung, haben die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen. Nach § 5b Abs. 2 FinanzOnline-Verordnung, hat jeder Teilnehmer, der an der elektronischen Form der Zustellung über FinanzOnline teilnimmt, in FinanzOnline eine E-Mailadresse anzugeben, wenn er über die elektronische Zustellung informiert werden möchte. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen E-Mailadresse nicht gehindert. Nach § 5b Abs. 3 FinanzOnline-Verordnung können Teilnehmer in FinanzOnline auf die elektronische Form der Zustellung verzichten. Zu diesem Zweck ist ihm bei ihrem ersten nach dem 31. Dezember 2012 erfolgenden Einstieg in das System unmittelbar nach erfolgreichem Login die Verzichtsmöglichkeit aktiv anzubieten. Die Möglichkeit zum Verzicht ist auch nach diesem Zeitpunkt jederzeit zu gewährleisten. Gemäß § 98 Abs. 2 erster Satz BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates. § 108 Abs. 3 BAO lautet: Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag Sonntag oder Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Rechtliche Erwägungen Die Bf. nahm in ihrem Vorlageantrag vom 14.Oktober 2025 Bezug auf die Rechtsmittelerledigung (Beschwerdevorentscheidung) vom 11.04.2025. Diese wurde am selben Tag in die Databox zugestellt und ist damit in den elektronischen Verfügungsbereich der Bf. gelangt (siehe elektronische Signatur der Beschwerdevorentscheidung: 2025-04-11T16:05:27+02:00). Mit dem Einlangen in der Databox, gilt die Beschwerdevorentscheidung als zugestellt. Der Einstieg in Finanzonline oder das konkrete Auslesen (Öffnen) der Beschwerdevorentscheidung ist dabei unmaßgeblich. Mit dem Eingang in die Databox wurde automatisch die einmonatige Antragsfrist auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht in Gang gesetzt, die - entsprechend der Bestimmung des § 108 Abs. 3 BAO - mit Ablauf des 12.05.2025 (Montag) endete, da der 11. Mai 2025 ein Sonntag war. Der erst am 14. Oktober 2025 bei der belangten Behörde via FinanzOnline eingebrachte Vorlageantrag betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom 11. April 2025 war daher um einige Monate verspätet und vom Bundesfinanzgericht somit als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen. Im Falle einer verspäteten Einbringung ist es dem Bundesfinanzgericht verwehrt, auf das materielle Beschwerdevorbringen einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Rechtsfolge der Zurückweisung des Vorlageantrags aus einer erwiesenen Verspätung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (VwGH 18.10.2017, Ra 2017/13/0003), liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen war. Wien, am 1. April 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7101098/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101098.2026
Stammnummer
151026
Gültig
01.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF