Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100374/2024
Werbungskosten einer Volksschullehrerin
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100374/2024vom 23.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerden vom 25. Februar 2023 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 1. Februar 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 und Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 zur Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht:
I. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Am 20. August 2022 brachte die Beschwerdeführerin (in der Folge Bf) elektronisch über Finanz Online die Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2020 und 2021 ein. Sie beantragte unter anderem Werbungskosten für das Jahr 2020 in Höhe von 2.742,33 Euro und für das Jahr 2021 in Höhe von 4.428,58 Euro. Die Bf war in diesen Jahren im Rahmen eines nichtselbständigen Dienstverhältnisses als Volksschullehrerin tätig.
Die von der Bf geltend gemachten Werbungskosten betreffend das Jahr 2020 bestanden aus den folgenden Positionen:
MS Commerce Iphone 395,70
Handytarif 229,86
Internet 222,99
Cyberport/Mac 949,67
Cyberport/Maus 85,00
Klos Textil 50,60
Libro 54,26
Montessori 30,00
Betzold 73,15
Betzold 88,35
Auer 60,50
lehrermarktplatz 3,99
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Thalia 30,98
amazon 98,57
amazon 68,86
Veritas 53,50
Thalia 7,99
Veritas 29,80
Thalia 21,97
Thalia 28,99
Pagro 55,72
Thalia 9,99
Lernstübchen 18,00
Gesamt 2020 2.742,33
Die von der Bf geltend gemachten Werbungskosten betreffend das Jahr 2021 bestanden aus den folgenden Positionen:
MS E-commerce Iphone 395,70
Cyberport/Mac 949,67
Handytarif 236,64
Internet A1 221,98
ivo haas 1.061,32
ivo haas 63,81
ikea 28,99
tonershop 138,80
amazon 147,53
tonershop 31,90
betzold 201,24
ikea 450,39
amazon 171,77
veritas 323,63
bipa 5,22
Gesamt 2021 4.428,59
Mit Vorhalt vom 30. November 2022 forderte die belangte Behörde die Bf auf, betreffend die beantragten Werbungskosten eine Aufstellung sowie belegmäßige Nachweise vorzulegen.
In ihrer Beantwortung des Vorhalts vom 7. Jänner 2023 führte die Bf aus, dass sie die Handykosten mit einer beruflichen Veranlassung von 90 % angesetzt habe, da in Folge des Lockdowns die gesamte Kommunikation per Handy oder Videokonferenzen stattfand. Von den Internetkosten habe sie 40 % für die berufliche Nutzung angesetzt. Zudem führte sie aus, dass sie im September 2021 eine eigene erste Klasse übernommen und Aufwendungen für die Raumgestaltung vorgenommen habe. Im Anhang übermittelte sie eine Auflistung der Werbungskosten für die Jahre 2020 und 2021, diverse Rechnungen und sonstige Belege. Zudem sei ihr aufgefallen, dass eine Rechnung aus dem Jahr 2021 in ihrer Auflistung unrichtigerweise im Jahr 2020 angeführt worden wäre (Anmerkung Bundesfinanzgericht: es handelt sich um einen Betrag in Höhe von 73,15 Euro).
Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 1. Februar 2023 wurde die Bf zur Einkommensteuer der Jahre 2020 und 2021 veranlagt. Dabei wurden betreffend das Jahr 2020 Werbungskosten in Höhe von 1.372,76 Euro und betreffend das Jahr 2021 in Höhe von 1.674,82 Euro berücksichtigt. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass nur jene Aufwendungen berücksichtigt worden wären, für die Belege bzw "nachvollziehbare Beweise" vorgelegt wurden. Für digitale Arbeitsmittel (Computer) wäre ein Privatanteil in Höhe von 40 % in Abzug gebracht worden und wären die Aufwendungen auf eine Nutzungsdauer von 3 Jahren zu verteilen. Ausgaben für die Erstausstattung eines Klassenzimmers könnten nur teilweise berücksichtigt werden, da Aufwendungen für die Lebensführung gem § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 nicht als Werbungskosten abgezogen werden dürften, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringen und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen würden.
Am 25. Februar 2023 brachte die Beschwerdeführerin zwei Beschwerden gegen die Bescheide vom 1. Februar 2023 bezüglich der Jahre 2020 und 2021 ein. Betreffend das Jahr 2020 beantragte die Bf die Berücksichtigung von Werbungskosten in Höhe von 2.669,18 Euro. Begründend führte die Bf aus, dass für sie nicht nachvollziehbar sei, welche Aufwendungen von der belangten Behörde berücksichtigt worden wären und verwies darauf, dass sie den Laptop ausschließlich beruflich und das Handy zu 90 % beruflich nutze. Im Anhang übermittelte sie eine Rechnung zum Kauf des Handys, die dazu gehörige Überweisungsbestätigung, diverse Belege zum Handytarif sowie Kontoauszüge über ihre Bankabbuchungen betreffend den Internettarif.
Betreffend das Jahr 2021 beantragte die Bf die Berücksichtigung von Werbungskosten in Höhe von 4.501,73 Euro. Die Bf führte wiederum aus, dass für sie nicht nachvollziehbar sei, welche Aufwendungen von der belangten Behörde berücksichtigt worden wären und verwies erneut darauf, dass sie den Laptop ausschließlich beruflich und das Handy zu 90 % beruflich nutze. Zudem führte sie aus, dass sich sämtliche Anschaffungen im Klassenraum befinden würden, und verwies auf die Erstausstattung ihres Klassenzimmers. Im Anhang übermittelte sie abermals die Rechnung zum Kauf des Handys, die dazu gehörige Überweisungsbestätigung, Belege für ihren Handytarif sowie die Kontoauszüge über ihre Bankabbuchungen betreffend den Internettarif.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 5. Juni 2023 wurde den Beschwerden teilweise stattgegeben. Betreffend das Jahr 2020 wurden von der belangten Behörde Werbungskosten in Höhe von 2.435,87 Euro und betreffend das Jahr 2021 in Höhe von 1.949,20 Euro berücksichtigt. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst in beiden Bescheiden aus, dass von den geltend gemachten Werbungskosten (Handy, Handytarif, Internetkosten) Privatanteile ausgeschieden worden wären. Dabei handle es sich um 708,74 Euro betreffend das Jahr 2020 und um 183,45 Euro betreffend das Jahr 2021. Überdies wurde in der Beschwerdevorentscheidung 2021 ausgeführt, dass die Kosten für das Handy bereits im Vorjahr berücksichtigt worden wären.
Die Bf beantragte am 4. Juli 2023 die Vorlage beider Beschwerden zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht.
Mit 19. Dezember 2023 forderte die belangte Behörde die Bf auf, Nachweise für das Ausmaß der beruflichen Nutzung des Handys sowie Ausführungen zur Darstellung des Zusammenhangs mit der beruflichen Tätigkeit der vorgelegten Rechnungen zu erbringen.
Die Beantwortung durch die Bf erfolgte mit Schreiben vom 21. Jänner 2024. Es wurden zudem diverse Überweisungsbestätigungen vorgelegt bzw bekannt gegeben, dass für mehrere Positionen keine Rechnungen auffindbar wären. Betreffend die Nutzung des Handys führte die Bf aus, dass sie keinen weiteren privaten Handytarif habe. In den Pandemiejahren 2020/21 habe der Kontakt zu ihren Schülern, deren Eltern und den Kollegen in erster Linie über Handy und Computer stattgefunden.
Am 1. Februar 2024 legte das Finanzamt den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die teilweise Stattgabe der Beschwerden. Die belangte Behörde führte im Vorlagebericht aus, dass betreffend das Jahr 2020 Werbungskosten für Arbeitsmittel in Höhe von 2.144,29 Euro und betreffend das Jahr 2021 Werbungskosten in Höhe von 3.338,24 Euro berücksichtigt werden können.
Mit Verfügung des GV-Ausschusses vom 26. August 2024 mit Wirkung vom 1. September 2024 wurde aufgrund einer Pensionierung das Rechtsmittel der erkennenden Gerichtsabteilung zur Entscheidung übertragen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin war in den Beschwerdejahren 2020 und 2021 als Volksschullehrerin im Rahmen eines nichtselbständigen Dienstverhältnisses tätig.
Von den geltend gemachten Werbungskosten betreffend das Jahr 2020 sind folgende Positionen als Werbungskosten absetzbar:
MS Commerce Iphone 263,80
Handytarif 153,24
Internet 222,99
Cyberport/Mac 569,80
Cyberport/Maus 51,00
Klos Textil 50,60
Libro 54,26
Montessori 30,00
Betzold 88,35
Auer 60,50
lehrermarktplatz 3,99
Thalia 30,98
amazon 98,57
amazon 68,86
Veritas 53,50
Thalia 7,99
Veritas 29,80
Thalia 21,97
Thalia 28,99
Pagro 55,72
Thalia 9,99
Lernstübchen 18,00
Gesamt 2020 1.972,90
Von den geltend gemachten Werbungskosten betreffend das Jahr 2021 sind folgende Positionen als Werbungskosten absetzbar:
MS E-commerce Iphone 263,80
Cyberport/Mac 569,80
Handytarif 157,76
Internet A1 221,98
ivo haas 1.061,32
Betzold 73,15
ivo haas 63,81
tonershop 138,80
amazon 86,67
tonershop 31,90
betzold 201,24
veritas 323,63
Gesamt 2021 3.193,86
2. Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den von der Abgabenbehörde vorgelegten und aus den im Verfahrensverlauf angeführten elektronischen Verwaltungsakten und den darin vorgelegten Unterlagen/Belegen/Rechnungen sowie den Abfragen des Bundesfinanzgerichtes in den Informationssystemen der Finanzverwaltung.
Die Feststellung zur beruflichen Tätigkeit der Bf ist ihren eigenen Ausführungen sowie aus einer Abfrage durch das Bundesfinanzgericht aus dem Auskunftssystem 4.0 der Finanzverwaltung zu entnehmen.
Die Feststellungen zu den beantragten Werbungskosten wurden den von der belangten Behörde mit dem Vorlagebericht übermittelten Auflistungen und den von der Bf übermittelten Belegen und Vorhaltsbeantwortungen entnommen.
Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (§ 166 BAO).
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl VwGH 20.7.2011, 2009/17/0132).
Gemäß § 167 Abs 2 BAO ist unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
Gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Nur durch die berufliche Tätigkeit veranlasste Aufwendungen sind Werbungskosten. Es muss ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der auf Einnahmenerzielung gerichteten außerbetrieblichen Tätigkeit und den Aufwendungen gegeben sein (vgl Ebner in Jakom EStG18, 2025 § 16 Rz 1).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Werbungskosten grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl VwGH 8.2.2007, 2004/15/0102).
Gemäß § 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988 sind die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abzugsfähig. Gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringen und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden.
Wirtschaftsgüter des Haushaltes des Steuerpflichtigen sind grundsätzlich ebenfalls vom Abzugsverbot umfasst. Dies gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn eine eindeutige, klar nachvollziehbare Trennung zwischen der privaten Veranlassung der Anschaffung einerseits und der betrieblichen bzw beruflichen Veranlassung andererseits gegeben und die betriebliche bzw berufliche Veranlassung nicht bloß völlig untergeordnet ist. Eine Aufteilung kann aber nicht vorgenommen werden, wenn mangels klarer Quantifizierbarkeit der einzelnen Anlässe objektiv kein Aufteilungsmaßstab besteht und damit ein entsprechendes Vorbringen des Steuerpflichtigen nicht über die Behauptungsebene hinausgehen kann und keiner Überprüfung zugänglich ist. Soweit bei vielen Arten von Wirtschaftsgütern eine derartige objektive und einwandfreie Trennbarkeit nicht möglich ist, kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine Berücksichtigung von Betriebsausgaben bzw Werbungskosten nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige den Nachweis für eine (zumindest beinahe) gänzliche betriebliche bzw berufliche Veranlassung erbringt (vgl VwGH 27.1.2011, 2010/15/0197).
Als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen sind über Verlangen der Abgabenbehörde gemäß § 138 BAO bzw § 161 BAO nachzuweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft zu machen (vgl VwGH 28.5.2008, 2006/15/0125; 22.12.2011, 2008/15/0164; Zorn/Stanek in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG25 § 16 Rz 55).
Die Glaubhaftmachung hat den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand und unterliegt den Regeln der freien Beweiswürdigung (vgl VwGH 28.5.2008, 2006/15/0125).
Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Aufwendungen stellen teilweise Wirtschaftsgüter (Handy, Computer etc.) dar, die typischerweise der Lebensführung dienen. Solche Aufwendungen können als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn nachgewiesen wird, dass diese Wirtschaftsgüter nahezu ausschließlich für die berufliche Tätigkeit verwendet werden.
Entscheidend ist die tatsächliche Verwendung. Nicht entscheidend ist, ob gleichartige Arbeitsmittel auch vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt würden (vgl Zorn/Stanek in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), EStG25 § 16 Rz 133).
Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs 1 Z 7 EStG 1988 auch Ausgaben für Arbeitsmittel und digitale Arbeitsmittel.
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist die Höhe folgender geltend gemachter Werbungskosten für beide Beschwerdejahre strittig:
1. Handy/Handytarif:
Kosten für beruflich veranlasste Telefon- und Internetaufwendungen sind als Werbungskosten absetzbar (vgl VwGH 29.6.1995, 93/15/0104; Zorn/Varro in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), EStG25 § 4 Rz 330).
Die berufliche Nutzung ist durch eine genaue Aufzeichnung nachzuweisen, wobei eine Glaubhaftmachung genügt (vgl VwGH 28.5.2008, 2006/15/0125). Liegen keine Aufzeichnungen vor, hat eine Ermittlung des beruflichen Anteils im Schätzungsweg zu erfolgen, dabei hat der VwGH bei einer Lehrerin einen beruflichen Anteil von 60 % als den Lebenserfahrungen entsprechend angesehen (vgl VwGH 28.5.8, 2006/15/0125; Ebner/Marschner in Jakom EStG18, 2025 § 4 Rz 330).
In der Beschwerde sowie im Vorlageantrag stellte die Beschwerdeführerin als Hauptgrund für die berufliche Nutzung den vermehrten digitalen Aufwand aufgrund des Lockdowns als Folge der Corona Pandemie dar. Sie gab dabei eine Nutzung in Höhe von 90 % für berufliche Zwecke an.
Die Bf führte zudem aus, dass aufgrund des Lockdowns die Kommunikation vermehrt über das Handy durchgeführt wurde, übersieht hier jedoch, dass die private Handynutzung sowie die private Internetnutzung aus denselben Gründen wohl auch gestiegen sind. Zudem liegt laut eigenen Angaben der Bf kein privater Handyvertrag vor. Ebenso ist davon auszugehen, dass in den Monaten, in denen üblicherweise nicht so viel Kontakt mit Schülern, deren Eltern und Kollegen stattgefunden hat (Ferien) jedenfalls eine überwiegend private Veranlassung vorgelegen hat.
Mangels Vorlage von genauen Aufzeichnungen ist der beruflich genutzte Anteil zu schätzen. Eine berufliche Nutzung von 90 % widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung und es wird in Übereinstimmung mit der vorgenannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs und der herrschenden Lehre im Schätzungsweg eine berufliche Nutzung in Höhe von 60 % angenommen.
Da es sich beim Telefon nicht um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt, sind die Aufwendungen für eine derartige Anschaffung regelmäßig im Wege der Abschreibung (AfA) geltend zu machen, wobei grundsätzlich von einer Nutzungsdauer von mindestens drei Jahren auszugehen ist. Ausgehend von den im Verfahren unstrittigen Anschaffungskosten in Höhe von 1.319,00 Euro, einer Anschaffung bzw Inbetriebnahme im ersten Halbjahr 2020, einer geschätzten beruflichen Nutzung im Ausmaß von 60 % und einer Nutzungsdauer von drei Jahren können 263,80 Euro an Werbungskosten für das Jahr 2020 sowie das Jahr 2021 berücksichtigt werden.
Ebenso werden die Nutzungskosten des Handys (Handytarif) mit 60 % der gesamten nachgewiesenen Kosten, somit im Jahr 2020 mit 153,24 Euro und im Jahr 2021 mit 157,76 Euro angenommen.
2. Internettarif
Die Kosten für die Nutzung des Internets wurden von der Bf mit einem beruflichen Anteil in Höhe von 40 % angesetzt. Analog zu den Ausführungen im Punkt 1 sind diese im Ausmaß der beruflichen Nutzung antragsgemäß mit 222,99 Euro im Jahr 2020 und mit 221,98 Euro im Jahr 2021 als Werbungskosten zu berücksichtigen.
3. Cyberport - Laptop und Maus
Bezüglich des Apple MacBook und der Apple Magic Mouse wird eine 60 %ige berufliche Nutzung anerkannt. Die Bf konnte zwar nachweisen, dass ihr ein privates Tablet mit gesonderter Tastatur zur Verfügung stand. Dieses wurde jedoch laut der vorgelegten Faktura bereits im Dezember 2013 erworben. Der limitierende Faktor bei Tablets sind oft die fehlenden Sicherheitsupdates und/oder Betriebssystem-Upgrades, diese bewirken, dass einige Apps nach einiger Zeit nicht mehr aktualisiert und benutzt werden können. Ebenso bewirkt die eingeschränkte Hardware-Leistung bei älteren Tablets, dass anspruchsvollere Betriebssysteme und Apps nur mehr sehr langsam oder gar nicht mehr ausgeführt werden. Selbst hochwertige Tablets, wie das hier gegenständliche Apple iPad erhalten in der Regel nur für 5 bis 6 Jahre Updates. Ebenso lässt in der Regel die Leistung des Akkus nach und ist ein Wechsel zwar möglich, aber häufig im Verhältnis zum Zeitwert des Tablets sehr teuer. Auch bietet ein Tablet nach Auffassung des Gerichts nicht die technischen Möglichkeiten wie ein Laptop, wie zB die in der Regel weniger leistungsstarken Prozessoren und Speichermöglichkeiten und die eingeschränkte Nutzung von Programmen, die nicht mit iOS/Android kompatibel sind. Überdies befanden sich die streitgegenständlichen Gegenstände, gerade in der Pandemiezeit, hauptsächlich in der Wohnung der Bf. Erfahrungsgemäß werden Computer auch für private Zwecke genutzt, insbesondere wenn sie sich nicht am Arbeitsplatz, sondern im Privatbereich befinden. Auch die Verwaltungspraxis geht von einem mindestens 40 %igen Privatanteil aus, wenn eine niedrigere private Nutzung nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden kann (vgl Rz 339 LStR 2002). Insoweit muss davon ausgegangen werden, dass der Laptop jedenfalls auch privat genutzt wurde. Daher ist ein Abzug für die private Nutzung in Höhe von 40 % sowohl beim Laptop als auch bei der Maus vorzunehmen.
Da es sich beim Apple MacBook nicht um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt, sind die Aufwendungen für eine derartige Anschaffung regelmäßig im Wege der Abschreibung (AfA) geltend zu machen, wobei grundsätzlich von einer Nutzungsdauer von mindestens drei Jahren auszugehen ist. Ausgehend von den im Verfahren unstrittigen Anschaffungskosten in Höhe von 2.849,00 Euro, einer Anschaffung bzw Inbetriebnahme im ersten Halbjahr 2020, einer geschätzten beruflichen Nutzung im Ausmaß von 60 % und einer Nutzungsdauer von drei Jahren können 569,80 Euro an Werbungskosten für das Jahr 2020 sowie das Jahr 2021 berücksichtigt werden. Für die Maus können im Jahr 2020 51,00 Euro berücksichtigt werden.
4. Sonstige Arbeitsmittel 2020
Die Aufwendungen von Klos Textil, Lehrermarktplatz, Montessori-Vereinigung Wien und Lernstübchen werden als Werbungskosten anerkannt, da die berufliche Nutzung ausreichend erläutert wurde.
Die geltend gemachten Aufwendungen für Arbeitsmittel von Libro, Veritas, Thalia, Pagro, Betzold und Auer werden zur Gänze anerkannt, da es sich hierbei um berufsspezifische Arbeitsmittel handelt, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung bei einer Lehrerin für ihren Unterricht verwendet werden.
Die beiden Amazon Rechnungen vom 29. August 2020 über 98,57 Euro und 68,86 Euro können der beruflichen Sphäre zugeordnet und zur Gänze als Werbungskosten anerkannt werden.
Die beiden Amazon Rechnungen vom 25. August 2020 über 33,39 Euro und 40,50 Euro können nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden, da die Rechnungen nicht auf die Bf lauten und laut Angaben der Bf im Schreiben vom 21. Jänner 2024 keine Zahlungsnachweise erbracht werden konnten.
5. Sonstige Arbeitsmittel 2021
Die geltend gemachten Aufwendungen zu den Belegen von ivo haas, Betzold, tonershop und veritas werden zur Gänze anerkannt, da von einer beruflichen Nutzung ausgegangen wird.
Die geltend gemachten Aufwendungen zu den Belegen von Ikea und Bipa werden nicht anerkannt, da die Wirtschaftsgüter typischerweise der Lebensführung dienen und eine berufliche Verwendung nicht im erforderlichen Ausmaß nachgewiesen werden konnte.
Die Amazon Rechnungen von 30. August 2021 in Höhe von insgesamt 171,77 Euro konnten nicht als Werbungskosten angerechnet werden, da die Rechnungen nicht auf die Bf lauten und laut Angaben der Bf im Schreiben vom 21. Jänner 2024 keine Zahlungsnachweise erbracht werden können.
Betreffend die restlichen Amazon Rechnungen machte die Bf Aufwendungen für Fachliteratur als Werbungskosten geltend. Aufwendungen für Fachliteratur sind dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre stehen. Wesentlich ist, dass die Aufwendungen eindeutig und ausschließlich in Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen, sohin ihrer Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lassen (vgl VwGH 29.1.2004, 2000/15/0009). Demgegenüber unterliegt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dem Abzugsverbot grundsätzlich Literatur, die für einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit bestimmt ist.
Die Bücher "Wir lieben Koalas" (10,79 Euro) und "Trau dich Koalabär" (13,73 Euro) können demnach nicht als Werbungskosten anerkannt werden. Das Buch "Trau dich Koalabär" kann einerseits eine Verwendung auch außerhalb des Berufes der Bf haben und ist andererseits nach Auffassung des Gerichts nicht für den Gebrauch im Unterricht einer Volksschule geeignet, weil die Altersempfehlung für dieses Buch auf 2-5 Jahre lautet. Das Buch "Wir lieben Koalas" ist wiederum ein Bastelbuch und kann auch losgelöst von der beruflichen Tätigkeit der Bf verwendet werden.
Die Badablage Bambus (8,56 Euro) und die Kühlschrankmagnete (13,10 Euro) werden nicht als Werbungskosten anerkannt, da die ausschließliche berufliche Verwendung dieser Gegenstände nicht nachgewiesen wurde und diese einer Verwendung auch außerhalb des Berufes der Bf zugänglich sind.
Die restlichen Amazon Rechnungen stellen nach Auffassung des Gerichts abzugsfähige Werbungskosten dar.
Für das Jahr 2020 werden somit insgesamt Werbungskosten in Höhe von 1.972,90 Euro und für das Jahr 2021 in Höhe von 3.193,86 Euro anerkannt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall liegen keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die entscheidungswesentlichen Fragen lagen im Bereich der Beweiswürdigung. Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes folgt bei der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen zum Abzug von Werbungskosten den zitierten gesetzlichen Bestimmungen und der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Salzburg, am 23. März 2026
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100374/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100374.2024
- Stammnummer
- 151025
- Gültig
- 23.03.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF