Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103689/2025
Familienbeihilfe: Keine überwiegende zeitliche Inanspruchnahme durch Ausbildung bei gleichzeitiger Erwerbstätigkeit und fehlender Prüfungsnähe
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103689/2025vom 19.02.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Christina Buchner MBA in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 14. Februar 2025 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich Rückforderungsbescheid vom 3. Februar 2025 betreffend Familienbeihilfe 10.2024-01.2025 und Abweisungsbescheid vom 25.07.2025 betreffend Familienbeihilfe 02.2025 - 09.2025 zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 3. Februar 2025 forderte das Finanzamt Österreich die der Beschwerdeführerin gewährte Familienbeihilfe sowie den Kinderabsetzbetrag für ihre Tochter für den Zeitraum Oktober 2024 bis Jänner 2025 zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlussprüfung am 4. September 2024 ab Oktober 2024 keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG mehr vorliege.
Gegen diesen Rückforderungsbescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Februar 2025 fristgerecht Beschwerde und beantragte gleichzeitig die Weitergewährung der Familienbeihilfe.
Im Zuge eines Vorhalteverfahrens legte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Mai 2025 eine Teilnahmebestätigung über die Vorbereitungskurse zur Berufsreifeprüfung (Deutsch, Englisch, Mathematik) vor. Daraus ging hervor, dass die Teilprüfung Deutsch am 31. Mai 2024 positiv absolviert worden war und als voraussichtlicher Termin für die Teilprüfung Mathematik der Jänner 2026 angegeben wurde.
Mit Bescheid vom 25. Juli 2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Weitergewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum Februar 2025 bis September 2025mit Abweisungsbescheid vom 25.07.2025 ab. Gleichzeitig wurde die Familienbeihilfe für den Zeitraum Oktober 2025 bis Jänner 2026 vorläufig gewährt.
Gegen diesen Abweisungsbescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. August 2025 fristgerecht Beschwerde.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 2. Oktober 2025 wies das Finanzamt die Beschwerden als unbegründet ab. Die Beschwerdeführerin stellte daraufhin fristgerecht einen Vorlageantrag.
Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass ihre Tochter eine Lehre mit Matura begonnen habe und diese Ausbildung erst mit dem vollständigen Abschluss aller Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung beendet sei. Der regelmäßige wöchentliche Besuch der Maturaschule stelle einen verpflichtenden Bestandteil dieser Ausbildung dar.
Die Tochter könne die Berufsreifeprüfung weder unterbrechen noch abbrechen, da diese integraler Bestandteil des Ausbildungsmodells sei. Es liege daher auch nach Abschluss der Lehrabschlussprüfung weiterhin eine aufrechte Berufsausbildung vor.
Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, dass die von der belangten Behörde herangezogene Beschränkung auf vier Vorbereitungsmonate pro Teilprüfung sachlich nicht nachvollziehbar sei, da die Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung einen längeren Zeitraum erfordere und das ernsthafte und zielstrebige Bemühen um den Ausbildungserfolg durch den laufenden Schulbesuch hinreichend dokumentiert werde.
Aus diesen Gründen sei die Rückforderung der Familienbeihilfe ebenso rechtswidrig wie die Abweisung des Antrages auf Weitergewährung.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin (Bf.) bezieht für ihre Tochter ***1***, geboren am ***2***, Familienbeihilfe.
Die Tochter der Bf. absolvierte ab 1. Februar 2022 eine Lehrausbildung im Lehrberuf Medizinproduktekauffrau bei der Firma ***3*** im Rahmen des Ausbildungsmodells "Lehre mit Matura". Die vertraglich vereinbarte Lehrzeit beträgt drei Jahre.
Am 23. Februar 2024 erfolgte die Anmeldung zur Lehrabschlussprüfung. Diese wurde am 4. September 2024 erfolgreich abgelegt. Das Lehrverhältnis endete mit Ablauf der Woche der Lehrabschlussprüfung.
Seit 9. September 2024 ist die Tochter der Bf. bei der Firma ***3*** als Angestellte beschäftigt.
Im Rahmen der Berufsreifeprüfung legte die Tochter der Bf. die Teilprüfung Deutsch am 31. Mai 2024 positiv ab. Weitere Teilprüfungen wurden im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht abgelegt. Als voraussichtlicher Termin für die Teilprüfung Mathematik wurde der Jänner 2026 bekannt gegeben.
Die Tochter der Bf. besuchte im beschwerdegegenständlichen Zeitraum regelmäßig Vorbereitungskurse zur Berufsreifeprüfung im Ausmaß von etwa einem Unterrichtstag pro Woche.
Mit Bescheid vom 3. Februar 2025 forderte das Finanzamt Österreich die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Oktober 2024 bis Jänner 2025 zurück. Mit Bescheid vom 25. Juli 2025 wurde der Antrag auf Weitergewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum Februar 2025 bis September 2025 abgewiesen.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien sowie aus dem aktenkundigen Unterlageninhalt, insbesondere aus dem Lehrvertrag, dem Sozialversicherungsdatenauszug, den Bescheiden des Finanzamtes, den vorgelegten Teilnahmebestätigungen an Vorbereitungskursen zur Berufsreifeprüfung sowie den Angaben zu den abgelegten bzw. geplanten Teilprüfungen.
Dass die Lehrabschlussprüfung am 4. September 2024 erfolgreich abgelegt wurde und das Lehrverhältnis in der Folge beendet war, ergibt sich aus der Datenübermittlung der Wirtschaftskammer sowie aus den vorgelegten Unterlagen und wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
Ebenso unstrittig ist, dass die Tochter der Bf. seit 9. September 2024 in einem aufrechten Dienstverhältnis als Angestellte steht.
Die Ablegung der Teilprüfung Deutsch am 31. Mai 2024 sowie der angegebene voraussichtliche Prüfungstermin für die Teilprüfung Mathematik im Jänner 2026 ergeben sich aus den vorgelegten Teilnahme- und Prüfungsbestätigungen und wurden von keiner Seite in Zweifel gezogen.
Der regelmäßige Besuch von Vorbereitungskursen zur Berufsreifeprüfung im Ausmaß von etwa einem Unterrichtstag pro Woche wurde durch entsprechende Bestätigungen glaubhaft gemacht und als erwiesen angenommen.
Darüberhinausgehende konkrete Prüfungsanmeldungen oder weitere Prüfungsantritte im beschwerdegegenständlichen Zeitraum wurden nicht nachgewiesen.
An der Richtigkeit und Vollständigkeit der herangezogenen Beweismittel bestanden für das Bundesfinanzgericht keine Zweifel.
Rechtliche Beurteilung
Nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes war zu beurteilen, ob sich die Tochter der Beschwerdeführerin im beschwerdegegenständlichen Zeitraum von Oktober 2024 bis September 2025 in einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) befand und ob der Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum ein Anspruch auf Familienbeihilfe zustand.
Gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Berufsausbildung dann vor, wenn ein ernstliches und zielstrebiges Bemühen um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen erkennbar ist, die zur Ausübung eines bestimmten Berufes befähigen. Darüber hinaus muss die Ausbildung nach Art, Umfang und Intensität die volle oder zumindest überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch nehmen. Diese qualitativen und quantitativen Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Ob eine Berufsausbildung gegeben ist, ist für jeden Kalendermonat gesondert zu prüfen.
Unstrittig ist, dass die Tochter der Beschwerdeführerin bis zur erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlussprüfung am 4. September 2024 eine Lehrausbildung im Rahmen eines aufrechten Lehrverhältnisses absolvierte. Mit dem Bestehen der Lehrabschlussprüfung endete das Lehrverhältnis jedoch kraft Gesetzes mit Ablauf der Woche, in der die Prüfung abgelegt wurde. Dieses gesetzliche Ende des Lehrverhältnisses tritt unabhängig davon ein, ob die ursprünglich vereinbarte Lehrzeit noch nicht abgelaufen ist oder ob im Rahmen eines kombinierten Ausbildungsmodells weitere Ausbildungsbestandteile vorgesehen sind. Ab diesem Zeitpunkt lag daher keine Lehrausbildung im dualen System mehr vor. Die anschließende Beschäftigung der Tochter der Beschwerdeführerin als Angestellte bestätigt, dass die praktische Berufsausbildung im Rahmen der Lehre abgeschlossen war.
Nach Beendigung der Lehrausbildung kann ein Anspruch auf Familienbeihilfe nur dann weiterbestehen, wenn die nachfolgende Tätigkeit oder Ausbildung für sich genommen die Voraussetzungen einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG erfüllt. Die Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung stellt zwar grundsätzlich eine auf den Erwerb einer weiterführenden Qualifikation gerichtete Ausbildung dar, sie ist jedoch familienbeihilfenrechtlich eigenständig zu beurteilen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht der bloße Besuch einer Maturaschule oder von Vorbereitungskursen nicht aus, um das Vorliegen einer Berufsausbildung anzunehmen. Erforderlich ist vielmehr ein ernstliches und zielstrebiges, nach außen erkennbares Bemühen um den Ausbildungserfolg, das sich insbesondere in der Ablegung von Prüfungen oder zumindest in einer konkret prüfungsbezogenen Vorbereitung manifestiert.
Im Zusammenhang mit der Berufsreifeprüfung wird in der Rechtsprechung und Entscheidungspraxis davon ausgegangen, dass eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG regelmäßig nur für einen begrenzten Zeitraum vor einem konkreten Teilprüfungstermin anzunehmen ist. Als sachgerechter Beurteilungsmaßstab wird dabei eine Vorbereitungszeit von bis zu vier Monaten je Teilprüfung herangezogen, rückgerechnet vom jeweiligen Prüfungstermin. Dieser Maßstab dient der Abgrenzung gegenüber längeren Zeiträumen, in denen die Vorbereitung typischerweise berufsbegleitend erfolgt und daher nicht die volle oder überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch nimmt. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt hervorgehoben, dass insbesondere bei prüfungsbezogenen Ausbildungen die zeitliche Nähe zu einem konkreten Prüfungstermin ein wesentliches Indiz für das Vorliegen einer ernsthaften und zielstrebigen Berufsausbildung darstellt.
Im gegenständlichen Fall wurde die Teilprüfung Deutsch der Berufsreifeprüfung bereits am 31. Mai 2024 und somit noch während der aufrechten Lehrausbildung erfolgreich abgelegt. Für diesen Zeitraum bestand der Anspruch auf Familienbeihilfe bereits aufgrund der Lehrausbildung selbst. Weitere Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung wurden im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht abgelegt. Als nächster Prüfungstermin wurde der Jänner 2026 genannt. Daraus ergibt sich, dass ein prüfungsnaher Vorbereitungszeitraum frühestens ab Oktober 2025 in Betracht kommt.
Für den Zeitraum von Oktober 2024 bis September 2025 lagen hingegen weder konkrete Prüfungsantritte noch nachgewiesene, unmittelbar auf eine bevorstehende Teilprüfung ausgerichtete Vorbereitungshandlungen vor, die über den bloßen regelmäßigen Besuch von Vorbereitungskursen hinausgingen. Der wöchentliche Besuch solcher Kurse stellt für sich allein kein ausreichendes Indiz dafür dar, dass die Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung in diesem Zeitraum die volle oder überwiegende Zeit der Tochter der Beschwerdeführerin in Anspruch nahm. Hinzu kommt, dass die Tochter der Beschwerdeführerin ab September 2024 in einem aufrechten Dienstverhältnis als Angestellte stand. Dieser Umstand spricht nach der Rechtsprechung regelmäßig gegen eine zeitlich überwiegende Inanspruchnahme durch die Ausbildung, sofern nicht ein außergewöhnlich hoher Ausbildungsaufwand nachgewiesen wird. Ein solcher Nachweis wurde im gegenständlichen Verfahren nicht erbracht.
Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen vermögen diese Beurteilung nicht zu entkräften. Soweit vorgebracht wird, das Ausbildungsmodell "Lehre mit Matura" sei als einheitliche Berufsausbildung anzusehen, ist darauf hinzuweisen, dass das Familienbeihilfenrecht nicht an die organisatorische oder programmatische Bezeichnung einer Ausbildung anknüpft, sondern an deren tatsächliche Ausgestaltung im jeweiligen Kalendermonat. Dass der Besuch der Maturaschule verpflichtend ist oder die Ausbildung subjektiv nicht unterbrochen oder abgebrochen werden kann, ist rechtlich unerheblich, solange die objektiven Kriterien einer Berufsausbildung nicht erfüllt sind. Auch die Kritik an der Heranziehung einer viermonatigen Vorbereitungszeit pro Teilprüfung greift nicht, da es sich hierbei nicht um eine starre Frist, sondern um einen aus der Rechtsprechung entwickelten Beurteilungsmaßstab handelt, der im Einzelfall durch den Nachweis einer außergewöhnlichen Ausbildungsintensität widerlegt werden könnte. Ein solcher Nachweis wurde jedoch nicht erbracht.
Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass im Zeitraum von Oktober 2024 bis September 2025 keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG vorlag. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe waren in diesem Zeitraum nicht erfüllt. Die Rückforderung der Familienbeihilfe für Oktober 2024 bis Jänner 2025 sowie die Abweisung des Antrages auf Weitergewährung der Familienbeihilfe für Februar 2025 bis September 2025 erweisen sich somit als rechtmäßig.
Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Die maßgeblichen Fragen zur Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG sind durch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt. Das Erkenntnis weicht davon nicht ab, sondern beruht auf einer einzelfallbezogenen Würdigung des festgestellten Sachverhaltes.
Linz, am 19. Februar 2026
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103689/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103689.2025
- Stammnummer
- 151020
- Gültig
- 19.02.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF