Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1095-L/04
Keine Vertreterpauschale für Immobilienmakler
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1095-L/04vom 31.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Stb., vom
21. September 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes X, vertreten durch
AB, vom 2. September 2004 betreffend Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO für den Zeitraum 1998
bis 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 7. Juni 2004 langte am Finanzamt X ein Schreiben
des Bw. ein. In diesem wurde ausgeführt, der Bw. bitte aufgrund eines
Hinweises seines Arbeitgebers zu pauschalierten Werbungskosten für
Vertreter, seine Arbeitnehmerveranlagung rückwirkend aufzurollen. Beigelegt
war diesem Schreiben eine "Bestätigung des Arbeitgebers für
pauschalierte Werbungskosten" in welcher ausgeführt wurde, die
Bestätigung diene zur Vorlage beim Finanzamt XY rückwirkend für
die Jahre 1998 (ab 3.8.1998), 1999, 2000, 2001, 2002 und 2003. Herr Beruw.,
Daten sei bei AG ausschließlich als Immobilienmakler tätig. Im Rahmen
dieser Tätigkeit sei er überwiegend im Außendienst tätig,
dies zur Anbahnung und zum Abschluss von Geschäften und zur
Kundenbetreuung. Von der Gesamtarbeitszeit werde wesentlich mehr als die
Hälfte im Außendienst verbracht. Diese Tätigkeit habe im Jahr
1998 die Monate August bis Dezember und in den Jahren 1999, 2000, 2001, 2002 und
2003 die Monate Jänner bis Dezember umfasst; dies ohne Unterbrechungen
(außer Erholungsurlaub). Das Schreiben datiert vom 12.05.2004 ist von der
AG , Adr. ausgestellt.
Mit Schreiben vom 26. August 2004 wurde nach
telefonischer Aufforderung durch das Finanzamt eine Kopie des Dienstvertrages
und eine detaillierte Tätigkeitsbeschreibung vorgelegt.
Der Dienstvertrag lautet: "1. Dienstgeber:
ArbG 2. Dienstnehmer: Herr Beruw., Dat.. 3. Beginn und Dauer des
Dienstverhältnisses: das Dienstverhältnis beginnt am 3. August
1998 und ist zunächst für 6 Monate, das ist bis zum
31. Jänner 1999 befristet. Wird das Dienstverhältnis über
diesen Zeitraum hinaus fortgesetzt gilt es als unbefristet abgeschlossen, sofern
nichts abweichendes vereinbart wird. Der Erste Monat des
Dienstverhältnisses gilt als Probezeit im Sinne des § 19
Abs. 2 Angestelltengesetz. Während dieser Zeit kann das
Dienstverhältnis von beiden Teilen jederzeit mit sofortiger Wirkung ohne
Angabe von Gründen gelöst werden. 4. Dienstort: Dienstort ist
der Sitz der zukünftigen Betriebsstätte im Bezirk XY . Herr Beruw.
erklärt sich bereit, seine Dienste in jeder Betriebsstätte des
Unternehmens über Verlangen des Arbeitnehmers zu leisten. 5.
Dienstverwendung: Herr Beruw. übt die Funktion als Immobilienmakler
aus. 6. Anzuwendender Kollektivvertrag: Für das
Dienstverhältnis sind die Bestimmungen des Angestelltengesetzes und des
Kollektivvertrages für die Angestellten des allgemeinen Groß- und
Kleinhandels, Gehaltsgebiet A, maßgeblich, sofern durch diesen Vertrag
keine abweichende Regelung erfolgt. 7. Arbeitszeit: Die
regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt
38,5 Stunden. Die Einteilung der täglichen Arbeitszeit sowie deren
Änderung obliegt dem Dienstgeber; die Vorschriften des Kollektivvertrages
sowie der sonstigen einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ist zu
beachten. 8. Vordienstzeitenanrechnung: Hinsichtlich der
Vordienstzeitenanrechnung wird folgendes vereinbart: Für die Abfertigung
werden keine Vordienstzeiten angerechnet. Für die Bemessung des
Krankenentgeltes werden keine Vordienstzeiten angerechnet. Für den Urlaub
werden 5 Jahre als Vordienstzeiten angerechnet. Für die Pensionskasse
wird die in der frühererAG verbrachte Dienstzeit als Vordienstzeit für
die Wartezeit auf Beitragszahlung angerechnet. 9. Entlohnung: 9.1.
Monatliches Grundgehalt: Herr Beruw. wird entsprechend dem gültigen
Kollektivvertrag in die Beschäftigungsgruppe 4/Stufe 9 (im 9.
Verwendungsgruppenjahr) eingereiht und erhält ein monatliches Grundgehalt
von 19.300,00 S brutto, zahlbar 14-mal jährlich. 9.2.: Provision:
Zusätzlich wird eine Provision von 20 % des anrechenbaren
Provisionsumsatzes bezahlt. Von dieser Provision in Höhe von 20 %
erhält HerrB einen Anteil von 25 %. Der anrechenbare Provisionsumsatz
errechnet sich wie folgt: Provisionserträge die Herrn Beruw. unmittelbar
zuzurechnen sind, abzüglich Subprovisionen abzüglich
Forderungsausfälle aus der Geschäftstätigkeit von Herrn
Beruw.. 10. Überstunden: Überstunden gelten als ständig
angeordnet und sind mit dem über kollektivvertraglichen Gehalt
(Monatsgehalt + Provision) abgegolten. Sie werden nicht zusätzlich
entlohnt. 11. Urlaub: Der Urlaubsanspruch beträgt derzeit
25 Arbeitstage. Der Urlaub ist jeweils zeitgerecht zu vereinbaren. Das
Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. 12. Dienstobliegenheiten: Herr Beruw.
ist verpflichtet, die ihm übertragenen Arbeiten gewissenhaft zu verrichten
und die ihm erteilten Anordnungen genau zu befolgen. Herr Beruw. ist
verpflichtet, während der Dauer des Dienstverhältnisses und nach
dessen Beendigung stillschweigen über alle Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse zu bewahren. Eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht
gilt als Entlassungsgrund und macht Herrn Beruw. schadenersatzpflichtig. Herr
Beruw. unterliegt dem Bankgeheimnis gem. Bankwesengesetz. 13.
Konkurrenzverbot: Während der Dauer des Dienstverhältnisses darf Herr
Beruw. Geschäfte und Nebenbeschäftigungen, die in den Arbeitsbereich
des Unternehmens fallen und diesen konkurrieren, nur mit ausdrücklicher
Zustimmung des Arbeitgebers betreiben. 14. Dienstfahrten: Dienstfahrten
mit dem eigenen Pkw dürfen nur nach ausdrücklicher Anordnung durch den
Dienstgeber durchgeführt werden. 15. Kündigung: Das
Dienstverhältnis kann von beiden Teilen unter Einhaltung einer
dreimonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Monatsletzten gekündigt
werden.
Es folgen Datum und Unterschriften."
In der detaillierten Tätigkeitsbeschreibung führt
der Bw. aus, sein Dienstort sei D und seine Funktion sei die eines
Immobilienmaklers. Von D aus sei er für den gesamten Bezirk XY
zuständig. Teilweise gäbe es auch Termine die außerhalb der
Bezirksgrenzen liegen würden. Die Hauptaufgabe sei die Besichtigung von
Immobilien sowohl mit den Verkäufern, um entsprechende
Immobilienmakleraufträge zu bekommen, auf der anderen Seite die
Besichtigung mit den Interessenten (Käufern). Um entsprechende
Verhandlungen führen zu können, sei es auch oft nötig die Kunden
zu Hause zu besuchen. Weiters würden die Kunden bis zur
Kaufvertragsunterzeichnung betreut und sei er deshalb auch bei den
Notarsterminen dabei. Weiters gehöre es zu seiner Aufgabe für
verschiedene Auftraggeber im gesamten Bezirk XY fachliche Auskünfte
über Preise zu erteilen bis hin zu
Gutachtenerstellungen/Liegenschaftsbewertung. Teile der anfallenden
Büroarbeiten (Inserate, Vorbereitung der Kaufanbote) würden von ihm im
Büro in D erledigt. Abrechnungen, Exposedrucke für die Banken,
Buchhaltung etc. würde von den Kollegen in K erledigt. Im weitaus
überwiegenden Teil seiner Tätigkeit würde er sich im
Außendienst befinden. Beigelegt wurden vom Bw. die Dienstreiseabrechnungen
des Jahres 2002. Auf der Dienstreiseabrechnung für Jänner 2002 findet
sich ein Aktenvermerk des Finanzamtes wo ausgeführt wird: Aus den
vorliegenden Aufzeichnungen könne nicht geschlossen werden, dass sich die
überwiegende Tätigkeit im Außendienst abspiele. Tageweise sei es
möglich, dass Außendienst überwiegt, aber an den meisten Tagen
seien Kurzstrecken vermerkt, die zurückgelegt werden und die meiste Zeit
des Tages werde Innendienst sein. Aus der Tätigkeitsbeschreibung gehe
hervor, dass der Pflichtige Bewertungsgutachten erstelle - diese seien mit
Ausnahme einer Liegenschaftsbesichtigung im Innendienst zu
erstellen.
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem.
§ 303 Abs. 1 BAO für 1998 bis 2002 wurde seitens des
Finanzamtes X Standort XY mit Bescheid vom 2. September 2004 abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt: Es werde für die angeführten
Jahre das Vertreterpauschale beansprucht. Aufgrund des § 7 Abs. 6
EStG 1988 sei die Verordnung über die Aufstellung von
Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter
Berufsgruppen (BGBl. Nr. 32/1993 idgF.) erlassen worden. Aufgrund dieser
Verordnung würden anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gem.
§ 16 Abs. 3 EStG 1988 für Vertreter auf die Dauer des
aufrechten Dienstverhältnisses Werbungskosten in Höhe von 5 % der
Bemessungsgrundlage (maximal 2.190,00 € bzw. 30.000,00 S)
festgelegt. Der vom Bw. ausgeübte Beruf sei laut Dienstvertrag der eines
angestellten Immobilienmaklers bei der Firma AG . Haupttätigkeit eines
Immobilienmaklers sei aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung
(Maklervertrag), Geschäfte für einen Dritten zu vermitteln ohne
ständig damit betraut zu sein. Vermittelt oder abgeschlossen werden
Geschäfte mit unbeweglichen Sachen (Grund und Boden, Gebäude). Gem.
§ 1 Abs. 1 des Handelsvertretergesetzes 1993
(Handelsvertretergesetz) ist einem (Handels) Vertreter ausdrücklich die
Vermittlung oder der Handel über unbewegliche Sachen verboten. In der
Verordnung des Bundesministers für Finanzen sei unter Punkt 6.1.9 dezidiert
nur der Begriff Vertreter angeführt. Es heiße nicht "Vertreter
und/oder ähnliche Berufe (Tätigkeiten)". Wörtlich werde zitiert:
"Der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit
ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit
im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderlich
Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die
Hälfte im Außendienst verbracht werden". Von der Tätigkeit her
kann man ihre tägliche Arbeit annähernd mit einem Vertreter
vergleichen. Wie jedoch bereits ausgeführt wurde sei der Begriff Vertreter
bewusst gewählt worden, sodass darunter nicht die Berufsgruppe der Makler
verstanden werden könne. Den Anträgen hätte daher nicht
stattgegeben werden können.
Am 21. September 2004 wurde fristgerecht das Rechtsmittel
der Berufung erhoben und wie folgt ausgeführt. Richtig sei, dass der Bw.
bei der Arbeitg. als Immobilienmakler im Angestelltenverhältnis tätig
sei. Über Auftrag der Dienstgeberin sei der Bw. als
Außendienstmitarbeiter tätig. Der Bw. habe den Auftrag, alle Termine
im Raum Oberösterreich, insbesondere im Bezirk XY wahrzunehmen. Er sei
unzweifelhaft, wie auch das Finanzamt feststellte, weitaus überwiegend im
Außendienst tätig, um Abschlüsse im Rahmen der
Veräußerung von Immobilien zu initiieren und die Kunden entsprechend
zu betreuen. Das Finanzamt führe jedoch in der Begründung zur
Abweisung des Ansuchens des Bw. an, dass lediglich Handelsvertreter im Sinne des
Handelsvertretergesetzes als Vertreter iSd. Verordnung vom 30. Jänner 1979
anzusehen seien. Das Finanzamt gehe von einer zu engen Interpretation des
Begriffes "Vertreter" aus. ISd. Verordnung vom 30. Jänner 1979 umfasse der
Beruf eines Vertreters einen weitgezogenen Kreis von Berufstätigen. Es
würden nicht nur Personen darunter fallen, die im Namen und für
Rechnung eines Arbeitgebers ausschließlich und ständig mit dem
Abschluss vieler kleiner Geschäfte befasst seien, sondern auch Personen,
die nach ihrer Verwendung in der Verkaufsstruktur ihres Unternehmens eingebunden
seien, überwiegend Außendiensttätigkeiten vollbringen
würden, jedoch zur Aufarbeitung dieser Tätigkeit auch im Innendienst
tätig seien. Nun bestehe die Tätigkeit des Immobilienmaklergewerbes
grundsätzlich darin, Dienstleistungen auf dem Sektor der Verwertung von
Immobilien zu verkaufen und sei zu diesem Zweck eine umfangreiche
Außendiensttätigkeit notwendig, welche jener eines Handelsvertreters
iSd. Handelsvertretergesetzes gleichzusetzen sei. Der Wille des Gesetzgebers sei
grundsätzlich darauf gerichtet, Arbeitnehmern, welche im Rahmen ihrer
Außendiensttätigkeiten Mehraufwendungen entstehen würden, auf
vereinfachtem Wege eine steuerliche Berücksichtigung zu ermöglichen.
Das Finanzamt zitiere richtig, dass die Vertreterpauschale nur Personen zustehe,
die im Außendienst zum Zweck der Anbahnung und des Abschlusses von
Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig seien. Unzweifelhaft stehe
fest, dass der Bw. überwiegend mit dem Abschluss von Geschäften im
Außendienst beschäftigt sei. Dass im konkreten Fall Dienstleistungen
verkauft und die Verkaufserlöse in Form von Provisionen erwirtschaftet
würden, würde nichts an der grundsätzlichen Tätigkeit des
Bw. im Außendienst ändern. Aus der Verordnung vom 30. Jänner
1979 gehe in keiner Weise hervor, dass nur Vertreter iSd.
Handelsvertretergesetzes im Außendienst tätig seien und die
Gebietsvertreterpauschale in Anspruch nehmen könnten. Es widerspräche
dem Willen des Gesetzgebers, würde einem Außendienstmitarbeiter,
welcher die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des
Gebietsvertreterpauschales unzweifelhaft erfülle, diese versagt
werden.
Es werde daher beantragt, der Berufung
stattzugeben.
Die Berufung wurde am 8. November 2004 dem
unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 17 Abs. 6 EStG 1988 können vom
Bundesminister für Finanzen zur Ermittlung von Werbungskosten
Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für
bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der
Praxis festgelegt werden. In der aufgrund dieser Bestimmung erlassenen
Verordnung (Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die
Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von
Angehörigen bestimmter Berufsgruppen) wird für Vertreter 5 % der
Bemessungsgrundlage, höchstens 2.190,00 € jährlich
(früher 30.000,00 S) festgesetzt. Weiters wird festgelegt, dass der
Arbeitnehmer ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben muss. Zur
Vertretertätigkeit gehört nach dieser Bestimmung sowohl die
Tätigkeit im Außendienst als auch für die konkrete Aufträge
erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss
dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht
werden.
Im gegenständlichen Verfahren ist unbestritten, dass
die Bw. im Rahmen ihres Dienstverhältnisses zur AG , die Tätigkeit
einer unselbständig tätigen Immobilienmaklerin ausübt. Strittig
ist, ob die Tätigkeit eines unselbständig tätigen
Immobilienmaklers in die Gruppe der Vertreter iSd. oben genannten Verordnung
fällt. Nach Ansicht der Referentin fällt die Tätigkeit des Bw.
nicht in die Gruppe der Vertreter iSd. Verordnung des Bundesministers für
Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für
Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppe und zwar aus
folgenden Gründen:
In der Aufzählung der Gruppen von Steuerpflichtigen,
für die die Durchschnittssätze der Verordung gelten, ist die Gruppe
der nicht selbständig tätigen Immobilienmakler nicht enthalten, sodass
auf Grund der taxativen Aufzählung der einzelnen Gruppen in der Verordung
das Vertreterpauschale nicht zusteht.
Richtig führt das Finanzamt in seinem
Abweisungsbescheid an, die Formulierung der Verordnung laute nicht "Vertreter
und/oder ähnliche Berufe/Tätigkeiten". Wenn der steuerliche Vertreter
in der Berufung einwendet, der Wille des Gesetzgebers sei darauf gerichtet,
Arbeitnehmers, welchen im Rahmen ihrer Außendiensttätigkeiten
Mehraufwendungen entstehen würden, auf vereinfachten Wege eine steuerliche
Berücksichtigung zu ermöglichen, so ist dem entgegenzuhalten, dass dem
Verordnungsgeber zu unterstellen ist, dass ihm die Begriffe "Vertreter" und
"Makler" und ihre Unterschiede bekannt waren und er eben bewußt nur
"Vertretern" pauschalierte Werbungskosten zugestehen wollte. Dies umso mehr, als
auch unterschiedliche Rechtsnormen (Handelsvertretergesetz, Maklergesetz)
für die jeweiligen Berufsgruppen zur Anwendung kommen. Anderen
Dienstnehmern in ähnlichen Berufen bleibt es ja unbenommen, die
tatsächlich angefallenen Kosten als Werbungskosten geltend zu
machen.
Das Berufsbild des Immobilienmaklers ist auch nicht unter
den Begriff "Vertreter" subsumierbar, da sich die Tätigkeit eines
Immobilienmakler auch inhaltlich deutlich von der eines Vertreters
unterscheidet. Ein Vertreter ist von einem anderen ständig damit betraut,
im Außendienst Geschäfte anzubahnen , Geschäftsabschlüsse
zu tätigen und Kunden zu betreuen. Der Immobilienmakler hingegen vermittelt
nur Geschäfte über einen entsprechenden Auftrag und tätigt selbst
keine Geschäftsabschlüsse. (Zu den unterschiedlichen
Begriffsbestimmungen vgl. die detaillierten Ausführungen in der
Entscheidung des UFS vom 22. Februar 2005, GZ RV/0184-S/03)
Nach Ansicht der Referentin steht daher das
Vertreterpauschale nicht zu.
Die Berufung war abzuweisen.
Linz, am 31.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. Nr. 32/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1095-L/04
- Stammnummer
- 15102
- Gültig
- 31.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF