Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100428/2025
1. DBA-Schweiz: Steuerfreiheit von Pilotenbezügen 2. Fiktiver Ansatz steuerbefreiter Auslandseinkünfte zur Berechnung einer Negativsteuer
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100428/2025vom 01.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Erich Schwaiger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 14. November 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 12. November 2024 betreffend die Einkommensteuer 2023 zu Recht erkannt:
I.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Einkommensteuer 2023 wird mit minus EUR 2.968,00 festgesetzt.
Die Bemessungsgrundlagen sind dem als Anlage A angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang und Akteninhalt
Der hier strittige Einkommensteuerbescheid 2023 vom 12. November 2024 wurde vom Finanzamt Österreich (kurz FAÖ) auf Basis der Arbeitnehmerveranlagungserklärung des Beschwerdeführers (kurz Bf.) vom 24. April 2024 erlassen.
Das FAÖ ging von einem Besteuerungsrecht Österreichs für die vom Bf. als angestelltem Piloten von der eidgenössischen Fluggesellschaft "***CH Air***" bezogenen Einkünfte aus (Art. 15 Z 3 Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BGBl. Nr. 64/1975; kurz DBA-Schweiz) und unterzog diese unter Anrechnung der eidgenössischen Steuer (Art. 23 Z 2 DBA-Schweiz) der Besteuerung in Österreich. Unter anderem aus diesem Grund bekämpfte der Bf. diesen Bescheid mit der via FinanzOnline eingebrachten Beschwerde vom 14. November 2024. Er begehrte die Steuerfreistellung dieser Einkünfte in Österreich.
Das FAÖ blieb in seiner Beschwerdevorentscheidung vom 7. Mai 2025 bei seiner Beurteilung, woraufhin der Bf. am 23. Mai 2025 die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht beantragte und auf das ausschließliche Besteuerungsrecht der Schweiz verwies.
Mit Vorlagebericht vom 10. September 2025 legte das FAÖ die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht vor. Da sie in das Fachgebiet FE 2 (Arbeitnehmerveranlagung) und damit in die Zuteilungsgruppe 7001 fällt, wurde die Beschwerde nach dieser Vorlage auf Basis der gültigen Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung 7013 zur Entscheidung zugewiesen.
Das FAÖ bestätigte, dass der Bf. in Österreich ansässig ist und 2023 Einkünfte iSd Art. 15 Abs. 3 DBA-Schweiz als unselbständig beschäftigter Pilot (im internationalen Luftverkehr) bezog. Sein Arbeitgeber sei mit tatsächlicher Geschäftsleitung in der Schweiz ansässig gewesen. Das FAÖ ging im Vorlagebericht von seiner ursprünglichen Beurteilung ab und beantragte unter Hinweis auf BMF 19.4.2010, BMF-010221/0957-IV/4/2010, EAS 3150, selbst, der Beschwerde (teilweise) stattzugeben.
Trotz dieses Antrages und einer schon 14 Jahre alten eindeutigen Verwaltungsübung und ihrer offenkundigen Außerachtlassung in Erstbescheid und Beschwerdevorentscheidung durch das FAÖ weigerte sich diese Abgabenbehörde (vertreten durch die Dienststelle Bruck Eisenstadt Oberwart - FA38) in der Folge auch über mehrmaliges Nachfragen durch das Bundesfinanzgericht ohne substantiierte Begründung und nur mit einem Hinweis auf eine allgemeine Übung dieser Dienststelle von vornherein kategorisch, eine Korrektur des Bescheides auf Basis des § 300 BAO herbeizuführen.
Das Bundesfinanzgericht verzichtete aus diesem Grund auf die Einholung einer solchen Zustimmungserklärung, konfrontierte in der Folge aber mit Beschluss vom 27. Jänner 2026 beide Verfahrensparteien mit dem unten dargestellten Sachverhalt sowie der möglichen rechtlichen Würdigung und gab ihnen Gelegenheit zu einer Stellungnahme. Die Verfahrensparteien reagierten darauf beide nicht.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt und Beweiswürdigung
Fest steht aufgrund des eindeutigen Akteninhaltes, dass der Bf. 2023 durchgehend in Österreich ansässig und von Jänner bis April nichtselbständig in ***Ort Österreich*** tätig war. Von Mai bis Dezember 2023 war er nichtselbständig als Pilot bei einem eidgenössischen Luftfahrtunternehmen im internationalen Luftverkehr mit der Geschäftsleitung in der Schweiz beschäftigt.
Er pendelte vier- bis siebenmal pro Monat
von Jänner bis April mit jeweils 316 Kilometern (einfache Fahrtstrecke) nach ***Ort Österreich*** und
von Mai bis Dezember mit jeweils 480 Kilometern nach ***Ort Schweiz***.
Zu den anderen vom FAÖ nicht anerkannten, ursprünglich als Werbungskosten beantragten Beträgen gab der Bf. am 17. Oktober 2024 via FinanzOnline an, diese könne er leider nicht mehr belegmäßig nachweisen. Auch nachdem ihm das Bundesfinanzgericht dies mit Beschluss vom 27. Jänner 2026 noch einmal vorgehalten hatte, brachte er keine Nachweise bei.
2. Rechtliche Beurteilung
2.1. Besteuerungsrecht
Fest steht, dass der Bf. nichtselbständige Einkünfte aus der Tätigkeit als Pilot bei einer eidgenössischen Fluglinie mit Geschäftsleitung in der Schweiz bezog, im internationalen Luftverkehr tätig und in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig war.
Das DBA-Schweiz normiert dazu auszugsweise (Formatierung fett durch Bundesfinanzgericht):
Artikel 15 DBA-Schweiz
1. Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden.
2. Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person für eine in dem anderen Vertragstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
a. der Empfänger sich in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält,
b. die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen Staat ansässig ist, und
c. die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber in dem anderen Staat hat.
3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels dürfen Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines […] Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr […] ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
Artikel 23 DBA-Schweiz
1. Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in dem anderen Vertragstaat besteuert werden, so nimmt der erstgenannte Staat, vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze, diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; dieser Staat darf aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären.
2. Ungeachtet des Absatzes 1 darf Österreich Einkünfte im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 sowie Einkünfte im Sinne des Artikels 19 (ausgenommen Ruhegehälter), die eine in Österreich ansässige Person aus ihrer in der Schweiz ausgeübten Arbeit aus öffentlichen Kassen der Schweiz bezieht, besteuern. Bezieht eine in Österreich ansässige Person unter Artikel 10, 15 und 19 fallende Einkünfte, die nach diesem Abkommen in der Schweiz und in Österreich besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer entspricht; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Schweiz bezogenen Einkünfte entfällt. […]
Wie vom FAÖ im Vorlagebericht richtig ausgeführt, wurde im Rahmen eines nach Art. 25 Abs. 3 DBA-Schweiz durchgeführten Konsultationsverfahrens die Frage beantwortet, welche Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Österreich auf Einkünfte für unselbständige Arbeit anwendet, die an Bord eines Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr ausgeübt wird, wenn diese Vergütungen von in Österreich ansässigen Personen bezogen werden und diese nach Art. 15 Abs. 3 DBA-Schweiz in der Schweiz besteuert werden dürfen.
Zwischen Österreich und der Schweiz besteht Einigkeit darüber, dass solche Einkünfte gem. Art. 23 Abs. 1 DBA-Schweiz in Österreich unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung auszunehmen sind (vgl. BMF 19.4.2010, BMF-010221/0957-IV/4/2010, EAS 3150, veröffentlicht in der FINDOK am 22. April 2010). Dazu wurde zusätzlich schon vor über 14 Jahren mit 31. Oktober 2011 vom Bundesministerium für Finanzen festgehalten (BMF 31.10.2011, BMF-010221/1435-IV/4/2011, veröffentlicht in der FINDOK am 9. November 2011), dass die durch das Abänderungsprotokoll 2006, BGBl. III Nr. 22/2007, bewirkte Revision des DBA-Schweiz in diesem Zusammenhang keine Änderung der bisherigen Rechtslage herbeigeführt hat. Art. 23 Abs. 2 erster Satz DBA-Schweiz idgF des Abänderungsprotokolls 2006 erweitere das Besteuerungsrecht Österreichs bei in Österreich ansässigen Personen lediglich in Bezug auf Einkünfte im Sinne des Art. 15 Abs. 1 DBA-Schweiz, was auf alle offenen Fälle Anwendung zu finden habe. Über die Bestimmungen des innerstaatlichen und zwischenstaatlichen Rechts hinausgehende Rechte und Pflichten könnten aus diesem Erlass nicht abgeleitet werden. Dies wurde zuletzt durch Jirousek in SWI 2011, Heft 12, 543 ff erläutert und untermauert.
Bei der obigen Konsultationsvereinbarung handelt es sich nicht um eine Verordnung, wies doch das Bundesministerium für Finanzen in BMF 31.10.2011, BMF-010221/1435-IV/4/2011 ausdrücklich darauf hin, dass aus diesem Erlass über die Bestimmungen des innerstaatlichen und zwischenstaatlichen Rechts hinausgehende Rechte und Pflichten nicht abgeleitet werden können. Damit handelt es sich nicht um einen Akt mit normativem, für das Bundesfinanzgericht verbindlichen Inhalt (vgl. VfGH 30.9.1982, B 441/77; vgl. VwGH 31.1.2018, Ra 2017/15/0038 unter Hinweis auf VfGH 28.6.2017, V 4/2017). Da das Bundesfinanzgericht die in der Konsultationsvereinbarung zum Ausdruck gekommene Auslegung des DBA-Schweiz allerdings in ständiger Rechtsprechung teilt (so auch BFG 24.5.2016, RV/1100184/2014; 23.5.2025, RV/5100296/2022), kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Anwendung der obigen Konsultationsverfahrens um eine spätere Übung iSd Art. 31 Abs. 3 lit. b WVK handelt (vgl. dazu auch Zorn, RdW 2025/646 (854) unter Hinweis auf Romstorfer, SWI 2023, Heft 11, 566 ff). Da sich dies nach Überzeugung des Bundesfinanzgerichts auch aus dem klaren Wortlaut des Doppelbesteuerungsabkommens ergibt, ist kein Grund zu erkennen, von der langjährigen Beurteilung durch das Bundesministerium für Finanzen abzugehen.
Aus diesem Grund sind die in der Schweiz erzielten Einkünfte in Österreich unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung freizustellen.
2.2. Absetzbeträge, Negativsteuer und Werbungskosten
2.2.1. Negativsteuer
Gem. § 33 Abs. 2 EStG 1988 sind von dem sich nach § 33 Abs. 1 EStG 1988 ergebenden Betrag (Einkommensteuer lt. Tarif) die Absetzbeträge in folgender Reihenfolge abzuziehen:
Zuerst ist der Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988 abzuziehen. Dieser ist mit dem Betrag begrenzt, der jene Steuer übersteigt, die auf das gemäß Abs. 1 (nach der Tarifsteuer) zu versteuernde Einkommen entfällt.
Sodann sind die Absetzbeträge nach § 33 Abs. 4 bis 6 EStG 1988 abzuziehen. Durch den Abzug der Absetzbeträge (hier von Relevanz: Alleinverdienerabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag und Pendlereuro) kann sich unter Umständen ein Negativbetrag ergeben, für den in der Folge weitere Spezialvorschriften zu beachten sind.
Dazu normiert § 33 Abs. 8 EStG 1988:
Ergibt sich nach § 33 Abs. 1 und 2 EStG 1988 eine Einkommensteuer unter null, ist insoweit der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zu erstatten (Z 1).
Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag haben, nach Abs. 1 und 2 eine Einkommensteuer unter null, sind 55% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5 EStG 1988, höchstens aber EUR 463 jährlich rückzuerstatten (SV-Rückerstattung). Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 haben, sind höchstens EUR 579 rückzuerstatten. Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Zuschlag gemäß Abs. 5 Z 3 haben, ist der maximale Betrag der SV-Rückerstattung um EUR 752 zu erhöhen (SV-Bonus iSd Z 2).
Bei diesen Erstattungen sind allerdings aufgrund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreie Einkünfte für Zwecke der Berechnung der Einkommensteuer wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln (Z 4).
Daraus folgt, dass in Fällen wie dem hier zu beurteilenden eine Negativsteuer nur dann denkbar ist, wenn diese auch unter fiktiver Berücksichtigung dieser ausländischen Einkünfte anfallen würde.
Dazu wurde vom Höchstgericht in VwGH 3.2.2022, Ro 2021/15/0009, klargestellt, dass für die Berechnung der Negativsteuervoraussetzungen auch ausländische Einkünfte, die in Österreich aufgrund einer abkommensrechtlichen Steuerfreistellung nicht unmittelbar Eingang in die Bemessungsgrundlage finden, zu erfassen sind. Es kann damit nur insoweit zu einer Einkommensteuergutschrift iSd § 33 Abs. 8 EStG 1988 kommen, als das Einkommen auch unter Berücksichtigung der steuerfreien ausländischen Einkünfte unter der Besteuerungsgrenze bleibt. Die ausländischen Einkünfte werden dadurch nicht der österreichischen Einkommensteuer unterworfen, aber - wie bei der Anwendung eines Progressionsvorbehalts - lediglich bei der Berechnung der negativen Einkommensteuer iSd § 33 Abs. 8 EStG 1988 entsprechend mit einbezogen.
Wie sich hier aus der in Anlage B dargestellten Parallelrechnung ergibt, kommt es unter (fiktiver) Miteinbeziehung der ausländischen Einkünfte zu keiner Negativsteuer.
2.2.2. Pendlerpauschale
Vom Bf. wurde bisher durchgehend das höchste Pendlerpauschale geltend gemacht, wobei für ***Ort Österreich*** der volle Jahresbetrag und für ***Ort Schweiz*** vier Monate angesetzt wurden. Vom FAÖ wurde bisher jeweils 1/3 berücksichtigt.
[...]
Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind gem. § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 Werbungskosten. Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale - wie hier - bei mehr als 60 km Entfernung zwischen diesen beiden Orten EUR 3.672 jährlich. Das entspricht EUR 306,00 pro Monat. Fährt der Arbeitnehmer an mindestens vier Tagen, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu. Gem. § 124b Z 395 lit. b EStG 1988 erhöht sich dieser Pauschalbetrag für die Monate Jänner bis Juni 2023 um die Hälfte ("Zuschlag").
Daraus errechnet sich das Pendlerpauschale für 2023 mit EUR 1.530,00 (vgl. nachfolgende Tabelle).
[...]
2.2.3. Pendlereuro
Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis steht gem. § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988 ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 hat. Im Zeitraum Jänner bis Juni 2023 steht gem. § 124b Z 395 lit. c EStG 1988 zusätzlich ein Pendlereuro von EUR 0,50 monatlich pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und lit. e bis j EStG 1988 entsprechend.
Vom Bf. wurde bisher für ***Ort Österreich*** ein Pendlereuro von EUR 632,00 und für ***Ort Schweiz*** ein solcher von EUR 2.218,00 geltend gemacht und vom FAÖ jeweils mit 1/3 gewährt (in Summe EUR 950,00). Tatsächlich beträgt der Pendlereuro EUR 1.134,22 (vgl. nachfolgende Tabelle).
[...]
Da hier kein Anspruch auf eine Negativsteuer besteht (siehe oben), hat diese Kürzung keine steuerliche Auswirkung.
2.3. Zusammenfassung
Daraus ergibt sich, dass die eidgenössischen Einkünfte in Österreich unter Progressionsvorbehalt steuerfrei zu stellen (Punkt 2.1.) und die Pendlerpauschale sowie der Pendlereuro zu reduzieren sind (Punkt 2.2.+2.3.).
Wie aus Anlage B ersichtlich ist, ergibt sich unter fiktiver Berücksichtigung der ausländischen Einkünfte keine Negativsteuer, weshalb diese auch bei der tatsächlichen Steuerfestsetzung nicht zusteht. Die Einkommensteuer war deshalb aufgrund der Anrechnung der in Österreich in Abzug gebrachten Lohnsteuer mit minus EUR 2.968,00 festzusetzen. Die detaillierten Bemessungsgrundlagen sind aus Anlage A ersichtlich.
2.4. ANMERKUNG
Abschließend erlaubt sich das Bundesfinanzgericht anzumerken, dass es sich ihm nicht eröffnet, warum das Finanzamt Österreich die knappen Ressourcen des Verwaltungsgerichtes in Anspruch nahm, um seine im Erstbescheid wie auch in der Beschwerdevorentscheidung gemachten Fehler korrigieren zu lassen.
Spätestens mit der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht war der Abgabenbehörde bewusst, dass es gegen eine eindeutige interne Verwaltungsanweisung verstoßen hatte. Dennoch weigerte sich die Vertreterin der Abgabenbehörde beharrlich, diese Rechtswidrigkeit im eigenen Wirkungsbereich zu beseitigen, und hielt es auch für entbehrlich, die mit Beschluss vom 27. Jänner 2026 gebotene Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu ergreifen.
Die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht erfolgte am 10. September 2025. Das war nur kurz nach der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 7. Mai 2025. Das Finanzamt Österreich hätte deshalb schon diese Beschwerdevorentscheidung - noch vor Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht - gem. § 299 BAO aufheben und durch eine richtige ersetzen können, war diese doch nach der eigenen Einschätzung der Dienststelle Bruck Eisenstadt Oberwart (FA38) offensichtlich rechtswidrig.
Das Finanzamt hätte den Fehler auch noch nach Vorlage an das Bundesfinanzgericht durch die Bereitschaft zu einer Aufhebung iSd § 300 BAO korrigieren können, was es aber von vornherein ohne stichhaltige Begründung kategorisch ablehnte.
Beide Möglichkeiten liegen im Ermessen der Abgabenbehörde und wurden unter anderem gerade für solche Fälle und zur Beschleunigung des Verfahrens bei nachträglicher "Streitbeilegung" geschaffen (vgl. Ritz/Koran, BAO8 § 300 BAO Rz 1 und 8 mit vielen weiteren Nachweisen; Rzeszut/Turpin in Rzeszut/Tanzer/Unger (Hrsg), BAO2.06, § 300 Rz 1).
Für den erkennenden Richter steht es außer Zweifel, dass der zeitliche und materielle Verwaltungsaufwand einer Maßnahme gem. §§ 299 bzw. 300 BAO um ein Vielfaches geringer gewesen wäre, als die aufwendige Überprüfung durch das Bundesfinanzgericht und die Ausfertigung des aus verfahrensrechtlichen Gründen notwendigerweise wesentlich detaillierteren Erkenntnisses. Die Abgabenbehörde ignorierte dies und wälzte die Korrektur ihrer Fehlentscheidung zur Gänze auf das Verwaltungsgericht ab.
2.5. Revision
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, liegt im Allgemeinen dann nicht vor, wenn sich das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung auf einen eindeutigen Gesetzeswortlaut zu stützen vermag (VwGH 16.2.2023, Ra 2020/16/0015 mit weiteren Nachweisen) bzw. die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind (vgl. VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0006 mit vielen weiteren Nachweisen).
Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt, nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder die anzuwendenden Normen sind klar und eindeutig.
Damit liegt hier kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.
Beilagen:
Anlage A: Berechnungsblatt Einkommensteuerfestsetzung
Anlage B: Alternativberechnung zur Beurteilung der Zulässigkeit einer Negativsteuer
Salzburg, am 1. April 2026
Normen und Schlagworte
- Art. 15 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- § 33 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 23 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 25 Abs. 3 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 23 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 15 Abs. 3 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6100428/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.6100428.2025
- Stammnummer
- 151018
- Gültig
- 01.04.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF