Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102478/2025
Kein Mindestbetrieb i.S.d. Pkt. 4.1.1 lit. m der VO (Richtlinien) über die Gewährung eines FKZ 800.000, wenn der Personalstand nur geringfügig reduziert wird und bestehende Aufträge abgearbeitet werden
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102478/2025vom 01.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Mindestbetrieb i.S.d. Pkt. 4.1.1 lit. m der VO (Richtlinien) über die Gewährung eines FKZ 800.000, BGBl. II Nr. 497/2020, liegt nur vor, wenn an sich eine Betriebsschließung geboten wäre, der Betrieb aber dennoch im unbedingt erforderlichen (Mindest-) Ausmaß aufrecht erhalten wird, um eine vorübergehende Schließung zu vermeiden. Davon kann nicht gesprochen werden, wenn ein Unternehmen seinen Personalstand nur geringfügig reduziert und bestehende Aufträge abarbeitet.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr*** vertreten durch Martin Zdichynec, Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder, Wiener Straße 114, 2483 Ebreichsdorf, über die Beschwerde vom 1. Juli 2025 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 2. Juni 2025 betreffend Rückerstattung eines Fixkostenzuschusses 800.000 samt Verzinsung, Steuernummer ***BFStNr***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 2.6.2025 setzte die belangte Behörde gegenüber der Beschwerdeführerin gem. § 15 Abs. 2 COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz (COFAG-NoAG) einen Rückerstattungsanspruch i.H.v. € 102.739,07 fest. Es sei der Beschwerdeführerin am 2.9.2022 antragsgemäß ein Fixkostenzuschuss 800.000 i.H.v. € 148.869,64 gewährt worden. Der darin enthaltene Zuschuss für Personalaufwendungen i.H.v. € 102.739,07 stehe der Beschwerdeführerin jedoch nicht zu, da die Kriterien für Personalaufwendungen für einen Mindestbetrieb gem. Pkt. 4.1.1. lit. l (gemeint offenbar: m) der Richtlinie zum Fixkostenzuschuss 800.000 sowie die Punkte B.II.24 und B.II.25 der Fragen und Antworten (FAQs) zum Fixkostenzuschuss 800.000 nicht erfüllt seien. Tatsächlich habe kein Mindestbetrieb vorgelegen, da die Reduktion der Personalkosten die Umsatzrückgänge nicht widerspiegle, der Umfang der in Anspruch genommenen Kurzarbeit zu gering sei und das Leistungsangebot nicht auf die branchenüblichen Kernaufgaben reduziert worden sei. Zudem seien die angesetzten Personalaufwendungen nicht richtlinienkonform ermittelt worden (Lohnnebenkosten) und habe auch keine deutliche Verlustsituation vorgelegen. Mit weiterem Bescheid vom selben Tage setzte die belangte Behörde gem. § 16 Abs. 1 COFAG-NoAG die Verzinsung dieses Rückerstattungsanspruches mit € 13.892,58 fest.
Gegen diese beiden Bescheide richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 1.7.2025. Darin wird zunächst geltend gemacht, dass die angefochtenen Bescheide keine gesetzmäßige Begründung enthalten, sondern sich Großteils in nicht näher erläuterten und überprüfbaren Bemerkungen bzw. Behauptungen erschöpfen. Inhaltlich führt die Beschwerdeführerin aus, dass in der damaligen außerordentlichen Situation die Definition des Mindestbetriebes eines Unternehmens zu keinem Zeitpunkt pauschal ermittelt habe werden können. Der Mindestbetrieb habe lediglich nach bestem Wissen und Gewissen der Geschäftsführung definiert werden können. Die Folgen der COVID-19 Situation seien aufgrund ihrer Einmaligkeit nicht einschätzbar gewesen und sei demnach auch die Entwicklung der Umsätze nicht vorhersehbar gewesen. Dementsprechend könne eine ungleichmäßige Entwicklung der Personalkosten und der Umsatzrückgänge nur rückwirkend festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin habe in den betroffenen Zeiträumen bestehende Aufträge abzuarbeiten gehabt. Die hierfür nötige Mitarbeiteranzahl sei demnach essenziell gewesen, um diese Verpflichtungen erfüllen zu können und eine existenzbedrohende Lage für zukünftige Perioden zu vermeiden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 9.10.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Von Aufwendungen für einen Mindestbetrieb könne nur gesprochen werden, wenn diese unabhängig von der Auslastung des Unternehmens anfallen. Für einen Handwerksbetrieb wie die Beschwerdeführerin wäre dies etwa dann der Fall, wenn ein Notdienst angeboten wird. Die Beschwerdeführerin habe jedoch bestehende Aufträge abgearbeitet, sodass die damit verbundenen Aufwendungen bereits dem Grunde nach nicht angesetzt werden können. Dementsprechend sei auch der Personalstand der Beschwerdeführerin im Wesentlichen konstant geblieben; Kurzarbeitshilfen seien nur in geringem Ausmaß in Anspruch genommen worden. Die Beschwerdeführerin habe durch die Ausbreitung von COVID-19 zwar Umsatzausfälle erlitten, der Betrieb sei aber im Wesentlichen unverändert fortgeführt worden. Zudem seien im geltend gemachten Betrag auch Lohnnebenkosten enthalten.
Mit Schriftsatz vom 23.7.2025 stellte die Beschwerdeführerin Vorlageantrag gemäß § 264 BAO. Darin wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung mit den Geschäftsführern der Beschwerdeführerin für den Fall beantragt, dass noch eine persönliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin erforderlich sein sollte.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 19.1.2015 errichtet und ist im Gewerbe der Baumeister, Bodenleger, Fliesenleger und Steinmetze tätig (offenes Firmenbuch zu FN ***Bf-FN***).
Am 10.3.2022 stellte sie bei der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) über FinanzOnline einen Antrag auf Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis € 800.000,00 ("Fixkostenzuschuss 800.000") i.S.d. Verordnung BGBl. II Nr. 497/2020 für den Zeitraum ("Betrachtungszeitraum") Oktober 2020 bis Februar 2021 sowie April und Mai 2021 i.H.v. € 148.869,64. Ihren Umsatz im Betrachtungszeitraum bezifferte sie darin mit € 265.505,49, den Umsatz im Vergleichszeitraum (2019) mit € 560.722,05 (Umsatzrückgang daher 52,64936 %). In den geltend gemachten Fixkosten war u.a. die Position "Personalaufwendungen, die unabhängig von der Auslastung anfallen, in dem Ausmaß, in dem sie erforderlich sind, um einen Mindestbetrieb zu gewährleisten und eine vorübergehende Schließung des Unternehmens zu vermeiden, wenn das Unternehmen im gewählten Betrachtungszeitraum für Kunden tatsächlich geöffnet ist (gemäß Punkt 4.1.1 lit. m der Richtlinien)" i.H.v. € 195.138,31 enthalten. Im Antrag erklärte die Beschwerdeführerin, die Förderbedingungen der COFAG gelesen zu haben und zuzustimmen, dass diese Bestandteil des Fördervertrages zwischen ihr und der COFAG werden (von der belangten Behörde mit Schreiben vom 29.9.2025 vorgelegter Auszug aus dem Förderakt).
In diesen Förderbedingungen ist vorgesehen, dass die COFAG gewährte Fixkostenzuschüsse 800.000 nachträglich stichprobenartig überprüfen wird (Pkt. 9.1 der von der belangten Behörde mit Schreiben vom 29.9.2025 vorgelegten Förderbedingungen) und berechtigt ist, einen bereits ausbezahlten Fixkostenzuschuss 800.000 ganz oder teilweise zurückzufordern, wenn im Rahmen der Überprüfung festgestellt wird, dass dem Fördererwerber tatsächlich kein oder nur ein niedriger Fixkostenzuschuss 800.000 zusteht (Pkt. 10.1 der Förderbedingungen). Demnach ist der Förderungswerber verpflichtet, eine in einer allfälligen nachträglichen Überprüfung gemäß Punkt 8 der Richtlinien (Anhang zur VO BGBl. II Nr. 497/2020) festgelegte Differenz zurückzuzahlen (Pkt. 7.1.7 der Förderrichtlinien). Weiters ist in den Förderbedingungen festgehalten, dass die durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen erlassenen Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis € 800.000 sowie die "Fragen und Antworten zum Fixkostenzuschuss 800.000" (abrufbar unter https://www.fixkostenzuschuss.at/faqs/; die "FAQs") in der jeweils aktuellsten abrufbaren Fassung einen wesentlichen Bestandteil des Fördervertrags bilden (Pkte. 2.1 und 2.2 der Förderbedingungen).
In Pkt. B.II.25 dieser FAQs werden die "Personalaufwendungen, die unabhängig von der Auslastung anfallen, in dem Ausmaß, in dem sie erforderlich sind, um einen Mindestbetrieb zu gewährleisten und eine vorübergehende Schließung des Unternehmens zu vermeiden" folgendermaßen näher erläutert: Unter "Mindestbetrieb" ist die Erfüllung des Geschäftszwecks des Unternehmens bei Aufrechterhaltung des für die branchenüblichen Kernaufgaben des Betriebes notwendigen Leistungsangebotes zu verstehen, obwohl die betriebswirtschaftliche Situation eine Betriebseröffnung nicht rechtfertigt. Bei "Normalbetrieb" (dieser Begriff ist auf die Anzahl der aktiven Mitarbeiter bzw. das Ausmaß der Aktivität der Mitarbeiter zu beziehen) ist eine Geltendmachung von Personalaufwendungen als "Personalaufwendungen für die Gewährleistung eines Mindestbetriebs" und somit als Fixkosten von vornherein ausgeschlossen. Rechtfertigt die betriebswirtschaftliche Situation eine Betriebsöffnung eigentlich nicht, können - sofern das Unternehmen dennoch für Kunden geöffnet ist - Personalaufwendungen, die zur Aufrechterhaltung des für die branchenüblichen Kernaufgaben des Betriebes notwendigen Leistungsangebots unabhängig von der Auslastung zwangsläufig anfallen und auch zeitlich nicht reduziert werden können, geltend gemacht werden. Lohnnebenkosten sind nicht vom Begriff der Personalaufwendungen umfasst (von der belangten Behörde mit Schreiben vom 29.9.2025 vorgelegte FAQs).
Am 2.9.2022 zahlte die COFAG einen Fixkostenzuschuss 800.000 i.H.v. € 148.869,64 (52,65 % der gesamten Fixkosten von € 282.757,00) an die Beschwerdeführerin aus (Förderakt-Auszahlungsübersicht).
Die Beschwerdeführerin hat im Betrachtungszeitraum i.W. bestehende Aufträge abgearbeitet (Vorbringen in der Beschwerde vom 1.7.2025). Der durchschnittliche Mitarbeiterstand wurde im Betrachtungszeitraum gegenüber dem Vergleichszeitraum (2019) von 14 auf 13 (2 Büroangestellte, 1 Fliesenleger, 2 Facharbeiter und 8 Bodenleger) reduziert (E-Mail des Beschwerdeführervertreters an die COFAG vom 6.3.2023). Die Personalaufwendungen haben sich im Betrachtungszeitraum gegenüber dem Vergleichszeitraum um 29 % reduziert; Zuschüsse i.Z.m. Kurzarbeit wurden i.H.v. 14 % der Bruttoentgelte in Anspruch genommen (Beurteilung - COFAG, ON 8).
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen gründen sich auf die in Klammer jeweils angeführten Beweismittel. Hinweise darauf, dass diese unrichtig oder unzutreffend sein könnten, liegen nicht vor. Auch von den Parteien wurden diese nicht in Zweifel gezogen. Insbesondere ist die Beschwerdeführerin der Beurteilung der COFAG (ON 8), die auch in der Beschwerdevorentscheidung wiedergegeben ist, nicht entgegengetreten. Der Sachverhalt ist daher i.W. unstrittig. Strittig ist die Rechtsfrage, ob der Betrieb der Beschwerdeführerin in den gegenständlichen Monaten als "Mindestbetrieb" i.S.d. Pkt. 4.1.1 lit. m der Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis € 800.000 (Anhang zur VO BGBl. II Nr. 497/2020) qualifiziert werden kann.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Vorweg ist auf das Beschwerdevorbringen einzugehen, wonach die Bescheide unzureichend begründet seien. Insbesondere der Rückerstattungsbescheid gibt i.W. lediglich Gesetzesbestimmungen wieder, ohne einen näheren Sachverhalt festzustellen und diesen unter die Gesetzesbestimmungen zu subsumieren. Dies stellt zweifellos einen Verfahrensmangel dar, der jedoch nicht zur Aufhebung der Bescheide führt, sondern im Rechtsmittelverfahren saniert werden kann (VwGH 19.10.2016, Ro 2014/15/0007; 29.6.2022, Ro 2021/15/0002; 24.8.2023, Ra 2023/13/0052). Die unzureichende Begründung kann daher - wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung - im gegenständlichen Erkenntnis nachgetragen bzw. ergänzt werden.
Gem. § 2 Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 Z. 7 des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz), BGBl I Nr. 51/2014 i.d.F. BGBl. I Nr. 12/2020, oblag der Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG) u.a. die Erbringung von Dienstleistungen und das Ergreifen von finanziellen Maßnahmen zugunsten von Unternehmen gem. § 3b Abs. 1 ABBAG-Gesetz (das sind Unternehmen, die ihren Sitz oder ihre Betriebsstätte in Österreich haben und ihre wesentliche operative Tätigkeit in Österreich ausüben), die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten dieser Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind. Gem. § 2 Abs. 2a ABBAG-Gesetz hatte die ABBAG über Auftrag des Bundesministers für Finanzen eine oder mehrere Tochtergesellschaften zu gründen und dieser bzw. diesen ihr obliegende Aufgaben im Sinne des ABBAG-Gesetzes zu übertragen. Aufgrund dieser Bestimmung wurde die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) gegründet und dieser die Erbringung der Dienstleistungen und finanziellen Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 übertragen (§ 6 Abs. 2 ABBAG-Gesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 237/2020).
Gem. § 3b Abs. 3 ABBAG-Gesetz konnte der Bundesminister für Finanzen per Verordnung Richtlinien erlassen, mit denen nähere Regelungen für finanzielle Maßnahmen i.S.d. § 2 Abs. 2 Z. 7 ABBAG-Gesetz getroffen werden. Aufgrund dieser Ermächtigung erging u.a. die Verordnung betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis € 800.000 (Fixkostenzuschuss 800.000 bzw. FKZ 800.000) durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH, BGBl. II Nr. 497/2020 (die Richtlinien bilden einen Anhang zur Verordnung). Demnach hatte die COFAG an Unternehmen, die durch die Ausbreitung von COVID-19 Umsatzausfälle erleiden oder bereits erlitten haben, Beihilfen als Beitrag zur Deckung der Fixkosten, die aufgrund dieser Umsatzausfälle nicht aus den laufenden Einnahmen gedeckt werden können, zu gewähren (Pkte. 1.2 und 2.3 der Richtlinien). Zu diesen Fixkosten zählten u.a. Personalaufwendungen, die unabhängig von der Auslastung anfallen, und zwar in dem Ausmaß, in dem sie unbedingt erforderlich sind, um einen Mindestbetrieb zu gewährleisten und eine vorübergehende Schließung des Unternehmens zu vermeiden, wenn das Unternehmen für Kunden tatsächlich geöffnet ist (Pkt. 4.1.1 lit. m der Richtlinien). Das prozentuelle Ausmaß (Ersatzrate) des FKZ 800.000 entsprach dem Prozentsatz des Umsatzausfalls (Pkt. 3.3.3 der Richtlinien). Diese Beihilfen wurden mittels privatrechtlicher Verträge gewährt. Ein durch den Förderungswerber über FinanzOnline eingebrachter Antrag auf Gewährung eines Fixkostenzuschusses 800.000 stellte hierbei ein Angebot auf Abschluss eines Fördervertrages mit der COFAG dar, die Auszahlung des FKZ 800.000 an den Antragsteller durch die COFAG galt als Annahme dieses Angebots (Pkt. 5.1 der Richtlinien). Gem. Pkt. 8.1 der Richtlinien unterliegt die Gewährung von FKZ 800.000 einer nachprüfenden Kontrolle. Ergibt sich dabei, dass Förderungsvoraussetzungen, Bedingungen oder Auflagen vom fördernehmenden Unternehmen nicht eingehalten wurden, kann der FKZ 800.000 zurückgefordert werden (Pkt. 8.4 der Richtlinien).
Durch die Auszahlung des FKZ 800.000 am 2.9.2022 ist daher ein privatrechtlicher (Förder-) Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der COFAG auf Grundlage der Richtlinien zustande gekommen. Vereinbarungsgemäß wurden auch die Förderbedingungen und die FAQs Vertragsinhalt. Demnach ist zur Auslegung des Begriffes "Personalaufwendungen, die unabhängig von der Auslastung anfallen, in dem Ausmaß, in dem sie erforderlich sind, um einen Mindestbetrieb zu gewährleisten und eine vorübergehende Schließung des Unternehmens zu vermeiden" Pkt. B.II.25 der FAQs heranzuziehen. Ein "Mindestbetrieb" i.S.d Pkt. 4.1.1 lit. m der Richtlinien liegt daher nur vor, wenn aufgrund des Umsatzrückganges an sich eine Betriebsschließung geboten wäre, das für die branchenüblichen Kernaufgaben des Betriebes notwendige Leistungsangebot aber dennoch aufrecht erhalten wird. Die hierfür notwendigen Personalaufwendungen können im Rahmen des FKZ 800.000 geltend gemacht werden, wenn und soweit sie unabhängig von der Auslastung, also auch dann, wenn das Unternehmen in Ermangelung von Aufträgen keinerlei operative Tätigkeit entfaltet, zwangsläufig anfallen und auch zeitlich nicht reduziert werden können. Bei Normalbetrieb (bezogen auf die Anzahl der aktiven Mitarbeiter bzw. das Ausmaß der Aktivität der Mitarbeiter) ist eine Geltendmachung von derartigen Personalaufwendungen als Fixkosten ausgeschlossen. Durch einen Zuschuss zu den Personalkosten i.S.d Pkt. 4.1.1 lit. m der Richtlinien soll also vermieden werden, dass ein Unternehmen geschlossen werden muss und nach Wegfall der pandemiebedingten Einschränkungen nicht oder nur erschwert wieder eröffnet werden kann (etwa weil gekündigte Mitarbeiter nicht zurückgewonnen werden können, Kunden verloren gegangen sind etc.). Voraussetzung hierfür ist, dass der Personalstand auf jenes (Mindest-) Maß reduziert wird, welches unbedingt erforderlich ist und nicht weiter reduziert werden kann, um das Leistungsangebot aufrechtzuerhalten, also etwa um allenfalls doch einlangende und unter Beachtung der pandemiebedingten Einschränkungen ausführbare Aufträge annehmen zu können oder - wie von der belangten Behörde angeführt - einen Notdienst anbieten zu können. Es steht außer Zweifel, dass die Reduktion auf einen derartigen Mindestbetrieb sich in einer signifikanten Reduktion des Personalstandes niederschlagen muss, da ansonsten ein - allenfalls reduzierter - Normalbetrieb vorliegt.
Die Beschwerdeführerin hat im Betrachtungszeitraum bestehende Aufträge abgearbeitet, ihren Personalstand gegenüber dem Vergleichszeitraum nur minimal reduziert und Kurzarbeitshilfen im Ausmaß von lediglich 14 % der Bruttolöhne in Anspruch genommen. Die Personalkosten wurden dadurch gegenüber dem Vergleichszeitraum um 29 % gesenkt. Dies bedeutet, dass der Betrieb durch die abzuarbeitenden Aufträge i.W. ausgelastet war und nur geringfügig eingeschränkt werden musste. Angesichts dessen, dass es sich bei 11 der 13 Arbeitnehmer um Handwerker gehandelt hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um jenen Personalstand handelt, der unabhängig von der Auslastung (also auch bei einer Auslastung von null) erforderlich war, um das für die branchenüblichen Kernaufgaben notwendige Leistungsangebot aufrechtzuerhalten. Die Beschwerdeführerin selbst bringt vor, dass die Mitarbeiteranzahl essenziell war, um die Verpflichtungen aus den bestehenden Aufträgen erfüllen zu können. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass (ohne Gewährung des Zuschusses zu den Personalkosten) eine Betriebsschließung geboten gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin hat vielmehr einen - wenngleich pandemiebedingt eingeschränkten - Normalbetrieb geführt. Dass die Entwicklung der Umsätze in der COVID-19 Pandemie nicht vorhersehbar war, ist hierbei ohne Relevanz. Im Antragszeitpunkt (10.3.2022) war der Betrachtungszeitraum bereits abgeschlossen, die Umsatzentwicklung in diesem Zeitraum daher bekannt und eine Vorhersehbarkeit auch gar nicht erforderlich. Auch dass der Mindestbetrieb lediglich nach bestem Wissen und Gewissen der Geschäftsführung definiert werden konnte, ist unzutreffend. Die Richtlinien und sonstigen Vertragsgrundlagen definieren diesen Begriff. Dieser ist daher nicht der Definition durch den Förderungswerber überlassen, sondern durch Auslegung zu ermitteln.
Ein Fixkostenzuschuss 800.000 für Personalaufwendungen i.S.d Pkt. 4.1.1 lit. m der Richtlinien stand der Beschwerdeführerin daher nicht zu. Demnach ist sie verpflichtet, den auf diese Personalaufwendungen entfallenden Teil des erhaltenen Fixkostenzuschusses, d.s. € 102.869,64 (Personalaufwendungen € 195.138,31 multipliziert mit dem Prozentsatz des Umsatzrückganges [52,64936 %]) gem. Pkt. 8 der Richtlinien und Pkt. 10.1 der Förderbedingungen rückzuerstatten. Diese Verpflichtung war ursprünglich privatrechtlicher Natur und bestand gegenüber der COFAG. Mit Inkrafttreten des COFAG-NoAG (1.8.2024) gingen sämtliche Rechte und Pflichten der COFAG aus Förderverträgen unverändert auf den Bund über (§ 6 Abs. 1 COFAG-NoAG). Soweit ein Vertragspartner der COFAG zu Unrecht finanzielle Leistungen erhalten hat, entstand in diesem Ausmaß per 1.8.2024 ein öffentlich-rechtlicher Rückerstattungsanspruch (§ 13 COFAG-NoAG), der vom zuständigen Finanzamt nach den Abgabenvorschriften zu prüfen und zu erheben ist (§ 14 Abs. 1 COFAG-NoAG). Der Rückerstattungsbescheid vom 2.6.2025 erging daher zu Recht.
Gem. § 16 Abs. 1 COFAG-NoAG ist der Rückerstattungsbetrag ab dem Zeitpunkt der Auszahlung bis zur Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides mit einem Zinssatz von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. Dies ist mit dem gegenständlichen Verzinsungsbescheid vom 2.6.2025 geschehen. Dass dieser in irgendeiner Form (etwa rechnerisch) unrichtig sein könnte, ist nicht ersichtlich. Auch die Beschwerdeführerin erstattet kein dezidiertes Vorbringen zur Verzinsung und bekämpft diese offenbar nur insofern, als sie den Rückerstattungsanspruch bestreitet.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die angefochtenen Bescheide dem Gesetz entsprechen und die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen war. Bei dem Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung mit den Geschäftsführern der Beschwerdeführerin, falls noch eine persönliche Stellungnahme erforderlich sein sollte, handelt es sich um einen bedingten und daher unwirksamen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (VwGH 19.5.2021, Ra 2020/15/0074, m.w.N.). Eine Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 274 Abs. 1 Z. 2 BAO bestand daher nicht. Da eine solche auch vom Gericht für nicht erforderlich erachtet wurde, konnte über die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da - soweit ersichtlich - keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffes "Mindestbetrieb" i.S.d. Pkt. 4.1.1 lit. m der Richtlinien (VO BGBl. II Nr. 497/2020) vorliegt und diese Frage in ihrer Bedeutung zweifellos über den Einzelfall hinausgeht, war die Revision zuzulassen.
Wien, am 1. April 2026
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG, COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2024
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102478/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102478.2025
- Stammnummer
- 151015
- Gültig
- 01.04.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF