Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100221/2024
Bezug im Rahmen eines Sozialplanes iSd § 67 Abs. 8 lit.f EStG 1988
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100221/2024vom 10.02.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Ansgar Unterberger in der Beschwerdesache Bf, BfAdr vertreten durch ECA Schmidt und Hertwich Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., Bahnhofstraße 2, 5280 Braunau/Inn, über die Beschwerde vom 31. Juli 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 17. Juli 2023 betreffend Einkommensteuer 2021, Steuernummer BfStNr, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Strittig war die Anwendbarkeit der Halbsatzbegünstigung gem. § 67 Abs. 8 lit. f EStG 1988 bis zu einem Betrag von € 22.000,00 auf einen Bezug, der bei Beendigung des Dienstverhältnisses an Frau Bf (in der Folge Beschwerdeführerin: Bf) bezahlt wurde.
I. Verfahrensgang
Die Bf beantragte in der Einkommensteuererklärung 2021 (KZ 423) die Anwendung des Hälftesteuersatzes für einen Betrag iHv € 22.000,00. Mit der Eingabe der Erklärung über FinanzOnline wurde dazu erläutert, dass die Bf in Deutschland als Angestellte bei einer Bank beschäftigt gewesen sei. Um Kosten einzusparen seien u.a. auch Filialen zusammengelegt oder geschlossen worden. In diesem Zusammenhang sei auch das Dienstverhältnis der Bf aufgelöst worden und sie habe eine Abfindungszahlung iHv über € 100.000,00 erhalten. Diese Zahlung könne als Sozialplanzahlung gem. § 67 Abs. 8 lit f EStG 1988 mit dem Hälftesteuersatz besteuert werden. Als Beilage dazu wurden der Aufhebungsvertrag vom 22.7.2021 (unterfertigt von der Bf am 5.8.2021) zwischen der Bank und der Bf sowie ein Informationsblatt des Gesamtbetriebsrates vom 2.7.2021 beigelegt.
Im Einleitungssatz des Aufhebungsvertrages wird auf eine "Berechnung Sozialplaninstrumente" und auf die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses auf Grundlage der Betriebsvereinbarung über ein vorgezogenes Freiwilligenprogramm 2021 vom 30.3.2021 hingewiesen. Die Beendigung solle aus betrieblichen Gründen auf Veranlassung der Bank im Einvernehmen erfolgen.
Im Informationsblatt wurde u.a. dargelegt, dass man die beabsichtigten 338 Schließungen nicht verhindern könne, man aber am 1.7.2021 einen "Teil-Interessenausgleich über Filialschließungen in 2021 und 2022 und ….." erreichen hätte können. Dabei sei in § 5 vereinbart worden, dass die Mitarbeiter von Schließungsfilialen, soweit sie die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 der Gesamtbetriebsvereinbarung über ein vorgezogenes Freiwilligenprogramm 2021 erfüllen, am Freiwilligenprogramm der Bank teilnehmen und einen Aufhebungsvertrag abschließen.
Im Einkommensteuerbescheid 2021 vom 17.7.2023 wurde die Anwendung des beantragten Hälftesteuersatzes mit der Begründung abgelehnt, dass die Abfindungszahlung aufgrund eines freiwilligen Ausscheidens aus dem Betrieb gewährt worden sei und somit einer steuerlichen Begünstigung nicht zugänglich sei. Die Abfindungszahlung sei nach § 67 Abs. 10 EStG 1988 wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens zu versteuern.
Dagegen brachte die Bf am 31.7.2023 eine Beschwerde gegen die "Nichtgewährung der Begünstigung des § 67 Abs 8 lit f EStG für eine Abfindungszahlung im Rahmen eines Sozialplans" ein. Die Bf habe im Jahr 2021 eine Abfindungszahlung ihres Arbeitgebers erhalten und im diesbezüglichen Aufhebungsvertrag werde ausdrücklich der Begriff "Sozialplaninstrumente" angeführt. Das der Aufhebung zugrundeliegende Freiwilligenprogramm sei im Rahmen umfassender Filialschließungen aufgelegt und mit dem Betriebsrat in Form einer Betriebsvereinbarung abgeschlossen worden. Damit seien die wesentlichen Elemente eines österreichischen Sozialplans erfüllt. Im angefochtenen Bescheid sei keine Begründung angemerkt, warum der beantragte Hälftesteuersatz des § 67 Abs 8 lit f nicht zustehen solle.
Das Finanzamt wies diese Beschwerde mit der Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 14.12.2023 als unbegründet ab. Für die Abgrenzung zwischen sonstigen Bezügen gem. § 67 Abs. 6 EStG 1988 und Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistung für zukünftige Lohnzahlungszeiträume sei wesentlich, ob die Zahlung mit der Absicht ausverhandelt bzw. angeboten worden sei, eine friktionsfreie vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses herbeizuführen. Die Abfindungszahlung entspreche tatbestandsmäßig einer Zahlung für den Verzicht auf Arbeitsleistung für zukünftige Lohnzahlungszeiträume. Die Zahlung sei geleistet worden, um den Arbeitnehmer zur (vorzeitigen) Auflösung des Dienstvertrages zu bewegen und sei gem. § 67 Abs. 10 EStG 1988 wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu unterziehen.
Im dagegen am 21.12.2023 eingebrachten Vorlageantrag führte die Bf lediglich aus, dass die Finanzbehörde in der BVE auf das bisherige Vorbringen der Bf überhaupt nicht eingegangen sei, weshalb sie dem Vorbringen in ihrer Bescheidbeschwerde auch nichts hinzuzufügen habe.
Im Vorlagebericht vom 4.4.2024 beantragte das FAÖ nach Wiedergabe des Verfahrens und der einschlägigen Normen des EStG 1988 die Abweisung der Beschwerde, da die strittige Zahlung einer Zahlung für den Verzicht auf Arbeitsleistung für künftige Lohnzahlungszeiträume entspreche, die gem § 67 Abs. 10 EStG 1988 nach Tarif zu besteuern sei.
In einem an beide Parteien gerichteten Vorhalt des BFG vom 7.7.2025 wurde zunächst die Amtspartei ersucht, zu erläutern, warum § 67 Abs. 8 lit. f EStG 1988 nach Ansicht des FAÖ nicht anwendbar sei, da sich die bisherigen Ausführungen des FAÖ auf die Nichtanwendbarkeit des Abs. 8 leg. cit. Bezogen hätten. Die Bf wurde ersucht, Unterlagen zum Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen des Abs. 8 leg. cit. vorzulegen. Dabei sei davon auszugehen, dass der geforderte kausale Zusammenhang zwischen der Zahlung und der Beendigung des Dienstverhältnisses sowie zwischen der Zahlung und einer Betriebsänderung vorliege. Nachzuweisen wäre somit insbesondere ein Nachweis über das Vorliegen einer erzwingbaren Betriebsvereinbarung zur Verhinderung oder Milderung der nachteiligen Folgen einer Betriebsänderung. Dies werde gegenständlich die erwähnte Betriebsvereinbarung über ein vorgezogenes Freiwilligenprogramm 2021 sein
In der Beantwortung des Vorhaltes durch das FAÖ vom 23.7.2025 hielt dieses fest, dass Voraussetzung für das Vorliegen von Bezüge im Rahmen von Sozialplänen gem. § 67 Abs. 8 lit. f EStG 1988 sei ein Sozialplan, der auf einer Betriebsvereinbarung, einem Kollektivvertrag oder einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und der gesamten Belegschaft zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung nachteiliger Folgen von Betriebsänderungen oder vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen beruhe (vgl. Kirchmayr/Schaunig in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn EStG (2024) § 67 Tz 147). Dazu seien bisher keine Unterlagen vorgelegt worden. Den weiteren Ausführungen des BFG im Vorhalt werde zugestimmt.
Am 29.8.2025 wurde dem BFG die angeforderte Betriebsvereinbarung über ein vorgezogenes Freiwilligenprogramm 2021 zwischen dem früheren Arbeitgeber der Bf und dem Gesamtbetriebsrat diese Arbeitgebers, welche nach Ansicht des BFG die Anforderungen des § 67 Abs. 8 lit. f EStG 1998 erfüllt, vorgelegt und in der Folge dem Finanzamt zur Stellungnahme übermittelt. Sollte das FAÖ der Stattgabe zustimmen, wurde das FAÖ ersucht, dem BFG eine Abgabenberechnung unter Berücksichtigung des Hälftesteuersatzes für € 22.000,00 zu übermitteln.
Diese Abgabenberechnung langte beim BFG Ende Jänner 2026 ein. Der Richter geht daher davon aus, dass nun auch das FAÖ der Ansicht ist, dass sämtliche Voraussetzungen des § 67 Abs. 8 lit. f EStG 1988 erfüllt sind.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt und Beweiswürdigung
Nach den im Beschwerdeverfahren dem BFG vorgelegten Unterlagen steht fest und wird auch seitens des FAÖ nicht mehr bestritten, dass es sich bei dem fraglichen Bezug der Bf um eine Zahlung handelt, die im kausalen Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses der Bf steht, im Rahmen eines Sozialplanes (hier. Betriebsvereinbarung) erfolgte und als Folge von Betriebsänderungen iSd § 109 Abs. 1 Z 1-6 des ArbVG oder einer vergleichbaren gesetzlichen Bestimmung angefallen ist.
2. Rechtliche Beurteilung
2.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
Nach § 67 Abs. 8 lit. f EstG 1988 sind Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen von Sozialplänen als Folge von Betriebsänderungen im Sinne des § 109 Abs. 1 Z 1 bis 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes oder vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen anfallen, soweit sie nicht nach Abs. 6 mit dem Steuersatz von 6% zu versteuern sind, bis zu einem Betrag von 22 000 Euro mit der Hälfte des Steuersatzes, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt, zu versteuern.
Da diese Voraussetzungen nun unstrittig als erfüllt anzusehen sind, war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid abzuändern.
2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Lösung der strittigen Frage unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und somit keine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage zu lösen ist, war die Revision nicht zuzulassen.
Linz, am 10. Februar 2026
Normen und Schlagworte
- § 67 Abs. 8 lit. f EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100221/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100221.2024
- Stammnummer
- 151008
- Gültig
- 10.02.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF