Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100013/2024
Alleinerzieherabsetzbetrag
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100013/2024vom 07.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter_A in der Beschwerdesache Beschwerdeführerin, Anschrift_A, über die Beschwerde vom 15. August 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 24. Juli 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2022, Steuernummer_1, zu Recht erkannt:
I.) Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II.) Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
A.) Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer am 28. Juni 2023 elektronisch eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2022 ua. die steuerliche Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages.
Das Finanzamt Österreich versagte im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2022 (mit Ausfertigungsdatum 24. Juli 2023) die steuerliche Gewährung des beantragten Alleinerzieherabsetzbetrages mit der Begründung, die Abgabepflichtige habe im Veranlagungsjahr mehr als sechs Monate in einer Gemeinschaft mit einer Ehepartnerin/einem Ehepartner oder einer Partnerin/einem Partner gelebt.
In der gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 15. August 2023 führte die Beschwerdeführerin ua. aus, es entspreche nicht der Wahrheit, dass sie im Veranlagungsjahr mehr als sechs Monate in einer Gemeinschaft mit meinem Ehepartner oder Partner gelebt habe. Sie lebe in keinerlei Partnerschaft. Dies könne auch Herr_A bestätigen. Sie wären viele Jahre in einer Partnerschaft gewesen. Sie sei jedoch schon seit geraumer Zeit in keiner Partnerschaft mehr. Die Erziehungsmaßnahmen für Person_A würde sie größtenteils alleine bewältigen - so wie alle anderen Alleinerzieher auch.
Die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom 28. August 2023 begründete das Finanzamt Österreich damit, dass die Beschwerdeführerin laut Auskunft des Zentralen Melderegisters mit Herrn_A seit 12. Juni 1991 an der selben Adresse Anschrift_A gemeldet sei.
Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe vom 22. September 2023 fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und führte hierzu ergänzend aus, die Aberkennung dieses Absetzbetrages sei einzig und allein mit der selben Wohnadresse begründet worden. Sie weise daraufhin, dass dies wohl kaum als Beweis für eine Gemeinschaft mit einem (Ehe-)Partner genügen könne. Sie lebe bereits das gesamte Jahr 2022 in keiner Gemeinschaft bzw. Partnerschaft mit Herrn_A und habe deshalb auch mehr als sechs Monate im Jahr ihre Enkeltochter Person_A in alleiniger Betreuung gehabt.
Mit Vorhalt vom 11. Februar 2026 ersuchte das Bundesfinanzgericht die Beschwerdeführerin, das derzeit lediglich behauptete Beschwerdevorbringen, es habe im Jahr 2022 keine (Lebens)Gemeinschaft / Partnerschaft mit Herrn_A bestanden, durch umfassende Ausführungen detailliert darzulegen und durch zweckdienliche Unterlagen zum Nachweis der Ausführungen glaubhaft zu machen. Die Beschwerdeführerin äußerte sich hierzu nicht.
B.) Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist seit 29. Mai 1955 in Anschrift_A, wohnhaft. In der Wohnung der Beschwerdeführerin sind weiters ununterbrochen seit 12. Juni 1991 bis dato Herrn_A sowie seit 9. Juni 2011 bis dato Person_A, Enkelin der Beschwerdeführerin, wohnhaft (siehe ua. die von der Beschwerdeführerin unwidersprochene Feststellung des Bundesfinanzgerichtes vom 11. Februar 2026 sowie die Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister vom 11. März 2026).
Die Beschwerdeführerin hat erstmals im streitgegenständlichen Jahr 2022 in ihrer Arbeitnehmerveranlagung den Antrag auf Alleinerzieherabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 2 EStG gestellt (siehe die Datenbank des Finanzministeriums).
Außer Streit steht, dass die Beschwerdeführerin bis zumindest 2021 in einer Partnerschaft bzw. Lebensgemeinschaft mit Herrn_A stand (siehe ua. die von der Beschwerdeführerin unwidersprochene Feststellung des Bundesfinanzgerichtes vom 11. Februar 2026).
Das Bundesfinanzgericht konnte aufgrund der vorliegenden Aktenlage keine Feststellung hierüber tätigen, dass diese Partnerschaft / Lebensgemeinschaft mit Herrn_A im strittigen Jahr 2022 nicht mehr aufrecht war (siehe ua. den von der Beschwerdeführerin nicht beantworteten Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom 11. Februar 2026).
C.) Beweiswürdigung:
Der streitgegenständliche Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus der vorliegenden Aktenlage, insbesondere aus den oben näher bezeichneten Unterlagen.
Nach der vorliegenden Aktenlage wurde das Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2022 keine Partnerschaft / Lebensgemeinschaft mit Herrn_A mehr innegehabt, lediglich behauptet, jedoch nicht glaubhaft gemacht. Trotz ausdrücklicher Aufforderung ist die Beschwerdeführerin dem diesbezüglichen Ersuchen des Bundesfinanzgerichtes vom 11. Februar 2026 nicht nachgekommen und hat die Beschwerdeausführungen weder detailliert dargelegt noch durch zweckdienliche Unterlagen belegt. Nachdem Herrn_A unstrittig in der Vergangenheit mit der Beschwerdeführerin verpartnert war / in einer Lebensgemeinschaft stand und mit ihr seit 12. Juni 1991 ununterbrochen in der selben Wohnung in Ort_A wohnhaft ist, lassen die aktenkundigen, nach außen hin sichtbaren Gegebenheiten des Jahres 2022 nicht auf einen vom Jahr 2021 abweichenden Sachverhalt schließen. Im Jahr 2021 bestand unstrittig eine aufrechte Partnerschaft / Lebensgemeinschaft. Der für das Jahr 2022 erstmals behauptete Sachverhalt wäre nur unter Mithilfe der Abgabepflichtigen aufklärbar gewesen, die Beschwerdeführerin hat jedoch sämtliche Mitwirkungen unterlassen. Dem Bundesfinanzgericht war sohin aufgrund der vorliegenden Aktenlage verwehrt, die behauptete Beendigung einer Partnerschaft / Lebensgemeinschaft mit Herrn_A im Jahr 2022 festzustellen.
D.) Rechtslage:
D.1.) Die Abgabenbehörden haben nach § 115 Abs. 1 BAO die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt.
Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind gemäß § 119 Abs. 1 BAO vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Der Offenlegung dienen nach Abs. 2 leg.cit. insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben.
Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben nach § 138 Abs. 1 BAO die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 BAO gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
§ 138 Abs. 1 BAO betrifft vor allem die Feststellung solcher Verhältnisse, die für die Abgabenbehörde nur unter Mithilfe des Abgabepflichtigen aufklärbar sind, also Umstände, denen der Abgabepflichtige hinsichtlich der Beweisführung näher steht als die Abgabenbehörde (VwGH 24.2.2004, 99/14/0247). Es handelt sich um Tatsachen, bei deren Beweisbarkeit der Abgabepflichtige vorsorglich wirken kann (VwGH 12.6.1990, 89/14/0173; Ritz/Koran, BAO8 § 138 BAO Rz. 1).
Die Abgabenbehörde trägt die Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können, doch befreit dies die Partei nicht von der Verpflichtung, ihrerseits zur Klärung des Sachverhaltes beizutragen und die für den Bestand und den Umfang der Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß im Sinne des § 119 Abs. 1 BAO offen zu legen (VwGH 28.1.1998, 95/13/0069; VwGH 7.6.2005, 2001/14/0187; VwGH 23.2.2010, 2007/15/0292). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes findet die amtswegige Ermittlungspflicht dort ihre Grenzen, wo der Abgabenbehörde weitere Nachforschungen nicht mehr zugemutet werden können, wie dies insbesondere dann der Fall ist, wenn ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, die Partei aber zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung nicht bereit ist bzw. eine solche unterlässt. Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes findet dort ihre Grenze, wo nach der Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann (VwGH 25.10.1995, 94/15/0131; VwGH 15.12.2009, 2006/13/0136; VwGH 26.7.2007, 2005/15/0051). In dem Ausmaß, in dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet ihrer Verpflichtung hierzu nicht bereit ist bzw. eine solche unterlässt, tritt die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als erwiesen erkannte Maß hinaus zu prüfen, zurück (VwGH 30.5.2001, 99/13/0024; VwGH 27.11.2001, 97/14/0011; VwGH 22.4.2009, 2004/15/0144; VwGH 24.6.2021, Ra 2021/16/0014; Ritz/Koran, BAO8 § 115 BAO Rz. 9).
Erhöhte Mitwirkungspflichten bestehen nach der Judikatur ua. bei Begünstigungsbestimmungen (VwGH 23.4.2004, 2003/17/0207) sowie bei Behauptung von ungewöhnlichen und unwahrscheinlichen Sachverhalten (VwGH 28.3.2000, 96/14/0107; Jakom/Ebner/Marschner, EStG, 2025, § 4 Rz 279). Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes findet dort ihre Grenze, wo nach der Lage des Falles die Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde eingeschränkt sind und nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann. Dies trifft auf die Gestaltung des persönlichen Lebensbereiches, wie der Aufhebung einer Ehegemeinschaft, zu (VwGH 5.10.2023, Ra 2023/15/0084; Ritz/Koran, BAO8 § 115 BAO Rz. 6).
Im Abgabenverfahren gibt es keine verfahrensförmliche subjektive Beweislastregel. Als allgemein anerkannte verfahrensvernünftige Handlungsmaxime gilt aber, dass die Abgabenbehörde ergebnishaft letzten Endes die Behauptungs- und Feststellungsbürde für die Tatsachen trägt, die vorliegen müssen, um den Abgabenanspruch geltend machen zu können, der Abgabepflichtige hingegen für jene, die den Anspruch aufheben oder einschränken (Stoll, BAO-Kommentar, S. 1561).
Die von der Zumutbarkeit getragene Balance zwischen der amtswegigen Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde erster Instanz und der Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen besteht im kontradiktorischen Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesfinanzgericht fort. Im Hinblick auf die Funktion des Bundesfinanzgerichtes als unabhängiges Kontroll- und Rechtschutzorgan ist es deshalb primäre Pflicht der Amtspartei (Finanzamt) den Abgabenanspruch darzutun und des Abgabepflichtigen, seinen Einwand über die Einschränkung oder des Nichtbestehen des Abgabenanspruches darzulegen.
Der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers kommt daher im kontradiktorischen Zwei-Parteien-Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht eine verstärkte Bedeutung für die Durchsetzung seiner steuerrechtlichen Ansprüche zu. Andererseits tritt im unabhängigen, kontradiktorischen Rechtsmittelverfahren die amtswegige Ermittlungspflicht des Bundesfinanzgerichtes - im Vergleich zu jener der Abgabenbehörde erster Instanz - zurück. Nur bei objektiven Bedenken an der materiellen Richtigkeit hat das Bundesfinanzgericht im Interesse der Gleichbehandlung aller Abgabepflichtigen die materielle Wahrheit weiter zu erforschen. Ansonsten liegt die Beweisführungspflicht grundsätzlich bei den Rechtsmittelparteien.
D.2.) Alleinerziehenden steht nach § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 idF des strittigen Jahres ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt ua. bei einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG) jährlich 494 Euro. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben.
Partner ist jemand, mit dem der Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind in einer Lebensgemeinschaft (bis 30. Dezember 2009: eheähnliche Gemeinschaft) lebt. Mit dem Tatbestandsmerkmal "eheähnliche Gemeinschaft" wird auf das auf Dauer angelegte Zusammenleben in einer Lebensgemeinschaft abgestellt, wozu im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft gehört (VwGH 30.6.1994, 92/15/0212; VwGH 24.2.2004, 1999/14/0247).
Die Merkmale der Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft als Prüfkriterien für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft können unterschiedlich stark ausgeprägt sein bzw. kann eines sogar gänzlich fehlen, ohne dass dies dem Vorliegen einer Lebensgemeinschaft abträglich wäre; es ist vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen (VwGH 30.6.1994, 92/15/0212; VwGH 16.12.2003, 2000/15/0101). Eine Wirtschaftsgemeinschaft impliziert nach der Rechtsprechung des VwGH (16.3.2011, 2007/08/0023), dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen (BFG 20.9.2023, RV/7101944/2023). Eine Lebensgemeinschaft (im Sinne einer eheähnlichen Gemeinschaft) ist anzunehmen, wenn nach dem äußeren Erscheinungsbild ein Zusammenleben erfolgt, wie es bei Ehegatten unter den gleichen Bedingungen zu erwarten wäre, zB Wohnen in gemeinsamer Wohnung mit gemeinsamem Kind (VwGH 30.6.1994, 92/15/0212; VwGH 23.10.1997, 96/15/0176, 0177). Unbeachtlich ist etwa das Benutzen getrennter Schlafzimmer, weil dies auch bei aufrechter Ehe nicht unüblich ist; der Wegfall einer Geschlechtsgemeinschaft schließt eine Lebensgemeinschaft nicht aus (UFS 17.3.2008, RV/0333-K/07; UFS 21.11.2007, RV/2454-W/07; BFG 2.12.2020, RV/6100280/2019). Eine Lebensgemeinschaft kann auch nach einer Scheidung noch vorliegen (UFS 26.3.2007, RV/0136-W/07; UFS 6.9.2011, RV/0090-W/11). Indizien für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft können die polizeiliche Meldung an ein- und demselben Wohnort (VwGH 16.12.2003, 2000/15/0101), eine gemeinschaftliche Zustelladresse oder die gemeinsame Anschaffung einer Wohnung oder der Wohnungseinrichtung sein (UFS 9.11.2007, RV/0319-G/07; Jakom/Kanduth-Kristen, EStG, 2025, § 106 Rz. 2, 4).
E.) Erwägungen:
Ausgehend hiervon, dass zum einen die Beschwerdeführerin die Begünstigungsbestimmung des § 33 Abs. 4 Z 2 EStG erstmals im Jahr 2022 beantragt hat, ohne jedoch trotz ausdrücklicher Aufforderung das sachverhaltsmäßig verwirklichte Vorliegen der gesetzlich geforderten Voraussetzungen hierfür glaubhaft zu machen, zum anderen die aktenkundigen Sachverhaltsgegebenheiten (weiterhin ununterbrochener gemeinsamer Wohnsitz mit Herrn_A) seit Jahren unverändert vorliegen, kann dem Beschwerdebegehren nach der Aktenlage nicht entsprochen werden. Nachdem die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes insbesondere bei der Gestaltung des persönlichen Lebensbereiches wie der Aufhebung einer Lebensgemeinschaft dort ihre Grenze findet, wo nach der Lage des Falles die Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde eingeschränkt sind und nur die Partei selbst Angaben zum Sachverhalt machen kann, diese jedoch ihrer erhöhten Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, hat die Abgabenbehörde den begehrten Absetzbetrag im bekämpften Bescheid zutreffend verwehrt. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
F.) Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Entscheidung hing im Wesentlichen von den Sachverhaltsumständen des konkreten Falles ab. Der Beschwerdefall betraf einerseits auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachfragen, die einer Revision nicht zugänglich sind, andererseits ergaben sich die Rechtsfolgen aus der im vorliegenden Erkenntnis angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.
Innsbruck, am 7. April 2026
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100013/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.3100013.2024
- Stammnummer
- 151004
- Gültig
- 07.04.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF