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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100012/2026

Rückzahlungsantrag nach § 239 BAO

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/3100012/2026vom 30.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden***Ri1***, die beisitzende Richterin ***Ri2*** sowie die fachkundigen Laienrichterinnen ***L1*** und ***L2*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 4. Juli 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 6. Juni 2025 betreffend Barauszahlung von Beschwerdezinsen, St.-Nr. ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Eingabe vom 18. März 2025 beantragte die Beschwerdeführerin unter anderem auch die Barauszahlung von Beschwerdezinsen, die aufgrund des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts vom 28. Juli 2023, GZ. ***1***, mit dem für die Jahre 2016 bis 2018 Abgabengutschriften (Einkommensteuer) in Höhe von insgesamt € 15.646,00 festgestellt worden seien, festzusetzen wären. Den Antrag auf Barauszahlung wies das Finanzamt mit Bescheid vom 6. Juni 2025 ab, weil sich für die Veranlagungszeiträume 2016 bis 2018 nie eine Abgabenschuldigkeit, sondern immer nur Gutschriften ergeben hätten und somit die Voraussetzungen für die Gewährung von Beschwerdezinsen nicht vorliegen würden. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen mit Eingabe vom 4. Juli 2025 Beschwerde und machte zusammenfassend mangelnde Würdigung des Sachverhalts und rechtswidrige Beurteilung der Beschwerdepunkte geltend. Das Finanzamt habe die Anträge nicht in zwei Verfahren trennen dürfen, da es sich um eine einzige Rechtssache handle, die im Konnex untrennbar miteinander verbunden seien. Da das Bundesfinanzgericht im Erkenntnis vom 28. Juli 2023, ***1***, keine auf-schiebende Wirkung zuerkannt habe, seien die in den Berechnungsblättern korrigierten Be-träge bereits mit Ausfertigung des Erkenntnisses in Rechtskraft erwachsen und hätten daher samt Beschwerdezinsen umgehend auf ihr Abgabenkonto gebucht und rückgezahlt werden müssen. Daher stehe es dem Finanzamt nicht zu, die in Rechtskraft erwachsene Beurteilung und die sich daraus ergebenden Folgen zu zerpflücken. Die Finanzbehörde sei an verfassungs-gesetzlich normierten Verfahrensgrundsätze gebunden, wonach die Trennung einer Beschwer-desache nur dann zulässig sei, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfach-heit und Kostenersparnis gelegen sei. Diese Gründe würden im Beschwerdefall nicht vorliegen. Zur rechtswidrigen Beurteilung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die im Bescheid zitierten Bestimmungen des § 205a Abs. 2a BAO und des Abs. 3 irrelevant seien. Weiters sei für die bereits entrichtete Abgabenschuldigkeit von € 15.646,00, deren Höhe unmittelbar von der Erledigung der Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht abhängig gewesen sei, auf Antrag Zinsen für den Zeitraum ab Entrichtung bis zur Bekanntgabe des Erkenntnisses festzusetzen. In der Eingabe vom 18. März 2025 seien alle Eingabekriterien gemäß § 205a BAO erfüllt worden. Das Finanzamt verkenne die Rechtlage, weil es nicht um Zinsen für Gutschriften in den Einkommensteuerbescheiden, sondern um Beschwerdezinsen für die vom Finanzamt rechtswidrig einbehaltene Lohnsteuer gehe. Gegen die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom 21. November 2025 brachte die Be-schwerdeführerin unter Aufrechterhaltung des bisherigen Vorbringens und Ausführungen zur Annexität mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2025 den Vorlageantrag ein. Im Rahmen eines ergänzenden Vorbringens nach Ergehen des Beschlusses von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass bestritten werde, dass Beschwerdezinsen ausschließlich und nur in § 205a BAO normiert seien. Da die errechneten Gutschriften rechtswidrig einbehalten und nach dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes darüber hinaus ein weiteres Jahr nicht ausbezahlt worden seien, sei ihr ein Schaden an ihrem Vermögen entstanden, was nach Artikel 1 des Zusatzprotokolls der EMRK einen Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention zu ihrem Nachteil darstelle. Die Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung, weil nach Auffassung des Bundesfinanzgerichts die Akten keine weitere Klärung der Rechtssache erkennen ließe, sei nicht nachvollziehbar. Die gerügten Feststellungen und die Beweiswürdigung der Finanzbehörde bedürften einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 2016 bis 2018 machte die Beschwerdeführerin Werbungskosten geltend, die vom Finanzamt zum überwiegenden Teil nicht anerkannt worden sind. Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2016 und 2017 wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidungen als unbegründet ab. Der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 gab das Finanzamt teilweise Folge. Mit Erkenntnis vom 28. Juli 2023 gab das Bundesfinanzgericht den Beschwerden weitgehend Folge und änderte die Bescheide zugunsten der Beschwerdeführerin ab. Aufgrund einer Amtsrevision wurde das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts zwischenzeitlich mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. April 2025, ***2***, aufgehoben. Auf dem Abgabenkonto bestand zu keinem Zeitpunkt ein Guthaben aus der Festsetzung von Beschwerdezinsen. Der Antrag auf Festsetzung von Beschwerdezinsen wurde gleichzeitig mit dem Antrag auf Barauszahlung der Zinsen gestellt. Beweiswürdigung Der relevante Sachverhalt ergibt sich schlüssig und zweifelsfrei aus dem vorgelegten Akt des Finanzamtes, den angeführten Erkenntnissen des Bundesfinanzgerichtes und des Verwaltungsgerichtshofes, sowie der Gebarung auf dem Abgabenkonto der Beschwerdeführerin. Auf dem Abgabenkonto wurde zu keinem Zeitpunkt ein Guthaben aus der Festsetzung von Beschwerdezinsen ausgewiesen. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einem Rückzahlungsantrag im Sinne des § 239 Abs. 1 BAO der Erfolg zu versagen, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung das Abgabenkonto kein Guthaben aufweist. Ein Guthaben entsteht dabei, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften (Zahlungen, sonstige Gutschriften) die Summe der Lastschriften übersteigt. Maßgeblich sind die tatsächlich durchgeführten Gutschriften (Lastschriften) und nicht diejenigen, die nach Meinung des Abgabepflichtigen durchgeführt hätten werden müssen (vgl. VwGH 16.05.2002, 2001/16/0375, mwH). Im Beschwerdefall hat die Beschwerdeführerin den Rückzahlungsantrag betreffend Beschwerdezinsen gleichzeitig mit dem Antrag auf deren Festsetzung gestellt. Bei Einbringung dieses die Beschwerdezinsen betreffenden Rückzahlungsantrages bestand kein Guthaben auf dem Abgabenkonto. Damit ist aber das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden, da das Abgabenkonto der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung eben kein Guthaben und insbesondere kein Guthaben betreffend Beschwerdezinsen aufwies. Über die Festsetzung von Beschwerdezinsen wurde von der Abgabenbehörde noch nicht entschieden. Der Spruch des angefochtenen Bescheides bezieht sich ausdrücklich nur auf den Antrag auf Barauszahlung der Beschwerdezinsen. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass durch die zwischenzeitliche Aufhebung der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom 28. Juli 2023 durch den Verwaltungsgerichtshof nicht einmal die dem Antrag zugrunde liegenden Abgabengutschriften bestehen. Sache des angefochtenen Bescheides bildet die Abweisung des Antrages auf Barauszahlung von Beschwerdezinsen, nicht jedoch ein Abspruch über die Festsetzung von Beschwerdezinsen. Die Änderungsbefugnis im Sinne des § 279 Abs. 1 BAO - nach jeder Richtung - ist durch die Sache begrenzt. Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (vgl. VwGH 25.04.2013, 2012/15/0161). Da nur der Spruch eines Bescheides der Rechtskraft fähig ist, kann nur der Spruch Anfechtungsgegenstand sein. Die Ausführungen über das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Beschwerdezinsen in der Bescheidbegründung ändern daran nichts. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage braucht daher auf das übrige Beschwerdevorbringen nicht weiter eingegangen zu werden. Soweit die Beschwerdeführerin moniert, dass die Anträge auf Barauszahlung der Abgabengutschriften und der Antrag auf Barauszahlung von Beschwerdezinsen nicht zu einem Verfahren verbunden worden sind, ist darauf zu verweisen, dass die zitierten Verfahrensgrundsätze kein subjektives Recht einer Partei auf Verbindung der beschwerdegegenständlichen Rechtssachen normiert. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht ist weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, noch war im Beschwerdefall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die (ordentliche) Revision war daher als unzulässig zu erklären. Innsbruck, am 30. März 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100012/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.3100012.2026
Stammnummer
151002
Gültig
30.03.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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