Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100777/2025
Antrag auf Rückzahlung nach § 239 BAO
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/3100777/2025vom 27.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden ***Ri***, die beisitzende Richterin ***bRi*** sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mst.in ***L1*** und ***L2*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 15. Mai 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 7. April 2025 betreffend Rückzahlung von Guthaben, St.-Nr. ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang und Sachverhalt
Mit Eingabe vom 18. März 2025 beantragte die Beschwerdeführerin unter anderem die Barauszahlung der Abgabengutschriften aus der Arbeitnehmerveranlagung in Höhe von € 4.533,00 für das Jahr 2016, von € 6.599,00 für das Jahr 2017 und € 4.514,00 für das Jahr 2018, die das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom 28. Juli 2023, ***1***, festgestellt habe.
Das Finanzamt verbuchte unter Berücksichtigung bereits ausbezahlter Teilbeträge Abgabengutschriften in Höhe von € 3.790,00 für das Jahr 2016, in Höhe von € 5.286,00 für das Jahr 2017 und in Höhe von € 2.221,00 für das Jahr 2018, sohin von insgesamt € 11.297,00, und veranlasste am 7. April 2025 die Barauszahlung dieses Betrages.
Die Rückzahlung des Differenzbetrages zu den auf den Berechnungsblättern zum Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts unter "Festgesetzte Einkommensteuer (Abgabengutschrift)" angeführten Beträgen wurde mit Bescheid vom 7. April 2025 abgewiesen, weil auf dem Steuerkonto nur ein Guthaben in Höhe des rückgezahlten Betrages bestanden habe.
Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom 28. Juli 2023 wurde mit Erkenntnis des Ver-waltungsgerichtshofes vom 24. April 2025, ***2***, aufgehoben. Eine Entscheidung im fortgesetzten Verfahren liegt noch nicht vor.
Gegen die teilweise Abweisung des Rückzahlungsantrages erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Mai 2025 das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde vorgebracht, dass ein Bescheid die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung und die konkrete Begründung, wa-rum einem Antrag nicht stattgegeben werde, zu enthalten habe. Der Bescheid enthalte keine Rechtsgrundlagen und sei deshalb rechtswidrig.
Die Begründung, dass nur ein Guthaben in der Höhe des rückgezahlten Betrages bestanden habe, sei inhaltslos und ohne Tatsachensubstrat. Der Bescheid sei mangels nachvollziehbarer Begründung rechtswidrig. Dieser und auch die Buchungsmitteilung Nr. 1/2025 stünden im Widerspruch zum Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 28. Juli 2023, ***1***, welches eine Abgabengutschrift in Höhe von insgesamt € 15.646,00 festgestellt habe. Die Buchungen hätten bereits ab Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts in der festgestellten Höhe von € 15.646,00 durchgeführt werden müssen. Weiters hätten auch die Beschwerdezinsen in Entsprechung des Antrages auf dem Abgabenkonto gutgeschrieben werden müssen.
Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 3. Juni 2025 als unbegründet abgewiesen. Zum Zeitpunkt der teilweisen Abweisung des am 18. März 2025 eingebrachten Antrages auf Rückzahlung habe das Steuerkonto ein Guthaben von € 11.297,00 ausgewiesen. Unter Berücksichtigung der bereits ausbezahlten Beträge ergebe sich eine Differenz von € 11.297,00. Dieses Guthaben sei am 7. April 2025 zur Auszahlung gebracht worden.
Gleichzeitig wies das Finanzamt darauf hin, dass über den Antrag auf Barauszahlung der Be-schwerdezinsen betreffend die Jahre 2016 bis 2018 gesondert abgesprochen werde.
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 3. Juli 2025 einen Vorlageantrag ein.
Unter Aufrechterhaltung des bisherigen Vorbringens wurde wiederum vorgebracht, dass ihr Vorbringen vom Finanzamt nicht entsprechend gewürdigt und nicht rechtskonform beurteilt worden sei. Es bestehe ein Widerspruch zur Begründung, dass zum Zeitpunkt der teilweisen Abweisung des Rückzahlungsantrages auf dem Steuerkonto ein Guthaben von € 11.297,00 ausgewiesen worden sei, auf der Buchungsmitteilung vom 10. April 2025 hingegen eine Zah-lung vom 4. April 2025 und eine Rückzahlung vom 7. April 2025 in Höhe von jeweils € 11.297,00 ausgewiesen werde. Die Buchungen würden sich auch deshalb als rechtswidrig erweisen, weil dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 28. Juli 2023 keine aufschieben-de Wirkung zugekommen sei und daher umgehend auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben und rückzuzahlen gewesen wäre. Die Begründung des Finanzamtes sei überdies unrichtig, weil die Berechnungsblätter als Teil des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts in Summe € 15.646,00 ergeben würden. Es werde im Erkenntnis aber keine Feststellung getroffen, dass diese Summe zu differenzieren gewesen wäre.
Auch die Beschwerdezinsen hätten vom Finanzamt in Entsprechung des Antrages auf dem Ab-gabenkonto gutgeschrieben und gleichzeitig zur Zahlung angewiesen werden müssen. Das Finanzamt hätte im Hinblick auf die verfassungsgesetzlich normierten Verfahrensgrundsätze, wonach eine getrennte Verfahrensführung nur zulässig sei, wenn dies im Interesse der Zweck-mäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen sei, kein gesondertes Verfahren einleiten dürfen. Die Anträge der Beschwerdeführerin seien untrennbar miteinander verbun-den.
Mit Beschluss vom 2. Februar 2026, zugestellt am 10. Februar 2026, wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung Abstand genommen wird, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Möglichkeit innerhalb der eingeräumten Frist von zwei Wochen eine Ergänzung des bisherigen Vorbringens einzubringen, wurde weder von der Abgabenbehörde noch von der Beschwerdeführerin in Anspruch genommen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt:
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 28. Juli 2023, GZ. ***1***, wurden aus den Arbeitnehmerveranlagungen folgende Gutschriften festgestellt:
Jahr 2016: € 4.533,00
Jahr 2017: € 6.599,00
Jahr 2018: € 4.514,00.
Die Verbuchung der Gutschriften am 28. März 2025 unter Berücksichtigung der im Verfahren vor der Abgabenbehörde bereits festgestellten und ausbezahlten Gutschriften ergab sich ein Guthaben auf dem Abgabenkonto von insgesamt € 11.297,00. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
Jahr 2016: € 3.790,00
Jahr 2017: € 5.286,00
Jahr 2018: € 2.221,00.
Die Barauszahlung des Guthabens in Höhe von € 11.297,00 erfolgte am 7. April 2025.
Beweiswürdigung
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt des Finanzamtes und der Einsicht in die Gebarung auf dem Steuerkonto.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 239 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs.4) auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen.
Ein Guthaben entsteht erst dann, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften die Summe der Lastschriften übersteigt, wenn somit auf ein und demselben Abgabenkonto per Saldo ein Überschuss zu Gunsten des Abgabepflichtigen besteht (vgl. Ritz/Koran, BAO8, § 239, Rz 1, mit Hinweisen auf die diesbezügliche Rechtsprechung)
Eine Gutschrift in bestimmter Höhe muss daher keineswegs zu einem Guthaben in gleicher Höhe führen.
Maßgebend sind außerdem nur die tatsächlich durchgeführten Buchungen, nicht diejenigen, die nach Ansicht des Abgabepflichtigen hätten durchgeführt werden müssen. Die Frage der Rechtmäßigkeit von Buchungen ist nicht im Rückzahlungsverfahren, sondern auf Antrag des Abgabepflichtigen im Abrechnungsbescheidverfahren (§ 216 BAO) zu klären (vgl. Ritz/Koran, aaO ).
Dem Rückzahlungsantrag gemäß § 239 BAO ist der Erfolg zu versagen, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung das Abgabenkonto kein Guthaben aufweist. Im Fall eines Rückzahlungsantrages ist grundsätzlich nur über jenen Betrag abzusprechen, der im Zeitpunkt der Antragstellung aufscheint (VwGH 16.05.2002, 2001/16/0375).
Der verfahrensgegenstgändlikche Rückzahlungsantrag wurde am 18. März 2025 beim Finanzamt eingebracht. Zu diesem Zeitpunkt bestand auf dem Abgabenkonto kein Guthaben. Im Zeitpunkt der bescheidmäßigen Erledigung des Antrages bestand auf dem Abgabenkonto ein Guthaben von € 11.297,00, welches der Beschwerdeführerin bar ausbezahlt worden ist.
Mangels Bestehens eines über diesen Betrag hinausgehenden Guthabens, war das darüber hinausgehende Begehren abzuweisen, weil nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des § 239 Abs. 1 BAO das Bestehen eines Guthabens am Abgabenkonto unabdingbare Voraussetzung für die Bewilligung eines Rückzahlungsantrages ist.
Soweit die Beschwerdeführerin auf die fehlende gleichzeitige Auszahlung der Beschwerdezinsen hinweist, ist darauf zu verweisen, dass ein diesbezügliches Guthaben im Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorhanden war und zunächst erst über die Zuerkennung von Beschwerdezinsen zu entscheiden war. Wie oben ausgeführt, setzt eine Rückzahlung das Bestehen eines diesbezüglichen Guthabens auf dem betreffenden Abgabenkonto voraus.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht ist von der Rechsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen. Es liegt auch sonst keine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die (ordentliche) Revision war daher als unzulässig zu erklären.
Innsbruck, am 27. März 2026
Normen und Schlagworte
- § 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100777/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.3100777.2025
- Stammnummer
- 151000
- Gültig
- 27.03.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF