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BFG RV/7101154/2026
Gebührenpflicht eines Auskunftsbegehrens nach dem Auskunftspflichtgesetz
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101154/2026vom 27.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter MMag. Gerald Erwin Ehgartner in der Beschwerdesache **BF**, über die Beschwerde vom 28. Oktober 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. Oktober 2025 betreffend Gebühren sowie Gebührenerhöhung, Erfassungsnummer ***, zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 9.10.2025 setzte die belangte Behörde die Eingabengebühr betreffend ein vom Beschwerdeführer an die Oberstaatsanwaltschaft Wien gerichtetes Auskunftsbegehren mit EUR 14,30 fest. Begründend wurde ausgeführt, die Festsetzung sei erfolgt, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden sei.
Zudem setzte die belangte Behörde mit demselben Schriftsatz bescheidmäßig die Gebührenerhöhung im Ausmaß von EUR 7,15 fest (gesamt erfolgte derart die Festsetzung von EUR 21,45).
In der Beschwerde vom 28.10.2025 bringt der Beschwerdeführer unter Anderem seine Rechtsauffassung zum Ausdruck, dass für einen Antrag nach dem Auskunftspflichtgesetz keine Gebühr anfalle; dies hätten ihm zahlreiche Behörden und Gerichte bestätigt. Ein solcher Antrag sei als Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu verstehen, der kostenlos zu bearbeiten und zu beantworten sei. Gerügt findet sich zudem eine mangelnde "Manduktion über die Kosten" und vorgebracht wird, dass die "Gebührenvorschreibung im Nachhinein" unzulässig und entgegen von Treu und Glauben sei. Zumal das Schreiben von der Oberstaatsanwalt Wien bis dato nicht beantwortet worden sei, sei eine Gebühr nicht gerechtfertigt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.12.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Sie wies dabei begründend insbesondere darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit dem als Auskunft gemäß Auskunftspflichtgesetz bezeichneten Schriftsatz vom 29.4.2024 durch 50 Fragen bei der Oberstaatsanwaltschaft Wien Auskunft betreffend das Fehlverhalten seitens der Behörde in persönlichen Angelegenheiten (Dienstaufsichtsbeschwerden gegen zwei näher bezeichnete Personen sowie Unterdrückung von Beweismitteln, etc) begehrt habe und dem Auskunftsbegehren mit Schreiben vom 3.10.2024 von der Oberstaatsanwaltschaft Wien entsprochen worden sei.
In rechtlicher Hinsicht verwies die belangte Behörde insbesondere darauf, dass gemäß § 14 TP 6 Abs 1 GebG Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von (vormals) EUR 14,30 unterlägen. Der Gebühr unterlägen jedenfalls auch Auskunftsbegehren.
Mit Eingabe vom 31.12.2025 beantragt der Beschwerdeführer die Vorlage an das Bundesfinanzgericht. Im Wesentlichen brachte er dabei nochmals sein Unverständnis über die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung zum Ausdruck und beharrte darauf, dass eine Manuduktion erforderlich gewesen wäre.
Mit Bericht vom 18.3.2026 erfolgte die Beschwerdevorlage an das Bundesfinanzgericht.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen
1. Sachverhalt
Mit als "Auskunft gemäß Auskunftspflichtgesetz" bezeichnetem Schriftsatz vom 29.9.2024 begehrte der Beschwerdeführer durch 50 gestellte Fragen bei der Oberstaatsanwaltschaft Wien Auskunft betreffend das Fehlverhalten seitens der Behörde in persönlichen Angelegenheiten (Dienstaufsichtsbeschwerden gegen näher bezeichnete Personen sowie Unterdrückung von Beweismitteln, etc). Dem betreffenden Auskunftsbegehren liegt das Privatinteresse des Beschwerdeführers zugrunde.
Die Oberstaatsanwaltschaft Wien entsprach dem Auskunftsbegehren mit Schreiben vom 3.10.2024 (AZ ***). Zudem wurde, aufgrund des mit E-Mail des Beschwerdeführers vom 3.10.2024 gestellten Antrags, vom Leiter der Oberstaatsanwaltschaft Wien der mit 31.10.2024 datierte Bescheid erlassen, in dem sich auch der ausdrückliche Hinweis findet, dass das dem Bescheid zu Grunde liegende Auskunftsbegehren gemäß § 14 TP 6 GebG 1957, einer Eingabegebühr in Höhe von EUR 14,30 unterliegt und eine Entrichtung der Gebühr bislang nicht erfolgt ist. Ausdrücklich wird der Beschwerdeführer darum ersucht, die Gebühr innerhalb von zwei Wochen nach Bescheidzustellung auf ein bekannt gegebenes Konto des Oberlandesgerichts Wien zu entrichten.
Die betreffende Gebühr wurde in der Folge vom Beschwerdeführer nicht entrichtet. Es erfolgte sohin am 30.4.2025 eine Verständigung des Finanzamts Österreich.
2. Beweiswürdigung
Die obig getroffenen Feststellungen beruhen allesamt auf dem Verwaltungsakt. Das festgestellte Privatinteresse des Beschwerdeführers beruht auf der Abgegrenztheit zum öffentlichen Interesse bzw dem Interesse für die Allgemeinheit, der Beschwerdeführer suchte mit der Eingabe einen ideellen Vorteil zu erlangen. Die in den Sachverhaltsfeststellungen bezeichneten Schreiben liegen dem Bundesfinanzgericht vor.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1 Zu Spruchpunkt I. (Beschwerdeabweisung)
Gemäß § 14 Tarifpost 6 des Gebührengesetzes 1957 (GebG) unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr.
§ 9 Abs 1 GebG sieht für den Fall, dass eine feste Gebühr die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde und derart mit Bescheid festgesetzt wird, eine zwingende Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr vor.
Gemäß § 11 Abs 1 Z 1 GebG entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird.
Gemäß § 13 Abs 1 Z 1 GebG ist bei Eingaben derjenige zur Entrichtung von Stempelgebühren verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird.
Kommt der Gebührenschuldner der Verpflichtung zur Entrichtung der ihm von der Behörde auf die im Sinne des § 13 Abs 4 GebG vorgesehene Weise mitgeteilte Gebühr nicht nach, so hat die Behörde nach den Bestimmungen des § 34 Abs 1 GebG dem Finanzamt Österreich einen entsprechenden Befund zu übersenden, welches sodann über die Gebührenschuld bescheidmäßig abzusprechen hat.
Eine Eingabe im Sinne des § 14 TP 6 Abs 1 GebG ist nach der Begriffsbestimmung des Gesetzes ein schriftliches Anbringen, wodurch ein bestimmtes Verhalten einer Privatperson zur amtlichen Kenntnis gebracht oder im Interesse einer Privatperson eine Anordnung oder Verfügung der Behörde innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungskreises veranlasst werden soll (vgl VwGH 19.9.2001, 2001/16/0174).
Relevant für die Gebührenpflicht ist das Vorliegen eines Privatinteresses, dieses bestimmt den Begriff der gebührenpflichtigen Eingabe iSd § 14 TP 6 Abs 1 GebG (VwGH 5.3.1990, 89/15/0061; 19.9.2001, 2001/16/0174). Der Inhalt des Privatinteresses ergibt sich aus der Abgrenzung zum öffentlichen Interesse bzw dem Interesse für die Allgemeinheit. Ein privates Interesse ist anzunehmen, wenn der Einschreiter bei Erfüllung des gestellten Begehrens irgendeinen ideellen oder materiellen Vorteil erreicht oder zu erreichen hofft, wobei es für die Erhebung der Eingabengebühr unerheblich ist, ob mit der überreichten Eingabe wissentlich oder unwissentlich auch öffentliche Interessen berührt werden bzw neben einem teilweisen Privatinteresse auch ein öffentliches Interesse an der mit der Eingabe verfolgten Angelegenheit besteht. Immer dann, wenn ein Antragsteller mit einer Eingabe irgendeinen ideellen oder materiellen Vorteil zu erlangen sucht, ist das Vorliegen eines Privatinteresses zu bejahen (VwGH 19.3.1997, 97/16/0035). Eine Eingabe betrifft selbst dann die Interessen des Einschreiters, wenn das Privatinteresse nicht unmittelbar Gegenstand der Eingabe ist, sondern auf das Privatinteresse lediglich aus den Begleitumständen der Einbringung der Eingabe oder aus nachträglichen Erklärungen des Einschreiters geschlossen werden kann (VwGH 1.12.1976, 288/75, 289/75). Es genügt ein bloß teilweises Privatinteresse zur Erfüllung des Tatbestandes (vgl VwGH 13.5.2004, 2003/16/0060).
Höchstgerichtlich klargestellt ist im Übrigen, dass der Gebühr nach § 14 TP 6 GebG auch Auskunftsbegehren unterliegen (vgl etwa VwGH 17.10.1960, 989/60, betreffend eine Anfrage an ein Gendarmeriepostenkommando, in welchem Stadium sich eine erstattete Anzeige wegen des Verdachts der Veruntreuung befindet).
Im gegenständlichen Fall stellte der Beschwerdeführer ausdrücklich ein Auskunftsbegehren nach dem AuskunftspflichtG. Das tatbestandsmäßige Privatinteresse des Beschwerdeführers ist klar gegeben. Das Auskunftsbegehren unterliegt damit grundsätzlich der Gebühr nach § 14 TP 6 GebG.
Nach § 1 Abs 1 Auskunftspflichtgesetz 1987 in der maßgeblichen Fassung BGBl I 158/1998 haben Organe des Bundes sowie Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Es kann nach § 2 AuskunftspflichtG jedermann schriftlich, mündlich oder telefonisch Auskunftsbegehren anbringen. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist gemäß § 4 AuskunftspflichtG auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. § 5 AuskunftspflichtG sieht eine Befreiung von den Stempelgebühren und von den Bundesverwaltungsabgaben für Auskünfte sowie Anträge und Bescheide gemäß § 4 AuskunftspflichtG vor, die sich auf Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung beziehen. § 5 AuskunftspflichtG in der maßgeblichen Fassung lautet wörtlich:
"§ 5. Auskunftsbegehren und Auskünfte sowie Anträge und Bescheide gemäß § 4, die sich auf Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung (§ 2 Abs. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, in der jeweils geltenden Fassung) beziehen, sind von den Stempelgebühren und von den Bundesverwaltungsabgaben befreit."
Nicht zuletzt aus dem Umstand, dass sich die Befreiungsbestimmung des § 5 AuskunftspflichtG konkret auf Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung bezieht, ergibt sich daraus im Umkehrschluss, dass eine generelle Gebührenfreiheit für Auskunftsbegehren (jeglicher Art) nicht besteht.
Bei den tatbestandmäßigen Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung iSd § 5 AuskunftspflichtG handelt es sich primär um solche, die durch das Sicherheitspolizeigesetz (SPG) geregelt sind, somit um Themen wie Gefahrenabwehr, Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder dem Schutz personenbezogener Daten im Sicherheitsbereich. Umfasst von der Sicherheitsverwaltung sind Sicherheitsbehörden wie das Bundeministerium für Inneres oder die Landespolizeidirektionen.
Die Sicherheitsverwaltung ist klar von der Gerichtsbarkeit und damit insbesondere auch der Strafrechtspflege abzugrenzen. Bei der beschwerdegegenständlich relevanten (Ober-)
Staatsanwaltschaft handelt es sich um ein weisungsgebundenes Organ der Gerichtsbarkeit. Es liegt somit beschwerdegegenständlich kein Auskunftsbegehren, dass sich auf eine Angelegenheit der Sicherheitsverwaltung bezieht, vor. Darauf hinzuweisen ist, dass selbst nach den expliziten Ausführungen des Beschwerdeführers im Auskunftsbegehren der Wirkungsbereich der Justizverwaltung betroffen ist.
Mangels Bezugs zur Sicherheitsverwaltung, kann die Befreiung nach § 5 AuskunftspflichtG im gegenständlichen Fall somit nicht zur Anwendung gelangen.
Das AuskunftspflichtG trat mit 31.8.2025 außer Kraft. Mit 1.9.2025 trat das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) in Kraft. Nach § 12 Abs 1 IFG sind Anbringen (Informationsbegehren), Anträge auf Informationserteilung und sonstige Anträge ohne Einschränkung auf bestimmte Angelegenheiten befreit.
Insoweit sich der Beschwerdeführer auch auf die Gebührenfreiheit nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass das erst mit 1.9.2025 in Kraft getretene IFG unter § 12 Abs 1 zwar eine Gebührenbefreiung ohne Einschränkung auf bestimmte Angelegenheiten vorsieht, das Gesetz jedoch zum Zeitpunkt der Antragstellung (29.9.2024) sowie auch bei der Erledigung durch die Oberstaatsanwaltschaft Wien (3.10.2024 bzw 31.12.2024) noch nicht dem Rechtsbestand angehörte. Das gegenständliche Auskunftsbegehren kann schon aus diesem Grund nicht als Antrag nach dem IFG qualifiziert werden.
Mangels Stellung eines Antrags nach dem IFG (sondern nach dem AuskunftspflichtG) kann sohin auch die Gebührenbefreiung nach dem IFG nicht zur Anwendung gelangen.
Dem Einwand des Beschwerdeführers hinsichtlich Entrichtung der Gebühr ist von Seiten des Bundesfinanzgerichts damit zu begegnen, dass sich im Bescheid des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft Wien vom 31.10.2024 ein ausdrücklicher Hinweis auf die Gebühr und deren Entrichtung findet. Damit wäre auch der vom Beschwerdeführer eingeforderten Manuduktionspflicht, sofern man im vorliegenden Fall eine solche annehmen würde, entsprochen.
Die Beschwerde war damit gemäß § 279 der Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abzuweisen.
3.2 Zu Spruchpunkt II (Unzulässigkeit der Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im beschwerdegegenständlichen Fall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, womit die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zuzulassen war.
Wien, am 27. März 2026
Normen und Schlagworte
- § 14 TP 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 2 Abs. 2 SPG, Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991
- IFG, Informationsfreiheitsgesetz, BGBl. I Nr. 5/2024
- § 12 Abs. 1 IFG, Informationsfreiheitsgesetz, BGBl. I Nr. 5/2024
- § 1 Abs. 1 AuskG, Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987
- § 5 AuskG, Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101154/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101154.2026
- Stammnummer
- 150996
- Gültig
- 27.03.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF