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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100349/2024

Fremdvergleich auch bei einem engen Freundschaftsverhältnis

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100349/2024vom 31.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Ralf Schatzl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch wertvoll Steuerberatung GmbH & Co KG, Zeller Straße 16, 5730 Mittersill, über die Beschwerde vom 17. Oktober 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 25. September 2023 betreffend Einkommensteuer 2021 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit 08.03.2022 brachte der BF durch seinen Vertreter die Einkommensteuererklärung für 2021 ein und machte darin neben Einkünften aus selbständiger Tätigkeit i.H.v. 18.400,50 € und nichtselbständigen Einkünften i.H.v. 64.387,38 € Werbungskosten i.H.v. 82.142,54 € geltend. In der Beilage zur Steuererklärung führte der BF aus, dass er als Geschäftsführer einer in Insolvenz befindlichen GmbH vom FA zur Haftung herangezogen worden sei und im Jahr 2021 die zweite Rate aus einem darüber geschlossenen außergerichtlichen Vergleich i.H.v. 16.968,33 € geleistet habe. Weiters sei er als Geschäftsführer dieser GmbH und einer damit verbundenen Beteiligungs GmbH von der ÖGK zur Haftung herangezogen worden, worauf im Jahr 2021 Zahlungen i.H.v. 65.174,21 € geleistet worden seien, die nun als nachträgliche Werbungskosten geltend gemacht würden. In dem zwischen 03.04.2023 und 13.07.2023 abgeführten E-Mail Verkehr legte der steuerliche Vertreter des BF über Auftrag des FA Bestätigungen der ÖGK über die im Jahr 2021 erfolgten Zahlungen des BF vor, teilte dem FA mit, dass diese Zahlungen vom Geschäftspartner des BF und dem Unternehmen, dessen Geschäftsführer der BF im Jahr 2021 gewesen war, erfolgt seien und legte mit E-Mail vom 13.07.2023 nach Rückkehr des Geschäftspartners und Darlehensgebers, der vorher auf Grund eines Urlaubs nicht erreichbar gewesen sei, ein Foto einer handschriftlich erstellten "Darlehensvereinbarung" vor, in der "Laufzeit: max. Zehn Jahre", "Rückzahlung: Nach Laufzeitende oder früher", "Zinsen: Euribor; Berechnung Zinsen: bei Rückzahlung" vereinbart waren. Den darauf am 21.07.2023 ergangenen Vorhalt, in dem der BF zur Bekanntgabe weiterer Daten aufgefordert worden war, beantwortete der BF durch seinen steuerlichen Vertreter durch Bekanntgabe der angeforderten Daten des Geschäftspartners, der ihm das Darlehen über 64.550,54 € gewährt hatte. Zu den vereinbarten Bedingungen wurde ausgeführt, dass keine Sicherheiten vereinbart worden wären. Zu dem von seinem Arbeitgeber gewährten Darlehens iHv. 623,67 € führte der BF aus, dass kein Darlehensvertrag vorhanden sei. Das FAÖ berücksichtigte mit Bescheid vom 11.09.2023 lediglich die im Jahr 2020 vom BF beantragte Ratenzahlung an das FA als Werbungskosten. Die Zahlungen, die der Geschäftspartner des BF direkt an die ÖGK geleistet habe, seien nicht vom BF selbst geleistet worden. Es liege kein Vermögensabfluss und somit lägen keine Werbungskosten beim BF vor. Zudem könne die Darlehensvereinbarung aufgrund der Freundschaft des BF zum Darlehensgeber und der fehlenden Fremdüblichkeit (Darlehen ohne Sicherheiten, unbestimmter Rückzahlungszeitraum und -zeitpunkt, Verzicht auf Zinseszinsen) nicht anerkannt werden, da auch sehr gute Freunde der Angehörigenjudikatur unterliegen würden. Unüblich sei auch, dass der BF als Darlehensnehmer über keine Kopie des Darlehensvertrages verfüge und die Rückkehr des Darlehensgebers abgewartet werden müsse, damit diese Unterlagen dem FA übermittelt werden könnten. Die Voraussetzungen für die Anerkennung der Zahlungen als Werbungskosten des BF lägen damit nicht vor. Nach Abänderung dieses Einkommensteuerbescheides durch anteilige Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 295 Abs. 1 BAO mit 25.09.2022 erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Vertreter gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass es unbeachtlich sei, aus welchen Mitteln die Aufwendungen bestritten worden seien. Bei fremdfinanzierten Aufwendungen erfolge der Abfluss bereits im Zeitpunkt der Zahlung. Dabei sei es unerheblich, ob die Zahlung direkt vom Darlehensgeber an den Gläubiger oder über ein vom Darlehensnehmer namhaft gemachtes Konto erfolge. Es bestehe ein Darlehensvertrag zwischen dem BF und dem Darlehensgeber, die Rückzahlungspflicht sei unbestritten. Langjährige Geschäftsbeziehungen würden nicht per se zu einem Verhältnis als nahe Angehörige führen. Mit Ergänzungsersuchen vom 29.11.2023 wurde der BF ersucht zu erläutern, wie seine Geschäftsbeziehung zum Darlehensgeber sei, wie es zur Darlehensvergabe gekommen sei, warum der Darlehensgeber keine Sicherheiten verlangt habe, ob es bis dato schon Rückzahlungen gegeben habe und ob es zwischenzeitlich Vereinbarungen und Gespräche darüber gegeben habe, wann die Rückzahlungen erfolgen sollten. Der ausgewiesene Vertreter des BF leitete dazu ein E-Mail des BF weiter, in dem dieser den Werdegang des Unternehmens, dessen Geschäftsführer der BF im Jahr 2021 war und die Geschäftsbeziehung zum Darlehensgeber und dessen Gattin beschrieb. Er führte weiters an, dass ihm der Darlehensgeber aufgrund der langjährigen Geschäftsbeziehung mit laufender Einhaltung aller bisherigen Absprachen und Veränderungen vertraut habe. Vereinbart sei, dass das Darlehen bis zum Pensionsantritt des Darlehensgebers in zwei bis drei Jahren zurückzuzahlen sei. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.07.2024 wies das FA die Beschwerde als unbegründet ab, verwies auf die Freundschaft zwischen dem BF und dem Darlehensgeber, verwies auf eine mangelnde Publizität, da der BF keine ihm zur Verfügung stehende Ausfertigung des Darlehensvertrages vorweisen konnte und stellte in Frage, ob die Vereinbarung nicht erst nachträglich geschlossen worden sei. Zudem wäre der Zufluss der Mittel, eine maximale Laufzeit und eine mündliche Vereinbarung einer kürzeren Laufzeit sowie keine genaue Ausgestaltung der Verzinsung so zwischen Fremden nicht abgeschlossen worden. Es liege daher eine Zahlung des Geschäftspartners des BF an die ÖGK vor. Darauf beantragte der BF durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das BFG, verwies darauf, dass der Darlehensgeber und der BF nicht eng befreundet seien, der Kreditvertrag fremdüblich sei, eine einzige Ausfertigung eines Vertrages nicht ungewöhnlich sei und die persönliche Schuldnerschaft des BF ausreichend sei. Im Zuge des Verfahrens ersuchte das BFG das FA um weitere Ermittlungen iZm mit diesen Krediten und einer Befragung des Kreditgebers sowie um Übermittlung der Akten des finanzbehördlichen Haftungsverfahrens, die mit 16.12.2025 nachgereicht wurden. In der dazu aufgenommenen Niederschrift führte der Darlehensgeber und Geschäftspartner des BF aus, dass er dem BF jenes Unternehmen, dass dieser im Jahr 2021 als Geschäftsführer führte "überschrieben" habe, "damit er [der BF] sich irgendwie [wirtschaftlich] erholen" könne. Der BF und er seien seit 2020/2021 [sic!] Geschäftspartner. Der BF sei kein enger Freund und es gebe auch zwischen den beiden Familien überhaupt keine Beziehungen. Er habe dem BF das Geld deswegen gegeben, da dieser kein Geld mehr von den Banken bekommen habe. Der BF habe immer alle Vereinbarungen eingehalten, alles wäre korrekt und auf das habe er vertraut. Dauer und Verzinsung des Darlehens seien schriftlich fixiert, wenn der BF früher zurückzahle, dann sei es früher. Der Euribor Zinssatz sei ein gängiger Zinssatz. Mit Vorhalt vom 10.02.2026 wurde der BF ersucht, sich zu seinen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten aus dem in den Akten erliegenden Vermögensverzeichnis zu äußern und darzulegen, wie und durch wen die Bedienung der Verbindlichkeiten im Jahr 2021 erfolgt ist. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der BF war im Bauwesen tätig und Geschäftsführer und phasenweise auch Gesellschafter mehrerer, im gegenständlichen Verfahren bedeutsamer Gesellschaften. Im Jahr 2010 gründete der BF die BFP Beteiligung GmbH (in der Folge die Beteiligungs GmbH). Er war der Alleingeschäftsführer dieser Gesellschaft und deren alleiniger Gesellschafter bis 2013. In der Folge übertrug er diese Anteile seiner Ehegattin, im Jahr 2022 übertrug die Ehegattin 90 % der Gesellschaftsanteile wiederum an den BF. Über diese Gesellschaft wurde im Jahr 2015 der Konkurs eröffnet. Der Konkurs über die Gesellschaft wurde im Jahr 2016 nach rechtskräftiger Bestätigung eines Sanierungsplanes aufgehoben und die Gesellschaft mit Generalversammlungsbeschluss aus dem Jahr 2018 fortgesetzt. Bereits im Jahr 2004 hatte der BF die BFP-Bau GmbH (in der Folge die Bau GmbH) gegründet, deren alleiniger Geschäftsführer der BF bis zur Eröffnung des Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung im Jahr 2012 der BF war. Im Jahr 2015 wurde dieses Sanierungsverfahren in ein Konkursverfahren übergeleitet und die Gesellschaft in weiterer Folge nach Abwicklung des Konkurses im Jahr 2016 gelöscht. Alleiniger Gesellschafter dieses Unternehmens war bis zum Jahr 2013 der BF, dann wurden die Anteile von der Beteiligungs GmbH übernommen. Im Jahr 2009 gründete die Bau GmbH die BFP Bauträger und GU GmbH (in der Folge die Bauträger GmbH) deren alleinige Gesellschafterin die Bau GmbH war. Alleiniger Geschäftsführer dieser GmbH von der Gründung bis zur Eröffnung des Konkurses im Jahr 2013 war der BF. Auch diese Gesellschaft wurde nach Abwicklung des Konkursverfahrens im Jahr 2016 gelöscht. Diese Unternehmen gerieten in wirtschaftliche Schwierigkeiten, da durch betrügerische Handlungen im Zusammenhang mit einem Hotelprojekt dem BF selbst ein Schaden von rund € 3,5 Mio und der ihm zurechenbaren Beteiligungs GmbH ein Schaden von rund € 2,8 Mio entstanden war. Die AG GmbH (in der Folge der aktuelle Arbeitgeber des BF) wurde im Jahr 2001 von WK gegründet, die bis ins Jahr 2004 auch Geschäftsführerin dieser Gesellschaft war. Im Jahr 2000 übernahm der BF die Geschäftsführung. Ab dem Jahr 2013 wurde die Geschäftsführung von MK (in der Folge der Geschäftspartner des BF) übernommen., Im Jahr 2015 wurden die Anteile der Gesellschaft an eine weitere Person übertragen, die auch die alleinige Geschäftsführung übernahm. Seit 2017 war wiederum der BF Geschäftsführer, im Jahr 2023 wurde ein zweiter Geschäftsführer bestellt. Zu diesem Zeitpunkt wurden die Gesellschaftsanteile wiederum zu 75,01 % an dem BF und zu 24,99 % an den zweiten Geschäftsführer übertragen. Dieser Anteil an dem aktuellen Arbeitgeberin des BF wurde dem BF von seinem Geschäftspartners überlassen, damit der BF sich wiederum "wirtschaftlich erfangen" könne. Gegen den BF bestanden zunächst Forderungen des FA 33 aus Immo ESt i.H.v. € 500.956,41, die auf € 502.983,22 angewachsen war. Diese Verbindlichkeit wurde im Zuge eines außergerichtlichen Ausgleiches mit dem nunmehr zuständigen FAÖ auf 50 %, das sind € 251.491,61, reduziert, die in drei Raten i.H.v. € 125.745,81 im Jahr 2020, € 62.872,90 im Jahr 2021 und € 62.872,90 im Jahr 2022 zu entrichten waren. Seitens des FA 90 bestand weiters eine Haftung des BF nach §§ 9, 80 BAO als Geschäftsführer der Bau GmbH i.H.v. € 67.873,35, die nach der Vereinbarung, mit dem nunmehr zuständigen FAÖ in drei Raten i.H.v. € 33.936,66 im Jahr 2020, € 16.968,33 im Jahr 2021 und € 16.968,33 im Jahr 2022 zu entrichten waren. Daneben bestanden weitere Haftungsverbindlichkeiten des BF gegenüber der ÖGK (ursprünglich SGKK und TGKK), die im Jahr 2021 in einer Vereinbarung des BF mit der ÖGK mit € 65.363,94 festgelegt wurde, die im Jahr 2021 zu entrichten war. Daneben hafteten Verbindlichkeiten aus Bürgschaften des BF für seine beiden im Konkurs befindlichen Gesellschaften bei der Oberbank (Bank 1) i.H.v. € 317.601,96, € 833.672,67 bei der Volksbank Salzburg (Bank 2) und € 386.899,66 bei dem Bankhaus Spängler (Bank 3) aus. Darin enthalten war auch eine weitere Bürgschaft des BF für eine Gastronomie GmbH mit dem Betrag von € 50.000,00. Aus diesen Titeln haftet der BF gesamt sohin Verbindlichkeiten in Höhe von rund € 1,538.000,00 aus. In einem außergerichtlichen Ausgleich erreichte der BF im Jahr 2020 eine Reduktion dieser Verbindlichkeiten auf jeweils 7 % des aushaftenden Betrages (€ 27.082,98, € 58.354,98 und € 22.232,14, gesamt sohin € 107.670,10), zahlbar je zur Hälfte im Jahr 2020 und im Jahr 2021. Die Zahlungen erfolgten in beiden Jahren durch den Geschäftspartner des BF. Zudem bestand eine weitere Verbindlichkeit des BF bei der Bank 1 i.H.v. € 46.010,49. wofür diese Bank das Gehalt des BF beim aktuellen Arbeitgeber bis auf das Existenzminimum pfändete und aus der Gehaltsexekution einen Betrag von rd. € 800,00 monatlich erhielt. Letztlich schuldete der BF seinem aktuellen Arbeitgeber im Jahr 2020 einen als Verrechnungsverbindlichkeit bezeichneten Betrag i.H.v. € 518.743,04, der sich auch im Jahr 2021 nicht wesentlich änderte.. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2021 wurde der BF vom nunmehr zuständigen FAÖ gemahnt, dass er die für das Jahr 2021 bereits fälligen Quoten von insgesamt € 79.841,23 (davon FA 33: € 62.872,90 und FA 90: € 16.968,33) nicht bezahlt habe und die fällige Quote binnen 14 Tagen ab Zustellung dieser Mahnung zur Einzahlung zu bringen habe. Die im Jahr 2021 fälligen Raten von insgesamt € 79.841,23 wurde nach Mahnung durch das FAÖ vom 07.12.2021 am 27.12.2021 vom Bankkonto der Beteiligungs GmbH überwiesen. Am 09.04.2021 erfolgte eine Zahlung des Geschäftspartners des BF an die ÖGK i.H.v. € 64.550,54. Zu dieser Zahlung liegt die im Verfahrensgang angesprochene handschriftliche "Darlehensvereinbarung" vor, die als "Darlehenshöhe: € 64.055,54 (Höhe Haftung gg ÖGK), Laufzeit: "max. Zehn Jahre", Rückzahlung: "Nach Laufzeitende oder früher", Zinsen: "Euribor Berechnung Zinsen bei Rückzahlung" anführt und mit Datum 02.04.2021 vom BF und seinem Geschäftspartner unterfertigt wurde. Am 20.04.2021 erfolgte eine Zahlung von € 623,67 vom aktuellen Arbeitgeber des BF an die ÖGK, unter dem Titel "Ausgleichszahlung" betreffend den BF. Der BF und sein Geschäftspartner sind eng befreundet, diese Freundschaft geht weit über eine Freundschaft im weiteren Sinn hinaus, es liegt ein Naheverhältnis vor, wie es ansonsten zwischen nahen Angehörigen anzunehmen ist. Ein Interessensgegensatz bei Abschluss der "Darlehensvereinbarung" wie bei fremden Dritten fehlt zur Gänze. Die als Grundlage für die Zahlung von € 64.550,54 vorgelegte Darlehensvereinbarung vom 21.04.2021 wäre zwischen fremden Dritten so nicht abgeschlossen worden. Der Geschäftspartner des BF konnte aufgrund der finanziellen Situation des BF (Lohnpfändung bis auf das Existenzminimum, Verbindlichkeiten beim aktuellen Arbeitgeber des BF i.H.v. ca. € 518.743,04, Verbindlichkeiten bei der Beteiligungs GmbH i.H.v. zumindest € 79.841,23 und weitere Verbindlichkeiten beim Geschäftspartner des BF in Höhe von zumindest € 107.670,10) realistisch mit keiner Rückzahlung des Betrages i.H.v. € 64.550,54, in zehn Jahren (lt. Darlehensvereinbarung) rechnen. Gänzlich unmöglich erscheint eine Rückzahlung "beim Pensionsantritt" des Geschäftspartners (in zwei bis drei Jahren), die dieser in seiner Aussage vor dem FAÖ ausführte. Damit liegt eine Zahlung des Geschäftspartners an die ÖGK vor, die nicht dem BF, sondern dem Geschäftspartner direkt zuzurechnen ist. Gegenüber dem BF stellt dies eine freigiebige Zuwendung durch die Begleichung seiner Schulden bei einem Gläubiger dar. 2. Beweiswürdigung Die Funktionen des BF als Geschäftsführer bzw. die Stellung als Gesellschafter in der Beteiligungs GmbH, der Bau GmbH und der Bauträger GmbH ergeben sich aus dem Firmenbuch. Der Grund für die Insolvenzverfahren der Beteiligungs GmbH, der Bau GmbH und der Bauträger GmbH ergeben sich aus den unwidersprochenen Ausführungen des BF im Verfahren vor dem BFG. Das Gericht hat keinen Grund, an diesen Ausführungen zu zweifeln und legt diese Sachverhaltsermittlung zugrunde. Die Geschäftsführungs- und Gesellschafterstruktur des aktuellen Arbeitgebers des BF ergibt sich aus dem Firmenbuch. Der Grund für die Übertragung der Anteile des aktuellen Arbeitgebers an den BF ergibt sich ebenso wie der Umstand, dass dies durch "die Familie des Geschäftspartners" erfolgte, aus den unwidersprochenen Ausführungen des Geschäftspartners in der Einvernahme vor dem FA vom 17.03.2025. Das BFG hat keine Bedenken dem diesbezüglichen Vorbringen zu folgen und die Feststellungen aus dem Firmenbuch zu übernehmen. Die Verbindlichkeiten des BF beim FA 33 bzw. beim FA 90 ergeben sich aus den im Akt erliegenden Unterlagen. Die Verbindlichkeiten gegenüber der ÖGK ergeben sich aus den vom BF im Verfahren vor dem FA und dem BFG vorgelegten Unterlagen. Die Verbindlichkeiten gegenüber den Banken 1, 2 und 3 und deren Begleichung in den Jahren 2020 und 2021 bzw. die Höhe der von der Bank 1 durchgeführten Lohnpfändung ergeben sich aus den vom BF vor dem BFG vorgelegten Unterlagen. Aus diesen ist auch ersichtlich, dass der Geschäftspartner des BF sowohl im Jahr 2020 als auch im Jahr 2021 die Ratenzahlungen bei den drei Banken für den BF beglichen hat. Der Stand des Verrechnungskontos des BF bei seinem aktuellen Arbeitgeber ergibt sich aus dem Vermögensverzeichnis des BF, das dieser dem BFG im Zuge des Verfahrens vorgelegt hat. Das BFG sieht keinen Grund den Schriftverkehr mit den Banken, die vorgelegten Unterlagen über die Lohnpfändung und das Vermögensverzeichnis des BF, die dieser selbst vorgelegt hat, in Zweifel zu ziehen. Die Mahnung zur Zahlung der Finanzamtsquoten ergibt sich aus den Akten des FAÖ und wurde dies vom BF auch nicht in Zweifel gezogen. Die Überweisung der fälligen Beträge im Jahr 2021 vom Konto der Beteiligungs GmbH wurde vom BF zugeschrieben und durch Unterlagen belegt. Die im gegenständlichen Verfahren strittige, im Jahr 2021 erfolgte direkte Zahlung des Geschäftspartners des BF an die ÖGK i.H.v. € 64.055,54 ist unstrittig, ebenso die Zahlung von € 623,67 durch den Arbeitgeber des BF. Dass der BF und sein Geschäftspartner entgegen den niederschriftlichen Aussagen des Geschäftspartners nicht nur seit 2001 (nicht seit 2020/2021 wie vom Geschäftspartner des BF in seiner Aussage ausgeführt) beruflich verbunden sind, sondern zwischen den Beiden ein enges Freundschaftsverhältnis vorliegt, bei dem eine Verbundenheit besteht, die sonst nur zwischen nahen Angehörigen zu erwarten ist, ergibt sich aus den oben dargestellten Sachverhaltselementen für das BFG zweifelsfrei. Der Geschäftspartner des BF hat diesem in den Jahren 2020 und 2021 ohne Sicherheiten zumindest einen Betrag von € 170.000,00 zur Verfügung gestellt und zudem zugelassen, dass der BF aus dem aktuellen Arbeitgeber (einer Gesellschaft, die der Geschäftspartner selbst als seiner Familie zurechenbar darstellt) bis 2020 weitere rund € 518.000,00 entnommen hatte. Ein solches Verhalten weist unzweifelhaft auf ein enges Freundschaftsverhältnis und eine tiefe Verbundenheit hin. Die Bezahlung der Verbindlichkeiten des BF, deren Rückzahlung diesem unabhängig von den laufenden Gehaltsexekutionen aufgrund ihrer Höhe auch auf lange Sicht nicht möglich ist und die der BF aufgrund seiner Vermögensverhältnisse auch nicht besichern konnte, hätte kein rein wirtschaftlich denkender und agierender Mensch übernommen. Dafür spricht auch die formelle Gestaltung des Darlehens, bei dem nicht nur eine Endfälligkeit des Darlehensvertrages, sondern auch eine Endfälligkeit laufenden Zinsen vereinbart war, zudem ein Zinssatz (Euribor), zu dem sich im Geschäftsleben Banken untereinander kurzfristig (bis zu zwölf Monate) Gelder leihen. Dieser Zinssatz ist somit - im Gegensatz zu den Ausführungen des Geschäftspartners des BF - keineswegs ein üblicher Zinssatz für unbesicherte Kredite zwischen Privaten, schon gar nicht, wenn der Kreditnehmer sich in der schwierigen wirtschaftlichen Situation des BF befindet. Die Motivation für diese Gestaltung liegt somit ausschließlich in der Nahebeziehung zwischen dem BF und seinem Geschäftspartner und wäre zwischen fremden Dritten nie so vereinbart worden. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß § 21 Abs. 1 BAO ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Es ist zwar zutreffend, dass Geschäftspartner und enge Freunde nicht automatisch Angehörigen nach § 25 BAO gleichzustellen sind. Dennoch kann ein Interessengegensatz, wie er unter Fremden besteht, bei Personen, die zueinander in einem besonderen persönlichen Naheverhältnis stehen, fehlen, also zB bei Angehörigen iSd § 25 BAO wie Ehegatte, Lebensgefährte und dessen Kinder (der ehemalige Lebensgefährte aber nur dann, wenn noch eine faktische Nahebeziehung besteht; s VwGH 28.6.12, 2010/15/0016 ), nahe Verwandte (zB Geschwister - VwGH 1.6.17, Ro 2016/15/0021 ), Verschwägerte sowie Wahl- oder Pflegeeltern und -kinder, aber auch etwa bei Verlobten und eng Befreundeten (VwGH 26.3.14, 2011/13/0036 ) oder Hausangestellten (VwGH 25.7.18, Ro 2018/13/0005 ). Der VwGH hat ausgesprochen, es bedürfe einer fallbezogenen Prüfung, ob eine faktische Nahebeziehung bestehe, auf die sich die Beurteilung als naher Angehöriger gründen lasse. Eine bloße Bekanntschaft, mag sie auch schon "sehr lange" dauern, wird nicht ausreichen, um eine Person einem "nahen Angehörigen" gleichzuhalten. Was Freundschaften anlangt, so bedarf es der Prüfung im Einzelfall, ob sie so eng sind, dass dies zu Zweifeln an der betrieblichen Veranlassung geleisteter Zahlungen, auf die sich die von der belangten Behörde herangezogene Judikatur bezieht, Anlass gibt (VwGH 28.06.2012, 2010/15/0016; vgl. zu Grundlagen und Anwendungsbereich dieser die Beweiswürdigung betreffenden Rechtsprechung etwa Doralt/Toifl , EStG14, § 2 Tz 158 ff, VwGH 26.03.2014, 2011/13/0036). Wie oben dargestellt, liegt im gegenständlichen Fall eine solche enge Freundschaft und eine fremdunübliche Vereinbarung vor. Liegt eine solche fremdunübliche Vereinbarung zwischen nahnen Angehörigen (oder engen Freunden) vor, so ist im nächsten Schritt zu hinterfragen, was mit dieser Vereinbarung wirtschaftlich gewollt war. Im gegenständlichen Verfahren ergibt sich der wirtschaftliche Gehalt der Begleichung der Verbindlichkeiten des BF durch den Geschäftspartner des BF aus Sicht des BFG bereits daraus, was der Geschäftspartner in seiner niederschriftlichen Einvernahme angeführt hat, nämlich, dass er versuchen wollte, dem BF wirtschaftlich wieder auf die Füße zu helfen, was er auch durch "Überlassung der AG GmbH" an den BF getan hat. Bei dessen faktischer Vermögenslosigkeit, laufenden Gehaltsexekutionen bis zum Existenzminimum und Verbindlichkeiten von rund € 800.000,00 können alle diese Maßnahmen dem BF jedoch nur dann eine wirtschaftliche Erholung ermöglichen, wenn er diese Beträge nicht zurückzahlen muss. Somit hat der Geschäftspartner des BF dessen fällige Schulden bezahlt, eine wirtschaftliche Belastung des BF durch diese Zahlung ist nicht gegeben. Es handelt sich somit wirtschaftlich um eine freiwillige Schuldübernahme durch den Geschäftspartner ohne Rückzahlungsverpflichtung des BF. Gemäß § 19 Abs. 2 EStG 1988 sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Abs. 1 zweiter Satz. Rückzahlungen von Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 erster und zweiter Teilstrich gelten in dem Kalenderjahr als abgeflossen, für das der Anspruch bestand bzw. für das sie getätigt wurden. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben unberührt. (Jakom/Peyerl EStG, 2025, § 19 Rz 15) Abs 2 S 1 betrifft den Abfluss von Ausgaben, auch bei Werbungskosten (§ 16; auch bei Fremdfinanzierung, zB BFG 24.03.2015, RV/3100116/2012; 25.09.2014, RV/2100492/2012; UFS 15.04.2009, RV/0092-I/09; … (Jakom/Peyerl EStG, 2025,, Rz. 15) Nimmt der Leistungsempfänger zB ein Darlehen auf, um seiner Verpflichtung entsprechen zu können, ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Ausgabe und nicht der Tilgung maßgeblich (VwGH 25.04.2013, 2010/15/0101; 10.05.1995, 92/13/0210; BFG 13.06.2016, RV/7103496/2011;07.04.2016, RV/7102589/2014; 30.06.2015, RV/7102749/2012; 24.03.2015, RV/3100116/2012; … (Jakom/Peyerl EStG, 2025,§ 19 Rz 26) All diese Ausführungen setzen aber voraus, dass tatsächlich eine Fremdfinanzierung und nicht wie im gegenständlichen Fall eine Schuldübernahme ohne Rückzahlungsverpflichtung des BF vorliegt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Frage, ob die Bezahlung einer Verbindlichkeit einer Person durch einen Dritten ein Darlehen durch diesen Dritten oder eine freiwillige Schuldübernahme durch den Dritten ohne Rückzahlungsverpflichtung darstellt, ist eine einzelfallbezogene Sachverhaltsfrage, die der Revision nicht zugänglich ist. Salzburg, am 31. März 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100349/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.6100349.2024
Stammnummer
150989
Gültig
31.03.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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