Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101032/2026
1. Für den Bezug der Familienbeihilfe ist der rechtmäßige Aufenthalt des drittstaatsangehörigen Vaters und des drittstaatsangehörigen Kindes in Österreich gemäß §§ 8 und 9 NAG erforderlich 2. Vorliegen einer "nachgeborenen Kindes" iSd. § 3 Abs. 5 FLAG 1967
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101032/2026vom 23.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Name des Richters*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 22. August 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 25. Juli 2025 betreffend Abweisung des Antrages auf Zuerkennung von Familienbeihilfe 05.2021-02.2025, Sozialversicherungsnummer ***ZZZZ-TTMMJJ***, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Zeiträume Mai 2021 bis September 2022 und April 2024 bis Februar 2025 aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde hinsichtlich der Zeiträume Oktober 2022 bis März 2024 abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
***Bf1*** (SV-Nr.: ***ZZZZ-TTMMJJ***; in der Folge auch als "Antragsteller", "Kindesvater" oder Beschwerdeführer "Bf." bezeichnet) sei Kindesvater von ***Name Kind*** (SV-Nr.: ***ZZZZ-TTMM21***; in der Folge auch als "Kind" oder "Sohn" bezeichnet), die Kindesmutter sei ***Name Mutter*** (SV-Nr.: ***XXXX-TTMMJJ***; in der Folge auch als "Kindesmutter" bezeichnet).
Der Antragsteller habe mit Antrag vom 29.04.2025 (ergänzt durch den Antrag vom 09.07.2025) die Zuerkennung der Familienbeihilfe für seinen Sohn beginnend ab Mai 2021 beantragt.
Mit Bescheid vom 25.07.2025 habe das Finanzamt den Antrag des Kindesvaters auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für dessen Sohn für den Zeitraum Mai 2021 bis Februar 2025 abgewiesen und begründend ausgeführt, dass sich das Kind nicht rechtmäßig in Österreich aufgehalten habe.
Am 22.08.2025 habe der Antragsteller eine Beschwerde eingebracht und im Wesentlichen vorgebracht, dass
- sein Sohn in Österreich geboren sei,
- sein Sohn ein "nachgeborenes Kind" sei,
- er selbst sich seit rund zehn Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Österreich aufgehalten habe und
- ihm selbst ein Aufenthaltstitel am 29.04.2024 und der Kindesmutter ein Aufenthaltstitel am 27.03.2025 erteilt worden sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 17.11.2025 habe das Finanzamt die Beschwerde des Bf. als unbegründet abgewiesen.
Am 16.12.2025 habe der Bf. einen Vorlageantrag eingebracht und im Wesentlichen vorgebracht, dass die Verzögerungen bei der Ausstellung der Aufenthaltstitel auf Grund der langen Verfahrensdauer bei der Fremdenbehörde aufgetreten sein.
Mit Vorlagebericht vom 12.03.2026 habe die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vorgelegt.
Das Bundesfinanzgericht hat am 13.03.2026 Auszüge aus dem Zentralen Fremdenregister betreffend den Kindesvater und das Kind beigeschafft.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
***Bf1*** ist ***drittstaats1*** Staatsangehöriger und verfügte in Österreich seit dem Jahr 2015 (Gütigkeit des ersten Aufenthaltstitels ab 30.10.2015) über Aufenthaltstitel als "Studierender" oder "Schüler". Dem Antragsteller war mit den Aufenthaltstiteln "Studierender" oder "Schüler" ein Arbeitsmarktzugang nur mit einem Arbeitsmarktdokument gestattet.
Am 22.09.2022 wurde der Antrag des Antragstellers vom 18.02.2022 auf Verlängerung des (bis 26.02.2022 gültigen) Aufenthaltstitels "Schüler" abgewiesen. Auf Grund dieser Abweisung des Antrages auf Verlängerung des Aufenthaltstitels "Schüler" hat der Kindesvater einen neuen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eingebracht und wurde dem Antragsteller am 29.04.2024 ein neuer Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung Plus" ausgestellt.
Mit Vorhalt vom 22.07.2025 wurde der Bf. unter anderem aufgefordert, Nachweise betreffend die rechtmäßigen Aufenthalte von sich selbst und der Kindesmutter vorzulegen.
In der BVE vom 17.11.2025 wurde insbesondere ausgeführt, dass der Bf. keine Nachweise für seinen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich in der Zeit von 27.02.2022 bis 28.04.2024 vorgelegt hat.
Betreffen den Kindesvater wurden dem Finanzamt in den folgenden Jahren die folgenden Bezüge mitgeteilt:
2016 Lohnzettel ***Dienstgeber1*** 05.03.-18.11. € 1.275,00
Lohnzettel ***Dienstgeber2*** 22.08.-31.12. € 771,33
2017 Lohnzettel ***Dienstgeber2*** 01.01.-11.02. € 243,27
Lohnzettel ***Dienstgeber1*** 03.04.-10.04. € 56,67
Lohnzettel ***Dienstgeber3*** 09.05.-17.09. € 1.599,78
2018 Lohnzettel ***Dienstgeber4*** 10.08.-10.08. € 39,89
Lohnzettel ***Dienstgeber5*** 25.08.-29.08. € 55,14
2019 keine Lohnzettel
2020 keine Lohnzettel
2021 Lohnzettel ***Dienstgeber6*** 19.08.-31.12. € 2.106,20
In den Folgejahren war der Bf. bei der ***Dienstgeber6*** beschäftigt.
***Bf1*** und ***Name Mutter*** sind die Eltern von ***Name Kind***. Der Kindesmutter ist ***drittstaats2*** Staatsangehörige und ist ihr am 27.03.2025 ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung Plus" ausgestellt worden.
***Name Kind*** ist ***drittstaats1*** Staatsangehöriger. Ob des Kindes sind ab dessen Geburt keine Aufenthaltstitel und keine Antragstellungen auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels aus dem Zentralen Fremdenregister ersichtlich. Aus dem Zentralen Fremdenregister ist als erster Eintrag die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mit Gültigkeit ab 30.10.2024 aktenkundig. Auf Grund einer auch im Zentralen Fremdenregister ersichtlichen, zeitnah beabsichtigten neuen Erstantragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "berücksichtigungswürdige Gründe" wurde dem Kind mit 27.03.2025 erstmalig ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung Plus" ausgestellt.
2. Beweiswürdigung
Dass ***Bf1*** ***drittstaats1*** Staatsangehöriger ist und seit dem Jahr 2015 in Österreich über Aufenthaltstitel als "Studierender" oder "Schüler" verfügte und dem Antragsteller mit den Aufenthaltstiteln "Studierender" oder "Schüler" ein Arbeitsmarktzugang nur mit einem Arbeitsmarktdokument gestattet war, ergibt sich aus dem Zentralen Fremdenregister.
Dass am 22.09.2022 der Antrag des Antragstellers vom 18.02.2022 auf Verlängerung des (bis 26.02.2022 gültigen) Aufenthaltstitels "Schüler" abgewiesen wurde, auf Grund dieser Abweisung des Antrages auf Verlängerung des Aufenthaltstitels "Schüler" der Kindesvater einen neuen Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eingebracht hat und dem Antragsteller am 29.04.2024 ein neuer Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung Plus" ausgestellt wurde, ergibt sich aus dem Zentralen Fremdenregister.
Der Bf. hat zwar vorgebracht, dass er seit rund zehn Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Österreich gelebt habe, aus dem Zentralen Fremdenregister ist hingegen ersichtlich, dass zumindest in der Zeit von 22.09.2022 bis zum 28.04.2024 ein solcher rechtmäßiger Aufenthalt des Antragstellers in Österreich nicht vorgelegen hat. Nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts sind die Eintragungen im Zentralen Fremdenregister zutreffend und hat ob des Kindesvaters ein rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich zumindest in der Zeit von 22.09.2022 bis zum 28.04.2024 nicht vorgelegen.
Dass der Bf. mit Vorhalt vom 22.07.2025 unter anderem aufgefordert wurde, Nachweise betreffend die rechtmäßigen Aufenthalte von sich selbst und der Kindesmutter vorzulegen, ergibt sich aus diesem Vorhalt. Dass der Bf. in Folge dieses Vorhaltes insbesondere keine Nachweise betreffend seines eigenen rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich in der Zeit von 22.09.2022 bis 28.04.2024 vorgelegt hat, ergibt sich aus dem vorgelegten Beihilfenakt und ist unstrittig.
Dass in der BVE vom 17.11.2025 insbesondere ausgeführt worden ist, dass der Bf. keine Nachweise für seinen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich in der Zeit von 27.02.2022 bis 28.04.2024 vorgelegt hat, ergibt sich aus dieser BVE und ist unstrittig. Der Bf. hat in seinem Vorlageantrag zwar vorgebracht, dass er die Verfahrensdauer für die Ausstellung eines (neuen) Aufenthaltstitels nicht zu vertreten habe, Nachweise für seinen eigenen rechtmäßigen Aufenthalt im Inland diesen Zeitraum betreffend hat der Bf. aber nicht vorgelegt.
Dass dem Finanzamt ob des Kindesvaters in den folgenden Jahren die folgenden Bezüge mitgeteilt wurden, ergibt sich aus diesen übermittelten Lohnzetteldaten und ist unstrittig:
2016 Lohnzettel ***Dienstgeber1*** 05.03.-18.11. € 1.275,00
Lohnzettel ***Dienstgeber2*** 22.08.-31.12. € 771,33
2017 Lohnzettel ***Dienstgeber2*** 01.01.-11.02. € 243,27
Lohnzettel ***Dienstgeber1*** 03.04.-10.04. € 56,67
Lohnzettel ***Dienstgeber3*** 09.05.-17.09. € 1.599,78
2018 Lohnzettel ***Dienstgeber4*** 10.08.-10.08. € 39,89
Lohnzettel ***Dienstgeber5*** 25.08.-29.08. € 55,14
2019 keine Lohnzettel
2020 keine Lohnzettel
2021 Lohnzettel ***Dienstgeber6*** 19.08.-31.12. € 2.106,20
Dass der Bf. in den Folgejahren war bei der ***Dienstgeber6*** beschäftigt war, ergibt sich aus der Steuerdatenbank des Finanzressorts und ist unstrittig.
Der Bf. hat zwar vorgebracht, erwerbstätig (gewesen) zu sein und über ein gesichertes Einkommen zu verfügen, nach den dem Finanzamt gemeldeten Lohnzetteldaten hat der Kindesvater aber zumindest in den Jahren 2016 bis 2021 eine durchgehende Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt und hat auch ein gesichertes Einkommens in dieser Zeit nicht vorgelegen.
Dass ***Bf1*** und ***Name Mutter*** die Eltern von ***Name Kind*** sind, ergibt sich aus dem Beihilfenakt, insbesondere aus der Geburtsurkunde des Kindes und dem Anerkenntnis der Vaterschaft für das Kind durch den Antragsteller und ist unstrittig.
Dass die Kindesmutter ***drittstaats2*** Staatsangehörige ist und dieser am 27.03.2025 ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung Plus" ausgestellt worden ist, ergibt sich aus der vorgelegten Kopie des Aufenthaltstitels und ist unstrittig.
Dass das Kind ***drittstaats1*** Staatsangehöriger ist und ob des Kindes ab dessen Geburt keine Aufenthaltstitel und keine Antragstellungen auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels vorgelegen haben, ergibt sich aus dem erstellten Ausdruck aus dem Zentralen Fremdenregister. Dass als erste fremdenrechtliche Maßnahme ob des Kindes der Eintrag betreffend die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mit Gültigkeit ab 30.10.2024 aktenkundig ist, ergibt sich wiederum aus dem erstellten Ausdruck aus dem Zentralen Fremdenregister. Dass auf Grund einer auch im Zentralen Fremdenregister ersichtlichen, zeitnah einzubringenden neuen Erstantragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "berücksichtigungswürdige Gründe" dem Kind mit 27.03.2025 erstmalig ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung Plus" ausgestellt wurde, ergibt sich abermals aus dem erstellten Ausdruck aus dem Zentralen Fremdenregister und dem vorgelegten Aufenthaltstitel des Kindes.
Der Bf. hat zwar vorgebracht, dass das Kind in Österreich geboren sei und dass es sich bei seinem Sohn um ein "nachgeborenes Kind" handelt und ihm deswegen für die gesamte Zeit ab der Geburt des Kindes die Familienbeihilfe zustehe, nach der Überzeugung des BFG hat aber beim Kindesvater in der Zeit von 22.09.2022 bis zum 28.04.2024 ein rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich nicht vorgelegen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe)
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur:
Gemäß § 167 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Das Beweisverfahren wird insbesondere beherrscht vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO).
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen (z.B. VwGH 24.3.1994, 92/16/0031; VwGH 25.9.1997, 97/16/0067; VwGH 24.10.2001, 2000/17/0017; VwGH 24.2.2005, 2004/16/0232; BFG 11.10.2024, RV/7101873/2015).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (z.B. VwGH 23.9.2010, 2010/15/0078; VwGH 28.10.2010, 2006/15/0301; VwGH 26.5.2011, 2011/16/0011; VwGH 20.7.2011, 2009/17/0132).
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für minderjährige Kinder.
Gemäß § 3 Abs. 1 und 2 FLAG 1967 haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten. Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 NAG oder nach § 54 AsylG 2005 rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Gemäß § 3 Abs. 5 FLAG 1967 wird in den Fällen des Abs. 2, Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 letzter Satz für nachgeborene Kinder die Familienbeihilfe rückwirkend gewährt. Gleiches gilt für Adoptiv- und Pflegekinder, rückwirkend bis zur Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Bundesgebiet (§ 2 Abs. 8) durch den Elternteil und das Kind. Als nachgeborene Kinder gelten jene Kinder, die nach dem Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels oder der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an den zusammenführenden Fremden geboren werden.
Gemäß § 3 Abs. 1 und 2 FLAG 1967 müssen sowohl der Anspruchsberechtigte als auch das anspruchsmittelnde Kind die gesetzlich normierten Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe erfüllen. Sowohl der Antragsteller als auch das Kind müssen sich gemäß §§ 8 und 9 NAG rechtmäßig in Österreich aufhalten. Dass etwa nur das Kind die Voraussetzungen erfüllt, genügt nicht (VwGH 19.5.2015, 2013/16/0082). Während des laufenden Verlängerungsverfahrens ist die antragstellende Person bis zur Entscheidung durch die Behörde rechtmäßig in Österreich aufhältig.
Die Bestimmung des § 3 Abs 5 FLAG 1967 idF BGBl I 2006/168 ermöglicht eine rückwirkende Auszahlung der Familienbeihilfe für nachgeborene Kinder, wenn für diese ein gültiger Aufenthaltstitel nach den §§ 8 und 9 NAG vorliegt und sie sich somit nach den einschlägigen Bestimmungen des Fremdenrechtspaketes 2005 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten (UFS 12.7.2007, RV/0692-G/06; UFS 7.8.2008, RV/0364-K/08; BFG 19.2.2015, RV/2100443/2013).
Nachgeboren sind jene Kinder, die nach dem Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltsberechtigung an den zusammenführenden Fremden (Elternteil) - das heiß nach Ausstellung des Aufenthaltstitels oder Erlassung des Asylzuerkennungsbescheides - geboren werden (vgl. Mat NR: IA 62/A 23. GP).
Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
3.1.2. Beurteilung des konkreten Beschwerdefalls:
Nach dem Zentralen Fremdenregister verfügte der Kindesvater für die Zeit von 31.03.2021 bis 26.02.2022 über eine Aufenthaltsbewilligung Schüler und brachte fristgerecht vor Ablauf dieser Aufenthaltsbewilligung am 18.02.2022 einen Antrag auf Verlängerung dieser Aufenthaltsbewilligung ein. Dieser Antrag ist am 23.09.2022 abgewiesen worden. Während des laufenden Verlängerungsverfahrens ist die antragstellende Person bis zur Entscheidung durch die Behörde rechtmäßig in Österreich aufhältig. Der Antragsteller hat daraufhin einen neuen Erstantrag auf Zuerkennung eines Aufenthaltstitels eingebracht und ist dem Kindesvater ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung Plus" am 29.04.2024 erteilt worden.
Während der Gültigkeit des zuletzt genannten Aufenthaltstitels Schüler in der Zeit von 31.03.2021 bis 26.02.2022 wurde am tt.05.2021 der Sohn des Bf. geboren.
Auf Grund des zur Zeit der Geburt des Sohnes ob des Kindesvaters vorhandenen Aufenthaltstitels "Schüler" handelt es sich bei dem Sohn des Bf. - worauf der Bf. zutreffender Weise hingewiesen hat - um ein nachgeborenes Kind im Sinne des § 3 Abs. 5 FLAG 1967 und hätte diese Bestimmung die rückwirkende Auszahlung der Familienbeihilfen für den Fall ermöglicht, dass sich auch der Kindesvater durchgehend rechtmäßig in Österreich aufgehalten hätte (Fettdrucke in diesem Erkenntnis erfolgten durch das Bundesfinanzgericht).
Der Kindesvater hat sich aber in der Zeit von der Abweisung des Antrages auf Verlängerung des Aufenthaltstitels "Schüler" am 23.09.2022 bis zur Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung Plus" (am 29.04.2024) selbst nicht rechtmäßig in Österreich aufgehalten. Die Einbringung eines neuen Erstantrages auf Zuerkennung eines Aufenthaltstitels begründet - im Gegensatz zum fristgerecht eingebrachten Antrag auf Verlängerung eines bestehenden Aufenthaltstitels - keinen rechtmäßigen Aufenthalt gemäß §§ 8 und 9 NAG.
Der Bf. ist einerseits mit Vorhalt vom 22.07.2025 aufgefordert worden, unter anderem seinen eigenen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich nachzuweisen, andererseits enthielt die BVE vom 17.11.2025 insbesondere auch Ausführungen dahingehend, dass der Bf. keine Nachweise für seinen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich in der Zeit von 27.02.2022 bis 28.04.2024 vorgelegt hat. Dazu ist festzuhalten, dass einer BVE nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Vorhaltscharakter zukommt (z.B. VwGH 10.03.1994, 92/15/0164; VwGH 18.11.1993, 93/16/0120). Hat das Finanzamt in der BVE - wie im vorliegenden Fall - dem Bf. gegenüber ausgeführt, dass er seinen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich nicht durchgehend nachgewiesen hat, ist es am Bf. gelegen, sich im Vorlageantrag mit diesen Ausführungen auseinanderzusetzen und entsprechende Nachweise vorzulegen. Der Bf. ist dieser Verpflichtung nicht nachgekommen und hat im Beschwerdeverfahren weiterhin behauptet, sich durchgehend rechtmäßig in Österreich aufgehalten zu haben. Dass sich der Bf. in der Zeit von 23.09.2022 bis 28.04.2024 tatsächlich nicht rechtmäßig in Österreich aufgehalten hat, wurde erst durch ergänzende Erhebungen des Bundesfinanzgerichts durch die Beischaffung eines den Bf. betreffenden Auszuges aus dem Zentralen Fremdenregister ersichtlich.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es sich bei dem Kind des Bf. um ein "nachgeborenes Kind" handelt, für das ab Zuerkennung des Aufenthaltstitels (an das Kind) die Familienbeihilfe auch rückwirkend ab dessen Geburt hätte ausbezahlt werden können.
Da die Voraussetzung des rechtmäßigen Aufenthaltes aber sowohl beim Antragsteller als auch beim Kind vorliegen müssen, stand dem Kindesvater für seinen Sohn die Familienbeihilfe ab Oktober 2022 nicht mehr zu, da die Voraussetzung des rechtmäßigen Aufenthaltes des Kindesvaters mit 23.09.2022 weggefallen ist und gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt - im vorliegenden Fall mit Ablauf des Monats September 2022 - erloschen ist. Erst ab Zuerkennung eines neuen Aufenthaltstitels am 29.04.2024 erfüllte der Antragsteller wieder die Voraussetzungen des rechtmäßigen Aufenthaltes gemäß § 8 und 9 NAG für den Bezug der Familienbeihilfe.
Der Beschwerde des Bf. war daher hinsichtlich der Zeiträume Mai 2021 bis September 2022 und April 2024 bis Februar 2025 teilweise Folge zu geben und der angefochtene Abweisungsbescheid in Ansehung dieser Zeiträume aufzuheben. Hinsichtlich der Zeiträume Oktober 2022 bis März 2024 war die Beschwerde des Bf. abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Dass es sich bei dem Kind im gegenständlichen Beschwerdefall um ein nachgeborenes Kind im Sinne des § 3 Abs. 5 FLAG 1967 gehandelt hat, hat das Bundesfinanzgericht auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen in freier Beweiswürdigung festgestellt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt in dieser Beweiswürdigung nicht vor.
Dass für einen Anspruch auf Familienbeihilfe die Voraussetzung des rechtmäßigen Aufenthaltes sowohl beim Antragsteller als auch bei Kind vorliegen müssen, ergibt sich einerseits unmittelbar aus dem Gesetz und besteht dazu, dass der rechtmäßige Aufenthalt des Kindes allein nicht ausreichend ist, eine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, von der das Bundesfinanzgericht mit diesem Erkenntnis nicht abgewichen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist in dem Erfordernis des rechtmäßigen Aufenthaltes sowohl des Kindes als auch des Kindesvaters nicht zu ersehen.
Dass sich der Kindesvater in der Zeit von Oktober 2022 bis März 2024 nicht rechtmäßig gemäß §§ 8 und 9 NAG in Österreich aufgehalten hat, hat das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung auf Grundlage der übermittelten und der durch das Gericht selbst beigeschafften Unterlagen festgestellt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist auch in dieser Beweiswürdigung nicht zu ersehen.
Zu dem Umstand, dass auch einer Beschwerdevorentscheidung Vorhaltscharakter zukommt, existiert eine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, von der das Bundesfinanzgericht mit diesem Erkenntnis wiederum nicht abgewichen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist auch im Vorhaltscharakter der BVE nicht zu ersehen.
Da in der gegenständlichen Beschwerdesache Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorgelegen haben, war durch das Bundesfinanzgericht auszusprechen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist.
Wien, am 23. März 2026
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 und 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101032/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101032.2026
- Stammnummer
- 150987
- Gültig
- 23.03.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF