Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101946/2022
Widerruf einer Löschung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101946/2022vom 20.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Weinrauch Rechtsanwälte GmbH, Stubenring 16/2, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 9. März 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 4. Februar 2022 betreffend Widerruf einer Löschung von Abgabenschuldigkeiten, Steuernummer ***BF1StNr1***, nach Durchführung einer mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 9. Dezember 2020 löschte das Finanzamt Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 51.698,69 (Aufgliederung laut Beilage) gegen jederzeitigen Widerruf durch Abschreibung. Sollte zB bis 31. Dezember 2025 in Österreich pfändbares Vermögen hervorkommen oder ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet werden, erfolge ein (teilweiser) Widerruf der Löschung.
Mit E-Mail vom 9. April 2021 teilte der Beschwerdeführer (in weiterer Folge Bf.) im Wesentlichen mit, dass er nach dem Tod seiner Mutter aus der Erbschaft ca. € 22.000,00 erhalten werde.
Wenn er die Erbschaft annehme, müsse er seiner Frau vorrangig das Geld retour geben. Den Rest von ca. € 7.000,00 werde er nach Erhalt seiner Erbschaft an das Finanzamt überweisen.
Er würde um Zustimmung zu dieser Vorgangsweise ersuchen.
Mit E-Mail vom 9. Oktober 2021 führte das Finanzamt aus, dass es, wie telefonisch besprochen, mit der Vorgangsweise einverstanden sei. Sobald die tatsächliche Höhe des Reinnachlasses an den Bf. ausbezahlt worden sei, sei die Differenz zwischen der Erbschaft und den (seit dem Vermögensstatus im Sommer 2019) neu hinzugekommenen Schulden auf das Abgabenkonto des Bf. zu überweisen. Es werde dann - gemäß den Ausführungen im Löschungsbescheid vom 9. Dezember 2020 - ein teilweiser Widerruf der Löschung in Höhe dieses Betrages erfolgen.
Zwecks Überprüfung sei gleichzeitig mit der Überweisung auch eine Bestätigung der Gattin des Bf. bezüglich Höhe seiner Schulden und eine Kopie betreffend Auszahlung des Reinnachlasses vorzulegen.
Mit E-Mail vom 2. Februar 2022 teilte der Bf. dem Finanzamt mit, dass der Teil seiner Erbschaft € 22.288,96 betrage, und übermittelte den Einantwortungsbeschluss, eine Aufstellung des Inventars und eine Bestätigung von ***Ehefrau***, dass ihr der Bf. per 31.1.2022 einen Betrag von € 17.800,00 schulde.
Mit angefochtenem Bescheid vom 4. Februar 2022 wurde die mit Bescheid vom 4. Dezember 2020 iHv € 51.698,69 erfolgte Löschung hinsichtlich der - laut Beilage - angeführten Abgabenschuldigkeiten widerrufen.
Der Betrag von € 22.288,96 sei innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung dieses Bescheides zu entrichten.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass ein Vermögenszuwachs aufgrund der Erbschaft nach der verstorbenen Mutter eingetreten sei.
Gegen diesen Bescheid bracht der Bf. mit Schriftsatz vom 8. März 2022 rechtzeitig Beschwerde ein. Als Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass laut Mail von ***Mitarbeiter FA*** seitens Finanzamt Österreich zugestimmt worden sei, dass die Differenz in Höhe von € 6.988,96 zwischen der Erbschaft und den (seit dem Vermögensstatus im Sommer 2019) neu hinzugekommenen Schulden auf das Abgabenkonto überwiesen werde. Dies sei auch geschehen, der Differenzbetrag von € 6.988,96 sei vom Notar auf das Abgabenkonto ***BF1StNr1*** einbezahlt worden (verbucht am 3. März 2022 laut Finanzamts-Kontoauszug).
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20. April 2022 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte in der Begründung im Wesentlichen aus, dass als Teil des Spruches des Löschungsbescheides vom 9. Dezember 2020 ein Widerrufsvorbehalt dahingehend aufgenommen worden sei, dass im Falle des Hervorkommens von in Österreich pfändbaren Einkommen oder Vermögen bzw. bei Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens - sämtlich zeitlich befristet bis 31. Dezember 2025 - ein gänzlicher oder teilweiser Widerruf der Löschung erfolgen werde. Der Bf. habe am 9. April 2021 dem Finanzamt mitgeteilt, dass er nach dem Tod seiner Mutter im Oktober 2020 und vorläufiger Auskunft der Gerichtskommissärs gemeinsam mit seinem Bruder zur Hälfte als Erbe berufen sei und von einem Nachlass in Höhe von rund 44.000,00 Euro ausgehe.
Weiters habe der Bf. vorgebracht, seiner Gattin angeblich 15.300,00 Euro zu schulden und dies vorrangig aus der Erbschaft abdecken zu wollen, um den Rest von rund 7.000,00 Euro für die Entrichtung eines Teiles gelöschter Abgabenschuldigkeiten zu verwenden. Seitens des Finanzamtes wurde per E-Mail ein teilweiser Widerruf der gemäß § 235 BAO durchgeführten Löschung in Aussicht gestellt.
Mit Bescheid vom 4. Februar 2022 sei die mit Bescheid vom 9. Dezember 2020 veranlasste Löschung in Höhe von 22.288,96 Euro widerrufen worden. Innerhalb der Zahlungsfrist von einem Monat habe der Bf. am 2. März 2022 einen Teilbetrag von 6.988,96 Euro entrichtet.
Eine Löschung gemäß § 235 BAO könne von Amts wegen erfolgen, wenn alle Möglichkeiten der Einbringung erfolglos versucht worden oder Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos seien und auf Grund der Sachlage nicht angenommen werden könne, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen würden. Gemäß § 294 Abs. 1 BAO könne ein Bescheid, der Begünstigungen, Berechtigungen oder die Befreiung von Pflichten betreffe, unter bestimmten, im Gesetz genannten Gründen geändert oder zurückgenommen werden, insoweit nicht Widerruf oder Bedingungen vorbehalten seien. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müsse dieser Widerruf determiniert sein - somit, wenn der Bescheid erkennen lasse, unter welchen Umständen ein Widerruf in Betracht komme. Letzteres sei im Bescheid vom 9. Dezember 2020 ausdrücklich der Fall. Das Verfügen eine Widerrufs gemäß § 294 BAO liege im Ermessen der Behörde, welches nach den Grundsätzen des § 20 BAO zu üben sei. Durch die Erbschaft sei nachträglich Vermögen hervorgekommen und habe daher zu einem Bedingungseintritt geführt.
In der Beschwerde vom 8. März 2022 werde begründend lediglich auf das Inaussichtnehmen eines Teilwiderrufs Bezug genommen. Im E-Mail vom 9. Dezember 2021 sei ein teilweiser Widerruf unter Berücksichtigung der "(seit dem Vermögensstatus im Sommer 2019) neu hinzugekommenen Schulden" in Aussicht gestellt worden, sofern die Differenz zwischen der Erbschaft und diesen überwiesen würden und ein Nachweis der angeblich gegenüber der Gattin des Bf. bestehenden Schulden vorgelegt werden würde. Laut Angaben im E-Mail vom 9. April 2021 hätte der Bf. sich Geld von seiner Gattin für die Leistung der Abschlagszahlung im Zusammenhang mit der Löschung vom 9. Dezember 2020 sowie für Kosten der Lebenshaltung, in Summe 15.300,00 Euro, geborgt. Aufgrund der vorliegenden Akten, insbesondere des Schreibens des Finanzamtes ***FA*** vom 30. Jänner 2020, sei eine Zahlung von insgesamt 5.000,00 Euro gegen Löschung der auf dem Abgabenkonto bestehenden Verbindlichkeiten akzeptiert worden.
In Anbetracht des Umstandes, dass Ehegatten wechselseitig unterhaltspflichtig seien, komme eine Berücksichtigung höherer Verbindlichkeiten als jene aufgrund der Abschlagszahlung von vornherein nicht in Betracht und sei im E-Mail vom 9. April 2021 auch nicht zugesichert worden. Bezüglich der an das Finanzamt entrichteten 5.000,00 Euro sei kein tauglicher Nachweis über das Bestehen eines Darlehensvertrages beigebracht worden. Das Schreiben vom 2. Februar 2020 (Anm. BFG: gemeint wohl 2022), nach welchem der Bf. seiner Gattin angeblich 17.800,00 Euro schulde sowie die mit E-Mail vom 6. Februar 2020 (Anm. BFG: gemeint wohl 2022) übermittelten Bilanzen von ***Ehefrau*** würden das Vorliegen eines Kredites nicht darzustellen vermögen, insbesondere handle er sich dabei um keine Urkunden, die eine einklagbare Schuld ausweisen würden.
Am 17. Mai 2022 brachte der Bf. rechtzeitig Vorlageantrag ein.
Mit Beschluss vom 27. Juni 2025 forderte das Bundesfinanzgericht den Bf. auf, bekanntzugeben, wie die gegenüber dem Finanzamt angegebenen Schulden gegenüber seiner Frau entstanden sind und sich diese zusammensetzten, ob die Schulden gegenüber seiner Frau bezahlt wurden, wenn ja in welcher Form und einen Beleg für die Bezahlung vorzulegen. Laut Protokoll des Notars ***N*** (Inventar) habe der Bf. mit seinem Bruder ein namentliches Bezugsrecht in der nicht nachlasszugehörigen Lebensversicherung bei der ***Versicherung***. Der Bf. wurde aufgefordert, bekanntzugeben, ob eine Versicherungssummer ausbezahlt wurde, wenn ja in welcher Höhe und wann, wenn nein, warum nicht und einen entsprechenden Beleg vorzulegen.
Mit Schriftsatz vom 5. August 2025 führte der Bf. in Beantwortung des Beschlusses aus, dass er die Erbschaft hinsichtlich seiner im Oktober 2020 verstorbenen Mutter ausschließlich aus dem Grund angenommen habe, weil mit der belangten Behörde vereinbart worden sei, dass er seine Schulden gegenüber seiner Ehefrau in Höhe von damals € 15.300,00 begleichen könne und der Restbetrag direkt an das Finanzamt bezahlt werden würde.
Diesen Zahlungsverpflichtungen sei der Bf. auch vereinbarungsgemäß nachgekommen, wobei die erste Teilzahlung eben von der Ehefrau des Bf. aufgrund technischer Probleme an Herrn ***D*** überwiesen worden und von diesem wiederum auf das Steuerkonto bei der belangten Behörde überwiesen worden sei.
Die Schulden gegenüber der Ehefrau seien eben genau daraus entstanden, dass sie einerseits für Zahlungen (Steuerschulden) gegenüber dem Finanzamt ***FA*** eingesprungen sei. Andererseits habe die Ehefrau des über kein Einkommen verfügenden Bf. diesem eben für dessen monatliche Aushaben (Versicherung, Handy, udgl.) im Zeitraum September 2019 bis März 2021 einen Betrag von € 500,00 monatlich geborgt; dieser Betrag sei ab April 2022 auf € 300,00 reduziert worden (Anmerkung BFG: laut Darlehensvertrag vom 17. März 2021 ab April 2021). Per 31. Jänner 2022 habe sich der Betrag der Schulden gegenüber der Ehefrau auf € 17.800,00 belaufen.
Die Versicherungssumme der ***Versicherung*** sei in Höhe von € 2.699,29 ausbezahlt worden. Die Auszahlung sei jedoch nicht an den Bf., sondern direkt an die Ehefrau des Bf. erfolgt, weil diese als anteilige Tilgung der Schulden angerechnet worden sei,
Weitere Tilgungen seien dem Bf. aufgrund seiner Einkommenslosigkeit leider bislang nicht möglich gewesen.
Der Bf. legte Urkunden vor, u.a. Darlehensverträge für die Jahre 2019 bis 2021.
Mit Beschluss vom 26. August 2025 brachte das Bundesfinanzgericht die Beantwortung dem Finanzamt zur Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis.
In der am 23. September 2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung brachte der Bf. zum Argument der ehelichen Unterhaltsverpflichtung ergänzend vor, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses der Darlehensverträge der Bf. und seine Frau sich in einer Ehekrise befunden hätten und auch getrennt gewesen seien. Deswegen seien schriftliche Vereinbarungen mit der Zusage der Rückzahlung getroffen worden.
Es wurden von Seiten des Bf. Kontoauszüge von ***Ehefrau*** betreffend die Jahre 2019 bis 2021, und von ***B***, ein Auszug von der ***Versicherung B*** (Krankenversicherung) vom Bf. und seiner Gattin und eine Bestätigung eines Krankenhauses als Beleg dafür vorgelegt, dass eine Untersuchung des Bf. von der Krankenversicherung gedeckt worden sei.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Mit Bescheid vom 9. Dezember 2020 löschte das Finanzamt Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt € 51.698,69. Im Spruch des Bescheides ist ua. ausgeführt: "Sollte z.B. bis 31.12.2025 in Österreich pfändbares Einkommen bezogen werden Vermögen hervorkommen oder ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet werden, erfolgt ein (teilweiser) Widerruf der Löschung."
Das E-Mail des Bf. vom 9. Oktober 2021 lautet:
"Guten Morgen ***Mitarbeiter Finanzamt***,
nach dem Tod meiner Mutter im letzten Oktober habe ich letzte Woche ein Schreiben vom Notar erhalten, der mir mitgeteilt hat, das meine Mutter meinem Bruder und mir ca. € 44000,- vererbt hat. Davon würde ich die Hälfte ca. € 22000,- erhalten.
Seit der Übermittlung meines Vermögensverzeichnisses im Sommer 2019 hat sich mein Vermögenstatuts dahin geändert, das ich mir laufend Geld von meiner Frau ausborgen muss. Insgesamt schulde ich aktuell meiner Frau € 15300,-. Ich habe mir das Geld für die Rückzahlung und meiner Lebenskosten von meiner Frau ausgeborgt.
Wenn ich die Erbschaft annehme, muss ich meiner Frau vorrangig das Geld retour geben. Den Rest von ca. € 7000,- werde ich nach Erhalt meiner Erbschaft an das Finanzamt überweisen.
Ich würde Sie um Zustimmung zu dieser Vorgangsweise ersuchen.
***Bf1***"
Das E-Mail des Finanzamtes vom 9. Oktober 2021 lautet:
"Sehr geehrter Herr ***Bf1***!
Wie bereits telefonisch kurz besprochen, ist das Finanzamt mit der Vorgangsweise einverstanden.
Sobald die tatsächliche Höhe des Reinnachlasses an Sie ausbezahlt wurde, ist die Differenz zwischen der Erbschaft und den (Seit dem Vermögensstatus im Sommer 2019) neu hinzugekommenen Schulden auf Ihr Abgabenkonto zu überweisen. Es wird dann - gem. den Ausführungen im Löschungsbescheid vom 9.12.2020 - ein teilweiser Widerruf der Löschung in Höhe dieses Betrages erfolgen.
Zwecks Überprüfung, ist gleichzeitig mit der Überweisung auch eine Bestätigung Ihrer Gattin bezüglich Höhe der Schulden und eine Kopie betr. Auszahlung Reinnachlass vorzulegen.
Mit freundlichen Grüßen,
***Mitarbeiter Finanzamt***"
Mit Bescheid vom 4. Februar 2022 widerrief das Finanzamt die Löschung von Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt € 22.288,96
Aus der Erbschaft der verstorbenen Mutter erhielt der Bf. € 22.288,96 an Vermögenswerten (Auszahlungsbetrag und Schmuck).
Der schriftliche Darlehensvertrag vom 20. Februar 2020 über € 5.000,00 für die Rückzahlung der Steuerschulden des Bf. enthält keinen Rückzahlungstermin bzw.-frist und Rückzahlungsverpflichtung.
Der schriftliche Darlehensvertrag betreffend das Jahr 2019 vom 15. September 2019 lautet über € 2.000,00 (Verwendung für Krankenversicherung, Handy etc.), Zahlung in 4 Monatsraten (September, Oktober, November, Dezember; teilweise direkt, teilweise bar).
Einen Rückzahlungstermin bzw.-frist und Rückzahlungsverpflichtung enthält der Vertrag nicht.
Der schriftliche Darlehensvertrag betreffend das Jahr 2020 vom 25. Jänner 2020 lautet über € 6.000,00 (Verwendung für Krankenversicherung, Handy etc.), Zahlung in 12 Monatsraten (September, Oktober, November, Dezember; teilweise direkt, teilweise bar).
Einen Rückzahlungstermin bzw.-frist und Rückzahlungsverpflichtung enthält der Vertrag nicht.
Der schriftliche Darlehensvertrag (Änderung des Darlehensvertrag für 2021) betreffend das Jahr 2021 vom 17. März 2021 lautet über € 4.200,00 (Verwendung für Krankenversicherung, Handy etc.). "Die Zahlung von € 1500,- erfolgte für die Monate Jänner bis März 2021 in 3 Monatsraten, ab April erfolgt eine Darlehensrate von € 300,- pro Monat bis Ende Dezember 2021. Die Monatsraten von € 300,- werden jedes Monat teilweise direkt (Krankenversicherung etc.) teilweise in Bar ausbezahlt."
Einen Rückzahlungstermin bzw.-frist und Rückzahlungsverpflichtung enthält der Vertrag nicht.
Der schriftliche Darlehensvertrag betreffend das Jahr 2022 vom 10. Jänner 2022 lautet über € 3.600,00 (Verwendung für Krankenversicherung, Handy etc.), Zahlung in 12 Monatsraten (teilweise direkt, teilweise bar).
Einen Rückzahlungstermin bzw.-frist und Rückzahlungsverpflichtung enthält der Vertrag nicht.
Der Bf. hatte im streitgegenständlichen Zeitraum 2019 bis 2021 keine eigenen Einkünfte.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus den vom Finanzamt vorgelegten Aktenteilen, insbesondere dem Löschungs- und Widerrufsbescheid und den E-Mails vom 9. Oktober 2021.
Die Feststellung zur Höhe der Erbschaft des Bf. ergeben sich aus dessen E-Mail vom 2. Februar 2022. Aus den vorgelegten Unterlagen (Protokoll des Notars zum Inventar vom 2. November 2021 und Einantwortungsbeschluss vom 5. November 2021) ergeben sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte.
Die Feststellung hinsichtlich der Darlehensverträge ergibt sich aus diesen.
Die Feststellung, dass keine eigenen Einkünfte des Bf. vorlagen, ergibt sich aus dem Vorbringen des Bf. vom 15. August 2025 und liegen keine weiteren Anhaltspunkte vor, die gegen dieses Vorbringen sprechen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 235 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten von Amts wegen durch Abschreibung gelöscht werden, wenn alle Möglichkeiten der Einbringung erfolglos versucht worden oder Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind und auf Grund der Sachlage nicht angenommen werden kann, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen werden.
Gemäß § 235 Abs. 2 BAO erlischt der Abgabenanspruch durch die verfügte Abschreibung.
Wird die Abschreibung einer Abgabe widerrufen (§ 294), so lebt gemäß § 235 Abs. 3 BAO der Abgabenanspruch wieder auf. Für die Zahlung, die auf Grund des Widerrufes zu leisten ist, ist eine Frist von einem Monat zu setzen.
Gemäß § 294 Abs. 1 BAO ist eine Änderung oder Zurücknahme eines Bescheides, der Begünstigungen, Berechtigungen oder die Befreiung von Pflichten betrifft, durch die Abgabenbehörde - soweit nicht Widerruf oder Bedingungen vorbehalten sind - nur zulässig,
a) wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, die für die Erlassung des Bescheides maßgebend gewesen sind, oder
b) wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse auf Grund unrichtiger oder irreführender Angaben zu Unrecht angenommen worden ist.
Aus dem ausdrücklichen Hinweis auf die Widerrufsmöglichkeit in § 235 Abs. 3 BAO ergibt sich die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 294 für den Widerruf von Löschungsbescheiden. Es steht der Abgabenbehörde daher offen, die Löschung von Abgabenverbindlichkeiten auch im Fall eines außergerichtlichen Ausgleiches an Bedingungen zu knüpfen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.9.1997, 93/13/0072) kann von einem vorbehaltenen Widerruf im Sinne der zitierten gesetzlichen Bestimmung nur gesprochen werden, wenn dieser determiniert ist, d.h. wenn der Bescheid erkennen lässt, unter welchen Umständen ein Widerruf in Betracht kommt. Die Zurücknahme bedarf daher zureichender sachlicher Gründe, die im kausalen Zusammenhang mit der ursprünglichen Erlassung des Bescheides stehen.
Im gegenständlichen Beschwerdefall wurde mit Bescheid vom 9. Dezember 2020 Abgabenschuldigkeiten gegen jederzeitigen Widerruf abgeschrieben und ausgesprochen, dass zB im Falle des Hervorkommens von pfändbaren Vermögen oder Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens ein (teilweiser) Widerruf der Löschung erfolgen wird.
Mit der Erbschaft des Bf. ist ein solches Vermögen hervorgekommen. Der Widerrufsvorbehalt war ausreichend determiniert ausgesprochen.
Der Widerruf der Löschung einer Abgabe liegt als Maßnahme im Sinn des § 294 BAO im Ermessen der Behörde (vgl. VwGH 28.09.2004, 2002/14/0035).
Der Bf. wendet ein, dass laut Mail von ***Mitarbeiter FA*** seitens Finanzamt Österreich zugestimmt worden sei, dass die Differenz in Höhe von € 6.988,96 zwischen der Erbschaft und den (seit dem Vermögensstatus im Sommer 2019) neu hinzugekommenen Schulden auf dass Abgabenkonto überwiesen werde. Dies sei auch geschehen, der Differenzbetrag von € 6.988,96 sei vom Notar auf das Abgabenkonto ***BF1StNr1*** einbezahlt worden (verbucht am 3. März 2022 laut Finanzamts-Kontoauszug).
Er habe die Erbschaft hinsichtlich seiner im Oktober 2020 verstorbenen Mutter ausschließlich aus dem Grund angenommen, weil mit dem Finanzamt vereinbart worden sei, dass er seine Schulden gegenüber seiner Ehefrau in Höhe von damals € 15.300,00 begleichen könne und der Restbetrag direkt an das Finanzamt bezahlt werden würde.
Insoweit hiermit Treu und Glauben angesprochen werden soll, ist dem entgegenzuhalten, dass bei Nichtannahme der Erbschaft durch den Bf. eine Abbezahlung seiner Schulden an seine Ehefrau ebenfalls nicht möglich gewesen wären. Diese hätten weiter bestanden. Ein Vetrauensschaden kann daher nicht erkannt werden.
Im Übrigen forderte das Finanzamt im Mail vom 9. Oktober 2021 den Bf. auf, zwecks Überprüfung eine Bestätigung der Gattin bezüglich der Höhe der Schulden und eine Kopie betreffend Auszahlung des Reinnachlasses vorzulegen. Aus dieser Formulierung kann keine verbindliche Zusage abgeleitet werden.
Darüber hinaus wurden die Darlehensverträge erst mit Schreiben vom 5. August 2025 und nähere Unterlagen zur Höhe der Schulden (Kontoauszüge der Ehefrau) in der mündlichen Verhandlung vorgelegt.
Dem Vorbringen, dass die Eheleute im Zeitraum der Darlehensverträge getrennt waren, ist entgegenzuhalten, dass auch im Falle einer Trennung während aufrechter Ehe die Unterhaltsverpflichtung grundsätzlich weiterbesteht (§ 94 Abs. 2 ABGB).
Es ist dem Bf. zuzustimmen, dass Verträge in Österreich grundsätzlich formfrei abgeschlossen werden könne. Jedoch ist im Abgabenrecht bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen ein strenger Maßstab anzulegen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 23.02.2010, 2005/15/0036 mit Verweis auf VwGH 22.11.2006, 2004/15/0139) finden Verträge zwischen nahen Angehörigen unbeschadet ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit für den Bereich des Abgabenrechts grundsätzlich nur Anerkennung, wenn sie nach außen ausreichend in Erscheinung treten, einen eindeutigen und klaren Inhalt haben und auch unter Fremden so abgeschlossen worden wären. Dies gilt vor allem deshalb, weil der in der Regel zwischen Fremden und Geschäftspartnern bestehende Interessengegensatz bei nahen Angehörigen auszuschließen ist und durch die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten abweichend von den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten steuerliche Folgen entsprechend beeinflusst werden könnten.
In der mündlichen Verhandlung brachte die steuerliche Vertretung vor, dass - obwohl die Schriftform unüblich sei - die Darlehensvereinbarung wegen der Ehekrise schriftlich abgeschlossen wurden.
Dazu ist auszuführen:
Gerade in einer Ehekrise würden schriftliche Verträge genauere Bestimmungen enthalten und nicht auf eine eventuelle mündliche Zusage einer Rückzahlung vertraut werden.
Darüber hinaus wurden die Beträge laut Vereinbarung für Handykosten, Kosten für Lebensmittel und Krankenversicherung monatlich in einer bestimmten Höhe (€ 500 bzw. € 300) teilweise bar, teilweise direkt (Lebensmitteleinkauf) für Ausgaben der klassischen Lebensführung bezahlt.
Der vorgelegten Bestätigung über das Bestehen der Krankenversicherung ist zu entnehmen, dass diese auf beide Eheleute lautet.
Auch die Bezahlung von Lebensmitteln (sei es mittels vorherigen Barabhebung durch die Ehefrau und Weitergabe an den Bf. oder durch direkte Bezahlung dieser mit der Bankomatkarte) stellt eine klassische Ausgabe der Lebensführung dar und ist von der Unterhaltsverpflichtung durch die Ehegattin gedeckt.
Eine Zusammenrechnung der vorgelegten Beträge (halbe Krankenversicherung, Barabhebungen vom (Firmen)konto der Ehegattin) ergeben im Schnitt 175 bis 250€/Monat. Abgesehen davon, dass es sich dabei um klassische Zahlungen innerhalb einer Ehe handelt bzw. auch im Falle einer Trennung von einer Unterhaltsverpflichtung während aufrechter Ehe gedeckt wären, weichen diese von den vereinbarten Summen laut Darlehensverträgen ab.
Unter fremden Personen wären diese Verträge und Vorgangsweisen nicht abgeschlossen bzw. gelebt worden und sind nach der Judikatur im Steuerrecht unbeachtlich.
Im Übrigen erfolgte laut Vorbringen des Bf. im Schriftsatz vom 15. August 2025 bis dato aufgrund seiner finanziellen Lage keine Rückzahlung (eines Teiles) der Darlehenssumme.
In einer Abwägung der Interessen der Allgemeinheit an der Entrichtung der Steuern durch die Abgabepflichtigen und dem Interesse des Bf. seine Schulden gegenüber seiner Ehefrau zu begleichen, war dem Interesse der Allgemeinheit an der Entrichtung der Steuern Vorrang zu geben.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Erkenntnis folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Darüber hinaus handelt es sich um Tatfragen und Fragen der Ermessensübung. Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, liegt nicht vor. Die Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am 20. März 2026
Normen und Schlagworte
- § 235 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 235 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 294 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 235 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101946/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101946.2022
- Stammnummer
- 150983
- Gültig
- 20.03.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF