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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100964/2026

Zahlungserleichterungsansuchen - beantragte Frist im Zeitpunkt der Entscheidung bereits abgelaufen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100964/2026vom 19.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Heidemarie Winkler über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch FAKTURA CONSULTING KG, Margaretengürtel 18/2/Büro 6, 1050 Wien, vom 6. Februar 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 14. Jänner 2025 betreffend Abweisung eines Antrages auf Stundung, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Anbringen vom 13.01.2025 stellte der Beschwerdeführer (BF) den Antrag auf Bewilligung einer Stundung bis zum 06.03.2025. Mit Bescheid vom 14.01.2025 wies die belangte Behörde das Zahlungserleichterungsansuchen vom 13.01.2025 ab. Dagegen erhob der BF mit Eingabe vom 06.02.2025 Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 06.02.2025 als unbegründet ab. Mit Eingabe vom 22.03.2025 beantragte der BF die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht. Am 10.03.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Im angeschlossenen Vorlagebericht beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Mit Anbringen vom 13.01.2025 stellte der BF den Antrag auf Bewilligung einer Stundung bis zum 06.03.2025. 2. Beweiswürdigung Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die vorgelegten Unterlagen und sind unstrittig. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde gemäß § 212 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Festgestellt wird, dass in dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Antrag eine Stundung des Abgabenrückstandes des BF bis 06.03.2025 beantragt wurde. Der betreffende Vorlageantrag gemäß § 264 BAO ist am 10.03.2026 an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt worden, somit bereits nach Ablauf des Zeitraumes, für den Stundung beantragt wurde. Zahlungserleichterungsbescheide sind antragsgebundene Verwaltungsakte. Die Bewilligung von Zahlungserleichterungen darf demnach nicht über den beantragten Rahmen hinausgehen. Wenn Zahlungserleichterungsansuchen erst nach dem begehrten Stundungstermin erledigt werden, sind sie als gegenstandslos abzuweisen (vgl. VwGH 24.5.1985, 85/17/0074 sowie Ritz/Koran, BAO7 (2021) § 212 Rz 1). Da der beantragte Stundungstermin im Zeitpunkt der Entscheidung über das streitgegenständliche Ansuchen bereits abgelaufen war, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich ein Eingehen auf das Vorbringen des BF sowie die gesetzlichen Voraussetzungen des § 212 BAO (erhebliche Härte und Gefährdung der Einbringung). Da darüber hinaus eine - auch durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (nunmehr Bundesfinanzgericht) - gewährte Stundung lediglich ex nunc wirkt, kann nach Verstreichen des Termines, bis zu welchem ein Abgabepflichtiger die Stundung begehrt hat, die Behörde bei Erlassen ihres Bescheides diese vom Abgabepflichtigen begehrte Stundung nicht mehr (rückwirkend - ex tunc) gewähren (VwGH 24.3.2009, 2006/13/0149; BFG vom 17.09.2019, RV/7105511/2016). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der streitgegenständlichen Rechtsfrage ergibt sich eindeutig aus der unter 3.1. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die ordentliche Revision war folglich nicht zuzulassen. Wien, am 19. März 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100964/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100964.2026
Stammnummer
150982
Gültig
19.03.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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