RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100169/2026

Kosten der doppelten Haushaltsführung und für Familienheimfahrten (hier: Schulbesuch des Kindes, höhere Lebenshaltungskosten)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100169/2026vom 13.02.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, Adr-Bf., Ungarn, über die Beschwerde vom 13. April 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. April 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (Bf.) erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In seiner Abgabenerklärung beantragte er - wie schon in den Jahren davor - die Berücksichtigung von Kosten der doppelten Haushaltsführung (€ 3.000,-) und für Familienheimfahrten (€ 3.672,-) als Werbungskosten. Im angefochtenen Bescheid verwehrte das Finanzamt den Abzug dieser Kosten mit folgender Begründung: "(…) Der Beschwerdeführer (Bf) hat weder in seiner Beschwerde noch in seinem Vorlageantrag 2021 Gründe vorgebracht, weswegen die Verlegung des Wohnsitzes nicht möglich ist. Die Aussage, dass die Beibehaltung des Wohnsitzes im Elternhaus in Ungarn nicht privat veranlasst ist, stellt für sich alleine keinen hinreichenden Grund dar. Dass das Wohl der beiden Kinder unter einem Wohnsitzwechsel leiden würde, wurde vom Bf. nicht vorgebracht. Die Gattin ist Hausfrau und verdient nichts in Ungarn." Seine dagegen erhobene Beschwerde begründet der Bf. wie folgt: "Seit dem 2. Mai 2018 bin ich in einer Lebensgemeinschaft und seitdem tt. September 2020 verheiratet mit meiner Frau (Gattin-Bf., SNVR: …). Wir erziehen gemeinsam zwei minderjährige, unterhaltsberechtigte Kinder: B (…) und Z (SVNR: …). Wir alle vier leben gemeinsam in einem Haushalt in Ungarn (Adresse: 9999 M 7). B* geht zur Schule und Z* in den Kindergarten am Familienwohnsitz. Aus diesen Gründen ist die Beibehaltung des Wohnsitzes in Ungarn nicht privat veranlasst, die Verlegung des Familienwohnsitzes in die Nähe meines Arbeitsortes ist nicht zumutbar." Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.11.2025 wies das Finanzamt die Beschwerde ab: "Es wurden keine ausreichenden Gründe vorgelegt, welche die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung nachweisen, weshalb die beantragten Kosten steuerlich nicht abzugsfähig sind. Da die Kosten der Familienheimfahrten nur dann steuerlich abzugsfähig sind, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen, war die Beschwerde abzuweisen." Im Vorlageantrag hält der Bf. Folgendes entgegen: "Die Beschwerdevorentscheidung stützt sich im Wesentlichen auf Feststellungen aus dem BFG-Verfahren zum Jahr 2021 und geht weiterhin davon aus, dass der Familienwohnsitz im Elternhaus in F, liege und keine Gründe für die Unzumutbarkeit einer Wohnsitzverlegung vorlägen. Diese Annahme trifft für das Jahr 2023 nicht zu und führt zu einer materiell rechtswidrigen Beurteilung. Ich bin seit tt.09.2020 verheiratet und Vater zweier minderjähriger Kinder. Im Streitjahr lebten wir als vierköpfige Familie an der Adresse M 7, in einem eigenen Familienhaushalt. Dort besteht unser Familienwohnsitz im Sinn der Pendlerverordnung und der Lohnsteuerrichtlinien mit einem eigenen Hausstand, dessen laufende Kosten von uns getragen werden. Die Kinder besuchen am Familienwohnsitz in Ungarn Schule bzw. Kindergarten, meine Frau erzielt keine Einkünfte und ist mit der Betreuung der Kinder betraut. Zwischen diesem Familienwohnsitz und meinem Beschäftigungsort in der Steiermark besteht eine Entfernung von über 550 km, womit die tägliche Rückkehr unzumutbar ist. Eine Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich wäre wegen der schulischen und sozialen Bindung der Kinder, der fehlenden Erwerbsmöglichkeiten meiner Frau und der deutlich höheren Wohn- und Lebenshaltungskosten mit Nachteilen für das Kindeswohl und unsere wirtschaftlichen Verhältnisse verbunden. Unter diesen Umständen ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in Ungarn nicht privat veranlasst, sondern durch die familiäre Situation geprägt und stellt einen anerkannten Fall der Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung dar." II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Strittig ist der Abzug von Kosten der doppelten Haushaltsführung sowie für Familienheimfahrten als Werbungskosten. 1. Sachverhalt Der Bf. ist ungarischer Staatsbürger und seit Oktober 2018 in Österreich (als Schweißer) beschäftigt. Beschäftigungsort ist L (Arbeitgeber: A GmbH). Seit September 2020 ist er verheiratet. Seine Ehegattin verfügt in Ungarn über kein Einkommen. Der Bf. ist Vater von zwei minderjährigen Kindern (B*, geb. tt.mm.2017; Z*, geb. am tt.mm.2020). Die Ehegattin des Bf. lebt gemeinsam mit den zwei Kindern in Ungarn. Beginnend mit Oktober 2018 wurde dem Bf. der Abzug der beantragten Kosten der doppelten Haushaltsführung und für Familienheimfahrten bis Oktober 2020 gewährt. Hinsichtlich der Jahre 2021 und 2022 wurde die steuerliche Anerkennung dieser Werbungskosten - zwischenzeitig rechtskräftig - verwehrt (s. BFG vom 20.2.2024, RV/2100456/2023 und BFG vom 20.5.2025, RV/2100037/2025). In den genannten BFG-Verfahren hat der Bf. - trotz entsprechender Aufforderungen - eine Kostentragung weder für den Wohnsitz in Ungarn noch für die Unterkunft am Beschäftigungsort und die Familienheimfahrten hinreichend nachgewiesen. 2. Beweiswürdigung Der oa. Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Vorbringen des Bf. Des Weiteren ergibt sich der Sachverhalt auch aus den (den Bf. betreffenden) Entscheidungen des BFG RV/2100456/2023 vom 20.2.2024 sowie RV/2100037/2025 vom 20.5.2025. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Berufliche Veranlassung der mit der doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten sind nach ständiger Rechtsprechung nur dann anzunehmen, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann. Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (vgl. etwa VwGH vom 15. November 2005, 2005/14/0039). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob einem Arbeitnehmer zuzumuten ist, seinen Wohnsitz in den Nahebereich seiner Arbeitsstätte zu verlegen, nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (zB VwGH 10.3.2016, 2013/15/0146). Es ist Sache des Steuerpflichtigen, der die Beibehaltung des in unüblicher Entfernung vom Beschäftigungsort gelegenen Familienwohnsitzes als beruflich veranlasst geltend macht, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen, aus denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar ansieht, ohne dass die Abgabenbehörde in einem solchen Fall verhalten ist, nach dem Vorliegen auch noch anderer als der vom Steuerpflichtigen angegebenen Gründe für die behauptete Unzumutbarkeit zu suchen (vgl. VwGH 3.8.2004, 2000/13/0083). Der Bf. begründet die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in Ungarn zunächst damit, dass seine Kinder dort Schule (B*) und Kindergarten (Z*) besuchen würden. Nach der Judikatur ist der Schulbesuch der Kinder, wenn eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit am Beschäftigungsort gegeben ist, kein steuerlich relevanter Grund für die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung zum Arbeitsort (VwGH 26.4.89, 86/14/0030); dies auch dann, wenn zB der Familienwohnsitz in Ungarn beibehalten wird, um die Ausbildung der Kinder in ihrer Muttersprache zu ermöglichen (BFG 2.1.18, RV/5100120/2017). In L (bzw. in der näheren Umgebung des Arbeitsortes) gibt es zweifelsohne mehrere Kindergärten und Volksschulen und damit gleichartige und (wohl auch) gleichwertige Bildungseinrichtungen wie in Ungarn. Der Bf. behauptet auch gar nicht, dass an seinem Beschäftigungsort im Streitjahr keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit (in diesem Falle: Volksschule) für seine Kinder bestehen würde. Der Umstand, dass die Kinder im Falle eines Umzuges nach Österreich Kindergarten bzw. Volksschule hätten wechseln müssen, macht die Wohnsitzverlegung noch nicht unzumutbar (s. in diesem Zusammenhang zB VwGH 21.4.2023, Ro 2021/15/0037). Der Besuch eines öffentlichen Kindergartens bzw. einer öffentlichen Schule in Österreich wäre zudem beitragsfrei, weshalb dem Bf. dadurch auch keine Mehrkosten entstehen würden. In diesem Zusammenhang ist überdies darauf zu verweisen, dass der Bf. hinsichtlich der Vorjahre einen Volksschulbesuch der (älteren) Tochter bislang nicht nachgewiesen hat. Da diese im Jänner 2023 das sechste Lebensjahr vollendet hat, ist davon auszugehen, dass sie im Herbst 2023 (erstmals) in die Schule eingetreten ist. Eine Wohnsitzverlegung wäre daher im Streitjahr jedenfalls zumutbar gewesen, hätte der Bf. doch durch einen Umzug vor Schulbeginn jedenfalls dafür Sorge tragen können, dass die Einschulung der Tochter von Anbeginn an in Österreich erfolgt (und sohin ein umzugsbedingter Wechsel der Schule jedenfalls vermeidbar gewesen wäre). Der Bf. führt weiters ins Treffen, eine Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich wäre wegen der sozialen Bindung der Kinder, der fehlenden Erwerbsmöglichkeiten seiner Ehegattin und der deutlich höheren Wohn- und Lebenshaltungskosten nicht möglich bzw. nicht zumutbar. Abgesehen davon, dass der Bf. die sozialen Anknüpfungspunkte seiner Kinder am Familienwohnsitz nicht näher konkretisiert, hat der VwGH ausgesprochen, dass der Verlust des sozialen Umfeldes keinen beachtenswerten Grund für die Beibehaltung des Wohnsitzes darstellt (VwGH 18.12.1997, 96/15/0259; VwGH 22.11.2018, Ra 2018/15/0075; in diesem Sinne auch VwGH 21.4.2023, Ro 2021/15/0037). Der bloße Wunsch, das gemeinsame Kind in einem anderen sozialen Umfeld aufzuziehen, ist eine rein persönliche Entscheidung, die zwar menschlich nachvollziehbar ist, aber nicht in die Sphäre der Einkünfteerzielung hineinwirken kann (BFG 22.2.21, RV/7103012/2020). Wenn - wiederum nur ganz allgemein gehalten - die fehlenden Erwerbsmöglichkeiten der Ehegattin ins Treffen geführt werden, so ist darauf zu verweisen, dass die Ehefrau auch am Familienwohnsitz in Ungarn über keine Erwerbseinkünfte verfügt, weshalb auch damit eine steuerlich relevante Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung nicht aufgezeigt werden kann. Aber auch mit dem Verweis auf die im Inland höheren Wohn- und Lebenshaltungskosten ist für den Standpunkt des Bf. nichts gewonnen: Der Bf. erzielte im Streitjahr steuerpflichtige Einkünfte iHv. € 49.727,-. Nach Abzug der einbehaltenen Lohnsteuer von € 12.538,- verbleiben dem Bf. monatlich rund € 3.100,- netto. Bei dieser Einkommenssituation könnte der Bf. in Österreich für sich und seine Familie jedenfalls (wirtschaftlich) das Auslangen finden. Außerdem ist - siehe oben - auf sämtliche Umstände des Einzelfalles abzustellen. Höhere Lebenshaltungskosten allein führen noch nicht zur Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung. Wie oben dargelegt, mangelt es aber im vorliegenden Fall an weiteren steuerlich relevanten Umständen, die eine derartige Unzumutbarkeit begründen könnten. Inwieweit bei der gegebenen Sachlage das Kindeswohl im Falle einer Wohnsitzverlegung beeinträchtigt wäre, legt der Bf. nicht schlüssig dar. In den die Vorjahre betreffenden Verfahren hat der Bf. trotz entsprechender Ersuchen des Finanzamtes bzw. des BFG keinen Nachweis dafür erbracht, dass ihm am Wohnsitz in Ungarn sowie an jenem des Beschäftigungsortes überhaupt (Mehr-)Aufwendungen entstanden wären (s. die bereits zitierten Entscheidungen des BFG zu RV/2100456/2023 und RV/2100037/2025). Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Bf. auch im gegenständlichen Verfahren derartige Nachweise nicht vorgelegt hat. Kosten für Familienheimfahrten sind nur dann absetzbar, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen (zB Jakom/Ebner EStG, 2025, § 16 Rz 56). Da dies im Beschwerdefall nicht gegeben ist, konnten die beantragten Kosten für Familienheimfahrten nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden. Auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage sind daher im Beschwerdefall keine Umstände feststellbar, die eine Verlegung des Familienwohnsitzes als unzumutbar erscheinen lassen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht konnte sich auf die in der Begründung zitierte Rechtsprechung des VwGH stützen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag daher nicht vor und konnte die Revision nicht zugelassen werden. Graz, am 13. Februar 2026

Normen und Schlagworte

LebenshaltungskostenSoziales Umfeld

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100169/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100169.2026
Stammnummer
150973
Gültig
13.02.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF