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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101123/2025

Zurückweisung eines Vorlageantrages als unzulässig, weil dieser vor dem Ergehen der Beschwerdevorentscheidung eingebracht worden ist

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7101123/2025vom 10.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Wenn bei der Adressierung eines Bescheides der falsche Zustellungsbevollmächtigte als Empfänger benannt wird, handelt es sich dabei um einen Adressierungsfehler, der weder nach § 7 ZustG noch nach § 9 Abs 3 zweiter Satz ZustG geheilt werden kann.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Albert Salzmann in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***Vertretung***, ***Vertretung-Adr***, betreffend die Beschwerde vom 29.4.2024 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 29.2.2024 über die Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich Umsatzsteuer 2021, betreffend Umsatzsteuer 2021 und über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 09/2022 sowie vom 11.3.2022 über die Festsetzung eines Säumniszuschlages (betreffend die Umsatzsteuer 2021) zur Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen: I. Der Vorlageantrag vom 16.12.2024 wird gemäß § 264 Abs 4 lit e BAO iVm § 260 Abs 1 lit a BAO als unzulässig zurückgewiesen. II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Bisheriger Verfahrensverlauf: Nach Durchführung eines Außenprüfungsverfahrens hat das Finanzamt (FA) mit Bescheiden vom 29.2.2024 das Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2021 wiederaufgenommen, einen neuen Umsatzsteuerbescheid für 2021 erlassen und die Umsatzsteuer für 9/2022 festgesetzt. Mit FinanzOnline-Eingaben vom 28.3.2024 beantragt der steuerliche Vertreter (= ***STB***; in der Folge kurz STB) die Erstreckung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen die og Bescheide bis zum 30.4.2024. Mit Schriftsatz der Vertreterin im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht (= ***Vertreterin***; in der Folge kurz Vertreterin) vom 29.4.2024 hat die beschwerdeführende Partei (bP) Beschwerde gegen die og Bescheide sowie gegen den Bescheid betreffend die Festsetzung eines Säumniszuschlages vom 11.3.2025 erhoben. Im Schriftsatz beruft sich die Vertreterin auf die erteilte Zustellungs- und Vertretungsvollmacht und ersucht um Zustellung zu ihren Handen. Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 18.11.2024, zugestellt an den STB am 21.11.2024, hat das FA die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Diese BVE ist wie folgt adressiert: ***Bf1*** z.H. *** STB *** ***Straße X*** 1010 Wien Mit Schriftsatz der Vertreterin vom 16.12.2024 beantragt die bP die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. In diesem Vorlageantrag gem § 264 BAO bekräftigt die Vertreterin die erteilte Zustellungs- und Vertretungsvollmacht und urgiert die Zustellung der BVE an die Vertreterin als Bevollmächtigte. Mit BVE datiert 18.11.2024, zugestellt an die Vertreterin am 15.1.2025, hat das FA die Beschwerde (nochmals) als unbegründet abgewiesen. Diese BVE ist wie folgt adressiert: ***Bf1*** z.H. *** Vertreterin *** ***Straße Y*** 1010 Wien Mit Vorlagebericht vom 11.4.2025 hat das FA die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und die Abweisung der Vorlage beantragt. Mit Schriftsatz vom 11.11.2025 hat die nunmehrige Vertreterin (= ***Vertretung***) bekanntgegeben, von der bP mit der Vertretung und Zustellung im Beschwerdeverfahren bevollmächtigt worden zu sein. Mit E-Mail vom 17.2.2026 wurde der nunmehrigen Vertreterin der bisherige Verfahrensverlauf, der festgestellte Sachverhalt sowie die vom Gericht beabsichtigte Zurückweisung des Vorlage-antrages samt Begründung übermittelt und die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Mit E-Mail vom 26.2.2026 hat die nunmehrige Vertreterin dazu Stellung genommen. Mit Schriftsatz der nunmehrigen Vertreterin vom 3.3.2026 hat die bP ihr Vorbringen ergänzt und Unterlagen vorgelegt. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Strittig ist, welche der beiden als BVE bezeichneten und als Bescheide intendierten Dokumente des FA, jeweils datiert mit 18.11.2024, wirksam zugestellt worden ist bzw ob der Vorlageantrag vom 16.12.2024 vor oder nach der Zustellung der BVE eingebracht worden ist. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vom FA vorgelegten Akten. Insbesondere wurden als Beweismittel gewürdigt die angefochtenen Bescheide, der Betriebsprüfungsbericht, der Beschwerdeschriftsatz und der Vorlageantrag. Darüber hinaus wurden ***STB*** und ***RA XY*** dazu befragt, in welchem Zeitraum und in welchem Umfang jeweils Zustellungs- und Vertretungsvollmacht betreffend die bP bestanden hat. Weiter wurde das Parteiengehör gewahrt, indem der nunmehrigen Vertreterin die Möglichkeit gegeben worden ist, zum Verfahrensverlauf und den Sachverhaltsfeststellungen samt rechtlicher Beurteilung Stellung zu nehmen. Danach steht folgender Sachverhalt fest: 1. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt: 1.1. Nach einem Außenprüfungsverfahren hat das FA am 29.4.2024 mehrere Bescheide erlassen. Gegen diese Bescheide hat der Vertreter innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde hat die Vertreterin auf seine Zustellungs- und Vertretungsvollmacht verwiesen und für das weitere Beschwerdeverfahren um zukünftige Zustellung zu seinen Handen ersucht. 1.2. Ab Einbringung der Beschwerde beim Finanzamt war ausschließlich die Vertreterin mit der Zustellung und Vertretung im Beschwerdeverfahren bevollmächtigt. 1.3. Mit einer als BVE intendierten Dokument datiert mit 18.11.2024 hat das FA die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dieses Schreiben weist als Empfänger den STB aus und wurde diesem am 21.11.2024 zugestellt. 1.4. Mit Schriftsatz der Vertreterin vom 16.12.2024 beantragt die bP die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (= Vorlageantrag). Die Vertreterin beanstandet darin, dass die Zustellung der BVE nicht an die ausgewiesene Vertreterin erfolgt sei und ersucht um eine der Vollmacht entsprechenden Zustellung. 1.5. Mit BVE datiert mit 18.11.2024 hat das FA die Beschwerde (erneut) als unbegründet abgewiesen, Dieses Schreiben weist als Empfängerin die Vertreterin aus und wurde dieser am 15.1.2025 zugestellt. 2. Beweiswürdigung Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus den angefochtenen Bescheiden, den Betriebsprüfungsbericht vom 28.2.2024 und dem Beschwerdeschriftsatz. Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich aus den Aussagen von ***STB*** und ***RA XY***, dem Beschwerdeschriftsatz und dem Vorlageantrag vom 16.12.2024. Die Feststellungen zu 1.3. ergeben sich aus dem Schreiben des FA datiert mit 18.11.2024 und zugestellt an den STB am 21.11.2024 sowie dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis. Die Feststellungen zu 1.4. ergeben sich aus dem Vorlageantrag vom 16.12.2024. Die Feststellungen zu 1.5. ergeben sich aus der BVE des FA datiert mit 18.11.2024 und zugestellt an den Vertreter am 15.1.2025 sowie dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis. 3. Rechtliche Würdigung § 7 ZustG idgF lautet: "Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist." § 9 ZustG idgF lautet: "(1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht). (2) …. (3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. …." § 260 BAO idgF lautet: "(1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. (2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde." § 264 BAO idgF lautet: " (1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten. (2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt a) der Beschwerdeführer, ferner b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt. (3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge. (4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden: a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist), b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung), c) § 255 (Verzicht), d) § 256 (Zurücknahme), e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung), f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung). (5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht. …." § 8 Abs 1 letzter Satz Rechtsanwaltsordnung idgF lautet: "Vor allen Gerichten und Behörden ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis." § 83 Abs 1 BAO idgF lautet: "Die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche voll handlungsfähige Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben." Im Beschwerdeschriftsatz vom 29.4.2024 hat sich die Vertreterin auf die ihr erteilte Vertretungsvollmacht berufen. Mit dem Einlangen des Beschwerdeschriftsatz beim FA ist die Vertreterin gem § 83 Abs 1 BAO iVm § 8 Abs i Rechtanwaltsordnung alleinige Zustellungsbevollmächtigte. Gem § 9 Abs 3 erster Satz ZustG hat die Behörde den Zustellungsbevollmächtigten als Empfänger zu bezeichnen. Dadurch, dass das FA den STB als Empfänger bezeichnet hat, wurde an eine falsche Person zugestellt. Im Schriftsatz der nunmehrigen Vertreterin vom 3.3.2026 argumentiert die bP, dass ein Zustellungsmangel gem § 9 Abs 3 zweiter Satz ZuStG dadurch saniert worden sei, weil der STB der Vertreterin am 25.11.2024 das Original der BVE übergeben hätte. Im Erkenntnis vom 24.3.1998, 97/14/0151 stellt der VwGH klar, dass die unrichtige Bezeichnung eines Zustellungsbevollmächtigten im Adressfeld nicht gem § 9 Abs 3 ZustG heilbar ist. § 9 Abs 3 zweiter Satz ZustG ist nur anwendbar, wenn die Nennung des Zustellungsbevollmächtigten als Empfänger unterbleibt und die Zustellung an die Vertretene (hier die bP) erfolgt. Auf die Benennung eines falschen Empfängers (hier der STB) ist § 9 Abs 3 zweiter Satz ZustG nicht anwendbar. Auch eine Heilung gem § 7 ZustG liegt nicht vor, weil diese Bestimmungen auf Mängel im Zustellvorgang und nicht auf eine unrichtige Empfängerbenennung anzuwenden ist (Ritz/Koran, BAO-Kommentar, 7. Auflage, § 7 ZustG, Rz 4). Da das als BVE intendierte Dokument vom 18.11.2024, zugestellt am 21.11.2024 an den STB, an den falschen Empfänger gerichtet war, konnte dieser Adressierungsfehler nicht durch Übermittlung an den tatsächlichen Zustellbevollmächtigten geheilt werden und war daher dieses als BVE intendierte Dokument rechtlich unwirksam. Die BVE, welche am 15.1.2025 der Vertreterin zugestellt worden ist, weist die richtige Zustellungsbevollmächtigte als Empfängerin auf und ist daher wirksam zugestellt worden. Daraus folgt, dass die Vertreterin am 16.12.2024 einen Vorlageantrag gegen eine BVE gestellt hat, die am 15.1.2025 zugestellt und damit erst nach Stellung des Vorlageantrages wirksam geworden ist. Ein Vorlageantrag setzt unabdingbar eine BVE voraus (zB VwGH 8.2.2007, 2006/15/0373; Ritz/Koran, BAO-Kommentar, 7. Auflage, § 274 BAO, Rz 6 mwN). § 260 Abs 2 BAO, wonach Bescheidbeschwerden auch vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht werden dürfen, ist zufolge § 264 Abs 4 lit e BAO nicht auf Vorlageanträge anzuwenden. Ein vor dem Ergehen einer BVE gestellter Vorlageantrag ist vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen (zB BFG 4.5.2021, RV/7104116/2018 mwN). Daher war der Vorlageantrag vom 16.12.2024 gem § 260 Abs 1 lit a iVm § 264 Abs 4 lit e und Abs 5 BAO als unzulässig zurückzuweisen. Verfahrensrechtliche Hinweise und Ermessensübung: Gem § 272 Abs 4 BAO obliegt dem Berichterstatter ua die Erlassung von Zurückweisungen gem § 260 BAO, auch wenn die Entscheidung über die Beschwerde dem Senat obliegt. Gem § 274 Abs 3 Z 1 iVm Abs 5 BAO kann im Falle der Zurückweisung von einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen und ist verfahrensökonomisch zweckmäßig. Eine Unbilligkeit des Absehens von der mündlichen Verhandlung ist nicht erkennbar, da der bP die Möglichkeit zur Stellungnahme zum vom Bundesfinanzgericht festgestellten Sachverhalt gegeben und damit das Parteiengehör vom Bundesfinanzgericht gewahrt worden ist. Daher wird das Ermessen dahingehend geübt, dass von der mündlichen Verhandlung abgesehen wird. Zur Unzulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das vorliegende Erkenntnis weicht von der oben genannten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Eine ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen. Salzburg, am 10. März 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7101123/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101123.2025
Stammnummer
150961
Gültig
10.03.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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