Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0109-Z2L/04
Aussetzung der Vollziehung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0109-Z2L/04vom 02.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der P.GmbH, vertreten durch Kosch &
Partner, Rechtsanwaltskanzlei, 1011 Wien, Bäckerstraße 1, vom
10. März 1997 gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes
Wien vom 28. Jänner 1997, Zl. 100/0062062/9/96, betreffend
Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 5. November 1996, Zl. 100/0062062/5/96,
wies das Hauptzollamt Wien den Antrag der P.GmbH, Rechtsnachfolgerin der A.GmbH,
in weiterer Folge als Beschwerdeführerin (Bf.) bezeichnet, auf Aussetzung
der Vollziehung der Entscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 11. September 1996,
Zl. 100/0062062/96 über einen Betrag in der Höhe von € 11.798,28
(ATS 162.348,00) ab.
Mit Eingabe vom 15. November 1996 erhob die Bf. gegen
diesen Bescheid das Rechtsmittel der Berufung und stellte den Berufungsantrag
den oben genannten Betrag bis zur Erledigung der Berufung
auszusetzen.
Die erhobene Berufung erscheine gemäß der
Bestimmung des § 212a Bundesabgabenordnung (BAO) keinesfalls wenig Erfolg
versprechend. Jährlich werden Tausende Tonnen gewürzten
Geflügelfleisches importiert. Zur Überprüfung der Lieferanten
werden laufend und freiwillig Probenziehungen veranlasst und Gutachten zur
Belegung des Status "gewürzt" erstellt. Diese Zertifikate werden von
Instituten erstellt, die der TUA gleichgestellt sind. In allen bisher strittigen
Fällen seien die Gutachter zum Ergebnis gelangt, dass es sich um
"gewürzte" Ware handle.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 28. Jänner 1997, Zl.
100/0062062/9/96, wies das Hauptzollamt Wien die Berufung als unbegründet
ab.
Mit Eingabe vom 10. März 1997 hat die Bf. durch ihren
ausgewiesenen Vertreter den Antrag auf Vorlage an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz gestellt. Aus § 120 Abs. 1 (1h) ZollR-DG ergibt sich die
Zuständigkeit zur Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Artikel 244 ZK wird durch die Einlegung
eines Rechtsbehelfes die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht
ausgesetzt.
Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der
Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der Entscheidung haben, oder wenn dem Beteiligten ein
unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit
sind daher nach der Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn bei der
überschlägigen Prüfung der angefochtenen Entscheidung im
Verfahren über die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung neben den
für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige
gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die
Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder
Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken. Bei der notwendigen
Abwägung der im Einzelfall entscheidungsrelevanten Umstände und
Gründe sind die Erfolgsaussichten der Berufung zu
berücksichtigen.
Nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens in der
Abgabensache ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für eine
Einreihung der Waren in die von der Bf. beantragte Warennummer 1602 3940 001,
nicht gegeben sind. Aufgrund des Untersuchungsergebnisses der Technischen
Untersuchungsanstalt (TUA) vom 31. Mai 1996, TB 499/96, ist davon auszugehen,
dass die laut den zollrechtlichen Vorschriften, insbesondere Pkt. 6a der
zusätzlichen Anmerkung zu Kapitel 2, geforderte Voraussetzung, "dass die
Würzstoffe in das Innere des Fleisches eingedrungen oder auf allen
Flächen der Erzeugnisse verteilt und mit bloßem Auge oder deutlich
durch Geschmack wahrnehmbar sind" bei den verfahrensgegenständlichen Waren
nicht vorliegen.
Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung darf in diesem
Zusammenhang auf die zu GZ ZRV/0108-Z2L/04 in der Begründung
getätigten Ausführungen der Berufungsentscheidung verwiesen
werden.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der
Entscheidung der Abgabenbehörde erster Instanz (VwGH vom 31. August
2000, 98/16/0296).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die
Beschwerde als unbegründet abzuweisen
Salzburg, am
2. April 2005
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0109-Z2L/04
- Stammnummer
- 15096
- Gültig
- 02.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF