Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1100051/2026
Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen und Absetzbeträge bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100051/2026vom 25.02.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Peter Bilger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, Steuernummer ***BF1StNr1***, über die Beschwerde vom 22. Februar 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 15. Februar 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Mit zwei Erklärungen L1 zur Arbeitnehmerveranlagung 2002 machte der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf) u.a. den Kindermehrbetrag, das Pendlerpauschale und den Pendlereuro sowie Kosten für Familienheimfahrten in Höhe von 600 Euro und mit einer Beilage L 1k zudem für seinen Sohn *J.* den pauschalen Freibetrag für erhöhte Familienbeihilfe und ein Schulgeld in Höhe von 530 Euro geltend.
2. Das Finanzamt setzte mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2022 die Einkommensteuer mit einer Gutschrift in Höhe von -1.824 Euro fest. Abweichend von der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigte es den Pendlereuro mit 2 Euro und das Schulgeld mit 53,06 Euro, die übrigen Ansätze, darunter als "Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte" auch die Kosten für Familienheimfahrten, erfolgten erklärungsgemäß.
3. In der gegen diesen Bescheid am 22.2.2023 erhobenen Beschwerde beantragte der Bf für seine beiden Söhne, *J.* und *C.*, den ganzen Familienbonus Plus und für *J.* den Pauschalbetrag für die erhöhte Familienbeihilfe und in einer weiteren im Rahmen der Beschwerde abgegebenen Beilage L 1k den Kindermehrbetrag. Zudem vermerkte er den Empfang von pflegebedingten Geldleistungen für *J.* wegen "frühkindlichem Autismus Stufe 3" von März bis Dezember 2022 und beantragte eine "Nachversteuerung des Arbeitgeberzuschusses für Kinderbetreuung" in Höhe von 500 Euro.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 1.8.2023 anerkannte das Finanzamt abweichend vom Erstbescheid für den Bf den Alleinverdienerabsetzbetrag und für die Kinder den ganzen Familienbonus Plus, wobei es für das Kind *J.* den Empfang eines monatlichen Pflegegeldes in Höhe von 346 Euro für die Monate Jänner bis Dezember berücksichtigte, und setzte die Einkommensteuer 2022 mit einer Gutschrift in Höhe von 5.183 Euro fest.
5. Mit Vorlageantrag vom 25.8.2023 vermerkte der Bf mit Beilage L 1k für *J.* die Pflegestufe 3 und beantragte die "Nachversteuerung des Arbeitgeberzuschusses für Kinderbetreuung" mit einem Betrag in Höhe von 4.000 Euro. Mit einer Beilage L 1k beantragte er für den Sohn *C.* einen pauschalen Freibetrag für die erhöhte Familienbeihilfe und ein Schulgeld für eine Sonderpflegeschule bzw. Behindertenstätte in Höhe von 1.200 Euro. Schließlich machte er in einem weiteren Formular L1 den Pauschbetrag für die eigene 50%-ige Behinderung und den Pauschbetrag für die Diätverpflegung wegen "Magenkrankheit und andere innere Erkrankung" sowie den pauschalen Freibetrag KFZ bei Gehbehinderung geltend.
6. Noch vor der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht forderte das Finanzamt mit Ergänzungsersuchen vom 14.3.2024 den Bf auf, anzugeben, worum es sich bei der beantragten Nachversteuerung des Arbeitgeberzuschusses für Kinderbetreuung handle sowie das Schulgeld in Höhe von 1.200 Euro für *C.*, die 50%-ige Behinderung, die Diätverpflegung wegen Magenkrankheit und den pauschalen Freibetrag KFZ bei Gehbehinderung, ferner das Pendlerpauschale und den Pendlereuro durch einen Ausdruck aus dem Pendlerrechner und die Familienheimfahrten in Höhe von 600 Euro nachzuweisen.
7. Dieses Ergänzungsersuchen beantwortete der Bf am 26.3.2024 mit Vorlage eines Ausdrucks aus dem Pendlerrechner und am 27.3.2024 mit Vorlage eines Bescheides des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen BASB Landesstelle Vorarlberg vom 14.11.2016 über eine 50%-ige Behinderung des Bf. Eine Diätverpflegung wurde in diesem Bescheid nicht festgestellt. Bezüglich der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde festgehalten, dass der sichere Transport gewährleistet sei. Die übrigen mit dem Ergänzungsersuchen gestellten Fragen beantwortete der Bf nicht.
8. Am 27.5.2024 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. In der Stellungnahme des Vorlageberichtes beantragte es, folgende Beträge zu berücksichtigen bzw. nicht zu berücksichtigen:
Beim Bf seien zu berücksichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag, das Pendlerpauschale und der Pendlereuro laut vorgelegtem Ausdruck aus dem Pendlerrechner und der Pauschalbetrag für 50 %ige Behinderung.
Nicht zu berücksichtigen seien die Kosten für Familienheimfahrten, die Kosten für Diätverpflegung Magen und der pauschale Freibetrag KFZ.
Für das Kind *J.* seien zu berücksichtigen der ganze Familienbonus Plus, der Pauschalbetrag für die erhöhte Familienbeihilfe für die Monate Jänner und Februar.
Nicht zu berücksichtigen seien die Kinderbetreuungskosten, die Kosten für ein Schulgeld für eine Sonder(Pflege)-Schule bzw. Behindertenwerkstätte.
Für das Kind *C.* seien zu berücksichtigen der ganze Familienbonus Plus.
Nicht zu berücksichtigen seien die Kinderbetreuungskosten, die Kosten für ein Schulgeld für eine Sonder(Pflege)-Schule bzw. Behindertenwerkstätte.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
9. Der Beschwerdeführer (Bf) ist verheiratet und hat zwei Kinder, *C.*, Jahrgang 2017, und *J.*, Jahrgang 2018.
10. Im Jahr 2022 lebte er mit seiner Lebenspartnerin *SR.* und seinen beiden Söhnen in ***Bf1-Adr*** und war er bei der ***2*** in ***3***, tätig. Die Entfernung zwischen dem Wohnsitz in ***4*** und der Arbeitsstätte in ***5*** beträgt 14 Straßenkilometer bzw. 25 km bei Zurücklegung der Wegstrecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln.
11. Der Bf ist Alleinverdiener, seine Partnerin erzielte im Jahr 2022 Einkünfte unter 6.000 Euro im Jahr. Er weist eine 50%-ige Minderung der Erwerbsfähigkeit auf.
12. Der Sohn *C.* ist mit einem Grad von 60% behindert. Für ihn wurde im Jahr 2022 erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 FLAG gewährt.
13. Der Sohn *J.* ist mit einem Grad von 70% behindert. Aufgrund dieser Behinderung wurde für ihn im Jahr 2022 erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 FLAG und ab März 2022 Pflegegeld in Höhe von 4.152 Euro gewährt.
2. Beweiswürdigung
14. Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Akten, insbesondere aus dem Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zur Feststellung des Grades der Behinderung des Bf vom 5.11.2016, sowie aus einer Einsicht in das elektronische Verfahren Familienbeihilfeninformation, ferner aus Abfragen im AIX (betreffend die Einkünfte der Lebenspartnerin des Bf) und des ÖAMTC-Routenplaners und des Pendlerrechners (für die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte).
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
15. Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs 1 Satz 1 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
16. Zu den Werbungskosten zählen u.a. gemäß § 16 Abs 1 Z 6 lit c EStG 1988 das (kleine) Pendlerpauschale in Höhe von 696 jährlich, wenn die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zwischen mindestens 20 km und 40 km beträgt und die Benützung eines öffentlichen Massenbeförderungsmittels zumutbar ist. Zur Abgeltung der erhöhten Treibstoffpreise sind gemäß § 124b lit a EStG 1988 im Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 zusätzlich zu diesem Pendlerpauschale Pauschbeträge bei einer einfachen Fahrtstrecke von mindestens 20 km bis 40 km mit 29 Euro monatlich zu berücksichtigen.
17. Für Werbungskosten, die bei nichtselbständigen Einkünften erwachsen, ist gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 132 Euro jährlich abzusetzen. Dies gilt nicht, wenn diese Einkünfte den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag (§ 33 Abs. 6 und § 57 Abs. 4) begründen. Der Abzug des Pauschbetrages darf nicht zu einem Verlust aus nichtselbständiger Arbeit führen. Ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag sind u.a. abzusetzen der Pauschbetrag gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 (Pendlerpauschale).
18. Zu den Werbungskosten gehören auch Kosten für Familienheimfahrten, wenn sie im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung entstehen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige neben seinem Familienwohnsitz einen zweiten Wohnsitz am Ort der Erwerbstätigkeit unterhält und der zweite Wohnsitz beruflich bedingt ist. Die Begründung und Beibehaltung eines eigenen Haushaltes im Bereich des Beschäftigungsortes bei gleichzeitiger Beibehaltung des primären Wohnsitzes (Familienwohnsitz) ist als beruflich bedingt anzusehen, wenn der Beschäftigungsort so weit vom primären Wohnsitz entfernt ist, dass dem Steuerpflichtigen eine tägliche Rückkehr nicht zumutbar ist und dem Steuerpflichtigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (vgl. Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21, § 16 Tz 201; VwGH 29.1.1998, 96/15/0171). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist eine Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 80 km entfernt ist und die Fahrzeit mehr als eine Stunde beträgt (vgl. VwGH 31.7.2013, 2009/13/0132). Familienwohnsitz ist bei in Ehe oder Lebensgemeinschaft lebenden Personen jener Ort, an dem ein Steuerpflichtiger mit dem Ehegatten bzw. Lebensgefährten einen gemeinsamen Haushalt unterhält (vgl. Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21, § 16 Tz 201/2).
19. Werbungskosten sind zwar grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 8.2.2007, 2004/15/0102). Als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen sind jedoch über Verlangen der Abgabenbehörde gemäß §§ 138 und 161 BAO nachzuweisen, oder, wenn dies nicht möglich ist, zumindest glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 22.12.2011, 2008/15/0164; VwGH 28.5.2008, 2006/15/0125; vgl. Zorn/Stanek in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20, § 16 Tz 55).
20. Bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind gemäß § 34 Abs 1 EStG 1988 nach Abzug der Sonderausgaben auch außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Voraussetzung für den Abzug ist, dass die Belastung außergewöhnlich ist, zwangsläufig erwächst und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag zu. Der Freibetrag beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 45% bis 54% 401 Euro jährlich (§ 35 Abs 1 und 3 EStG 1988).
21. Hat der Steuerpflichtige Aufwendungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung und bewirkt diese Behinderung eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 %, sind gemäß §§ 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen BGBl. 1996/303 idF BGBl. II 2023/11 (VO) ferner Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei Magenkrankheit oder einer anderen inneren Krankheit in Höhe von 42 Euro zu berücksichtigen.
22. Für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, ist nach § 3 dieser VO zur Abgeltung der Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, dass ein Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benützt werden kann, ein Freibetrag von 190 Euro monatlich zu berücksichtigen.
23. Ferner sieht diese VO in dessen § 5 Abs 1 für Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für unterhaltsberechtigte Personen, für die gemäß § 8 Abs 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, eine Berücksichtigung ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten in Höhe von 262 Euro monatlich, vermindert um die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage), vor. Zusätzlich zum (gegebenenfalls verminderten) Pauschbetrag nach § 5 Abs 1 sind auch Aufwendungen gemäß § 4 sowie das Entgelt für die Unterrichtserteilung in einer Sonder- oder Pflegeschule oder für die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.
24. Auch für außergewöhnliche Belastungen gilt, dass der Nachweis oder die Glaubhaftmachung dem Steuerpflichtigen obliegt. Er hat alle Umstände offen zu legen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (vgl. Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20, § 34 Tz 7).
25. Das Einkommensteuergesetz sieht schließlich auch die Berücksichtigung von Absetzbeträgen vor, die eine Kürzung des sich aus dem Steuertarif ergebenden Steuerbetrages bewirken. Zu den Absetzbeträgen gehören seit 1.1.2019 der Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs 3a EStG 1988. Er tritt an die Stelle der Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 Abs 9 aF. Der Familienbonus Plus wird gewährt für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und beträgt gemäß § 33 Abs 3a Z 1 lit a EStG 1988 bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, 166,68 Euro monatlich. Weitere Absetzbeträge sind gemäß § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 idF BGBl. I 2010/111 für Alleinverdiener der Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von 669 Euro jährlich bei zwei Kindern iSd § 106 EStG, der Verkehrsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs 5 Z 1 EStG 1988 in Höhe von 400 Euro jährlich, schließlich gemäß § 33 Abs 5 Z 4 EStG 1988 der Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs 1 Z 6 hat. Im Zeitraum zwischen Mai 2022 und Juni 2023 steht gemäß § 124b Z 395 lit c EStG 1988 zusätzlich ein Pendlereuro in Höhe von 0,50 Euro monatlich pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu.
26. Aufgrund des gegebenen Sachverhaltes und der oben wiedergegeben Rechtslage sind bei der Einkommensteuer 2002 folgende Werbungskosten, außergewöhnlichen Belastungen und Absetzbeträge zu berücksichtigen:
27. Als Werbungskosten aufgrund des vorgelegten Pendlerrechners gemäß § 16 Abs 1 Z 6 lit c EStG 1988 das kleine Pendlerpauschale für eine Fahrtstrecke zwischen 20 km und 40 km in Höhe von 696 Euro sowie gemäß § 124 Z 395 lit a EStG 1988 zusätzlich 29 Euro monatlich für die Monate Mai 2022 bis Dezember 2022, insgesamt somit 928 Euro. Hinzu kommt gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 ohne besonderen Nachweis und ohne Anrechnung auf das Pendlerpauschale das Werbungskostenpauschale in Höhe von 132 Euro.
28. Als außergewöhnliche Belastungen für die eigene nachgewiesene Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 50% ein Freibetrag ohne Selbstbehalt in Höhe von 401 Euro gemäß § 35 Abs 3 EStG 1988. Ferner der Pauschbetrag für Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für unterhaltsberechtigte Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, in Höhe von 2 x 262 Euro für das Kind *J.* und für 12 x 262 Euro für das Kind *C.*, insgesamt daher 3.668 Euro. Für das Kind *J.* steht der Pauschbetrag deshalb nur für 2 Monate (Jänner und Februar 2022) zu, weil für ihn ab März 2022 Pflegegeld gewährt wurde, das bei der Zuerkennung des Pauschbetrages anzurechnen ist.
29. An Absetzbeträgen werden anerkannt der Familienbonus plus gemäß § 33 Abs 3a Z 1a EStG 1988 für beide Söhne in Höhe von 12 x 166,68 Euro, insgesamt somit in Höhe von 4.000,32 Euro. Ferner der Alleinverdienerabsetzbetrag gemäß § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 in Höhe von 669,00 Euro, der Verkehrsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs 5 Z 1 EStG 1988 in Höhe von 400 Euro sowie der Pendlereuro gemäß § 33 Abs 5 Z 4 EStG 1988 mit 4,17 Euro monatlich für die Monate Jänner bis Dezember und gemäß § 124b Z 395 EStG 1988 zusätzlich mit 12,50 Euro monatlich für die Monate Mai bis Dezember, insgesamt somit 150,04 Euro.
30. Keine Berücksichtigung finden hingegen die als Werbungskosten geltend gemachten Kosten für Familienheimfahrten in Höhe von 600 Euro, weil diese trotz Aufforderung durch das Finanzamt nicht nachgewiesen wurden. Durch den Nichtnachweis kann weder vom Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung noch von der Höhe der geltend gemachten Kosten in Höhe von 600 Euro ausgegangen werden. Schon deshalb scheidet eine Berücksichtigung dieser Kosten als Werbungskosten aus. Aus der Aktenlage ergibt sich zudem, dass der Bf im Jahr 2022 mit seiner Lebenspartnerin *SR.* und seinen beiden Söhnen *C.* und *J.* in einem gemeinsamen Haushalt in ***Bf1-Adr***, gelebt und im laut ÖAMTC-Routenplaner 14 Straßenkilometer bzw. bei Zurücklegung der Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln, 25 km entfernten ***5*** gearbeitet hat. Dass der Bf bei der gegebenen geringen Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen weiteren Haushalt gegründet hat, weil ihm die tägliche Rückkehr in die Wohnung nicht zumutbar war, ist nicht anzunehmen. Hinzu kommt, dass der Bf seit 2018, in welchem Jahr er seine Tätigkeit bei der ***2*** in ***5*** aufgenommen hat, das kleine Pendlerpauschale für eine Entfernung zwischen 20 und 40 km in Höhe von 696 Euro im Jahr geltend gemacht und auch zuerkannt bekommen hat. Gemäß § 16 Abs 1 Z 6 lit a EStG 1988 sind mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlereuro und dem Pendlerpauschale sämtliche Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. Eine zusätzliche Berücksichtigung von Kosten für Familienheimfahrten für dieselbe Wegstrecke vom Familienwohnsitz zur Arbeitsstätte scheidet daher in jedem Fall aus.
31. Nicht zu berücksichtigen sind ferner die als außergewöhnlichen Belastungen geltend gemachten Kinderbetreuungskosten, weil diese mit dem Familienbonus abgegolten sind, sowie der Pauschbetrag für Mehraufwendungen für Krankendiätverpflegung bei Magenkrankheit gemäß § 2 Abs 1, der pauschale Freibetrag für Kraftfahrzeuge mit besonderer Behindertenvorrichtung gemäß § 3 Abs 1 und die Aufwendungen in Höhe der mit L k1 für *C.* beantragten 1.200 Euro, aber auch nicht die Aufwendungen in Höhe der mit L k1 für *J.* beantragten 503 Euro und der vom Finanzamt gewährten 53,06 Euro für Schulgeld (Entgelt für die Unterrichtserteilung in einer Sonder- oder Pflegeschule) gemäß § 5 Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen BGBl. 1997/3030 idF BGBl. II 2010/430, weil für derartige Sonderbehandlungen und tatsächlich getätigten Aufwendungen keine Nachweise erbracht wurden.
32. Keine Berücksichtigung findet schließlich auch die "Nachversteuerung des Arbeitgeberzuschusses für Kinderbetreuungskosten" in Höhe von 4.000 Euro. Gemeint ist damit offenbar die Steuerfreiheit gemäß § 3 Abs 1 Z 13 lit b) EStG 1988, die unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerfreiheit von Zuschüssen des Arbeitgebers für die Betreuung von Kindern bis höchstens 1.000 Euro pro Kind und Kalenderjahr (ab 2023 2.000 Euro), die der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmer gewährt, vorsieht. Der Bf hat keinen Nachweis darüber, dass er 2022 derartige Zuschüsse von seinem Arbeitgeber erhalten hat, erbracht. Eine Steuerfreiheit scheidet daher aus.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
33. Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
34. Mit dieser Entscheidung ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung berührt. Soweit sie Sachverhaltsfeststellungen enthält, weist sie keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung auf. Die in ihr aufgeworfenen Rechtsfragen wiederum sind durch die in der Entscheidung wieder gegebenen Rechtsquellen und höchstgerichtlichen Entscheidungen bereits hinreichend beantwortet. Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
Feldkirch, am 25. Februar 2026
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Satz 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 3a Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 3a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 124b lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1100051/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.1100051.2026
- Stammnummer
- 150940
- Gültig
- 25.02.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF