Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103341/2025
Res iudicata
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103341/2025vom 16.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Cornelia Pretis-Pösinger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 13.06.2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 14.05.2025 betreffend Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe vom 03.05.2025 für ***1*** ab 07/2024, Ordnungsbegriff ***2***, Steuernummer ***BF1StNr1***,
1. zu Recht erkannt:
I. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO ersatzlos aufgehoben.
2. beschlossen:
II. Die Beschwerde vom 13.06.2025 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO und der Vorlageantrag vom 15.09.2025 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 264 Abs. 4 lit. e BAO als unzulässig geworden zurückgewiesen.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
Der Beschwerdeführer (Bf.) beantragte am 03.05.2024 via FinanzOnline die Weitergewährung der Familienbeihilfe für seinen Sohn ***1***, geb. ***3***, bis 10/2026 in eventu bis 02/2025. Begründet ist der Antrag damit, dass nun zusätzlich zu dem seit dem WS 2021/22 betriebenen Bachelorstudium Maschinenbau seit dem WS 2023/24 das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften (WISO) betrieben werde.
In der Folge ergingen iZm mit dem Studienfortschritt von ***1*** eine Reihe von Auskunftsersuchen und Vorhalte des Finanzamtes Österreich, die vom Bf. regelmäßig beantwortet wurden.
Mit Abweisungsbescheid vom 24.01.2025 wies das Finanzamt Österreich den Antrag des Bf. auf Familienbeihilfe vom 03.05.2024 für Sohn ***1*** ab 07/2024 ab. Der Abweisungsbescheid wurde am 25.01.2025 versendet und via FinanzOnline zugestellt.
Gegen den Abweisungsbescheid hat der Bf. am 13.02.2025 eine umfassend begründete Beschwerde eingebracht.
Das Finanzamt Österreich gab der Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.04.2025 statt und hob den Abweisungsbescheid vom 24.01.2025, mit dem Hinweis, dass eine Begründung bei vollinhaltlicher Stattgabe der Beschwerde nicht erforderlich sei, auf.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 11.04.2025 versendet und dem Bf. via FinanzOnline zugestellt. Die Beschwerdevorentscheidung vom 10.04.2025 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Mit Abweisungsbescheid vom 14.05.2025 wies das Finanzamt Österreich den(selben) Antrag des Bf. auf Familienbeihilfe vom 03.05.2024 für ***1*** ab 07/2024 erneut ab. Der Abweisungsbescheid wurde am 15.05.2025 versendet und dem Bf. via FinanzOnline zugestellt.
Gegen diesen Abweisungsbescheid hat der Bf. mit Schriftsatz vom 12.06.2025 (Eingang Finanzamt Österreich am 13.06.2025) eine umfassend begründete Beschwerde eingebracht.
Das Finanzamt Österreich wies die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom 14.05.2025 mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.08.2025 ab. Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 19.08.2025 versendet.
Gegen die Beschwerdevorentscheidung wurde am 15.09.2025 der Antrag auf Entscheidung über Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) gestellt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Sachverhalt wird wie unter I. dargestellt als erwiesen angenommen.
2. Beweiswürdigung
Der vom Bundesfinanzgericht zur Entscheidung gelegte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
Vorweg sei auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 13.03.2026, RV/7103330/2025 verwiesen. Darin wurde die Beschwerde des Bf. vom 13.06.2025 gegen den Rückforderungsbescheid vom 24.01.2025 betreffend Sohn ***1*** für den Zeitraum 10/2023 - 06/2024 aufgrund eines "schädlichen" Studienwechsels abgewiesen.
Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist nach dem Grundsatz "ne bis in idem" über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden. Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. "Sache" einer rechtskräftigen Entscheidung ist dabei stets der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung erfahren hat.
Ein später ergangener Bescheid derogiert einem früher in dieser Sache ergangenen Bescheid (zB VwGH 18.9.2007, 2007/16/0078, 0079; 22.5.2014, Ro 2014/15/0008). Bis zur Aufhebung des wegen entschiedener Sache rechtswidrigen Bescheides verdrängt er den früheren Bescheid; der verdrängte Bescheid lebt bei Aufhebung des späteren Bescheides wieder auf (zB VwGH 21.5.2001, 2001/17/0043).
Bei der Rechtskraft wird in der Literatur (zB Antoniolli/Koja, Verwaltungsrecht3, 579 ff; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11, Rz 453 ff) zwischen formeller und materieller Rechtskraft unterschieden. Ein Bescheid ist formell rechtskräftig, wenn er durch ordentliche Rechtsmittel (Beschwerde) nicht oder nicht mehr anfechtbar ist (zB VwGH 9.9.2013, 2010/17/0274, 0275). Siehe auch Ritz, taxlex 2015, 204.
Unter Rechtskraft im materiellen Sinn ist die Unwiderrufbarkeit und die Unwiederholbarkeit des Bescheides zu verstehen (VwGH 17.4.2008, 2007/15/0278). Die materielle Rechtskraft tritt mit der wirksamen Bekanntgabe (§ 97) des Bescheides ein (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO 3, § 92 Anm 5). Die BAO (zB § 302 Abs 2 lit a) verwendet den Begriff der Rechtskraft im formellen Sinn (vgl zB Ellinger/Sutter/Urtz, BAO 3, § 92 Anm 6) [Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), § 92, I. Bescheidbegriff, Bescheidwirkungen [Rz 1 - 5]].
"Sache" (Gegenstand) einer rechtskräftigen Entscheidung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei dem Bescheid gestützt hat (vgl. VwGH 23.5.2012, 2009/08/0060) und 0061 mwN).
Festzustellen ist, dass der Bf. mit Antrag vom 03.05.2024 die Weitergewährung der Familienbeihilfe für seinen Sohn ***1*** eingebracht hat. Über diesen Antrag hat das Finanzamt Österreich den abweisenden Bescheid vom 24.01.2025 an den Bf. erlassen. Gegen diesen Bescheid hat der Bf. am 13.02.2025 Beschwerde erhoben. Das Finanzamt hat das Rechtsmittelverfahren mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.04.2025 erledigt (vollinhaltliche Stattgabe der Beschwerde und Aufhebung des angefochtenen Bescheides), die dem Bf. am 11.04.2025 via FinanzOnline in die Databox zugestellt wurde. Die Beschwerdevorentscheidung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Mit dem Bescheid vom 14.05.2025 hat die belangte Behörde neuerlich über denselben Antrag des Bf. auf Familienbeihilfe vom 03.05.2024 für ***1*** ab 07/2024 abgesprochen. Die Behörde hat somit zweimal über denselben Antrag abgesprochen.
Auf Grundlage der o.a. Rechtsprechung und des festgestellten Sachverhaltes ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes für den zu beurteilenden Fall festzuhalten, dass einer nochmaligen Entscheidung das Prozesshindernis der entschiedenen Sachte (res iudicata) entgegensteht.
Die ersatzlose (meritorische) Aufhebung hat zu erfolgen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommen darf. Dies ist der Fall bei Bescheiden, die gegen den Grundsatz verstoßen, dass über ein und dieselbe Verwaltungssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Bei Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne deren sachliche Richtigkeit nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 18.12.2024, Ra 2021/13/0006). Was gegenständlich der Fall war.
Somit war gegenständlicher Bescheid wegen bereits entschiedener Sache aufzuheben.
Wird ein mit Bescheidbeschwerde angefochtener Bescheid ersatzlos aufgehoben, wird die Bescheidbeschwerde unzulässig. Sie ist als unzulässig geworden zurückzuweisen (zB Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 , § 260 an.6;). Gleiches gilt für den Vorlageantrag.
Soweit im Vorlagebericht darauf verwiesen wird, dass die mittels Beschwerdevorentscheidung vom 10.04.2025 erfolgte Aufhebung des Abweisungsbescheides vom 24.01.2025 deshalb erfolgte, weil im Spruch ein unrichtiges Antragsdatum aufscheint (06.12.2024) ist festzuhalten: Der Spruch des Abweisungsbescheides vom 24.01.2025 weist sämtliche dafür erforderliche normative Inhalte auf. Es wurde über das Begehren des Bf. - dem Antrag auf Familienbeihilfe vom 03.05.2024 für Sohn ***1*** ab 07/2024 - abgesprochen. Der Umstand, dass im Spruch des Abweisungsbescheides vom 24.01.2025 von der Behörde ein unrichtiges Einbringungsdatum, nämlich 06.12.2024 statt 03.05.2024 angeführt ist, ist einerseits im Hinblick darauf, dass der Spruch ohnehin "Ihr Antrag auf Familienbeihilfe vom 03.05.2024…" lautet und andererseits, dass der Antrag via FinanzOnline am 03.05.2024 im Eingangskanal FON eingebracht wurde, irrelevant.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall liegt weder eine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, noch eine uneinheitliche oder fehlende Rechtsprechung des VwGH.
Klagenfurt am Wörthersee, am 16. März 2026
Normen und Schlagworte
- § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103341/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103341.2025
- Stammnummer
- 150937
- Gültig
- 16.03.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF