Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3518-W/02
Schuldner der Abzugsteuer ist, wer die Dispositionsmöglichkeit über die beschränkt steuerpflichtigen Personen besitzt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3518-W/02vom 31.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des TB, Musiker, 1160 Wien, BGasse,
vertreten durch Dr. Reinhold Schürer-Waldheim, Steuerberater,
1170 Wien, Heigerleinstraße 55/23, vom 24. Dezember 2001 gegen
den Haftungsbescheid gemäß
§ 99 EStG 1988 des Finanzamtes
für den 8., 16. und 17. Bezirk vom 25. August 2001
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erzielte in den Jahren 1997 bis 1999 Einkünfte
aus selbständiger Tätigkeit als Musiker (Pianist) in einer Band .
Anlässlich einer
Betriebsprüfung, die im Zeitraum
vom 25. 4. bis 27. 8. 2001 abgehalten wurde, wurde festgestellt, dass der Bw.
Einnahmen bei künstlerischen Auftritten im SHotel und im Hotel M erzielt
hat. Die Honorare an die Bandmitglieder, die - da sie in Österreich keinen
ordentlichen Wohnsitz haben - beschränkt steuerpflichtig sind, wurden vom
Bw. ausbezahlt und in seiner Einnahmen - Ausgabenrechnung als
Betriebsausgaben geltend gemacht.
In Tz. 21 des Betriebsprüfungsberichtes wird
ausgeführt, dass gem. § 99 EStG 1988 die Einkommensteuer
beschränkt Steuerpflichtiger durch Steuerabzug (Abzugssteuer) erhoben
werde, wobei der Schuldner der Empfänger der Einkünfte gem. § 99
EStG sei. Dieser hafte für die Einbehaltung und Abfuhr der Abzugssteuer in
der Höhe von 20 % (Betriebsprüfungsbericht Tz.
21:Honorare):
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1997
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1998
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1999
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Honorare lt. Erklärung in S
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503.570
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319.971
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47.800
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20 % Abzugssteuer
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100.714
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63.994
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6.560
Im Bericht des
Erhebungsdienstes des Finanzamtes vom
12. 7. 2001 wird ausgeführt, dass für das SAS Hotel Herr K und
für das Hotel M Herr L (Künstlername LA) tätig geworden sei. Die
Spielzeiten seien in beiden Fällen telefonisch oder mündlich
vereinbart worden. Schriftliche Verträge gebe es keine. Weder zwischen
Herrn L und dem Bw., noch zwischen Herrn K und dem Bw.
Im Haftungsbescheid des Finanzamtes vom 28. 11. 2001 wird
dem Bw. die Abzugssteuer i. H. v. S 174.268 vorgeschrieben.
Dagegen erhebt der Bw. mit Schreiben vom 22. 12. 2001
Berufung:
"Hr.
B ist bei den angeführten Hotels
als Musiker fallweise beschäftigt. Für die Musik verantwortlich ist
Herr LA,
SGasse, der dort bereits seit 15 Jahren
beschäftigt ist und für die Verpflichtung von Musikergruppen
zuständig ist. Diese Tätigkeit übt er im Übrigen auch heute
noch aus und
zahlt
auf Grund eines
Vertrages
mit den Hotels auch
alle
Bandmitglieder aus
.
Richtig ist, dass Herr
B vor allem im Jahre 1997als
Verrechnungsstelle
für ausländische Bandmitglieder fungiert hat und ihnen Geld ausbezahlt
hat. Dies ändert aber unserer Ansicht nach nichts daran, dass der
verantwortliche Manager Herr LA ist,
der ja die Leute verpflichtet hat. Herr
B hatte ja
keinerlei
Kompetenz eigenständig ihm genehme Personen selbständig zu
verpflichten
.
Aus der reinen
Verrechnungsstelle ist daher unserer Ansicht nach nicht zu schließen, dass
Herr B Vertragsverbindungen mit den
ausländischen Musikern hatte. Im Gegensatz dazu hat Herr
LA einen derartigen Vertrag mit
Kompetenz zur Auswahl der Musiker bzw. Musikgruppen".
Seitens des Finanzamtes wird Hr. L (Sänger) als
Auskunftsperson (Niederschrift vom 29.
1. 2002) befragt. Dabei teilte dieser dem Finanzamt mit, dass er für jeden
Auftrag einen Musiker (Verantwortlichen) gesucht habe, der eine Band
zusammenstelle. Der Bandleader stelle die Gruppe zusammen und sei auch
verantwortlich für die
Personenauswahl. In den fraglichen Jahren habe er ausschließlich
mit dem Bw. und dessen Band zusammengearbeitet. Dieser habe die
Dispositionsverpflichtungen
für seine Leute gehabt.
Hr. L habe sich ausschließlich um den Gesang
gekümmert, die übrigen Angelegenheiten hätte er dem Bandleader
überlassen, da er sich um nichts mehr kümmern wollte.
Der Bandleader (Bw.) sei für die Auswahl der Personen,
für Ausfälle, für die Instrumente und die Bezahlung der
Bandmitglieder verantwortlich gewesen. Die Verträge mit dem M habe er nur
betreffend den Gesang gemacht. In der Folge habe er einen Bandleader beauftragt,
ihn zu begleiten.
In weiterer Folge wird der Bw. vom Finanzamt einvernommen.
Lt. Niederschrift vom 12. 3. 2002 gab der Bw. an, der Bandleader zu sein, die
Personen für die Band ausgesucht zu haben, den Gesamtbetrag für die
Band erhalten zu haben (Betriebseinnahmen), und die Honorare an die einzelnen
Mitglieder ausbezahlt zu haben (Betriebsausgaben).
Mit 13. 3. 2002 wird die Berufung gegen den Haftungs- und
Abgabenbescheid gem. 276 Bundesabgabenordnung vom Finanzamt als unbegründet
abgewiesen:
"Gem. § 99 Abs. 1
EStG 1988 wird die Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen durch
Steuerabzug erhoben (Abzugssteuer). Gem. lit. 1 erfolgt dies bei Einkünften
aus im Inland ausgeübter oder verwerteter selbständiger Tätigkeit
als Schriftsteller, Vortragender, Künstler, Architekt, Sportler, Artist
oder Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen, wobei es gleichgültig ist,
an wen die Vergütung für die genannten Tätigkeiten geleistet
werden. Gem. § 100 Abs. 2 EStG 1988 ist Schuldner der Abzugssteuer der
Empfänger der Einkünfte gem. § 99 Abs. 1. Der Schuldner der
Einkünfte (Auszahler) haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der
Steuerabzugsbeträge im Sinne des § 99 EStG.
Es ist unbestritten, dass
die Mitglieder der Band, HrJ,
HrM,
HrN und
HrK keinen Wohnsitz in Österreich
haben und somit beschränkt steuerpflichtig sind. Als Begleitband des
Sängers Hrn. LA wurde von diesem
eine künstlerische Tätigkeit ausgeübt. Es sind somit die
Voraussetzungen für die Abzugssteuer gem. § 99 EStG 1988 gegeben. Wie
der VwGH im Erkenntnis 91/13/0032 vom 19. 5. 1993 ausgeführt hat, wird
diejenige Person zur Haftung gem. § 100 EStG herangezogen, welche die
Dispositionsmöglichkeit
über die beschränkt steuerpflichtigen Personen hat.
Wie Ermittlungen ergaben,
waren Sie selbst Vertragsnehmer beim Hotel SHotel.
Beim Hotel M
war Herr L
der Ansprechpartner für das Hotel.
Anlässlich einer Einvernahme von Herrn L
(Künstlername
LA) wurde erhoben, dass er Sie
beauftrgt hat eine Band zusammenzustellen, und Sie für die Auswahl der
Mitglieder und die finanzielle Gestion derselben verantwortlich waren. Dies
blieb in der Einvernahme mit Ihnen, die am 12. 3. 2002 durchgeführt wurde,
unbestritten.
Da Sie somit die
Disposition über die ungarischen Musiker hatten
und nicht
- wie in der Berufung ausgeführt wurde - lediglich als
Zahlstelle fungierten
, waren Sie auch
als Haftender für die Abzugssteuer gem. § 100 EStG 1988
heranzuziehen".
Im Vorlageantrag vom 18. 4. 2002 wird vom steuerlichen
Vertreter des Bw. ergänzend ausgeführt, dass es sehr unwahrscheinlich
sei, dass ein kleiner Musiker plötzlich als Musikmanager auftrete, wo doch
Hr. LA diese Funktion unbestrittener maßen seit mehr als 10 Jahren
für das Hotel ausgeübt habe. Die Kompetenz des Herrn B, selbst Gruppen
verpflichten zu können, erscheine ihm ebenfalls als sehr unwahrscheinlich.
Was das Protokoll betreffe, so habe möglicherweise der
Bw. in Folge schlechter Deutschkenntnisse den Unterschied "finanzielle Gestion"
zur Verrechnungsstelle nicht verstanden.
Wie aus dem Aktenmaterial ersichtlich ist, verfügt der
Bw. über "ausgezeichnete Deutschkenntnisse". Dies sei bei der Befragung des
Bw. am 12. 3. 2002 vom Leiter der Amtshandlung Mag.B festgestellt worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 99 Abs. 1 EStG wird die
Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger durch Steuerabzug
erhoben.
Gem. lit. 1 erfolgt dies bei Einkünften aus im Inland
ausgeübter oder verwerteter selbständiger Tätigkeit als
Schriftsteller, Vortragender, Künstler, Architekt, Sportler, Artist oder
Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen, wobei es gleichgültig ist, an
wen die Vergütungen für die genannten Tätigkeiten geleistet
werden.
Gemäß
§ 100 Abs. 2 EStG 1988
haftet der Schuldner dieser Einkünfte für die Einbehaltung und Abfuhr
der Steuerabzugsbeträge im Sinne des § 99 EStG 1988.
Vom steuerlichen Vertreter des Bw. wird in der Berufung
ausgeführt, dass Herr LA auf Grund eines Vertrages mit dem Hotel die
fraglichen Honorare an die Bandmitglieder der Band des Bw. ausbezahlt habe.
Die Ergebnisse des Erhebungsdienstes haben
demgegenüber ergeben, dass schriftliche Verträgen nicht existieren,
und die Bandmitglieder ihre Honorarnoten an den Bw. legen.
Dies hat der Bw. in der Niederschrift vom 12. 3. 2002
bestätigt. Dabei hat er ausgeführt die Honorare an die Bandmitglieder
ausbezahlt zu haben sowie auch die Personenauswahl für die Band selbst
wahrzunehmen.
Diese Tätigkeit wurde also nicht wie in der Berufung
von Herrn LA durchgeführt.
Die Darstellung des steuerlichen Vertreters in der
Berufung, dass der Bw. lediglich als
Verrechnungsstelle für
ausländische Bandmitglieder fungiert habe und
keinerlei Kompetenz eigenständig,
ihm genehme Personen selbständig zu verpflichten gehabt habe, wird
durch die Aussage des Bw. widerlegt. In der Niederschrift vom 12. 3. 2002 hat
der Bw. ausdrücklich darauf hingewiesen die Personen für die Band
selbst ausgesucht zu haben.
Ob dem Bw. dabei, wie im Vorlageantrag ausgeführt
wurde die Bezeichnung "finanzielle Gestion" des Finanzamtes (in der abweisenden
Berufungsvorentscheidung) aufgrund seiner Deutschkenntnisse geläufig war,
ist dabei nicht entscheidend.
Wie der VwGH im Erkenntnis vom 19. 5. 1993, 91/13/0032
ausgeführt hat, haben sich, so auch im vorliegenden Fall die Hotels M und
das SHotel sowie der Sänger LA der Disposition darüber begeben,
in welchem Umfang beschränkt
steuerpflichtige Einkünfte erwuchsen, indem dies in der vertraglichen
Beziehung zwischen dem Bw. und den Bandmitgliedern (Honorarlegung) erfolgt ist.
Auch der Hinweis des steuerlichen Vertreters im
Vorlageantrag, dass es
unwahrscheinlich sei, dass ein
"kleiner Musiker" aufgrund mangelnder Kompetenz eigene Bandmitglieder
verpflichten zu können, ist dann entbehrlich, wenn der Bw. eben dies vor
dem Finanzamt niederschriftlich bestätigt hat, und dies nochmals durch die
Einvernahme des Herrn LA bestätigt wurde.
Die Berufung war daher abzuweisen.
Wien, am 31.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 100 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3518-W/02
- Stammnummer
- 15091
- Gültig
- 31.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF