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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100763/2025

(Kosmetische) Zahnbehandlung des Ehepartners keine außergewöhnliche Belastung.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100763/2025vom 10.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch J2tax Steuerberatung GmbH, Paschinger Straße 59, 4060 Leonding, über die Beschwerde vom 21. Jänner 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. Jänner 2025 betreffend Einkommensteuer 2023, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin (Bf) beantragte in ihrer Einkommensteuererklärung 2023 Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung in Höhe von € 225,62. Im Einkommensteuerbescheid 2023 vom 9.1.2025 wurden die geltend gemachten Kosten nicht berücksichtigt, da diese den Selbstbehalt nicht übersteigen würden. Dagegen brachte die Bf mit Schriftsatz vom 21.1.2025 Beschwerde ein und führte zur Begründung aus, dass sie außerdem den das Existenzminimum übersteigenden Betrag der außergewöhnlichen Belastungen (Zahnarztkosten) ihres Ehegatten idHv 13.135,94 Euro geltend mache. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.3.2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und darin ausgeführt, dass die außergewöhnlichen Belastungen des Ehegatten in seinem Einkommen Deckung gefunden hätten. Mit Schriftsatz vom 17.4.2025 brachte die Bf einen Vorlageantrag ein und führte zur Begründung aus, dass die Zahnarztkosten des Ehegatten Iaut Arztbrief medizinisch notwendig gewesen seien. Eine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid des Gatten sei bereits eingebracht worden. Das Finanzamt legte daraufhin die Beschwerde mit Vorlagebericht vom 4.8.2025 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest: Die Bf hatte im Jahr 2023 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, nichtselbstständiger Arbeit, sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung idHv insgesamt 26.442,44 Euro. Im Zuge der Beschwerde vom 21.1.2025 gegen den Einkommensteuerbescheid 2023 machte sie Krankheitskosten ihres Ehemannes in der Höhe von 13.135,94 geltend (29.740,26 Euro Zahnbehandlungskosten abzüglich 16.604,32 Euro Geltendmachung beim Ehegatten). Der Ehemann der Bf hatte im Jahr 2023 Einkünfte idHv insgesamt 28.297,32 Euro. Im Jahr 2023 hatte er Kosten für Zahnersatz und diverse Zahnbehandlungen idHv 29.740,26 Euro. Dieser Betrag setzte sich aus Zahnbehandlungs-/Zahnersatzkosten idHv 9.630,37 Euro und Kosten für Zahn-Veneers idHv 20.109,89 Euro zusammen. Die Kosten für Zahnersatz und Zahnbehandlung waren medizinisch indiziert, nicht jedoch die Kosten für die Zahn-Veneers. 2. Beweiswürdigung Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind aktenkundig. Dagegen sprechende Umstände sind nicht ersichtlich. Die Aufteilung der Zahnarztkosten des Ehegatten sind dem Einkommensteuerbescheid 2023 vom 20.3.20225 sowie der rechtskräftigen Beschwerdevorentscheidung vom 23.6.2025 zu entnehmen. Aus der Begründung geht hervor, dass der Ehegatte insbesondere keine Nachweise hinsichtlich der medizinischen Indikation für die Behandlung mit Zahn-Veneers erbracht hat. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß § 34 Abs 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss dabei außergewöhnlich sein (Abs 2), sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs 3) und sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs 4). Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein. Nach § 34 Abs 2 EStG 1988 ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst. Gemäß § 34 Abs 3 EStG 1988 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Die genannten Voraussetzungen müssen alle zugleich gegeben sein. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Steuerpflichtige, der eine abgabenrechtliche Begünstigung in Anspruch nimmt, selbst einwandfrei und "unter Ausschluss jeden Zweifels" das Vorliegen der Umstände darzulegen, auf die die Begünstigung gestützt werden kann, wobei die Gründe im Einzelnen anzuführen sind (vgl Jakom/Peyerl, EStG17, § 34 Rz 9; VwGH 10.8.2005, 2001/13/0191). Nicht jede auf ärztliches Anraten und aus medizinischen Gründen durchgeführte Gesundheitsmaßnahme führt zu einer außergewöhnlichen Belastung. Die Aufwendungen müssen vielmehr zwangsläufig erwachsen, womit es erforderlich ist, dass die Maßnahmen zur Heilung und Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig sind (vgl zB VwGH 4.9.2014, 2012/15/0136). Die Beweislast hierfür trifft also stets den Steuerpflichtigen (vgl Fuchs in Hofstätter/Reichel, EStG, § 34, Punkt 233.). Aufwendungen, die der Vorbeugung sowie der Erhaltung der Gesundheit dienen und keine Krankheitskosten iSd § 34 EStG 1988 darstellen, sind nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Solche Kosten fallen nicht zwangsläufig im Sinne des § 34 Abs 3 EStG 1988 an (vgl VwGH 24.6.2004, 2001/15/0109; BFG 18.2.2014, RV/5101099/2011, Mundhygiene; UFS 25.9.2008, RV/2463-W/08, zahnmedizinische Prophylaxe). Von den Zahnbehandlungskosten idHv insgesamt 29.740,26 Euro entfallen 20.109,89 Euro auf die Behandlung mit Zahn-Veneers. Zahn-Veneers sind Verblendhaftschalen für die Zähne, mit denen leichte Zahnfehlstellungen, Zahnlücken, Zahnfarben und lokale Verfärbungen ausgeglichen werden können (Quelle: Wikipedia). Es handelt sich dabei um eine rein kosmetische Behandlung der Zähne. Kosmetische Behandlungen/Operationen sind nach der Rechtsprechung nur zwangsläufig, wenn sie zur Wiederherstellung nach Verletzungen bzw Verunstaltungen und der Gefahr psychischer Defekte erfolgen, medizinisch indiziert und im Vorfeld ärztlich verordnet sind (vgl BFG 10.10.2024, RV/7103146/2024; BFG 24.8.2018, RV/1100330/2018). Derartiges wurde von der Bf weder angeführt noch zweifelsfrei nachgewiesen. Grundsätzlich sind Krankheitskosten vom erkrankten (Ehe)Partner selbst zu tragen. Ist dieser auf Grund eigener Einkünfte selbst in der Lage, die Kosten zu tragen, kann der Unterhaltsverpflichtete sie nicht geltend machen (vgl VwGH 28.4.1987, 85/14/0049). Die Kosten für die Zahnbehandlungen wurden, wie bereits erwähnt, vom Finanzamt beim Ehemann der Bf zu Recht lediglich idHv 9.630,37 Euro als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Laut Einkommensteuerbescheid 2023 beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte insgesamt 28.297,32 Euro. Hiervon wurden Sonderausgaben idHv 246,59 Euro abgezogen. Die Zahnbehandlungskosten in Höhe von 9.630,37 Euro (unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes) haben sohin in voller Höhe Deckung in den Einkünften des Ehepartners der Bf. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zu den gegenständlichen Rechtsfragen existiert umfangreiche und eindeutige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, auf die sich das gegenständliche Erkenntnis stützt. Da darüber hinaus lediglich Sachverhaltsfragen zu lösen waren, ist die ordentliche Revision unzulässig. Salzburg, am 10. März 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100763/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100763.2025
Stammnummer
150909
Gültig
10.03.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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