Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100245/2024
Abendschule und Berufsausbildung iSd FLAG
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100245/2024vom 18.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 19. Dezember 2023 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 4. Dezember 2023 betreffend Rückforderung Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Sohn ***1*** ***2***, SVNR ***3***, mit anteiliger Geschwisterstaffel, Steuernummer Bf. ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf.) bezog für seinen volljährigen Sohn ***1*** ***2*** Familienbeihilfe. Am 30.11.2022 beantragte der Bf. die Familienbeihilfe einzustellen, da der Sohn derzeit keine Schule besuchen würde. Am 20.09.2023 wurde erneut Familienbeihilfe ab 04.09.2023 beantragt. Dieser Antrag beinhaltete auch eine Schulbesuchsbestätigung des Sohnes ***1*** für die AHS für Berufstätige in ***5***.
Im Rahmen der Anspruchsprüfung wurden sämtliche Zeugnisse der AHS ab dem Wintersemester 2019 inklusive Tätigkeitsnachweisen für jene Zeiträume, wo keine Schule besucht wurde, abverlangt. Aufgrund der geringen Zahl an besuchten Unterrichtsstunden, die aus den vorgelegten Zeugnissen ersichtlich wurde, wurde mit Bescheid vom 04.12.2023 die Familienbeihilfe für den Zeitraum September 2019 bis Oktober 2022 mit der anteiligen Geschwisterstaffel zurückgefordert.
Dagegen erhob der Bf. am 19.12.2023 Beschwerde und führte aus:
"Wie im Bescheid angeführt, bedarf es zur Erlangung der Familienbeihilfe der zielstrebigen und ernsthaften Verfolgung einer Ausbildung. Mein Sohn hat diese Kriterien jedenfalls erfüllt, da er im Zeitraum der zurückgeforderten Familienbeihilfe zu Prüfungen angetreten ist und folglich stets einen Lernaufwand betrieben hat. Teilweise wurden besagte Prüfungen negativ beurteilt, aber dennoch von ihm absolviert.
Ebenso geht dieser Lernaufwand in besagtem Zeitraum von September 2019 bis Oktober 2022 durch die nun wieder erfolgreich abgelegten Prüfungen auf die folglich davor hingearbeitet wurde, deutlich hervor. Diverse Nachweise entnehmen Sie bitte den Beilagen.
Ich ersuche daher um Aufhebung des Rückforderungsbescheides vom 04.12.23."
Beigelegt war der Beschwerde auch ein psychologischer Befund vom 04.03.2021, mit der Diagnose für den Sohn "Depressiv-selbstunsichere PK-Entwicklungsstörung" und "rez. Depressive Störung".
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.01.2024 wurde die Beschwerde abgewiesen:
"Sachverhalt: Ihr Sohn ***1***, geboren am ***4*** besucht seit dem Wintersemester 2019 das Gymnasium für Berufstätige. Laut vorgelegten Zeugnissen wurde Ihr Sohn vom Wintersemester 2019 bis inklusive Sommersemester 2022 überwiegend nicht beurteilt.
Die Familienbeihilfe wurde in der Folge mit Bescheid vom 04.12.2023 für den Zeitraum von September 2019 bis Oktober 2022 rückgefordert.
Am 19.12.2023 haben Sie eine Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid eingebracht.
Im Zuge Ihrer Beschwerde haben Sie noch einmal die Zeugnisse vorgelegt.
Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) steht Familienbeihilfe u.a. dann zu, wenn das Kind in Berufsausbildung steht.
Nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Würdigung: Der Begriff "Berufsausbildung" ist im Gesetz nicht näher definiert. Auf Grund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergeben sich als wesentliche Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt wird, eine angemessene Unterrichtsdauer, sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung. Der laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung reicht für sich allein noch nicht aus, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 anzunehmen. Die Ausbildung muss ernsthaft und zielstrebig betrieben werden. Dies wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind durch Prüfungsantritte innerhalb eines angemessenen Zeitraumes die Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung erfüllt (vgl. VwGH 20.6.2000, ZI. 98/15/0001).
Jede Berufsausbildung umfasst somit eine quantitative und eine qualitative Komponente. Zur Berufsausbildung gehört zweifellos die allgemein bildende Schulausbildung. Aus der Judikatur des UFS/BFG ergibt sich hinsichtlich der quantitativen Komponente als Vergleichsmaßstab der auch für den Besuch einer AHS oder BHS erforderliche Zeitaufwand von zumindest 30 Wochenstunden (vgl. u.a. BFG vom 04.08.2017, RV/2100463/2015).
***1*** hat im Wintersemester 2019 zwei, im Sommersemester 2020 neun, im Wintersemester 2020 17, und im Sommersemester 2021 fünf beurteilte Wochenstunden erreicht. Im Wintersemester 2021 und Sommersemester 2022 hat er lediglich nicht beurteilte Wochenstunden, daher sind die oben skizzierten Voraussetzungen einer zielstrebigen und ernsthaften Berufsausbildung im Rückforderungszeitraum nicht gegeben.
Ihre Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen."
Am 22.02.2024 stellte der Bf einen Vorlageantrag:
"Da mein Sohn ***1*** ***2*** durch seine gesundheitlichen Probleme natürlich den geforderten Standard nicht in jedem Semester erreichen kann ist mir bewusst.
Im Wintersemester 2020/21 hat er mit 17 beurteilten Wochenstunden den erforderlichen Gesamtzeitaufwand von zumindest 30 Stunden sehr wohl erfüllt, da bei Ihm der Lernaufwand durch sein ADS sehr viel höher ist. Auch hat er in dem Zeitraum, wo keine Familienbeihilfe bezogen wurde, laufend Prüfungen abgelegt.
***1*** verfolgt für seine Verhältnisse zielstrebig seine Ausbildung, was auch das letzte Zeugnis vom Wintersemester 2023/24 belegt. Mein Sohn ist sehr bemüht den Schulabschluss so schnell wie möglich zu absolvieren, er ist ernsthaft und zielstrebig, jedoch benötigt er etwas mehr Zeit dafür als ein gesunder Mensch.
Ich verweise daher auf die Ausführungen in meiner Beschwerde und beantrage diese dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Beilage: Zeugnis Wintersemester 2023/24"
Mit Vorlagebericht vom 19.04.2024 legte das FAÖ das Rechtsmittel dem BFG mit folgender Stellungnahme vor:
"Es wird daher beantragt, die Beschwerde des Bf abzuweisen.
Gemäß §2 Abs 1 lit b FLAG 1967 steht Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden zu. Die Ausbildung muss weiters ernsthaft und zielstrebig betrieben werden. Dies ist dann anzunehmen, wenn die Vorbereitung auf die Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind durch Prüfungsantritte innerhalb eines angemessenen Zeitraumes die Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung erfüllt (vgl. VwGH 20.6.2000, Zl. 98/15/0001).
Jede Berufsausbildung umfasst somit eine quantitative und eine qualitative Komponente. Zur Berufsausbildung gehört zweifellos die allgemein bildende Schulausbildung. Aus der Judikatur des UFS/BFG ergibt sich hinsichtlich der quantitativen Komponente als Vergleichsmaßstab der auch für den Besuch einer AHS oder BHS erforderliche Zeitaufwand von zumindest 30 Wochenstunden (vgl. u.a. BFG vom 04.08.2017, RV/2100463/2015). Dies trifft beim Sohn ***1*** (geb. am ***4***) nicht zu. Dieser hat seit dem Wintersemester 2019 durchgehend zu wenige beurteilte Wochenstunden absolviert, die Mehrheit der Fächer wurde nicht beurteilt. Es wurden Zeugnisse der Abend-AHS vom Wintersemester 2019/2020 bis zum Sommersemester 2022 vorgelegt. Im Wintersemester 2019/2020 besuchte der Sohn des Bf Unterrichtsfächer im Ausmaß von 2 Wochenstunden (19 Wochenstunden wurden nicht beurteilt), im Sommersemester 2020 9 Wochenstunden (davon 15 Wochenstunden nicht beurteilt), im Wintersemester 2020/2021 17 Wochenstunden (davon 5 Wochenstunden nicht beurteilt), im Sommersemester 2021 7 Wochenstunden (davon 16 Wochenstunden nicht beurteilt), im Wintersemester 2021/2022 wurde kein Unterricht besucht (17 Wochenstunden wurden nicht beurteilt), im Sommersemester 2022 wurden ebenfalls keine Unterrichtsfächer besucht (davon 21 Wochenstunden nicht beurteilt).
Bei den mit Beschwerde vom 19.12.2024 nachgewiesenen Prüfungen handelt es sich um Zulassungs- bzw. Nachprüfungen, die das Wintersemester 2022/2023 betreffen, da ***1*** ***2*** aufgrund fehlender Leistungen in diesem Semester in den Kolloquienstatus versetzt wurde und sind daher nicht geeignet, das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG im Rückforderungszeitraum zu belegen (vgl. Emailkorrespondenz mit AHS vom 18.04.2024).
Auf die Möglichkeit einer krankheitsbedingten Unterbrechung/Verlängerung der Berufsausbildung kann hier nicht näher eingegangen werden. Zwar legte der Bf einen psychologischen Befund einer klinischen Psychologin, Frau Dr. ***6***, vom 04.03.2021 vor. Dieser Befund behandelt jedoch nicht die Frage, inwiefern sich die Beschwerden von ***1*** ***2*** auf seinen Lernerfolg auswirken würden, noch für welchen Zeitraum sich die Behinderung genau ausgewirkt hätte.
Der Befund und die Ausführungen des Bf sind daher jedenfalls ungeeignet, um das Vorliegen einer krankheitsbedingten Verhinderung der Berufsausbildung zu belegen. Da somit die Voraussetzungen einer zielstrebig und ernsthaft betriebenen Berufsausbildung im strittigen Zeitraum nicht vorlagen, war die Familienbeihilfe gemäß § 26 Abs 1 leg. cit. zurückzufordern."
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der volljährige Sohn ***1*** des Bf., geboren ***4***, besuchte die AHS für Berufstätige in **Adresse** (in der Folge: AHS) ab dem Wintersemester 2019/2020, nachdem er die zuvor in ***7*** besuchte Schule abgebrochen und den Präsenzdienst geleistet hatte.
Dafür wurde dem Bf. zunächst Familienbeihilfe ab 09/2019 - 10/2022 gewährt.
Im Zuge der Überprüfung des Familienbeihilfenanspruchs meldete der Bf., dass ab 01.11.2022 derzeit kein Schulbesuch erfolge.
Es wurden im Zuge des Überprüfungsverfahrens und im Rechtsmittelverfahren Zeugnisse des Sohnes ab dem Wintersemester (WS) 2019/2020 bis Sommersemester (SS) 2022 abverlangt bzw. vorgelegt mit folgenden Beurteilungen:
WS 2019/2020: 6 Fächer nicht beurteilt, 2 Wochenstunden positiv beurteilt.
SS 2020: 4 Fächer nicht beurteilt, 9 Wochenstunden positiv beurteilt
WS 2020/2021: 2 Fächer nicht beurteilt, 17 Wochenstunden positiv beurteilt
SS 2021: 6 Fächer nicht beurteilt, 5 Wochenstunden positiv beurteilt
WS 2021/2022: 5 Fächer nicht beurteilt, 0 Wochenstunden positiv beurteilt
SS 2022: 7 Fächer nicht beurteilt, 0 Wochenstunden positiv beurteilt
Das FAÖ forderte Familienbeihilfe für den Zeitraum 09/2019 - 10/2022 zurück (= beschwerdegegenständlicher Zeitraum).
Aus dem vorgelegten psychologischen Befund vom 04.03.2021 geht hervor, dass beim Sohn eine rez. depressive Störung und eine depressiv-selbstunsichere PK-Entwicklungsstörung diagnostiziert wurde. ADS (Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom) wurde nicht diagnostiziert, sondern es wurde nur ein Verdacht darauf aus der Zuweisung an die Psychologin geäußert.
Ein erheblicher bzw. irgendein Behinderungsgrad des Sohnes wurde nicht nachgewiesen bzw. ist nicht aus den Akten ersichtlich.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage, den Abgabendatenbanken und dem elektronischen Familienbeihilfenakt FABIAN.
3. Rechtliche Beurteilung
Nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. […]
Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt (§ 10 Abs. 2 FLAG 1967).
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Nach Abs. 2 können zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.
Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich …. Euro für jedes Kind zu. […]
Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Strittig ist, ob dem Bf. für ***1*** Familienbeihilfe für den Zeitraum 09/2019 - 10/2022 aufgrund einer Berufsausbildung zusteht.
Für minderjährige Kinder gemäß § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 wird unabhängig davon, ob sie einer Berufsausbildung nachgehen, Familienbeihilfe gewährt. Für volljährige Kinder ist Voraussetzung für die Beihilfengewährung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, dass diese für einen Beruf ausgebildet werden.
Um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, ist außerhalb des in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung im Sinn des § 3 des Studienförderungsgesetzes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich (VwGH 20.02.2025, Ra 2024/16/0067; VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005 mwN).
Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufs zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist (vgl. etwa VwGH 27.09.2012, 2010/16/0013; VwGH 22.12.2011, 2009/16/0315).
Eine anzuerkennende Berufsausbildung weist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein qualitatives und ein quantitatives Element auf, sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang sind zu prüfen (vgl. nochmals VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005 und VwGH 20.02.2025, Ra 2024/16/0067).
Zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG kommt es nicht nur auf das "ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang" an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. etwa VwGH 20.02.2025, Ra 2024/16/0067 mwN; VwGH 07.09.2022, Ra 2020/16/0116, mwN).
Der Besuch einer Schule für Berufstätige kann Berufsausbildung darstellen, wenn der Schulbesuch samt Vor- und Nachbereitungszeit die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch nimmt. Die Lehre (Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2, § 2 Rz 40) geht von einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 dann aus, wenn bei kursmäßigen Ausbildungen oder bei Maturaschulen ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kursbesuch und Vorbereitungszeit außerhalb des Kurses von mindestens 30 Stunden anfällt. Das Bundesfinanzgericht nimmt bei Schulen für Berufstätige einen erforderlichen wöchentlichen Zeitaufwand von durchschnittlich 20 bis 25 Stunden zuzüglich Hausaufgaben (insgesamt von mindestens 30 Wochenstunden) an, um von einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 zu sprechen (vgl. wiederum Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2, § 2 Rz 40 mit Hinweisen auf die BFG-Rechtsprechung).
Dem Vorlagebericht kommt wie etwa einer Beschwerdevorentscheidung Vorhaltscharakter zu (vgl. BFG 30.10.2017, RV/7104275/2017; BFG 17.10.2016, RV/7104782/2016; BFG 06.07.2016, RV/5101257/2015; BFG 12.11.2015, RV/5101378/2015). Hält der Beschwerdeführer, dem der Vorlagebericht zuzustellen ist (§ 265 Abs. 4 BAO), diesen für unzutreffend, wird er sich zeitgerecht dazu zu äußern haben. Eine derartige Äußerung ist nicht erfolgt.
Das Finanzamt ging im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung und im Vorlagebericht, welchen insoweit Vorhaltscharakter zukommt, bei Beurteilung der Frage, ob bei ***1*** eine Berufsausbildung vorlag, retrospektiv von den Ergebnissen der Semesterzeugnisse ab dem WS 2019/2020 von der AHS aus und gelangte zu dem Ergebnis, dass eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht vorlag, weil das von der Judikatur geforderte quantitative Kriterium von zumindest 30 Wochenstunden nicht erfüllt wurde.
Fest steht, dass im Zeitraum 09/2019 - 10/2022 nur eine geringe Anzahl von Gegenständen positiv beurteilt wurde: im WS 2019/2020 (2 Wochenstunden), im SS 2020 (9 Wochenstunden), im SS 2021 (5 Wochenstunden) und im WS 2021/2022 (0 Wochenstunden); demgegenüber standen viele Wochenstunden, die nicht beurteilt wurden.
Damit ist der sich aus den Zeugnissen ableitbare zeitliche Aufwand des Sohnes weit von den 30 Wochenstunden Zeitaufwand entfernt, die zumindest vorliegen müssen, um von einer aufrechten Berufsausbildung ausgehen zu können.
Lediglich im WS 2020/2021 wurden 17 Wochenstunden positiv beurteilt, welchen 5 nicht beurteilte Wochenstunden gegenüberstehen.
Aber auch in diesem Semester reichen die positiv beurteilten Stunden nicht aus.
Auch unter Berücksichtigung von Vorbereitungszeiten (etwa Hausübungen und Lernzeiten zu Hause) kann daher im hier vorliegenden Fall von beurteilten Gegenständen im Ausmaß von 17 Wochenstunden nicht angenommen werden, dass der nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes bei Schulen für Berufstätige erforderliche wöchentliche Zeitaufwand von mindestens 30 Wochenstunden erreicht worden wäre und diese (berufsbegleitende) Ausbildung im WS 2020/2021 die überwiegende Zeit des Sohnes in Anspruch genommen hätte. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der nach allgemeiner Lebenserfahrung pro Woche für Lernaufwand, Hausübungen und Vor- und Nachbereitung sowie Prüfungsvorbereitungen anzunehmende Zeitaufwand (etwa rund 50 % der in Präsenz absolvierten Unterrichtsstunden - vgl. z.B. BFG 12.11.2025, RV/7101789/2025, BFG 29.08.2019, RV/5101611/2016, BFG 12.09.2019, RV/5101043/2018, BFG 25.01.2018, RV/5100957/2012) insbesondere bei nicht beurteilten Fächern mit einem entsprechend geringeren Ausmaß anzusetzen ist.
Gerade bei Schulen für Berufstätige ist davon auszugehen, dass der geforderte Lern- und Zusatzaufwand nicht dem an einer normalen AHS entsprechen wird, zumal die Absolventen daneben ja zusätzlich einem (Vollzeit)-Job nachgehen können müssen.
Wird ein Fach nicht beurteilt, bedeutet dies überdies, dass mangels ausreichender Anwesenheit im Unterricht und bei Prüfungen das Erreichen der Bildungsziele und somit die erworbene Qualifikation nicht festgestellt werden kann. Nimmt ein Kind aber am Unterricht und an Prüfungen in einem so hohen Ausmaß wie beschwerdegegenständlich nicht oder nur teilweise teil, kann vom Vorliegen einer Berufsausbildung iSd FLAG 1967 nicht ausgegangen werden, da dies weder für eine entsprechende Zielstrebigkeit, noch für eine entsprechende Ernsthaftigkeit spricht.
Was den Einwand des Bf. in der Beschwerde anbelangt, durch die psychische Erkrankung des Sohnes wäre dessen Berufsausbildung zusätzlich erschwert worden, ist auszuführen:
Die dokumentierte Erkrankung des Sohnes des Bf. kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
Das Gesetz nennt in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 eine Krankheit als ein Ereignis, dass bei entsprechender Schwere die Studienzeit verlängern kann. Auch bei einer Berufsausbildung, die nicht in einem Studium besteht, sind krankheitsbedingte Unterbrechungen einer Berufsausbildung auf begrenzte Zeit nicht anspruchsschädlich.
Eine Erkrankung eines volljährigen Kindes, auch wenn diese schwer ist, vermittelt gemäß § 2 Abs. 1 FLAG 1967 grundsätzlich keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. Eine Krankheit kann im Rahmen einer Berufsausbildung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nur dann von Bedeutung sein, wenn sie zu einer zeitlich begrenzten Unterbrechung der bereits begonnenen Berufsausbildung führt. Nur eine erhebliche Behinderung kann gemäß § 2 Abs. 1 lit. h FLAG 1967 eine verlangsamte Berufsausbildung rechtfertigen. Weiters ist eine Krankheit gemäß § 2 Abs 1 lit. c FLAG 1967 unter bestimmten Voraussetzungen beachtlich, wenn diese eine Behinderung darstellt, die zur Folge hat, dass das Kind voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, worauf es im gegenständlichen Fall keinerlei Hinweise gibt (vgl. BFG 23.04.2024, RV/6100388/2023; BFG 01.10.2021, RV/7104562/2020).
Aus dem Befund der klinischen Psychologin vom 04.03.2021 ergibt sich eine festgestellte depressiv-selbstunsichere PK-Entwicklungsstörung und rez. depressive Störung beim Sohn.
Aus der ärztlichen Stellungnahme kann aber nicht abgeleitet werden, dass deshalb für einen genau eingegrenzten Zeitraum das Ablegen von Prüfungen oder aber der Besuch von Unterrichtseinheiten krankheitsbedingt nicht möglich gewesen wäre.
Die ärztliche Einschätzung bietet auch keine Grundlage dafür, dass von einer erheblichen Behinderung ausgegangen werden könnte, die eine verlangsamte Berufsausbildung im Sinne der gesetzlichen Bestimmung rechtfertigen würde.
Ergänzend wird begründend auch auf die Ausführungen im Vorlagebericht des FAÖ verwiesen.
Im Rückforderungszeitraum lag keine Berufsausbildung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vor und erfolgte die Rückforderung der Familienleistungen zurecht.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ob ein Kind eine Berufsausbildung absolviert, ist eine Tatfrage, die in freier Beweiswürdigung zu beantworten ist. Weder die im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen noch die einzelfallbezogene rechtliche Beurteilung weisen eine Bedeutung auf, die über den Beschwerdefall hinausgeht. Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Graz, am 18. März 2026
Normen und Schlagworte
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 265 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100245/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100245.2024
- Stammnummer
- 150906
- Gültig
- 18.03.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF