Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100004/2026
WiEReG - Zwangsstrafe
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100004/2026vom 20.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Adresse Bf***, vertreten durch Dr. Rauschenberger Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., Marburger Straße 6, 8430 Leibnitz, über die Beschwerde vom 23.4.2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 24.3.2025 betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe gemäß § 16 WiEReG iVm § 111 BAO in Höhe von 4.000,00 Euro zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass die Zwangsstrafe mit 1.500,00 Euro festgesetzt wird.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
Mit als "Erinnerung" bezeichnetem Schreiben vom 5.12.2024 forderte das Finanzamt die Beschwerdeführerin (Bf), eine in Österreich ansässige Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV), auf, die Erstmeldung oder Meldung nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend den Bestimmungen des § 5 WiEReG bis spätestens 27.1.2025 nachzuholen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte es die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro an.
Mit Bescheid vom 28.1.2025 setzte es unter Hinweis darauf, dass die Meldung nicht durchgeführt worden sei, die angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro fest. Gleichzeitig forderte es die Bf auf, die Meldung bis spätestens 21.3.2025 nachzuholen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte es die Festsetzung einer weiteren Zwangsstrafe in Höhe von 4.000,00 Euro an.
Mit Bescheid vom 24.3.2025 setzte es unter Hinweis darauf, dass die Meldung nicht durchgeführt worden sei, die angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von 4.000,00 Euro fest.
Mit Schreiben vom 23.4.2025 erhob die Bf durch ihren Geschäftsführer das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, leider sei es nicht möglich gewesen, den wirtschaftlichen Eigentümer der Bf fristgerecht im Register einzutragen, da er (der Geschäftsführer) keine Erinnerung erhalten habe. Erst durch das Schreiben des Finanzamtes vom 17.4.2025, in welchem auf die ausstehende Zahlung hingewiesen worden sei, sei ihm dieser Umstand bewusst geworden. Selbstverständlich habe er den wirtschaftlichen Eigentümer umgehend nachgetragen. Er bitte daher um die "Erlassung" der Beträge von 4.000,00 Euro und 1.000,00 Euro. Es werde daher die Aufhebung des Bescheides über 5.000,00 Euro beantragt.
Als Beilagen wurden eine Buchungsmitteilung des Finanzamtes vom 1.4.2025 betreffend einen Rückstand am Abgabenkonto der Bf in Höhe von 5.000,00 Euro sowie ein Mahnschreiben des Finanzamtes vom 9.4.2025 betreffend einen am Abgabenkonto der Bf aushaftenden und vollstreckbaren Rückstand in Höhe von 1.000,00 Euro (Abgabenart "Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen") übermittelt.
Das Finanzamt erließ am 7.5.2025 eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher es über die gegenständliche Beschwerde vom 23.4.2025 - abweisend - absprach und als angefochtenen Bescheid (nur) den Bescheid vom 28.1.2025 betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro nannte (auf den Bescheid vom 24.3.2025 betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 4.000,00 Euro wurde im Spruch der Beschwerdevorentscheidung nicht Bezug genommen).
Mit Schreiben vom 19.5.2025 beantragte die Bf durch ihre steuerliche Vertreterin die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Die Bf sei im Jahr ***jjjj*** gegründet worden. Auch die Eintragung in das Register sei erfolgt. Für das Jahr 2024 sei dies irrtümlicherweise übersehen worden. Leider sei für die Zustellung von Schriftstücken ein elektronisches Postfach (FinanzOnline-Databox) eingerichtet worden. Erinnerungen betreffend die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer seien in dieses elektronische Postfach rechtswirksam zugestellt, aber von der Bf nicht gesichtet worden. Die Bf habe davon erstmalig mit der postalischen Zustellung der Mahnung vom 9.4.2025 über einen Betrag von 1.000,00 Euro Kenntnis erlangt. Sie habe versucht, die Angelegenheit mit dem Finanzamt auf telefonischem Wege abzuklären bzw zu schlichten. Letztendlich habe sie jedoch die Auskunft erhalten, sie müsse eine schriftliche Beschwerde einreichen. Bevor die postalische Mahnung am 9.4.2025 ausgestellt worden sei, sei am 24.3.2025 offenbar eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von 4.000,00 Euro verhängt worden. Es seien daher Strafen in Höhe von insgesamt 5.000,00 Euro festgesetzt worden. Da die Bf laut ihren Statuten als Unterstützungsorgan fungiere und selbst keine Gewinnerzielungsabsicht verfolge, stelle die Festsetzung der Strafe eine unverhältnismäßig hohe und unzumutbare Belastung dar. Es werde höflichst gebeten, die festgesetzten Zwangsstrafen in Höhe von insgesamt 5.000,00 Euro wegen unverhältnismäßiger Härte, großer Belastung und Unzumutbarkeit zu erlassen. Es sei niemandem ein wirtschaftlicher Schaden entstanden, da es sich lediglich um eine Meldepflichtverletzung handle.
Als Beilagen wurden eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben der Bf in den Jahren 2023 und 2024 sowie ein behördliches Mahnschreiben vom 9.4.2025 betreffend einen am Abgabenkonto der Bf aushaftenden und vollstreckbaren Rückstand in Höhe von 1.000,00 Euro (Abgabenart "Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen") übermittelt.
In der Folge legte das Finanzamt den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht vom 8.8.2025, in dem unter der Rubrik "Folgende Bescheide sind angefochten" sowohl der Bescheid vom 28.1.2025 betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro als auch der Bescheid vom 24.3.2025 betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 4.000,00 Euro genannt wurden, führte das Finanzamt aus, es hätte einer Erinnerung und zweier Zwangsstrafen bedurft, um die Bf zur Befolgung ihrer Meldepflicht zu veranlassen. Entgegen den Ausführungen der Bf komme der WiEReG-Meldung eine maßgebliche Rolle zu, was auch in den sehr strengen Strafbestimmungen des § 15 WiEReG zum Ausdruck komme. Eine Zwangsstrafenfestsetzung in deutlich spürbarer Höhe sei daher gerechtfertigt. In Anbetracht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Bf lasse sich jedoch tatsächlich eine unverhältnismäßige Härte hinsichtlich der Höhe der Zwangsstrafe feststellen. Im Rahmen der Ermessensübung wäre daher - unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Bf - eine Herabsetzung der Strafe angemessen. Eine vollständige Erlassung erscheine jedoch angesichts des mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer verfolgten gewichtigen Zieles nicht zweckmäßig.
Mit Beschluss (Mängelbehebungsauftrag) vom 13.8.2025 erteilte das Bundesfinanzgericht der Bf gemäß § 85 Abs 2 BAO iVm § 2a BAO den Auftrag, den der Beschwerde anhaftenden Mangel der fehlenden Bescheidbezeichnung (§ 250 Abs 1 lit a BAO) binnen zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses zu beheben, andernfalls die Beschwerde als zurückgenommen gelte.
In Beantwortung dieses Mängelbehebungsauftrages teilte die Bf durch ihre steuerliche Vertreterin mit Schreiben vom 19.8.2025 mit, die Beschwerde vom 23.4.2025 sei vom Geschäftsführer der Bf selbst verfasst worden. Leider sei übersehen worden, die Bescheide anzuführen. Die Beschwerde vom 23.4.2025 richte sich gegen den mit 28.1.2025 datierten Zwangsstrafenbescheid über 1.000,00 Euro sowie gegen den mit 24.3.2025 datierten Zwangsstrafenbescheid über 4.000,00 Euro.
Mit Vorhaltsschreiben vom 21.8.2025 ließ das Bundesfinanzgericht der Bf einen vom Finanzamt im Zuge der Beschwerdevorlage übermittelten Auszug aus dem elektronischen Finanzamtsakt ("Wieregzos Verfahren") zukommen, in welchem die Subjektidentifikationsnummer der Bf sowie die Zustell- und Abrufzeitpunkte (FinanzOnline-Databox-Protokolldaten) des Erinnerungsschreibens vom 5.12.2024 und der Zwangsstrafenbescheide vom 28.1.2025 und 24.3.2025 wie folgt vermerkt sind:
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Schriftstückart
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Zustellung
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Erstellt
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Zustell-Status
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Zustell-Zeitpunkt
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Zugestellt an SID
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Zeitpunkt gelesen
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Mahnung
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elektronisch
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5.12.2024
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gelesen und gelöscht
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5.12.2024, 20:06
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***SID Bf***
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17.4.2025, 16:47
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Strafe 1
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elektronisch
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28.1.2025
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gelesen und gelöscht
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28.1.2025, 07:00
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***SID Bf***
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17.4.2025, 16:49
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Strafe 2
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elektronisch
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24.3.2025
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gelesen und gelöscht
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24.3.2025, 07:35
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***SID Bf***
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17.4.2025, 16:50
In dem am 1.9.2025 beim Bundesfinanzgericht eingelangten Schreiben führte die Bf durch ihre steuerliche Vertreterin dazu im Wesentlichen aus, die drei Dateien (Erinnerungsschreiben vom 5.12.2024, erster Zwangsstrafenbescheid vom 28.1.2025, zweiter Zwangsstrafenbescheid vom 24.3.2025) seien am 17.4.2025 zwischen 16:47 Uhr und 16:50 Uhr im elektronischen Postfach abgerufen worden. Der Geschäftsführer der Bf habe nach Kenntniserlangung am 17.4.2025 sofort reagiert und entsprechende Maßnahmen gesetzt. Er habe das elektronische Postfach storniert, Telefonate geführt und Beschwerde eingebracht.
Mit dem zur GZ RV/2100622/2025 ergangenen, mittlerweile in Rechtskraft erwachsenen Beschluss vom 8.9.2025 wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde vom 23.4.2025 gegen den Zwangsstrafenbescheid vom 28.1.2025 (1.000,00 Euro) als verspätet zurück.
Mit auf § 281a BAO gestütztem Beschluss vom selben Tag informierte das Bundesfinanzgericht die Verfahrensparteien darüber, dass es zur Beschwerde vom 23.4.2025 gegen den Zwangsstrafenbescheid vom 24.3.2025 (4.000,00 Euro) an einer abgabenbehördlichen Beschwerdevorentscheidung mangle.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.9.2025 wies das Finanzamt die Beschwerde vom 23.4.2025 gegen den Zwangsstrafenbescheid vom 24.3.2025 (4.000,00 Euro) ab. Begründend wurde im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:
Gemäß § 5 Abs 1 WiEReG hätten die in § 1 Abs 2 WiEReG aufgelisteten Rechtsträger näher genannte Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden. Zu den meldepflichtigen Rechtsträgern zählten gemäß § 1 Abs 2 Z 9 WiEReG auch Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen (EWIV), somit auch die Bf. Eine Befreiung von der Meldepflicht (§ 6 WiEReG) komme nicht zur Anwendung, weswegen eine Meldung binnen vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer vorzunehmen gewesen wäre. Dieser Verpflichtung sei die Bf nicht nachgekommen, sodass zunächst das Erinnerungsschreiben vom 5.12.2024 und in der Folge die beiden Zwangsstrafenbescheide vom 28.1.2025 und 24.3.2025 ergangen seien. Die Bf habe die elektronische Zustellung in die FinanzOnline-Databox aktiviert, weswegen die Schreiben in die FinanzOnline-Databox zugestellt worden seien. Bei elektronischen Zustellungen sei gemäß § 98 Abs 2 BAO jener Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt seien, im Falle von FinanzOnline sei dies der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die FinanzOnline-Databox. Es sei unbeachtlich, dass die Bf die entsprechenden Schreiben erst am 17.4.2025 in der FinanzOnline-Databox eingesehen habe.
Mit Schreiben vom 30.9.2025 beantragte die Bf durch ihren (nunmehrigen) steuerlichen Vertreter, die Beschwerde vom 23.4.2025 gegen den Zwangsstrafenbescheid vom 24.3.2025 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Die Behörde übersehe, dass die Bf sowohl am 6.11.2023 als auch am 17.4.2025 die gemäß § 5 WiEReG geforderten Meldungen abgegeben habe. Dies sei von der Behörde auch bestätigt worden und gehe überdies aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer hervor. Die Behörde kenne ihre eigenen Eintragungen nicht und ziehe Schlüsse aus irgendwelchen anderen Vorgaben, die nicht dem Sachverhalt entsprächen. Die Verhängung einer Strafverfügung sei rechtlich nicht gedeckt, da eine Bestätigung des wirtschaftlichen Rechtsträgers nicht nur am 6.11.2023, sondern auch am 17.4.2025 erfolgt sei und ein Finanzvergehen nach § 15 WiEReG erst dann vorliege, wenn der Meldepflicht trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachgekommen werde. Es werde daher die ersatzlose Aufhebung des Bescheides beantragt.
Am 7.1.2026 legte das Finanzamt den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Festgestellter Sachverhalt:
Bei der Bf handelt es sich um eine in Österreich ansässige Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV), die mit Gründungssatzung vom ***tt.mm.jjjj*** errichtet wurde. Die Eintragung im Firmenbuch erfolgte am ***tt.mm.jjjj***. Mitglieder der Bf sind der in Österreich ansässige Verein ***Verein*** sowie die in ***Land*** ansässige Gesellschaft ***Gesellschaft***. Mit der Geschäftsführung der Bf ist ***GF*** befasst.
Nach § 2 der Gründungssatzung agiert die Bf ohne Gewinnerzielungsabsicht.
Im Jahr 2023 betrugen die Einnahmen der Bf 8.000,52 Euro, die Ausgaben beliefen sich auf 3.001,80 Euro.
Im Jahr 2024 betrugen die Einnahmen der Bf 14.073,55 Euro, die Ausgaben machten 16.336,20 Euro aus.
Am 6.11.2023 nahm die Bf erstmals eine Meldung gemäß § 5 WiEReG vor.
Da die Bf in der Folge ihrer sich aus § 5 Abs 1 letzter Satz WiEReG ergebenden Verpflichtung zur Vornahme einer Änderungs- oder Bestätigungsmeldung binnen vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs 3 WiEReG nicht nachkam, wurde sie vom Finanzamt mit Erinnerungsschreiben vom 5.12.2024 unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro zur Nachholung der Meldung gemäß § 5 WiEReG bis spätestens 27.1.2025 aufgefordert. Dieses Erinnerungsschreiben langte am 5.12.2024 um 20:06 Uhr auf elektronischem Weg in der FinanzOnline-Databox der Bf ein.
Da in der Folge eine Meldung gemäß § 5 WiEReG unterblieb, setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 28.1.2025 die angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro fest. Gleichzeitig forderte es die Bf auf, die Meldung gemäß § 5 WiEReG bis spätestens 21.3.2025 nachzuholen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte es die Festsetzung einer weiteren Zwangsstrafe in Höhe von 4.000,00 Euro an. Dieser Bescheid langte am 28.1.2025 um 07:00 Uhr auf elektronischem Weg in der FinanzOnline-Databox der Bf ein.
Da die Meldung gemäß § 5 WiEReG weiterhin nicht vorgenommen wurde, setzte das Finanzamt mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 24.3.2025 die angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von 4.000,00 Euro fest. Dieser Bescheid langte am 24.3.2025 um 07:35 Uhr auf elektronischem Weg in der FinanzOnline-Databox der Bf ein.
Die genannten behördlichen Erledigungen (Erinnerungsschreiben, erster und zweiter Zwangsstrafenbescheid) wurden allesamt am 17.4.2025 zwischen 16:47 Uhr und 16:50 Uhr in der FinanzOnline-Databox der Bf abgerufen (gelesen).
Daraufhin nahm die Bf am 17.4.2025 die Meldung gemäß § 5 WiEReG vor.
2. Beweiswürdigung:
Gemäß § 167 Abs 2 BAO hat die Abgabenbehörde (bzw das Bundesfinanzgericht) unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl zB VwGH 31.5.2017, Ro 2014/13/0025; siehe auch Ritz/Koran, BAO8 § 167 Rz 8, mwN).
Die Feststellungen zur Gründung, zum Kreis der Mitglieder und zur Geschäftsführung der Bf beruhen auf einer Abfrage des Firmenbuches (OZ 18). In der dortigen Urkundensammlung ist auch die Gründungssatzung der Bf vom ***tt.mm.jjjj*** hinterlegt (OZ 19).
Die Höhe der Einnahmen und Ausgaben der Bf in den Jahren 2023 und 2024 entstammt der diesbezüglichen von der Bf als Beilage zum Vorlageantrag vom 19.5.2025 übermittelten Aufstellung (OZ 23), die vom Finanzamt nicht in Zweifel gezogen wurde.
Die Feststellung, dass die Bf am 6.11.2023 und am 17.4.2025 Meldungen gemäß § 5 WiEReG vornahm, beruht auf den übereinstimmenden Ausführungen der Verfahrensparteien sowie dem von der Bf im Zuge des Vorlageantrages vom 30.9.2025 beigebrachten Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer (OZ 6). Bestätigung findet dies überdies in einer vom Bundesfinanzgericht selbst vorgenommenen Abfrage des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer (OZ 20).
Dass das mit 5.12.2024 datierte Erinnerungsschreiben am 5.12.2024 um 20:06 Uhr, der mit 28.1.2025 datierte erste Zwangsstrafenbescheid am 28.1.2025 um 07:00 Uhr und der mit 24.3.2025 datierte zweite Zwangsstrafenbescheid am 24.3.2025 um 07:35 Uhr auf elektronischem Weg in der FinanzOnline-Databox der Bf einlangten, ergibt sich aus dem vom Finanzamt im Zuge der Beschwerdevorlage übermittelten Auszug aus dem elektronischen Finanzamtsakt ("Wieregzos Verfahren") (OZ 13), in dem die entsprechenden FinanzOnline-Databox-Protokolldaten vermerkt sind. Diesen Auszug brachte das Bundesfinanzgericht der Bf mit Vorhaltsschreiben vom 21.8.2025 (OZ 27) zur Kenntnis. Die Bf ist dem nicht entgegengetreten. Für das Bundesfinanzgericht ist kein Grund ersichtlich, an der Richtigkeit der Protokolldaten zu zweifeln.
Dem genannten Auszug (OZ 13) ist überdies zu entnehmen, dass das Erinnerungsschreiben und die beiden Zwangsstrafenbescheide allesamt (erst) am 17.4.2025 in der FinanzOnline-Databox der Bf abgerufen (gelesen) wurden. Dieser Abruf-Zeitpunkt wurde im Schreiben der Bf vom 1.9.2025 (OZ 28) ausdrücklich bestätigt. Auch in der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom 17.9.2025 (OZ 5) wurde darauf hingewiesen, dass die Bf die betreffenden behördlichen Erledigungen am 17.4.2025 in der FinanzOnline-Databox abgerufen habe.
Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung):
Verletzung der gesetzlichen Meldepflicht:
Gemäß § 3 Abs 1 WiEReG haben die Rechtsträger - dazu zählt auch eine Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) iSd § 1 Abs 2 Z 9 WiEReG - die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen. Diese Feststellung ist nach § 3 Abs 3 WiEReG zumindest jährlich durchzuführen, wobei insbesondere zu prüfen ist, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind.
Gemäß § 5 Abs 1 letzter Satz WiEReG haben Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 WiEReG von der Meldepflicht befreit sind, binnen vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs 3 WiEReG die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen (vgl dazu etwa auch Reiner/Zahradnik, WiEReG § 5 Rz 63 ff [Stand 1.10.2021, rdb.at]).
Im vorliegenden Fall ist kein Befreiungstatbestand des § 6 WiEReG erfüllt.
Ausgehend von der am 6.11.2023 erfolgten (Erst-)Meldung gemäß § 5 WiEReG hätte die Bf die jährliche Überprüfung iSd § 3 Abs 3 WiEReG bis spätestens 6.11.2024 und daran anknüpfend die jährliche Änderungs- oder Bestätigungsmeldung iSd § 5 Abs 1 letzter Satz WiEReG bis spätestens 4.12.2024 vorzunehmen gehabt, was jedoch nicht geschehen ist. Entgegen den Ausführungen des steuerlichen Vertreters der Bf im Vorlageantrag vom 30.9.2025 lag daher eine Verletzung der gesetzlichen Meldeverpflichtung vor, was das Finanzamt dazu veranlasste, am 5.12.2024 ein Zwangsstrafenverfahren in Gang zu setzen (vgl sinngemäß BFG 21.1.2026, RV/2100787/2025).
Wenn der steuerliche Vertreter der Bf im Vorlageantrag vom 30.9.2025 weiters davon spricht, dass die Verhängung einer "Strafverfügung" rechtlich nicht gedeckt sei, und dazu ins Treffen führt, unter welchen Voraussetzungen ein "Finanzvergehen" nach § 15 WiEReG vorliege, so ist hiezu der Klarstellung halber zu bemerken, dass Sache des hier gegenständlichen Beschwerdeverfahrens die mit Bescheid des Finanzamtes vom 24.3.2025 verhängte Zwangsstrafe iSd § 16 WiEReG iVm § 111 BAO ist, nicht hingegen die Frage, ob sich die Bf eines Finanzvergehens iSd § 15 WiEReG schuldig gemacht hat.
Zwangsstrafenverfahren - Zustellung:
Gemäß § 97 Abs 3 BAO kann an Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, daß sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf.
Gemäß § 5b Abs 1 FOnV 2006 haben die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.
Gemäß § 98 Abs 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.
Der Zeitpunkt, in dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die FinanzOnline-Databox, zu welcher der Empfänger Zugang hat (vgl VwGH 31.7.2013, 2009/13/0105; VwGH 26.1.2023, Ra 2022/16/0112).
Auf das tatsächliche Einsehen der FinanzOnline-Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es für die Wirksamkeit der Zustellung nicht an (vgl Ritz/Koran, BAO8 § 98 Rz 4, mwN).
Vor diesem Hintergrund wurden die verfahrensgegenständlichen Dokumente zu folgenden Zeitpunkten rechtswirksam zugestellt (siehe dazu die unter Punkt II.1. getroffenen Sachverhaltsfeststellungen):
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Erinnerungsschreiben (samt Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro) vom 5.12.2024
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5.12.2024, 20:06 Uhr
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Erster Zwangsstrafenbescheid (samt Androhung einer weiteren Zwangsstrafe in Höhe von 4.000,00 Euro) vom 28.1.2025
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28.1.2025, 07:00 Uhr
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Zweiter (hier angefochtener) Zwangsstrafenbescheid vom 24.3.2025
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24.3.2025, 07:35 Uhr
Zwangsstrafenfestsetzung - Ermessensübung dem Grunde und der Höhe nach:
Wird eine Meldung gemäß § 5 WiEReG nicht erstattet, so kann nach § 16 Abs 1 WiEReG das Finanzamt Österreich deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen.
Die Verhängung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (vgl VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023). Gemäß § 20 BAO müssen sich Ermessensentscheidungen in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (vgl VwGH 21.12.1990, 90/17/0344; VwGH 29.9.2011, 2008/16/0087). Zweck der Zwangsstrafe ist es, die Behörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer Pflichten zu verhalten (vgl VwGH 27.9.2000, 97/14/0112; VwGH 26.3.2014, 2013/13/0022; VwGH 19.4.2018, Ra 2016/15/0030; VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023). Die Zwangsstrafe nach § 16 WiEReG dient zur Erzwingung der Meldung gemäß § 5 WiEReG (vgl VwGH 28.6.2023, Ro 2023/13/0011).
Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, war die Bf mit der Meldung gemäß § 5 WiEReG mehrere Monate lang säumig. Sie kam ihrer Meldeverpflichtung gemäß § 5 WiEReG erst nach, nachdem das Finanzamt den hier angefochtenen zweiten Zwangsstrafenbescheid erlassen hatte. Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das WiEReG in dessen § 16 die Verhängung einer Zwangsstrafe als Mittel zur Durchsetzung der Meldeverpflichtung ausdrücklich vorsieht, kann dem Finanzamt nicht entgegengetreten werden, wenn es die Verhängung einer Zwangsstrafe dem Grunde nach als angemessen erachtete. Die verhängten Zwangsstrafen haben gegenständlich jedenfalls ihren Zweck erfüllt, wurde die Bf doch erst nach Verhängung des hier angefochtenen zweiten Zwangsstrafenbescheides tätig.
Was die Ermessensübung der Höhe nach anbelangt, so ist zunächst auf den Zweck zu verweisen, der mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer, das vom österreichischen Gesetzgeber in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.5.2015 (4. Geldwäsche-Richtlinie) geschaffen wurde, verfolgt wird. In den Erläuternden Bemerkungen zu BGBl I 136/2017 (ErlRV 1660 BlgNR XXV. GP, 1) heißt es diesbezüglich auszugsweise wie folgt: "Dieses Register soll einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leisten. […] Damit das Register seine Funktion erfüllen kann, verpflichtet die Richtlinie (EU) 2015/849 die Mitgliedstaaten Maßnahmen vorzusehen, die gewährleisten, dass die gespeicherten Daten der wirtschaftlichen Eigentümer aktuell und richtig sind." In § 7 WiEReG ist als mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer verfolgter Zweck ua die "Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung" genannt. Welch große Bedeutung der Gesetzgeber der Meldung gemäß § 5 WiEReG beimisst, kommt insbesondere in den sehr strengen Strafbestimmungen des § 15 WiEReG zum Ausdruck, denen zufolge Verletzungen der Meldepflicht mit Geldstrafen von bis zu 200.000,00 Euro zu ahnden sind (vgl etwa BFG 24.3.2023, RV/2100579/2022; BFG 4.5.2023, RV/2100197/2023; BFG 21.1.2026, RV/2100787/2025). Aus Art 30 Abs 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 ergibt sich diesbezüglich, dass Sanktionen bei Verstößen ua gegen Meldepflichten "wirksam, verhältnismäßig und abschreckend" sein sollen (vgl dazu auch VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023).
All dies spricht dafür, Zwangsstrafen zur Erzwingung einer Meldung gemäß § 5 WiEReG in einer spürbaren Höhe festzusetzen (siehe etwa auch BFG 21.3.2024, RV/2100131/2024).
Im Rahmen der Ermessensübung mildernd zu berücksichtigen ist die eingeschränkte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bf, die insbesondere darin zum Ausdruck kommt, dass die - nach § 2 der Gründungssatzung ohne Gewinnerzielungsabsicht agierende - Bf im Jahr 2023 Einnahmen von lediglich 8.000,52 Euro (bei Ausgaben von 3.001,80 Euro) und im Jahr 2024 Einnahmen von lediglich 14.073,55 Euro (bei Ausgaben von 16.336,20 Euro) erzielte (zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit als im Rahmen der Ermessensübung zu berücksichtigendem Kriterium vgl etwa Ritz/Koran, BAO8 § 111 Rz 10, mwN). Auch das Finanzamt verwies im Vorlagebericht vom 8.8.2025 darauf, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bf ein im Rahmen der Ermessensübung zu Gunsten der Bf zu berücksichtigender Faktor seien.
Zu Gunsten der Bf zu berücksichtigen ist überdies der Umstand, dass ihr das am 5.12.2024 wirksam zugestellte Erinnerungsschreiben (samt Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro) sowie der am 28.1.2025 wirksam zugestellte erste Zwangsstrafenbescheid (samt Androhung einer weiteren Zwangsstrafe in Höhe von 4.000,00 Euro) zum Zeitpunkt des Ergehens des hier angefochtenen zweiten Zwangsstrafenbescheides (24.3.2025) tatsächlich noch nicht bekannt waren, zumal die genannten behördlichen Erledigungen allesamt erst am 17.4.2025 in der FinanzOnline-Databox der Bf abgerufen (gelesen) wurden (in diesem Sinne auch VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023).
Gemäß § 111 Abs 3 BAO darf die "einzelne" Zwangsstrafe den Betrag von 5.000,00 Euro nicht übersteigen. Unter einer "einzelnen" Zwangsstrafe ist die Summe aller zur Erzwingung einer bestimmten Leistung festgesetzten Zwangsstrafen zu verstehen (vgl VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023).
Indem das Finanzamt im vorliegenden Fall für die zu erzwingende Leistung (Meldung nach der jährlichen Überprüfung gemäß § 5 Abs 1 letzter Satz WiEReG) die erste Zwangsstrafe mit 1.000,00 Euro und die hier streitgegenständliche zweite Zwangsstrafe mit 4.000,00 Euro festgesetzt hat, hat es den gesetzlichen Rahmen von 5.000,00 Euro voll ausgeschöpft. Dies erscheint nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes überzogen.
Nach Abwägung aller oben angeführten Umstände übt das Bundesfinanzgericht das Ermessen derart, dass die hier streitgegenständliche zweite Zwangsstrafe von 4.000,00 Euro auf 1.500,00 Euro herabgesetzt wird.
In Zusammenschau mit der ersten Zwangsstrafe wird damit der gesetzlich normierte Höchstbetrag von 5.000,00 Euro im Ausmaß von 50% ausgeschöpft (erste Zwangsstrafe: 1.000,00 Euro; zweite [herabgesetzte] Zwangsstrafe: 1.500,00 Euro; in Summe somit 2.500,00 Euro), was angemessen erscheint.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision):
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Frage der Rechtmäßigkeit einer auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht nehmenden Ermessensübung kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung im besagten Sinne zu (vgl zB VwGH 27.3.2019, Ra 2018/12/0022, mwN). Darüber hinaus stützt sich die vorliegende Entscheidung auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der zitierten gesetzlichen Bestimmungen sowie auf die zitierte Rechtsprechung des VwGH. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Graz, am 20. März 2026
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 Z 9 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 3 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 3 Abs. 3 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 5 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 5 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 6 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 7 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 15 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 16 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 16 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 111 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 5b Abs. 1 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100004/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100004.2026
- Stammnummer
- 150905
- Gültig
- 20.03.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF