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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103330/2025

Rückforderung Familienbeihilfe

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103330/2025vom 31.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.a Cornelia Pretis-Pösinger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 13. Juni 2025 gegen den Rückforderungsbescheid des Finanzamtes Österreich vom 14. Mai 2025 betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum 10/2023 bis 06/2024, Ordnungsbegriff ***1***, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (Bf.) beantragte am 03.05.2025 via FinanzOnline die Weitergewährung der Familienbeihilfe ab 01.06.2024 (bis 01.10.2026) für seinen Sohn ***2*** (kurz ***2***), geb. ***3***. ***2*** habe mit WS 2023/24 die Studienrichtung gewechselt und studiere nunmehr an der Wirtschaftsuniversität (WU) BWL. Die STEOP sei positiv erledigt worden, die Mindeststudiendauer betrage 6 Semester. Aus diesem Grunde werde beantragt, die Familienbeihilfe bis zur Mindeststudiendauer von sechs Semestern - bis 10/2026 - weiter zu gewähren. Für den Fall, dass aufgrund des Studienwechsels nicht die volle Dauer berücksichtigt werden könne, werde die Familienbeihilfe noch für das Toleranzsemester des ersten Studiums (TU-Maschinenbau), also das WS 2024/2025, zumindest bis 02/2025, beantragt. Dem Antrag beilgelegt ist der Erfolgsnachweis der WU Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften (WISO) vom 23.04.2024 mit 14 ausgewiesenen ECTS sowie die Studienbestätigung. Auf die im Rahmen eines Vorhaltes des Finanzamtes Österreich (FAÖ) vom 05.07.2024 gestellte Frage, ob Prüfungen aus dem Studium Maschinenbau angerechnet worden seien bzw. ob es einen Anrechnungsbescheid gäbe, teilte der Bf. am 22.07.2024 mit, dass das Studium Maschinenbau nicht auf das zweite Studium (BWL) angerechnet worden sei. Das Maschinenbaustudium sei aber laufend inskribiert worden und demnach stünde für dieses Studium noch ein Toleranzsemester zu. Im Zuge eines weiteren Vorhalteverfahrens des FAÖ vom 22.08.2024 wurde ein Studienerfolgsnachweis hinsichtlich des Bachelorstudiums Maschinenbau sowie die Exmatrikulationsbescheinigung angefordert. Der Bf. übermittelte am 24.09.2024 u.a. Erfolgsnachweis und teilte mit, dass Sohn ***2*** nach wie vor immatrikuliert sei. [Grafik]   SEQ Abbildung \* ARABIC Abbildung 1 [Grafik]   In Beantwortung des Vorhaltes vom 28.11.2024 und unter Vorlage eines weiteren Datenblattes zur Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe sowie der Bestätigung des Studienerfolges, teilte der Bf. am 23.01.2025 mit, dass das Maschinenbaustudium nach wie vor aktiv sei und er beantrage die Familienbeihilfe daher noch für das Toleranzsemester, somit bis 2/2025 zu gewähren. Es sei ihm bewusst, dass aus diesem Studium danach keine Familienbeihilfe mehr bezogen werden könne, weshalb er den Antrag auf das Toleranzsemester einschränke. Mit Bescheid vom 24.01.2025 forderte das FAÖ die Familienbeihilfe für die Kinder ***5***, ***6*** und ***2*** für den Zeitraum 10/2023 - 06/2024 zurück. Zusätzlich wurde der Kinderabsetzbetrag für ***2*** für den Zeitraum 10/2023 - 06/2024 rückgefordert. Nach Verweis auf die §§ 26 Abs. 1 (Rückforderung) sowie 8 Abs. 3 ("Geschwisterstaffel") FLAG 1967 begründet das FAÖ den Rückforderungsbescheid für Sohn ***2*** damit, dass die Familienbeihilfe nur unter der Voraussetzung zustehe, dass das Studium nicht mehr als zwei Mal gewechselt werde bzw. dass für einen (Anm.: weiteren) Familienbeihilfenanspruch das Studium vor dem dritten Semester gewechselt werden müsse. Bei einem Studienwechsel nach dem dritten gemeldeten Semester stünde die Familienbeihilfe nur dann zu, wenn die absolvierten Semester aus dem Vorstudium zur Gänze angerechnet würden. Führe ein Studienwechsel zu einem Wegfall der Familienbeihilfe, bestehe erst wieder Anspruch, wenn im neuen Studium so viele Semester absolviert würden wie im vorigen. Das FAÖ verwies dabei auf die §§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 und 17 StudFG 1992. Der Bf. erhob mit Schriftsatz vom 11.02.2025 (Eingang: 13.02.2025) Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid. Unter I. legt der Bf. den Sachverhalt dar und führt aus, dass lt. Mitteilung vom 29.08.2024 (u.a.) für Sohn ***2*** bis Juni 2024 Familienbeihilfe gewährt worden sei. Am 3.5.2024 habe er daher via Finanzonline einen Antrag auf Weitergewährung der Familienbeihilfe für Sohn ***2*** zumindest bis Februar 2025 gestellt. Er habe darauf hingewiesen, dass sein Sohn nunmehr (auch) BWL an der WU studiere. Dies sei fälschlich als Studienwechsel bezeichnet worden, obschon das Maschinenbaustudium an der TU nicht beendet worden sei. Sein Sohn sei parallel weiter aktiv. Im Zuge von Vorhalten des FAÖ habe er den Studiennachweis für ***2*** von der TU Wien übermittelt und mitgeteilt, dass sein Sohn nach wie vor immatrikuliert sei. Aufgrund dieser Mitteilung sei klar gewesen, dass kein Studienwechsel, sondern ein Doppelstudium vorliege. In der Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom 27.11.2024 stellte das FAÖ (u.a.) fest, dass aufgrund der Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe, diese für ***2***, geb. ***3***, für den Zeitraum Okt. 2016 - Juni 2024 gewährt werden könne. Mit 28.11.2024 sei eine neuerliche Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen (Nachweis Studienabschluss bzw. Studienerfolg und Bekanntgabe der Dauer des Studiums) für Sohn ***2*** übermittelt worden. Er habe die übermittelten Formblätter bestätigt und samt einem kurzen erläuterten Anschreiben, mit dem der Antrag vom 3.5.2024 betreffend Sohn ***2*** bekräftigt worden sei, sowie neuerlich die Studienbestätigung der TU Wien, die bereits am 24.9.2024 übermittelt worden sei, am 22.1.2025 durch Einwurf in den Briefkasten des FAÖ an der Dienststelle Amstetten, Melk, Scheibs….,vorgelegt. In der Folge sei der Rückforderungsbescheid ergangen, wobei ihm das Recht sich zu den vom FAÖ getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zu äußern (§ 115 BAO) nicht eingeräumt worden sei. Der Rückforderungsbescheid sei - obwohl der Antrag auf Weitergewährung vom 3.05.2024 weit über die Entscheidungsfrist des § 291 BAO hinaus unerledigt geblieben sei - nur wenige Stunden nach Vorlage der mit Schreiben vom 28.11.2024 redundant eingeforderten Studienbestätigung, erlassen worden. Hervorzuheben sei dabei, dass die Amtssignatur des Rückforderungsbescheides als Datum und Zeit der Fertigstellung Samstag, den 25.1.2025 um 4:10 (nachts) ausweise. Die Mitteilung über die elektronische Zustellung sei per E-Mail am 25.01.2025 um 6:05 an die bei Finanzonline hinterlegte Emailadresse übermittelt worden. Der Bescheid nehme auf die ebenfalls übermittelte Buchungsmitteilung Nr. 1/2025 vom 24.1.2025 Bezug, mit der der Rückforderungsbetrag von € 2.651,70 aufgeschlüsselt worden sei. Diese würde damit zum Bescheidbestandteil und weise als Fälligkeitsdatum der einzelnen Rückforderungsbeträge jeweils den 24.1.2025 aus. Unter Punkt II. 1. führt der Bf. aus, dass er Bedenken hinsichtlich der ordnungsgemäßen Fertigung des Bescheides hege, müsse doch iSd Rechtsprechung des VwGH (Ra 2023/09/0052 vom 19.6.2023) im Rahmen eines elektronischen Aktenverwaltungssystems ein Nachweis der Identität des Genehmigenden und durch einen Änderungsschutz oder die gesicherte Nachvollziehbarkeit von an Dokumenten vorgenommenen Änderungen zur Sicherung der Identität der Erledigung gewährleistet sein. Denn es widerspreche der Lebenserfahrung, dass in der Finanzverwaltung Organe an einem Samstag um 4:10 nachts Approbationen vornehmen. Daher habe die belangte Behörde darzutun, ob und allenfalls durch welches Organ es tatsächlich zu dieser Zeit zu einer Approbation gekommen sei und wie dies mit den dienstrechtlichen Rahmenbedingungen in Einklang zu bringen sei. Sollte sich im Rahmen der Erhebungen ergeben, dass dies nicht rechtskonform stattgefunden habe, liege ein Nichtakt vor und wäre die Beschwerde mangels Anfechtungsobjektes zurückzuweisen. Der Rückforderungsbescheid sei aufgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften (Punkt II. 2.) rechtswidrig, weil - nachdem seine "letzte" Eingabe am 22.1.2025 durch Einwurf in den Briefkasten des FAÖ DS Amstetten, Scheibbs, Melk getätigt worden sei - ihm keine Möglichkeit zur Äußerung zu den von der Behörde getroffenen Sachverhaltsdarstellungen eingeräumt worden sei. Dadurch sei es ihm nicht möglich gewesen, zu dem fälschlich angenommen Sachverhalt, dass ein Studienwechsel vorliege, Stellung zu nehmen. Inhaltlich (Punkt II. 3.) sei der Bescheid rechtswidrig, weil die belangte Behörde irrigerweise von einem Studienwechsel ausgegangen sei. Vielmehr liege ein Doppelstudium vor, weil neben dem Studium BWL an der WU auch das Maschinenbaustudium an der TU parallel aktiv sei. Die Entscheidung könne nicht auf § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 iV mit § 17 StuFG gestützt werden und könne die Rechtsprechung zum StudFG nicht ohne weiteres auf das FLAG übertragen werden, verweise doch § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nur auf § 17 StudFG, der auf Doppelstudien aber nicht anwendbar sei (vgl. VwGH vom 26.5.2011, Zl 2011/16/0060, vom 20. 10.2009, Zl. 2006/13/0105 und vom 28.11.2001, Zl. 96/13/0076). Wenn auch nicht zu jedem Studium für sich, so sei doch durch vorgelegte Bestätigungen ein ordnungsgemäßer Studienerfolg nachgewiesen worden. Würde man bei Doppelstudien davon ausgehen, dass in beiden Studienrichtungen parallel ein Erfolgsnachweis in vollem Umfang zu erbringen sei, unterstellte man dem Gesetz einen gleichheitswidrigen Inhalt, denn ein Doppelstudium sei jedenfalls anspruchsvoller als ein einzelnes Studium. Legte man noch schärfere Kriterien an als bei einem Einzelstudium, indem doppelt so viele ECTS erbracht werden müssten, um die Familienbeihilfe nicht zu verlieren, wäre dies offensichtlich gleichheitswidrig. Der Antrag habe sich daher auch ausschließlich auf die Gewährung der Familienbeihilfe bis zum Ende des ersten begonnenen Studiums zuzüglich des vorgesehenen Toleranzsemesters bezogen. Damit wäre ein Gleichklang in der Gewährung gegenüber einem Einzelstudium gewahrt geblieben und müsste aus verfassungsrechtlicher Sicht für diesen Zeitraum jedenfalls Familienbeihilfe gewährt werden, um nicht ein gleichheitswidriges Ergebnis zu erzeugen. Weiters erweise sich auch die Buchungsmitteilung Nr. 1/2025, die offenbar Bescheidbestandteil werden sollte, als rechtswidrig, weil als Fälligkeitsdatum für die Rückzahlung ("zahlbar gewesen am") der 24.1.2025 festgelegt worden sei. Darin liege eine denkunmögliche Gesetzesanwendung, da der angefochtene Bescheid erst am 25.1.2025 gefertigt und zugestellt worden sei. Die Fälligkeit könne keineswegs vor Erlassung des der Forderung zugrundeliegenden Bescheides eintreten. Bemerkenswert sei auch, dass die Behörde in Kenntnis des Sachverhaltes noch am 27. November 2024 eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ausgestellt habe. Darin sei für seinen Sohn der Anspruch auf Familienbeihilfe für 10/2016 - 06/2024 gewährt worden und falle dabei der Widerspruch zu dem kurze Zeit später erlassenen angefochtenen Bescheid auf. Die Behörde habe (zum Schein?) bereits vorgelegte Nachweise neuerlich abverlangt, doch habe sich der Sachverhalt während dieser Zeit nicht geändert und sei der Behörde in vollem Umfang bekannt gewesen. Die Behörde habe ihre Rechtsansicht ohne ersichtlichen Grund diametral geändert. Die Vorgangsweise der Behörde im Zusammenschau mit den angeführten schwerwiegenden Verfahrensmängeln, dem Zeitpunkt der Fertigung des Bescheides, der völligen Ignorierung des Sachverhaltes, des inhaltlichen Vorbringens, der mutwilligen Anwendung einer nicht einschlägigen Bestimmung und der Festsetzung der Fälligkeit vor Bescheiderlassung, belastete den Bescheid - unter Verweis auf die Rechtsprechung des VfGH - mit Willkür. Zu prüfen werde auch sein - da das aggressiv rechtswidrige und benachteiligende Vorgehen gegen den Bf. keinen objektiven Grund erkennen lasse - ob nicht der Umstand, der Einstufung des Bf. als begünstigt Behinderten - eine Rolle gespielt habe. Dieser Umstand sei der belangten Behörde aus dem Steuerakt bekannt. Daher werde genau zu erheben sein, welche approbationsbefugte Person für den Bescheid verantwortlich sei und welche Motivation hinter der willkürlichen Vorgangsweise stecke, um abzuleitende rechtliche Schritte zu ermöglichen. Das Bundesfinanzgericht möge aus den angeführten Gründen feststellen, dass mangels ordnungsgemäßer Fertigung der Bescheid einen Nichtakt darstelle und dass die Beschwerde zurückzuweisen sei in eventu sei der Bescheid ersatzlos aufzuheben in eventu werde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt und die Vorladung der approbationsbefugten Personen zur zeugenschaftlichen Einvernahme beantragt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.04.2025 wies das FAÖ die Beschwerde unter Bezugnahme auf das FLAG 1967 und § 17 StudFG im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass anhand der absolvierten Prüfungen ersichtlich sei, dass das mit 10/2023 begonnene Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften ernsthaft und zielstrebig betrieben werde, hingegen seien beim 10/2021 begonnenen Bachelorstudium Maschinenbau seit dem WS 2023/24 keine Prüfungsantritte erfolgt. Es liege ein nach § 17 StudFG zu qualifizierender "schädlicher Studienwechsel" vor. Erfolge der Studienwechsel nach dem dritten inskribierten Semester ruhe der Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Studienwechsel in dem Ausmaß der bislang aus dem Vorstudium absolvierten gesamten Studiendauer. Im gegenständlichen Fall betrage dies vier Semester. Hinsichtlich des Vorbringens, dass es sich bei dem angefochtenen Bescheid mangels ordnungsgemäßer Fertigung um einen Nichtakt handle, verwies das FAÖ zunächst auf § 96 BAO. Der angefochtene Rückforderungsbescheid sei mit einer Amtssignatur iSd § 19 E-Governement-Gesetz versehen und weise alle konstitutiven Bescheidmerkmale auf. Das auf der Amtssignatur ausgewiesene Datum (Anm.: Samstag, 25.01., 04:10) sei auf die Nachtverarbeitung von behördeninternen IT-Systemen zurückzuführen. Die Genehmigung durch den zuständigen Organwalter sei - wie auf dem Bescheid ersichtlich - am 24.01.2025 erfolgt. Eine Verletzung der Verfahrensvorschriften liege nicht vor, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt vollumfänglich bekannt gewesen sei und im Beschwerdefall nur die rechtliche Würdigung desselben strittig gewesen sei. Das Parteiengehör erstrecke sich lt. ständiger Rechtsprechung nur auf sachverhaltsbezogene Umstände und nicht auf Rechtsansichten. Mit 09.05.2025 beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Unter Verweis auf die Ausführungen in der Beschwerde ergänzt der Bf., dass seine Bedenken hinsichtlich der ordnungsgemäßen Fertigung des Bescheides durch die Beschwerdevorentscheidung noch verstärkt worden seien und die dazu ergangene höchstgerichtliche Judikatur verkannt worden sei. Im Einzelnen führt der Bf. aus: "Im Sinne der bereits in der Beschwerde zitierten Rechtsprechung des VwGH (vgl. Ra 2023/09/0052 vom 19.6.2023) ist es zwar formal ausreichend, wenn diese weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, doch muss das Vorliegen einer Solchen dann jedoch zumindest im Rahmen eines elektronischen Aktenverwaltungssystems z.B. auch durch ein Berechtigungs- und Rollenkonzept ein Nachweis der Identität des Genehmigenden und durch einen Änderungsschutz oder die gesicherte Nachvollziehbarkeit von an Dokumenten vorgenommenen Änderungen zur Sicherung der Identität der Erledigung gewährleistet sein. Auch auf diese Weise bleibt einerseits die Zurechenbarkeit der Erledigung zu einer bestimmten natürlichen Person gewahrt und es ist andererseits sichergestellt, dass der Inhalt des Bescheids vom Willen des Organwalters getragen ist. Einer (weiteren) physischen Unterschrift des Genehmigenden auf einem dafür herzustellenden Ausdruck bedarf es nur in diesem Fall nicht. Wenn nun im angefochtenen Bescheid die belangte Behörde nicht von der in § 96 BAO primär vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, einen anderen Organwalter als Genehmiger auszuweisen, dann gilt dieser nun als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde, im vorliegenden Fall durch den Leiter des Finanzamts Österreich, Hofrat Mag. ***7***, genehmigt. Wenn die Judikatur nun eindeutig fordert, dass die Zurechenbarkeit der Erledigung zu einer bestimmten natürlichen Person gewahrt sein muss und es sichergestellt sein muss, dass der Inhalt des Bescheids vom Willen dieses Organwalters getragen ist, ist hier nun eben - wenn sich die belangte Behörde auf § 96 BAO bezieht - folgendes zu prüfen: Lässt sich im elektronischen Aktenverwaltungssystem unter Einhaltung der vom VwGH festgelegten Sicherheitserfordernissen darstellen, dass der angefochtene Bescheid tatsächlich von Hofrat Mag. ***7*** persönlich, wenn auch auf elektronischem Wege, am 24.1.2025 genehmigt wurde und dessen Willen widerspiegelt? Im Lichte des Verfahrensganges wird dies ausdrücklich bezweifelt. Sollte sich im Rahmen der Aktenvorlage herausstellen, dass diese Genehmigung beim angefochtenen Bescheid durch Hofrat Mag. ***7*** nicht in der vom VwGH geforderten Form und Sicherheit vorliegt, liegt jedenfalls mangels ordnungsgemäßer Fertigung ein Nichtakt vor, da die Erledigung dann nicht von dem Organwalter genehmigt wurde, dem sie zuzurechnen ist. Die offenbar von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht, dass die Bestimmungen des § 96 BAO es ermöglichen könnten, durch die allgemeine Zuordnung von Erledigungen zum Behördenleiter die faktische Genehmigung durch andere Organwalter genügen zu lassen, ohne diese als Genehmiger auszuweisen und ohne dass die Erledigungen tatsächlich durch Hofrat Mag. ***7*** persönlich genehmigt ist, ist im Lichte der Judikatur freilich nicht haltbar. Da sich durch die Ausführungen der belangten Behörde der Verdacht weiter erhärtet hat, dass der angefochtene Bescheid nicht ordnungsgemäß genehmigt wurde, muss der Antrag bekräftigt werden, dass mangels ordnungsgemäßer Fertigung festzustellen sein wird, dass der angefochtene Bescheid einen Nichtakt darstellt und die Beschwerde mangels Anfechtungsobjekts zurückweisen sein wird. Obschon in diesem Licht eine inhaltliche Prüfung der Beschwerde nicht zu erwarten ist, darf zu den inhaltlichen Mängeln des angefochtenen Bescheides noch festgehalten werden, dass auch die weitestgehende Interpretation einer Gesetzesbestimmung dort ihr Ende findet, wo sie mit dem Wortlaut nicht mehr in Deckung zu bringen ist. Im Hinblick auf die Regelungen des § 51 Z 15 in Verbindung mit § 59 ff Universitätsgesetzes 2002, liegt im vorliegenden Fall aufgrund der vorgelegten Unterlagen eindeutig die aufrechte Zulassung zu zwei Studien vor. Hier von einem Studienwechsel auszugehen, widerstreitet demnach nicht nur dem ausdrücklichen Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen, sondern auch der dokumentierten Rechtsansicht der Studienbehörde. Darüber hinaus darf neuerlich auf das Vorbringen in der Beschwerde vom 11.2.2025 verwiesen werden. Alle dort gestellten Anträge bleiben vollinhaltlich aufrecht." Aktenkundig sind die im Familieninformationssystem (FABIAN) gespeicherten - von den Universitäten übermittelten - Studiendaten: [Grafik]   Das FAÖ legte die Beschwerde mittels Vorlagebericht vom 16.10.2025 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Beantragt wurde - nach Darlegung des Sachverhaltes, der Beweismittel und Stellungnahme - die Abweisung der Beschwerde. Die belangte Behörde verweist hinsichltlich der vom Bf. zitierten Rechtsprechung VwGH Ra 2023/09/0052 vom 19.6.2023 darauf, dass diese Entscheidung zum AVG ergangen sei und im Beschwerdefall die Verfahrensregelungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden seien. So enthalte § 96 Abs. 2 BAO im Unterschied zum AVG eine Genehmigungsfiktion und werde zwischen "Erlassung" und "Ausfertigung" eines Bescheides nicht differenziert. In Fällen der automationsunterstützten Bescheidausfertigung sei keine Dokumentation der Genehmigung jener Person erforderlich, die den Bescheid erlassen habe bzw. zuzurechnen sei. Rollenkonzepte entsprechend dem Organisationshandbuch des FAÖ legten Berechtigungen für das EDV-Programm fest und seien Bearbeitungsschritte dokumentiert. Die elektronische Genehmigung sei vollständig in die automationsunterstützten Verfahren integriert. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Bf. bezog für seinen Sohn ***2***, geb. ***3***, für den strittigen Zeitraum (10/2023 - 06/2024) Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge. Für die Kinder ***5*** und ***6*** bezog der Bf. den Erhöhungsbetrag ("Geschwisterstaffel") gemäß § 8 Abs. 3 FLAG 1967. Der Sohn des Bf. war von 08.09.2021 bis zum 08.10.2025 zum Bachelorstudium Maschinenbau an der TU Wien zugelassen. Mit 09.10.2025 ist die Zulassung zu diesem Studium erloschen. Der letzte erfolglose Prüfungsantritt erfolgte am 19.7.2023. Im WS 2023/24 sowie im SS 2024 absolvierte er im genannten Bachelorstudium keine Prüfungen. Im WS 2023/24 begann der Sohn des Bf. an der Wirtschaftsuniversität Wien (WU) das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften (WISO). Seine absolvierten Studienleistungen im erwähnten Studium betrugen im WS 2023/24 16 ECTS, im SS 2024 6 ECTS und im WS 2024/25 8 ECTS; im SS 2025 wurden keine Prüfungen absolviert. Die im Bachelorstudium Maschinenbau erbrachten Studienleistungen führten zu keiner Anrechnung im Bachelorstudium WISO. Der angefochtene Rückforderungsbescheid ist mit 24. Jänner 2025 datiert. Die elektronische Signatur erfolgte mit 25.01.2025, 04:10. Der Rückforderungsbescheid ist amtssigniert. 2. Beweiswürdigung Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus den vom FAÖ vorgelegten Verfahrensakten, den Vorbringen des Bf. sowie den von der Universität übermittelten Studiendaten. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Rechtslage: § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) lautet auszugsweise: "§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, a) … b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. … Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß, …" Die Familienbeihilfe wird gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. Folgende Regelungen des § 17 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) idF BGBl. I Nr. 75/2022 sind für den vorliegenden Fall von Bedeutung: "§ 17. (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende 1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder 2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder 3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium. (2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten: 1. Studienwechsel, bei welchen die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums für die Anspruchsdauer des nach dem Studienwechsel betriebenen Studiums berücksichtigt wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist, 2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, 3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde, 4. die Aufnahme eines Masterstudiums oder eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 2, 5. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 3. (3) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden." Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (nachfolgend: FLAG 1967) Familienbeihilfe gewährt wird, steht gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag in der im Gesetz näher angeführten Höhe für jedes Kind zu. Gemäß § 8 Abs. 3 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe monatlich für jedes Kind ab 1. Jänner 2018, wenn sie a) für zwei Kinder gewährt wird, um 8,60 €,.. Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. § 26 FLAG 1967 ist gemäß § 33 Abs. 3 Z. 1 letzter Satz EStG 1988 auch für zu Unrecht bezogene Kinderabsetzbeträge anzuwenden. Rechtliche Beurteilung Der Sohn des Bf. hat das Bachelorstudium WISO im WS 2023/24 begonnen, während er im Bachelorstudium Maschinenbau noch inskribiert war. Im Maschinenbaustudium hat er im WS 2023/24 keine Prüfungen mehr abgelegt (der letzte Prüfungsantritt war am 19.07.2023). Mit Beginn des Bachelorstudiums WISO lag daher ein Mehrfachstudium (Doppelstudium) vor. Im Bereich des StudFG liegt im Falle der gleichzeitigen Absolvierung mehrerer Studienrichtungen ein Studienwechsel dann vor, wenn die/der Studierende anstelle des bisher angegebenen Studiums ein anderes von ihr/ihm betriebendes Studium benennt (VwGH 8.1.2001, 2000/12/0053). Die Rechtsprechung zum StudFG ist nicht ohne weiteres auf das FLAG 1967 zu übertragen, weil § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 auf den dieser Rechtsprechung zu Grunde liegenden § 14 StudFG nicht verweist. Während Studienbeihilfe für ein bestimmtes, im Fall von Mehrfachstudien vom Studierenden wählbares Studium beantragt und bewilligt werden kann, wird Familienbeihilfe für ein Kind gewährt, das ein Studium erfolgreich betreibt. Während die dem Studierenden nach § 14 StudFG offenstehende Wahl, für welches der beiden gleichzeitig betriebenen Studien Studienbeihilfe beantragt wird, durch die Benennung des anderen als des bisherigen Studiums den Studienwechsel iSd StudFG bewirkt, bewirkt der Studienwechsel iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 die Verpflichtung nach § 25 FLAG 1967, wonach der Empfänger der Familienbeihilfe (nicht notwendig der Studierende) die Tatsachen zu melden hat, welche ein Erlöschen des Anspruchs bewirken. Im Fall eines Studienwechsels ist nach § 25 FLAG 1967 daher nur dann eine Meldung an das Finanzamt erforderlich, wenn dieser Studienwechsel auch zu einem Erlöschen des Anspruchs auf Familienbeihilfe führt. Die in der erwähnten Rechtsprechung für einen Studienwechsel im Falle von Mehrfachstudien (z.B. Doppelstudium) erforderliche Benennung ist damit eine Willenserklärung, die in § 25 FLAG 1967 festgelegte Meldung von Tatsachen eine Wissenserklärung (VwGH 26.5.2011, 2011/16/0060). Zur Frage, wann bei einem Doppelstudium von einem Studienwechsel im Sinne des FLAG 1967 auszugehen ist, hat der VwGH im zitierten Erkenntnis vom 26.05.2011 darauf hingewiesen, dass das Fehlen von Prüfungen im ersten der beiden Doppelstudien allein noch nicht für einen Wechsel von diesem auf das zweite Studium spricht, wenn Prüfungen aus dem zweiten Studium für das erste Studium anrechenbar sind. Im Beschwerdefall war der Sohn des Bf. ab dem WS 2023/24 zwar weiterhin im Bachelorstudium Maschinenbau als ordentlicher Studierender fortgemeldet, es wurden aber in dem Studium keine Prüfungen mehr abgelegt. Bei der Auslegung des Begriffes des Studienwechsels im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 aus dem Gesamtzusammenhang des FLAG 1967 ist auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu berücksichtigen, wonach die Gewährung von Familienbeihilfe für volljährige Kinder nach den näheren Regelungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ersichtlich darauf abstellt, dass sich das Kind einer Berufsausbildung mit dem ernstlichen und zielstrebigen Bemühen um den Ausbildungserfolg unterzieht (VwGH 9.7.2008, 2005/13/0142). Ein Studienwechsel im Sinne des FLAG 1967 liegt daher vor, wenn der Studierende ein von ihm bisher betriebenes Studium nicht mehr ernsthaft und zielstrebig betreibt, sondern neben diesem Studium oder im Anschluss an dieses Studium ein anderes Studium beginnt, das er ernsthaft und zielstrebig betreibt (Lenneis/Wanke, FLAG2, § 2 Tz 95 mit Hinweis auf BFG 23.2.2016, RV/5100372/2015). Für die Frage, wann ein Studienwechsel im Sinne des FLAG 1967 vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie lange ein Student für ein Studium gemeldet ist, sondern wie lange er dieses Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Andernfalls hätte er es allein durch weitere Meldung für ein Studium - ohne dieses ernsthaft und zielstrebig zu betreiben - in der Hand, vordergründig einen beihilfenschädlichen Studienwechsel zu vermeiden, obwohl ein Studienwechsel tatsächlich bereits erfolgt ist. Es kommt daher im gegenständlichen Fall darauf an, ab welchem Zeitpunkt nicht mehr von einem ernsthaft und zielstrebig betriebenen Bachelorstudium Maschinenbau auszugehen ist und damit ein Studienwechsels im Sinne des FLAG 1967 vorliegt (auf den sodann die Bestimmungen des § 17 StudFG anzuwenden sind). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, essenzieller Bestandteil jeder Berufsausbildung (z.B. VwGH 18.12.2018, Ra 2018/16/0203). Das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg manifestiere sich insbesondere im Antreten zu Prüfungen (VwGH 16.3.2005,2004/14/0114). Der letzte (erfolglose) Prüfungsantritt (Mechanik 1) im Bachelorstudium Maschinenbau war am 19.07.2023. Der Bf. hat am 03.05.2024 zunächst bekannt gegeben, dass sein Sohn die Studienrichtung gewechselt habe. IdF relativierte er diese Aussage insoweit, als er mit dem Vorliegen eines Doppelstudiums argumentierte. Bei dieser Sach- und Beweislage ist daher ab dem WS 2023/24 von einem Studienwechsel auszugehen, weil der Sohn des Bf., das noch nicht abgeschlossene Bachelorstudium Maschinenbau an der TU nach einer Dauer von vier Semestern nicht mehr fortgesetzt hat. Weiters ist festzuhalten, dass es zu einer Anrechnung von Prüfungen aus dem Bachelorstudium Maschinenbau für das Bachelorstudium WISO nicht gekommen ist. Nachdem nun feststeht, dass der Sohn des Bf. das Studium gewechselt hat, ist § 17 StudFG anzuwenden. Mit dem Verweis in § 2 Abs. 1 lit. b 10. Satz FLAG 1967 ist der Begriff "günstiger Studienerfolg" im Sinne des § 17 StudFG auch für die Beurteilung, ob eine Berufsausbildung vorliegt, maßgeblich. Kein günstiger Studienerfolg und damit ein für den Anspruch auf Familienbeihilfe "schädlicher" Studienwechsel liegt nach § 17 Abs. 1 Z. 2 StudFG vor, wenn das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester gewechselt wird. Im Beschwerdefall erfolgte der Studienwechsel nach dem vierten Semester. Dieser Studienwechsel fällt somit unter § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG. Der Studienwechel wurde auch nicht durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt. Wird ein Studium nach dem dritten inskribierten Semester gewechselt, bedeutet dies nach § 17 Abs. 1 Z 2 iVm § 17 Abs. 3 StudFG und § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, dass für das Folgestudium grundsätzlich keine Familienbeihilfe zusteht, solange das vorangegangene Studium gedauert hat. Ein Studienwechsel, bei welchem die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des neuen Studiums berücksichtigt werden, weil sie diesem Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind, zählt nicht als Studienwechsel (§ 17 Abs. 2 Z. 1 StudFG). Wird der Studienerfolg in ECTS-Punkten bemessen, ist die Anzahl der anerkannten ECTS-Punkte aus den Vorstudien maßgeblich. Das Arbeitspensum eines Studienjahres ist nach § 54 Abs 2 UG 2002 für alle Bildungseinrichtungen und für alle Studien mit 60 ECTS-Punkten bemessen, daher ist pro Anerkennung von Vorstudienleistungen im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten ein Semester zu berücksichtigen (bei Anerkennung von 1 bis 30 ECTS-Punkten ein Semester, bei Anerkennung von 31 bis 60 ECTS-Punkten zwei Semester usw.). Wird mit dieser Anrechnung die Semesteranzahl der Vorstudien erreicht, wird vom Gesetzgeber damit unterstellt, dass für das nunmehr betriebene Studium der annähernd gleiche (Zeit)Aufwand erforderlich gewesen wäre. Die angerechneten Semester sind in die Anspruchsdauer des neuen Studiums einzurechnen (Verkürzung der Anspruchsdauer) und der Studienwechsel bleibt nach § 17 Abs. 2 Z. 1 StudFG ohne weitere Folgen (Lenneis/Wanke, FLAG2, § 2 Tz 95). Im Beschwerdefall erfolgte keine Anrechnung von ECTS aus dem Bachelorstudium Maschinenbau für das Bachelorstudium WISO. Somit kam es zu keiner Verkürzung der Wartezeit und ruht der Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Studienwechsel in dem Ausmaß der bislang aus dem Bachelorstudium Maschinenbau absolvierten gesamten Studiendauer. Somit ruht der Anspruch auf Familienbeihilfe für vier Semester. Zusammengefasst bestand im Beschwerdefall aufgrund des "schädlichen" Studienwechsels ab dem WS 2023/24 (10/2023 - 06/2024) kein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge. Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe. Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge irrelevant (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 26 Rz 13, mit Anführung der VwGH-Judikatur). Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren kommt es nur darauf an, ob der Bf. die in Rede stehenden Beträge zu Unrecht erhalten hat. Dem Bundesfinanzgericht ist bei seiner Entscheidung auch kein Ermessen eingeräumt. Fehlt es somit an einem Anspruch auf Familienbeihilfe, ist gemäß § 33 Abs. 3 letzter Satz EstG 1988 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 FLAG 1967 auch der Kinderabsetzbetrag zurückzufordern (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 26 Rz 10). Aus den angeführten Gründen war auch die nach § 8 Abs. 3 FLAG 1967 für die Kinder ***5*** und ***6*** gewährte "Geschwisterstaffel", die einen Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe darstellt, nach leg. cit. zurückzufordern. Zu den Einwendungen des Bf.: Gewährung eines Toleranzsemesters für das Bachelorstudium Maschinenbau Der Bf. ist der Ansicht, dass aufgrund der laufenden Inskription des Bachelorstudiums Maschinenbau jedenfalls für dieses Studium noch ein Anspruch auf Familienbeihilfe bis 02/2025, somit für "das Toleranzsemester" bestehe. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden, weil bereits ab dem WS 2023/24 - wie oben ausgeführt - ein ("schädlicher") Studienwechsel (Wechsel vom Bachelorstudium Maschinenbau auf das Bachelorstudium WISO) vorlag. Es war somit kein Anspruchstatbestand iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 für die Gewährung der Familienbeihilfe gegeben. Im Übrigen sei darauf verwiesen, dass bei Vorliegen lediglich einer formalen Inskription (reiner Formalakt) von einer Berufsausbildung nicht gesprochen werden kann und somit kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht (BFG 24. 4. 2018, RV/7104560/2016). Bedenken hinsichtlich der ordnungsgemäßen Fertigung des Rückforderungsbescheides - Vorliegen eines Nichtaktes? § 96. Bundesabgabenordnung (BAO idgF) lautet: (1) Alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden müssen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann, soweit nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung angeordnet ist, die Beglaubigung treten, dass die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. (2) Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, wozu jedenfalls auch Ausfertigungen in Form von mit einer Amtssignatur gemäß § 19 E-Government-Gesetz versehenen elektronischen Dokumenten zählen, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt. Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen erfüllen. Soweit der Bf. auf das Erkenntnis des VwGH vom 19.6.2023, Ra 2023/09/0052 verweist und Bezug auf das Vorliegen eines elektronischen Aktenverwaltungssystem (Berechtigungs- bzw. Rollenkonzept) zwecks Nachweises der Identität des Genehmigenden bzw. der gesicherten Nachvollziehbarkeit der Erledigung nimmt und befürchtet, dass mangels ordnungsgemäßer Fertigung der angefochtene Bescheid einen Nichtakt darstellt, ist - zur Vermeidung von Wiederholungen - auf die Ausführungen des FAÖ in der Beschwerdevorentscheidung und dem Vorlagebericht hinzuweisen. Weiters ist festzuhalten, dass beim FAÖ erlassmäßig Regelungen hinsichtlich der Genehmigung und Kontrolle von Erledigungen auf operativer Ebene durch Approbationsregeln bestehen. So ist im Beschwerdefall (wie in allen anderen Fällen) aufgrund des implementierten Verfahrens FABIAN (Familienbeihilfeninformation) selbstverständlich ersichtlich welches Organ willensbildend für den Bescheid war. Von einem Nichtakt mangels ordnungsgemäßer Fertigung des Bescheides - wie vom Bf. befürchtet - kann keine Rede sein. • Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften Der Einwand des Bf., dass es ihm nicht ermöglicht wurde sich zu den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde zu äußern, erging doch der angefochtene Bescheid wenige Stunden nachdem er seine letzte Eingabe am 22.1.2025 getätigt hatte, geht ins Leere. Der Bf. sieht darin eine Verletzung des Parteiengehörs (§ 115 Abs. 2 BAO). Der Bf. hat am 22.1.2025 - wie bereits zuvor - erneut ein Datenblatt und die Bestätigung des Studienerfolges im Bachelorstudium Maschinenbau vorgelegt und vermerkte handschriftlich, dass die "vorausgefüllten Felder nach wie vor zutreffen". Sachverhaltsmäßig ging die belangte Behörde von den vom Bf. bereits zuvor bekanntgegebenen Fakten aus. Im Beschwerdefall war nicht der Sachverhalt strittig, sondern dessen rechtliche Beurteilung. Das Parteiengehör erstreckt sich nach der ständigen Rechtsprechung nur auf sachverhaltsbezogene Umstände, nicht jedoch auf Rechtsansichten (VwGH 28.6.1995, 90/16/0085 uvam.); daher ergebe sich aus § 115 Abs. 2 keine Verpflichtung, die Partei zu der Rechtsansicht und zu den rechtlichen Schlussfolgerungen zu hören, die die Behörde ihrem Bescheid zugrunde zu legen gedenkt (VwGH 31.1.2001, 99/13/0249). Eine Verletzung des Parteiengehörs (Recht auf Gehör) liegt im Beschwerdefall nicht vor. • Inhaltliche Rechtswidrigkeit Hinsichtlich der Ausführungen des Bf., wonach sein Sohn neben dem Bachelorstudium WISO an der WU auch das Bachelorstudium Maschinenbau an der TU betreibt und somit ein Doppelstudium und nicht ein Studienwechsel vorliegt, sei auf die obigen Ausführungen verwiesen. Die Bedenken des Bf., dass bei Doppelstudien für beide Studienrichtungen je der Erfolgsnachweis in vollem Umfang zu erbringen sei, sind nicht zutreffend. Vielmehr hat bei gleichzeitigem Betreiben mehrerer Studienrichtungen der Studierende die "Hauptstudienrichtung" bekanntzugeben. Ein gleichzeitiges Betreiben mehrerer Studienrichtungen hat keine Auswirkungen auf den Anspruch, solange die für den Anspruch auf Familienbeihilfe bekanntgegebene Studienrichtung als "Hauptstudium" beibehalten wird. In dieser "Hauptstudienrichtung" ist der geforderte Leistungsnachweis zu erbringen bzw. darf die Studienzeit nicht überschritten werden (vgl. UFS 7.3.2012, RV/0426-G/11). Wenn der Bf. darauf verweist, dass der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe sich ausschließlich bis zum Beginn des ersten begonnenen Studiums (Hauptstudium Maschinenbau) zuzüglich eines Toleranzsemester bezogen hat, so sei wiederholt darauf verwiesen, dass aufgrund des mangelnden Leistungsnachweises von einem ernsthaft und zielstrebig betriebenen Studium ab 10/2023 nicht mehr die Rede sein konnte. Aus diesem Grunde (und nichterfolgter Anrechnungen für das Bachelorstudium WISO) war ein Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Toleranzsemester nicht gegeben. Was die Buchungsmitteilung Nr. 1/2025 anlangt, so ist diese keineswegs Bescheidbestandteil des Rückforderungsbescheides. Sie ist lediglich eine schriftliche Verständigung des Abgabepflichtigen über die Art, Höhe und Zeitpunkt der Abgabenzahlungsverpflichtung. Es kommt ihr kein Bescheidcharakter zu (vgl. Ritz, BAO6, § 92, Tz 17, VwGH 27.3.1996, 92/13/0299; 26.6.2000, 96/17/0242; 25.4.2005, 2004/17/0215; 25.9.2012, 2010/17/0114, VwGH 24.2.1999, 98/13/0234; 26.1.2011, 2007/13/0103, 0108; BFG 1.12.2020, RV/5101549/2019). Augenscheinlich nahm diese Buchungsmitteilung Bezug auf den 24.01.2025 gefertigten und lt. Signatur mit 25.01.2025 edv-technisch verarbeiteten Rückforderungsbescheid. Der Vorwurf des willkürlichen Vorgehens im Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung, resultierend aus schwerwiegenden Verfahrensmängeln, der unorthodoxen Zeit der Fertigung des Bescheides, der Ignorierung des Sachverhaltes und inhaltlichen Vorbringens im Verfahren, der mutwilligen Anwendung einer nicht einschlägigen Bestimmung und den Ehrgeiz, der Festsetzung der Fälligkeit vor Bescheiderlassung, geht - wie aus den obigen Ausführungen ersichtlich - ins Leere und ist die Rechtsansicht der belangten Behörde - gemessen an der Rechtslage (§§ 2 Abs. 1 lit. b und 26 Abs. 2 FLAG 1967) vertretbar. Soweit der Bf. auf das aggressive rechtswidrige und benachteiligende Vorgehen der belangten Behörde, für das kein objektiver Grund erkennbar sei, verweist und er einen Zusammenhang mit seinem aus dem Steuerakt erkennbaren Status als begünstigt Behinderter herstellt, ist festzuhalten: Allfällige - vermuteterweise auf Animositäten basierende - Meinungsverschiedenheiten zwischen der belangten Behörde und dem Bf. iZm seinem (Einkommen?-)Steuerakt, sind für die Entscheidungsfindung durch das Bundesfinanzgericht irrelevant. Die vom Bf. angeführten §§ 51 Z 15 und 59 ff des Universitätsgesetzes und der Verweis auf die aufrechte Zulassung von zwei Studien durch die Studienbehörde ist für die Anspruchsbegründung der Familienbeihilfe nicht maßgebend. Familienbeihilfenansprüche für volljährige in Berufsausbildung befindliche Kinder resultieren ausschließlich aus den in § 2 Abs. 1 FLAG 1967 enthaltenen Tatbeständen. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat (ausschließlich) das Finanzamt Österreich zu entscheiden (§ 13 FLAG 1967). • In eventu Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Zum Antrag des Bf. in "eventu" eine mündliche Verhandlung durchzuführen wird ausgeführt, dass derartige bedingte Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach der Judikatur unwirksam sind, dh, sie verpflichten das Verwaltungsgericht nicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung, und zwar auch nicht im Anwendungsbereich der Grundrechtecharta (VwGH 29.8.2013, 2011/16/0245; BFG 20.1.2023, RV/3100552/2021). Diese Rechtsprechung überzeugt auch, da derartige Anträge schon nach den Denkgesetzen nicht ordnungsgemäß behandelt werden können. Die Frage, ob eine mündliche Verhandlung stattzufinden hat, ist zwingend vor Ergehen der materiellen Entscheidung zu klären. In diesem Sinne ist auch die Judikatur des OGH zu verstehen, nach welcher ein zur Bedingung erhobenes innerprozessuales Ereignis nicht nur im jeweiligen Verfahren, sondern "im konkreten Verfahrensstadium" eintreten muss (OGH 23.6.1999, 7 Ob 331/98x). Da die mündliche Verhandlung ein dem Ergehen der materiellen Entscheidung notwendigerweise vorgelagertes Verfahrensstadium darstellt, kann der Inhalt der materiellen Entscheidung unmöglich als Bedingung für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung herangezogen werden. (Hell, SWK 35/2023, 1322). Ebenfalls unwirksam sind Anträge, die mit einer unklaren Bedingung verknüpft werden, wie zB die Durchführung einer mündlichen Verhandlung "falls erforderlich", "allenfalls" oder "in eventu" (vgl. Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 (2013) § 274 E 15 ff). Der in eventu gestellte Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wird aus den dargelegten Gründen abgewiesen. Ebenso wird der Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme der approbationsbefugten Person, zwecks Feststellung der Motivation hinsichtlich der vom Bf. behaupteten willkürlichen Vorgangsweise bei Bescheiderstellung und um rechtliche Schritte gegen diese Person zu ermöglichen, abgewiesen. Der Beweisantrag war abzulehnen, weil die unter Beweis zu stellende Tatsache für das gegenständliche Verfahren unerheblich ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die im gegenständlichen Fall zu klärende Rechtsfrage des Anspruchs auf Gewährung von Familienbeihilfe im Falle eines Studienwechsels nach dem dritten Studiensemester wurde im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden, sodass die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen und die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof daher nicht zulässig ist. Wien, am 31. März 2026

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103330/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103330.2025
Stammnummer
150898
Gültig
31.03.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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