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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500036/2026

Zurückweisung einer Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation und Nichterfüllung eines Mängelbehebungsauftrages

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7500036/2026vom 09.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. in der Verwaltungsstrafsache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***Vertr***, Adr2 über die Eingabe vom 12. Jänner 2026 gegen den Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 8. Oktober 2025, GZ. MA67/GZ/2025 den Beschluss gefasst: Das Anbringen vom 12. Jänner 2026 wird gemäß §§ 38 und 50 VwGVG iVm § 24 VStG und § 13 AVG zurückgewiesen. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Begründung Verfahrensgang: Organstrafverfügung Am 2.5.2025 wurde eine Organstrafverfügung ausgestellt, weil ein Fahrzeug mit dem Kennzeichen 123 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt war. Mit E-Mail vom 21.5.2025 erhob ***Vertr*** einen Einspruch und verwies auf einen Screenshot, wonach ein Parkschein gelöst wurde. Am 22.5.2025 beantwortete der Magistrat der Stadt Wien die Eingabe und führte aus, dass die Zahlungsfrist bereits abgelaufen sei und in Kürze eine Lenker*innenerhebung ergehen werde. Lenker*innenerhebung Am 23.5.2025 versendete der Magistrat der Stadt Wien ein Formular zu Lenkererhebung an ***Bf1***. Am 17.6.2025 wurde die Erhebung dahingehend beantwortet, dass das Fahrzeug an ***Bf1*** überlassen war. In einem Begleitschreiben wurde von ***Vertr*** darauf hingewiesen, dass er "namens und in Vollmacht von Frau ***Bf1***" handle. Beide Schreiben weisen - offenbar - die Unterschrift von ***Vertr*** auf. Strafverfügung Nach erfolgter Lenkererhebung/ Lenkerauskunft bei der Zulassungsbesitzerin (***Bf1***) des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) lastete der Magistrat der Stadt Wien Frau ***Bf1*** mit Strafverfügung vom 4. Juli 2025, GZ. MA67/GZ/2025, an, sie habe das genannte mehrspurige Kraftfahrzeug am 2. Mai 2025 um 09:11 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone ***Adr3***, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe die Beschuldigte die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Beschuldigte eine Geldstrafe in Höhe von 75 Euro verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auferlegt. Die Strafverfügung wurde an ***Bf1*** adressiert. Einspruch Gegen die Strafverfügung wurde von ***Vertr*** mit E-Mail vom 15. Juli 2025 namens und in Vollmacht von ***Bf1*** Einspruch erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, es sei eine unzulässige Zustellung der Strafverfügung (an Frau ***Bf1***) erfolgt, es sei nachweislich ein Parkschein ordnungsgemäß gelöst worden, es gebe kein Verbleibs-Erfordernis beim Fahrzeug, die Beweislast liege bei der Behörde, es gebe eine fehlende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen und es wäre der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Nachreichung einer Vollmacht Da der Einspruch nicht von der Beschuldigten (***Bf1***), sondern von ***Vertr*** erhoben wurde, ersuchte die Magistratsabteilung 67 ***Vertr*** mit Schreiben vom 30. Juli 2025 (aufgrund einer Ortsabwesenheit zugestellt am 28. August 2025) um Vorlage einer Vertretungsvollmacht binnen zwei Wochen nach Zustellung des Mängelbehebungsauftrages. Darüber hinaus müsse aus dieser Vollmacht erkennbar sein, dass diese bereits zum Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels bestanden habe. Mit E-Mail vom 9. September 2025 brachte ***Vertr*** Folgendes vor: "wunschgemäß reiche ich Ihnen die verfahrensgegenständliche Vollmacht von ***Bf1*** zur gefälligen Verwendung nach." Der E-Mail vom 9. September 2025 war folgende Vollmacht beigelegt: "Ich, ***Bf1***, geb. geb1, ***Bf1-Adr*** erteile hiermit ***Vertr***; geb. am geb2, Adr2, eine allgemeine und unbeschränkte Vollmacht, sodass er berechtigt ist, mich (uns) in allen Angelegenheiten vor Behörden aller Art wie auch gegenüber allen Dritten nach bestem Wissen und Gewissen zu vertreten. Er ist Insbesondere auch bevollmächtigt, alle In § 1008 ABGB angeführten Geschäfte in meinem (unserem) Namen zu tätigen, nämlich: Sachen zu veräußern und entgeltlich zu erwerben; Darlehen zu gewähren und aufzunehmen; Geld oder Geldeswert in Empfang zu nehmen; Vergleiche aller Art zu schließen, Bürgschaften zu übernehmen, Erbschaften unbedingt anzunehmen oder auszuschlagen, eidesstattige Vermögensbekenntnisse abzugeben, Gesellschaftsverträge zu errichten, Schenkungen zu machen; Schiedsverträge abzuschließen und Schiedsrichter zu wählen und Rechte unentgeltlich aufzugeben. Er Ist überdies bevollmächtigt, in meinem (unserem) Namen das Stimmrecht auch in Generalversammlungen von Gesellschaften m.b.H. auszuüben. Er ist weiters befugt, in meinem (unserem) Namen Grundbuchsgesuche auch dann einzubringen, wenn mir (uns) die beantragte Eintragung nicht zum Vorteil gereicht. Ich (Wir) erteile(n) ihm auch Prozessvollmacht im Sinne des § 31 ZPO. Die Vollmacht erstreckt sich auch auf den Sterbefall des (der) Vollmachtgeber(s). Ich (Wir) stimme(n) zu, dass an ihn dem Datenschutz unterliegende Daten, die im öffentlichen oder im privaten Bereich verarbeitet wurden, übermittelt werden. Für das Auftragsverhältnis gilt österreichisches Recht. Dem Bevollmächtigten Ist gestattet, Stellvertreter zu bestellen. Für die Bezahlung seiner und seiner Stellvertreter Honorare ist Wien Erfüllungsort. Ich (Wir) unterwerfe(n) mich (uns) dem für diesen Ort sachlich zuständigen Gerichte in allen Streitigkeiten aus dem Auftragsverhältnis, das dieser Vollmacht zugrunde liegt. Wien, am 08. September 2025." Die Vollmacht trägt die eigenhändige (gut lesbare) Unterschrift von ***Bf1***. Zurückweisungsbescheid In der Folge wies der Magistrat der Stadt Wien den Einspruch von ***Vertr*** vom 15. Juli 2025 gegen die an ***Bf1*** als Beschuldigten gerichtete Strafverfügung vom 4. Juli 2025 mit Bescheid vom 8. Oktober 2025 gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) mit der Begründung zurück, dass ***Vertr*** mit Schreiben vom 15. Juli 2025 im eigenen Namen gegen die an ***Bf1*** gerichtete Strafverfügung Einspruch erhoben habe. Die mit 08. September 2025 datiert gewesene Vollmacht sei am 09. September 2025 an die Behörde übermittelt worden. Da der Einspruch bereits mit 15. Juli 2025 erhoben worden sei, sei objektiv davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Einbringung keine Vollmacht vorgelegen und der Einspruch somit ***Vertr*** zuzurechnen sei. Da ***Vertr*** zur Einbringung des Einspruches nicht berechtigt gewesen sei, habe sich dieser als unzulässig erwiesen. Zumal ***Vertr*** in diesem Verfahren keine Parteistellung und somit kein Einspruchsrecht zugekommen sei, sei der Einspruch als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Beschwerde Mit E-Mail vom 12. Jänner 2026 erhob ***Vertr*** fristgerecht Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom 8. Oktober 2025 und brachte insbesondere vor, dass stets eine eine mündliche Vollmacht von Frau ***Bf1*** vorgelegen sei. Vorlagebericht Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 23. Jänner 2026). Im Vorlagebericht ist unter "Sachverhalt" einzig das Fehlen eines gültigen Parkscheines genannt. Eine Stellungnahme - insbesondere zur Beschwerde vom 12.1.2026 - hat die belangte Behörde nicht abgegeben. Mängelbehebungsauftrag Mit Beschluss vom 6.2.2026 wurde die Beschwerdeführerin (zu Handen ***Vertr***) aufgefordert, den Bescheid, der angefochten werden soll, genau zu bezeichnen. In der Eingabe vom 12. Jänner 2026 führte die beschwerdeführende Partei aus: -) im Betreff wird eine "Strafverfügung", die Geschäftszahl "GZ: MA67/GZ/2025" und ein KFZ-Kennzeichen genannt; -) im Text wird ein Einspruch "innerhalb offener Frist" erhoben. Dazu war anzumerken, dass -) die Geschäftszahl "MA67/GZ/2025" sowohl in der Strafverfügung vom 4.7.2025 als auch im Zurückweisungsbescheid vom 8.10.2025 genannt ist; -) der Zurückweisungsbescheid vom 8.10.2025 (mit einer Beschwerdefrist von vier Wochen) erst am 15.12.2025 zugestellt wurde und -) die Eingabe vom 12.1.2026 am letzten Tag der vierwöchigen Frist (beginnend mit 15.12.2025) bei der belangten Behörde eingebracht wurde. Eine Beantwortung erfolgte nicht. Über die Beschwerde wurde erwogen: Sachverhalt Gegen die an Frau ***Bf1*** als Beschuldigte gerichtete Strafverfügung vom 4. Juli 2025, GZ. MA67/GZ/2025, erhob mit E-Mail vom 15. Juli 2025 ***Vertr*** fristgerecht Einspruch. Dabei verwies er auf eine Vollmacht, die jedoch der belangten Behörde nicht vorgelegt wurde. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 30. Juli 2025 ersuchte die belangte Behörde ***Vertr*** um Vorlage einer Vertretungsvollmacht. Mit E-Mail vom 9. September 2025 übermittelte ***Vertr*** ein Schreiben der ***Bf1*** mit folgendem Inhalt: "Ich, ***Bf1***, geb. geb1, ***Bf1-Adr*** erteile hiermit ***Vertr***; geb. am geb2, Adr2, eine allgemeine und unbeschränkte Vollmacht, sodass er berechtigt ist, mich (uns) in allen Angelegenheiten vor Behörden aller Art wie auch gegenüber allen Dritten nach bestem Wissen und Gewissen zu vertreten. Er ist Insbesondere auch bevollmächtigt, […]". Mit Bescheid vom 8.10.2025 hat die belangte Behörde den Einspruch vom 15.7.2025 gegen die Strafverfügung gem § 13 Abs 3 AVG iVm § 24 VStG zurückgewiesen. Der Zurückweisungsbescheid wurde an den Einschreiter, ***Vertr***, adressiert und ihm am 15.12.2025 zugestellt. Am 12.1.2026 langte folgender Schriftsatz von ***Vertr*** bei der belangten Behörde ein: [Grafik]   Im Verwaltungs(straf)verfahren mit der Geschäftszahl MA67/GZ/2025 wurden zwei rechtmittelfähige Bescheide erlassen. Einerseits die Strafverfügung vom 4.7.2025, die an ***Bf1*** adressiert ist und andererseits der Zurückweisungsbescheid vom 8.10.2025, der an ***Vertr*** adressiert ist. ***Bf1*** erteilte an ***Vertr*** bereits vor dem 15.7.2025 eine mündliche Vollmacht, über die zu einem späteren Zeitpunkt eine schriftliche Urkunde erstellt wurde. Mit dem Schreiben vom 12.1.2026 wurde ein Rechtsmittel zur Geschäftszahl MA67/GZ/2025 erhoben. Mit Vorlagebericht vom 22.1.2026 legte die belangte Behörde eine Beschwerde vom 12.1.2026 gegen einen Bescheid vom 8.10.2025 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 6.2.2026 wurde ***Bf1*** aufgefordert, bekannt zu geben, gegen welche Erledigung der belangten Behörde sich die Eingabe vom 12.1.2026 richtet, zumal diese Eingabe innerhalb der Rechtsmittelfrist hinsichtlich des Zurückweisungsbescheides vom 8.10.2025 bei der belangten Behörde einlangte, jedoch als Einspruch gegen eine Strafverfügung bezeichnet wurde und keine Angaben (insbesondere Bezeichnung) des angefochtenen Bescheides enthält. Der Mängelbehebungsauftrag wurde am 12.2.2026 zugestellt. Dem Mängelbehebungsauftrag wurde nicht entsprochen. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Strafverfügung, zum Mängelbehebungsauftrag, zur Vollmachtsurkunde und zur Beschwerde gründen sich auf die jeweiligen Dokumente, die im Verwaltungsakt der belangten Behörde enthalten sind. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, hat die Behörde gemäß § 10 Abs. 2 letzter Satz AVG die Behebung etwaiger Mängel einer "Vollmacht" unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen. In Entsprechung eines solchen Verbesserungsauftrages kann eine (fehlerfreie) Vollmachtsurkunde nicht nur nachgereicht, sondern auch (bei einer mündlichen Bevollmächtigung im Innenverhältnis) erst im Nachhinein errichtet werden (zB VwGH 14.11.2024, Ro 2022/22/0004). Da das bürgerliche Recht die Erteilung der Vollmacht grundsätzlich an keine Form bindet, hat die Behörde in der Regel von der Rechtsgültigkeit einer mündlich erteilten Vollmacht auszugehen (VwGH 22.4.2024, Ra 2024/02/0072). Das Vollmachtsverhältnis kommt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Machtgebers gegenüber dem Vertreter zustande. Der Machtgeber kann seinen Willen, Vertretungsbefugnis einzuräumen, entweder ausdrücklich oder auch nur schlüssig erklären (VwGH 18.7.2023, Ra 2021/12/0071). Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte (§ 863 Abs 2, § 914 ABGB) und der ihm erkennbaren Umstände im Einzelfall verstehen musste. Wie eine Erklärung im Einzelfall aufzufassen ist, ist jeweils nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und stellt im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage dar (OGH 15.10.2012, 6Ob192/12x). Vollmachten können auch mündlich oder konkludent abgeschlossen werden (OGH 25.8.2015, 5Ob52/15f). Entscheidend ist nämlich nicht die - möglicherweise nach der Setzung der Verfahrenshandlung liegende - Datierung der Bevollmächtigungsurkunde, sondern, dass das Vollmachtsverhältnis tatsächlich im Zeitpunkt der Setzung der Verfahrenshandlung durch den Vertreter bereits bestanden hat, da der Zweck der §§ 10 und 13 Abs. 3 AVG darin gelegen ist, eine den rechtsstaatlichen Erfordernissen entsprechende Durchsetzung der materiellen Rechte der Partei zu gewährleisten, ohne durch Formvorschriften die Durchsetzung dieser Rechte in größerem Maß als unbedingt erforderlich einzuschränken. Dabei ist nur der Mangel des Nachweises, nicht aber jener der Bevollmächtigung selbst behebbar (vgl. VwGH vom 22.02.2023, Ra 2023/05/0010 mwN). Ob im Zeitpunkt der Setzung der Verfahrenshandlung ein Vollmachtverhältnis bestanden hat, ist eine Sachfrage, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen ist. Der belangten Behörde ist zwar zuzustimmen, dass die schriftliche Vollmacht mit 8. September 2025 datiert und somit erst nach der Verfahrenshandlung (Erhebung des Einspruches) vom 15. Juli 2025 errichtet wurde. Aus der gewählten Ausdrucksweise und der umfangreichen Vertretungsbefugnis lässt sich nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts jedoch ableiten, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Verschriftlichung der Vollmacht, nämlich bereits im Zeitpunkt der Setzung der Verfahrenshandlung am 15. Juli 2025 von Frau ***Bf1*** zur Erhebung eines Einspruches gegen die Strafverfügung bevollmächtigt war. Dem steht auch das Beschwerdevorbringen nicht entgegen, wenn in der Eingabe vom 12.1.2026 angeführt ist: " … es lag und liegt eine mündliche sowie eine schriftliche Vollmacht von Frau ***Bf1*** vor. …" Der belangten Behörde ist diese Eingabe bekannt. Sie hat keine Gründe (etwa im Vorlagebericht) vorgebracht, warum das Vorbringen nicht zutreffen sollte. Weiters ist zu bedenken, dass ***Vertr*** bereits im Schreiben vom 17.6.2025 - unter Bezugnahme auf eine Lenkerauskunft für das Fahrzeug 123 und der Geschäftszahl MA67/GZ/2025 dargelegt hatte, dass er "namens und in Vollmacht" von Frau ***Bf1*** das Fahrzeug zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt abgestellt hatte. Schließlich wird auch im Schreiben vom 12.1.2026 (bezeichnet als "Einspruch") vorgebracht, dass eine mündliche sowie schriftliche Vollmacht vorlag. Für das Bundesfinanzgericht ergibt sich daher, dass eine Vollmacht für ***Vertr*** bereits im Zeitpunkt der Setzung der ersten Verfahrenshandlung vorlag bzw vorliegt. Da für das das Bundesfinanzgericht nicht klar war, gegen welche Erledigung des Magistrats sich die letzte Eingabe richtete, wurde ein Mängelbehebungsauftrag erlassen. Die Feststellung zur Zustellung ergibt sich aus dem Zustellnachweis. Rechtslage § 9 VwGVG lautet: Inhalt der Beschwerde § 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten: 1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, 2. die Bezeichnung der belangten Behörde, 3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 4. das Begehren und 5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. (2) Belangte Behörde ist 1. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, 2. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist, 3. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat, und 4. in den Fällen des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat. (4) Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat. (5) Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist. § 49 VStG lautet: § 49. (1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat. (2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung. (3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben oder zurückgezogen wird, ist die Strafverfügung zu vollstrecken. § 13 AVG lautet: 3. Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten Anbringen § 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen. (2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen. (3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. (4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt. (5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen. (6) Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen. (7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. (8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. § 24 VStG lautet: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen § 24. Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter Satz, 37 zweiter Satz, § 39 Abs. 3 bis 5, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 68 Abs. 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden. Art 132 B-VG lautet: Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben: 1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet; 2. der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4. (2) Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. (3) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet. (4) Wer in anderen als den in Abs. 1 und 2 genannten Fällen und in den Fällen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze. (5) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden. Rechtliche Beurteilung Gegenstand des Verfahrens § 14 Abs. 2 VwGVG spricht die Verpflichtung der Behörde an, die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Gericht vorzulegen. Daraus ist zum einen ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Vorlage der Beschwerde und - da die Akten der vorzulegenden Beschwerde anzuschließen sind - nicht eine schlichte Aktenvorlage im Blick hatte. Im Hinblick auf die Möglichkeit der Verwaltungsbehörde, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen oder aber die Beschwerde auch vor Ablauf der drei Monate dem VwG vorzulegen, setzt eine Vorlage iSd § 14 VwGVG einen Willensentschluss und die dementsprechende Willenserklärung der Verwaltungsbehörde voraus (VwGH 29.6.2021, Fr 2021/22/0005). Der Gegenstand des Verfahrens muss - wenn auch nach Auslegung des Vorbringens iSd §§ 6 und 7 ABGB und unter Berücksichtigung angeschlossener Urkunden - zweifelsfrei, also ohne Möglichkeit einer Verwechslung, zu erkennen ist (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 77 mwN aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes; VwGH 13.11.2014, Ra 2014/1/0010). Die belangte Behörde ist im Zurückweisungsbeschluss vom 8.10.2025 davon ausgegangen, dass der Einspruch vom 15.7.2025 (gegen die Strafverfügung) nicht der Beschuldigten (***Bf1***), sondern ***Vertr*** zuzurechnen wäre. Die belangte Behörde ist nämlich der Ansicht, dass ***Vertr*** im Zeitpunkt des Einlangens des Einspruchs vom 15.7.2025 bei der belangte Behörde über keine gültige Vollmacht verfügt hätte. Die belangte Behörde hat aber in der Eingabe vom 12.1.2026 ein Rechtsmittel in Form einer Beschwerde erkannt und die Angelegenheit dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Eingabe vom 12.1.2026, die als Geschäftszahl MA67/GZ/2025 enthält, bezieht sich in beiden Begründungspunkten auf den Zurückweisungsbescheid vom 8.10.2025. Einerseits wird vorgebracht, dass sowohl eine mündliche als auch eine schriftliche Vollmacht bestanden hatte (und immer noch besteht). Mit diesem Vorbringen wird auf den vorletzten Absatz in der Begründung des Zurückweisungsbescheides vom 8.10.2025 repliziert. Im zweiten Begründungspunkt wird ausgeführt, dass ein Schreiben vom 30.7.2025, mit der Aufforderung, eine gültige Vollmacht vorzulegen, nie erhalten wurde. Mit diesem Vorbringen wurde auf den viertletzten Absatz in der Begründung des Zurückweisungsbescheides vom 8.10.2025 repliziert (auch wenn das Vorbringen inhaltlich nicht ganz zutreffend ist, weil ja der Vertreter der Beschwerdeführerin selbst eine Vollmacht per Mail am 8.9.2025 vorgelegt hat). Schließlich wird noch erwähnt, dass die Eingabe "innerhalb offener Frist" erfolge. Damit kann nur die vierwöchige Rechtsmittelfrist aus dem Zurückweisungsbescheid vom 8.10.2025, der erst am 15.12.2025 zugestellt wurde, gemeint sein. Im Vorlagebericht vom 22.1.2026 wird als angefochtener Bescheid der Zurückweisungsbescheid vom 8.10.2025 sowie eine Beschwerde vom 12.1.2026 genannt. Im Zweifel darf nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei einen von vornherein sinnlosen oder unzulässigen Antrag gestellt hat (vgl. - unter Hinweis auf die die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Tz 38 f). Im Ergebnis kann also nur der Zurückweisungsbescheid vom 8.10.2025 den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bilden. Im Verwaltungsstrafverfahren ist, wenn die Zurückweisung eines Einspruchs durch die belangte Behörde mit Beschwerde bekämpft wird, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (Sache) ausschließlich die Frage, ob die Zurückweisung des Einspruchs gegen die Strafverfügung rechtmäßig erfolgte (vgl. VwGH 24.10.2008, 2008/02/0186; VwGH 17.9.2021, Ra 2021/02/0175). Erforderlich für eine Sachentscheidung ist jedoch, dass eine ordnungsgemäße Beschwerde vorliegt. Zurechnung der Beschwerde vom 12.1.2026 Prozesserklärungen einer Partei sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Die Beurteilung, wem eine Eingabe zuzurechnen ist, hat sich am äußeren Tatbestand zu orientieren. Maßgeblich ist, wer nach dem objektiven Erklärungswert der Eingabe unter Berücksichtigung aller Umstände als derjenige anzusehen ist, der mit dieser Eingabe die Tätigkeit der Behörde für sich in Anspruch nimmt. Besteht danach kein Anlass für Zweifel, wem die Eingabe zuzurechnen ist, bedarf es weder weiterer Ermittlungen iSd § 37 AVG noch eines Verbesserungsverfahrens (VwGH 27.8.2024, Ra 2021/08/0052). Tritt eine Person nicht im eigenen Namen, sondern im Namen eines anderen auf, so ist die Verfahrenshandlung - das Vorliegen einer Vollmacht vorausgesetzt - diesem (anderen) zuzurechnen. Dasselbe gilt für jene Fälle, in denen ein Vertreter die Vollmacht mehrerer Personen besitzt. Entscheidend ist in diesen Fällen, für wen der Vertreter der Behörde gegenüber auftritt; für die Beantwortung dieser Frage ist der objektive Erklärungswert maßgebend. Es kommt somit weder auf den - von der Erklärung abweichenden - Willen des Vertreters noch auf den Besitz der Vollmacht anderer Personen, noch auf die nachträglich abgegebene Erklärung an, dass eine Verfahrenshandlung nunmehr (auch) einer anderen Person zugerechnet werden solle. Weiters ist es unmaßgeblich, von welcher Person der Antrag mit der größten Erfolgsaussicht hätte gestellt werden können (VwGH 26.6.1995, 92/18/0199). Ob dem Antragsteller bei Verwendung einer bestimmten Ausdrucksweise ein Irrtum unterlaufen ist, ist für die Frage der Rechtswirksamkeit der vorgenommenen Prozeßhandlung ohne Bedeutung, weil für die Rechtswirksamkeit einer Prozeßhandlung nur die Erklärung des Willens maßgeblich ist und Parteienerklärung im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen sind (VwGH 15.10.1998, 95/18/1067). Die Behörde bleibt an einen inhaltlich eindeutigen Antrag gebunden (VwGH 27.10.1999, 98/09/0318). Die Offizialmaxime verlangt nicht, Anbringen, die nach ihrem objektiven Erklärungswert eindeutig sind, einen anderen - wenngleich zweckmäßigen - Inhalt zu geben. Dies liefe auf eine Umdeutung eines Anbringens hinaus und widerspräche der Judikatur zur Auslegung von Anbringen. Danach kommt es auf den Inhalt der Eingabe an und sind Parteienerklärungen ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (VwGH 14.6.2022, Ra 2020/10/0123). Somit ist an dieser Stelle festzuhalten, dass in der Eingabe vom 12.1.2026 durchaus eine Beschwerde erblickt werden kann. Die in § 9 VwGVG geforderten Elemente enthält diese Beschwerde jedoch nicht. Einschreiter ist, wer das Anbringen bei der Behörde stellt, sei es für sich oder für einen anderen. Die Eingabe ist - bis zum Nachweis der Bevollmächtigung - nicht dem Machtgeber, sondern dem einschreitenden Vertreter zuzurechnen, sofern dieser eine für die Bevollmächtigung geeignete Person ist (zB VwGH 14.8.2025, Ra 2024/01/0182). Dementsprechend ist der Mängelbehebungsauftrag an den einschreitenden Vertreter zu richten und diesem zuzustellen. Wird vom Einschreiter keine Vollmacht des Beschuldigten trotz dieser Aufforderung vorgelegt, ist das Rechtsmittel dem Einschreiter und nicht dem Beschuldigten zuzurechnen. Ein Rechtsmittel, das nicht von einer Partei erhoben wurde (bzw das nicht als von einer Partei erhoben gilt) und folglich dem Einschreiter zuzurechnen ist, ist mangels Parteistellung im Verfahren zurückzuweisen (vgl VwGH 27.1.2009, 2008/22/0879). Adressat des Zurückweisungsbeschlusses ist derjenige, der als (behaupteter) Verteter eingeschritten ist. Der (behauptete) Machtgeber ist dem Verfahren vor dem VwG nicht als Partei beizuziehen. Er ist auch nicht berechtigt, den an den Vertreter gerichteten Zurückweisungsbeschluss zu bekämpfen (VwGH 14.8.2025, Ra 2024/01/0182). In der Eingabe vom 12.1.2026 (bezeichnet als Einspruch), die auf dem Briefpapier von ***Vertr*** verfasst und von einer ihm zurechenbaren E-Mail-Adresse an die belangte Behörde versendet wurde, heißt es: "[…] namens und in Vollmacht von Frau ***Bf1*** erhebe ich gegen o.a. Strafverfügung innerhalb offener Frist Einspruch". Aus dieser Formulierung ist eindeutige (und ohne Zweifel) erkennbar, dass nicht der Einschreiter (***Vertr***) im eigenen Namen, sondern für Frau ***Bf1*** ein Rechtsmittel erheben wollte. In diesem Zusammenhang ist auch beachtlich, dass im Jänner 2026 der belangten Behörde eine - schriftliche Vollmacht - von ***Bf1*** für ***Vertr*** bereits vorlag. Die Eingabe vom 12.1.2026, sofern sie sich tatsächlich gegen den Zurückweisungsbescheid vom 8.10.2025 richtet, ist somit ***Bf1*** zuzurechnen; daher erfolgt auch die Zustellung dieses Beschlusses an ***Bf1*** (zu Handen ihres Vertreters). ***Bf1*** war aber nicht Adressatin (materielle Empfängerin) des Zurückweisungsbescheides vom 8.10.2025. Materieller Empfänger war der Einschreiter, ***Vertr***. Die Beschwerdelegitimation gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG setzt unter anderem voraus, dass eine Rechtsverletzung möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen. Grundsätzlich kann nur der Adressat einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in seinen Rechten verletzt sein (VwGH 24.8.2017, Ra 2017/01/0058; VwGH 29.9.2016, Ra 2016/02/0198). Der Zurückweisungsbescheid vom 8.10.2025 ist (ausschließlich) an ***Vertr*** adressiert und ihm zugestellt worden. Somit konnte nur ***Vertr*** im eigenen Name ein Rechtsmittel ergreifen. Tatsächlich hat ***Vertr*** als Einschreiter "namens und in Vollmacht von ***Bf1***" das Rechtsmittel erhoben, das somit nicht dem Bescheidadressaten, sondern ***Bf1*** zuzurechnen ist. Die Beschwerde war daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen. Mängelbehebungsverfahren Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen u.a. die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teils sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 24 VStG gilt, soweit sich aus dem VStG selbst nicht anderes ergibt, das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Gemäß § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Nicht mit Bescheidbeschwerde angefochten werden können Strafverfügungen iSd §§ 47 ff VStG: Als remonstratives Rechtsmittel gegen Strafverfügungen ist der Einspruch gem § 49 VStG vorgesehen (Grabenwarter/Fister, Die Bescheidbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, ZVG 2014, 65 (65); Leeb/Zeinhofer in Baumgartner (Hrsg), Öffentliches Recht: Jahrbuch (2014) Verwaltungsgerichtsbarkeit neu - Das Verfahren der (allgemeinen) Verwaltungsgerichte, Seite 45). Ist einerseits nicht ersichtlich, ob es sich bei einem Anbringen überhaupt um eine Beschwerde iSd Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG handelt, und fehlen andererseits im Fall, dass es sich um eine Beschwerde handelt, nach § 9 Abs 1 Z 1 VwGVG notwendige Angaben, ist mit Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG vorzugehen. Der an die nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertretene Beschwerdeführerin gerichtete Mängelbehebungsauftrag enthielt den ausdrücklicher Hinweis, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist zurückzuweisen ist. Da dem Mängelbehebungsauftrag tatsächlich nicht entsprochen wurde, ist das Anbringen zurückzuweisen (Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren21 § 13 AVG Anm 26). Auswirkung auf die Strafverfügung vom 4.7.2025 Mit einer Formalentscheidung (beschlussmäßige Entscheidung) wird nicht über die Frage, ob die Strafverfügung zu recht erlassen wurde, entschieden. Die vorliegende Entscheidung stellt somit keine Entscheidung in der Sache der Strafverfügung vom 4.7.2025 dar. Vielmehr ist der Zurückweisungsbescheid vom 8.10.2025 in Rechtskraft erwachsen. Die Säumnisbeschwerde nach Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG schützt den Einzelnen vor behördlicher Untätigkeit im Bereich der Hoheitsverwaltung. Grundsätzlich kann seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 die Säumnisbeschwerde nach Art 130 Abs 1 Z 3 und Art 132 Abs 3 B-VG nunmehr auch in Verwaltungsstrafsachen erhoben werden. Sie kann allerdings nur erhoben werden, wenn der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf die bescheidmäßige Erledigung seines unerledigt gebliebenen Begehrens hat. § 49 Abs 2 vierter Satz VStG sieht vor, dass durch den Einspruch gegen eine Strafverfügung, wenn dieser rechtzeitig eingebracht wurde und darin nicht ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft tritt. Insofern besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr und eine Säumnisbeschwerde ist nicht zulässig (VwGH 3.5.2017, Ro 2016/03/0027). Zur Unzulässigkeit einer Revision Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Ein Grund für eine Revisionszulassung liegt daher nicht vor. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung von Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff der "Verwaltungsstrafsache" im Sinne des § 25a Abs 4 VwGG auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen ein, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, weshalb auch die Zurückweisung des Einspruchs gegen eine Strafverfügung davon erfasst ist (VwGH 14.10.2022, Ra 2022/03/0215, mwN). Wien, am 9. März 2026

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7500036/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7500036.2026
Stammnummer
150895
Gültig
09.03.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

BFG RV/7500036/2026 — Zurückweisung einer Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation und Nichterfüllung eines Mängelbehebungsauftrages · RIS AI