Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0022-L/05
Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0022-L/05vom 31.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adresse, vom 13. September
2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom
30. August 2004 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
In ihrer Erklärung
zur Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2003
beantragte die Bw. für elf Monate Aspirantentätigkeit
1.925 € für elf Familienheimfahrten und 3.093,81 €
für einen zweiten Haushalt als Werbungskosten abzusetzen. In der Beilage
zur Einkommensteuererklärung wurde zum Zweithaushalt angeführt, dass
dieser in Adresse2 bestünde und eine Mietergemeinschaft mit EH
bestünde. Darüber hinaus wurde der Betrag in Miete,
Haushaltsversicherung, Heizöl, Strom Tag, Strom Nacht und Gas
aufgeschlüsselt und dargelegt, dass 50% der Aufwendungen den Betrag von
3.093,81 € ergeben.
Im Einkommensteuerbescheid
2003 vom 30. August 2004 wurden vom Finanzamt diese Werbungskosten nicht
anerkannt und begründend ausgeführt, dass, da der Mittelpunkt der
Lebensinteressen in W liege, die gem. § 16 EStG 1988
beantragten Familienheimfahrten und die Kosten der doppelten
Haushaltsführung nicht berücksichtigt werden könnten.
Mit Schriftsatz vom 13. September 2004 erhob die
Abgabepflichtige gegen den
Einkommensteuerbescheid 2003 Berufung und begründete diese damit,
dass die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung und die
Familienheimfahrten nicht berücksichtigt worden seien. Sie habe zum
Abschluss ihres Studiums als Pharmazeut eine einjährige
Aspirantentätigkeit (Praxislehrgang mit abschließender
Uni-Prüfung) in W zu absolvieren, die am 17. November 2003 beendet worden
sei. Zu diesem Zweck habe sie mit einem Partner eine Zweitwohnung gemietet und
betrieben. Deren Kosten und die zweiwöchentlichen Familienheimfahrten seien
daher für sie als Werbungskosten anzusehen. Sie führe im Haus ihrer
Eltern mit Adresse Adr einen eigenen Haushalt und sehe diesen als Mittelpunkt
ihres Lebensinteresses an. Sie beantrage daher die Berücksichtigung dieser
Kosten in maximaler Höhe. Der Berufung lag eine Haushaltsbestätigung
aus dem örtlichen Melderegister vom 13. September 2004 bei.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 23. September 2004
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Zur
Begründung führte das Finanzamt an, dass in dem Fall, dass ein lediger
Steuerpflichtiger am Ort der Beschäftigung einen Haushalt begründe,
dies sein einziger sei und es seien die Aufwendungen für eine doppelte
Haushaltsführung nicht gegeben. Werde ein weiterer Haushalt an einem
außerhalb des Beschäftigungsort gelegenen Ort begründet
(über 120 Kilometer entfernt) so seien diese Kosten den Kosten der privaten
Lebensführung zuzurechnen.
Mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2004 beantragte die Bw. die
Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz, wobei sie ergänzend ausführte,
dass sie in ihrer Berufung nachgewiesen habe, dass in Adre schon seit Jahren ihr
Wohnsitz bestehe. Da sie auch im Gesellschaftsleben ihres Heimatortes voll
integriert sei, sie ihren Haushalt in Z bei ihren zweiwöchentlichen
Heimfahrten betreibe, sehe sie diesen auch als Mittelpunkt ihres
Lebensinteresses an. Sie habe lediglich zum Abschluss ihres Studiums als
Pharmazeut eine befristete einjährige Aspirantentätigkeit gehabt, die
am 17. November 2003 geendet habe. Zu diesem Zweck habe sie mit einem Partner,
der ebenfalls seine Ausbildung noch nicht beendet habe, eine einfache Unterkunft
angemietet. Deren Kosten und die zweiwöchentlichen Familienheimfahrten
seien für sie als Werbungskosten anzusehen. Sie sei daher irritiert
gewesen, als bei der Berufungsvorentscheidung vom 23. September 2004 ihre
Berufung abgewiesen worden sei. Nunmehrige Begründung sei, dass im Falle
dass ein lediger Steuerpflichtiger am Ort der Beschäftigung einen Haushalt
gründe, dies sein einziger sei und es seien die Aufwendungen für die
doppelte Haushaltsführung nicht anzuerkennen. Sie könne dieser
Auffassung nicht folgen und halte die Begründung als zu wässrig.
Sie verweise auf die Ausführungen zu in der Beilage zu
§ 16 EStG, Punkt 16/52/8 dritter Absatz, wonach bei Vorliegen
einer vorübergehenden einfachen Unterkunft die Beurteilung anders gelagert
sei und daher Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung und
Familienheimfahrten anzuerkennen seien (Rz 346).
Überdies verweise sie auf Rz 345 der
Lohnsteuerrichtlinien 2002, wonach die Verlegung des Familienwohnsitzes an den
Beschäftigungsort unzumutbar ist, wenn von vornherein mit Gewissheit
anzunehmen ist, dass die auswärtige Tätigkeit befristet sei. Da dies
in ihrem Fall gegeben sei, erhebe sie Anspruch auf Zuerkennung ihrer beantragten
Werbungskosten.
Weiters zitiere sie das Steuerbuch 2003 des BMF, welches
auf Seite 36 diese Werbungskosten behandle und Alleinstehenden sechs Monate
Werbungskosten zuerkenne. Sie könne sich des Eindruckes nicht erwehren,
dass dem Steuerpflichtigen in diesem Handbuch Steuererleichterung suggeriert
würde, die jedoch in der Praxis von der Finanzbehörde mit nicht
nachvollziehbaren Begründungen keinen Niederschlag fänden. Das
Vertrauen in die österreichische Steuergerechtigkeit sei daher in Frage zu
stellen.
Mit Vorlagebericht vom 4.
Jänner 2005 wurde die Berufung der Abgabenbehörde zweiter
Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
In einem Aktenvermerk vom 4. Jänner 2005
anlässlich der Berufungsvorlage stellte das Finanzamt fest, dass nach
Ansicht des Finanzamtes durch die gemeinsame Begründung eines Haushaltes
mit ihrem Lebensgefährten am Ort der Beschäftigung dies der einzige
der Bw. sei. Die Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung seien
daher nicht gegeben. Werde ein weiterer Haushalt an einem außerhalb des
Beschäftigungsortes gelegenen Ort begründet (über 120km
entfernt), so seien diese Kosten der privaten Lebensführung zuzurechnen
(siehe Berufungsvorentscheidung).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten eines Arbeitnehmers jene Aufwendungen oder Ausgaben, die
beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die
Aufwendungen oder Ausgaben
objektiv
im Zusammenhang mit einer nichtselbstständigen Tätigkeit stehen und
subjektiv
zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den
Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und
nicht
unter ein Abzugsverbot des § 20 EStG
fallen.
Für den Werbungskostencharakter sind
grundsätzlich weder ein unbedingtes Erfordernis zur Tätigung der
Aufwendungen oder Ausgaben noch deren Zweckmäßigkeit erforderlich.
Die Notwendigkeit einer Aufwendung ist grundsätzlich keine Voraussetzung
für die Anerkennung von Werbungskosten, sondern ein Indiz für die
berufliche Veranlassung bzw. für das Fehlen einer privaten Veranlassung
(VwGH 29.5.1996, Zl. 93/13/0013).
Aufwendungen für Familienheimfahrten eines
Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind nur dann im
Rahmen der durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988
gesetzten Grenzen Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich
veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen.
Unter "doppelter Haushaltsführung" sind folglich jene
Aufwendungen zu verstehen, die dem Steuerpflichtigen durch die beruflich
veranlasste Begründung eines eigenen Haushaltes an einem außerhalb
des Familienwohnsitzes gelegenen Beschäftigungsortes erwachsen. Die
Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort ist beruflich
veranlasst, wenn der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen
von
seinem Beschäftigungsort so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche
Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder
die
Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes
nicht privat veranlasst ist oder
die
Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet
werden kann. Dies ist z.B. bei einer ständig wechselnden Arbeitsstätte
der Fall oder dann, wenn von vornherein mit Gewissheit anzunehmen ist, dass die
auswärtige Tätigkeit mit bis zu vier oder fünf Jahren befristet
ist (VwGH 26.11.96, Zl. 95/14/0124).
Die Bw.
übte im Berufungsjahr eine Aspirantentätigkeit in W aus.
Im konkreten Fall begründete die Bw im
berufungsgegenständlichen Jahr. gemeinsam mit ihrem Partner (offensichtlich
ihrem Lebensgefährten, wovon auch das Finanzamt lt. Aktenvermerk vom 4.
Jänner 2005 ausgeht) in Adresse2 einen Wohnsitz, von dem aus sie im
Berufungsjahr ihrer beruflichen Tätigkeit in Wien nachging.
Daneben besaß die Bw. nach der Aktenlage einen
Haushalt im Haus ihrer Eltern unter der Adresse Adr .
Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens liegt der
Mittelpunkt der Lebensinteressen im Regelfall dort, wo sich der gemeinsame
Wohnsitz eines Ehepaares bzw. von Lebensgefährten befindet. Der Wohnsitz
der Bw. in W ist daher jener Wohnsitz, an dem der Mittelpunkt der
Lebensinteressen liegt.
Darüber hinaus ging sie von dort aus ihrer beruflichen
Tätigkeit nach.
Die Begründung bzw. Beibehaltung eines weiteren
Wohnsitzes an einem außerhalb des Beschäftigungsort gelegenen Ortes
(hier in Adr im Haus der Eltern) über 120km entfernt ist als privat
veranlasst zu sehen und diese Kosten sind der privaten Lebensführung
zuzurechnen.
Die Voraussetzungen für die Anerkennung der
Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung sind daher nicht
gegeben.
Der Berufung konnte daher nicht Folge gegeben
werden.
Linz, am 31.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0022-L/05
- Stammnummer
- 15089
- Gültig
- 31.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF