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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100550/2026

Gegenstandsloserklärung nach Beschwerdezurücknahme

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7100550/2026vom 26.02.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 18. August 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 4. August 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024 den Beschluss: I. Die Beschwerde wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt. II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Sachverhalt und Beweiswürdigung Die beschwerdeführende Partei hat ihre Beschwerde zurückgenommen. Dies ergibt sich aus der Eingabe vom 23.02.2026. Rechtliche Würdigung Zu Spruchpunkt I (Gegenstandsloserklärung): Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird. Da die beschwerdeführende Partei die Beschwerde zurückgenommen hat, ist diese gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären. Zu Spruchpunkt II (Unzulässigkeit einer Revision): Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war. Wien, am 26. Februar 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7100550/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100550.2026
Stammnummer
150810
Gültig
26.02.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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