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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500762/2025

Parkometerstrafe - Stattgabe - Abstellen des Fahrzeuges auf einer genehmigten Baustellen-Einrichtungsfläche

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500762/2025vom 19.02.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri. über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 27. November 2025, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 6. November 2025, GZ. MA67/GZ1/2025, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14. Jänner 2026 und einer fortgesetzten mündlichen Verhandlung am 11. Februar 2026, in Anwesenheit des Schriftführers Sf., zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt. II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 8 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens zu tragen. III. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang: Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien (DNr. DNr) am 17. Juli 2025 um 15:56 Uhr in 1060 Wien, Linke Wienzeile 56 ggü Parkplatz Reihe 2, zur Anzeige gebracht, da ein gültiger Parkschein fehlte. Das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung fertigte im Zuge der Beanstandung folgende drei Fotografien an: [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   Nach durchgeführter Lenkererhebung vom 8. August 2025 erließ die Magistratsabteilung 67 am 22. August 2025 eine Strafverfügung, GZ. MA67/GZ1/2025. Darin wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden mit Bf. bezeichnet) vorgeworfen, zum vorher angeführten Zeitpunkt das in Rede stehende Kraftfahrzeug in 1060 Wien, Linke Wienzeile 56 ggü Parkplatz Reihe 2, abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für diesen Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Der Bf. habe demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von 75 Euro verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auferlegt. Der Bf. erhob mit Eingabe vom 8. September 2025 Einspruch gegen die Strafverfügung und brachte begründend das Folgende vor: "Gegen die Strafverfügung GZ: MA67/GZ1/2025, vom 22.08.2025, eingelangt am 27.08.2025 erheben wir fristgerecht Einspruch wie folgt: Zum Tatzeitpunkt befand sich das Fahrzeug mit dem Kennzeichen 123 im Bereich der Baustelle am Naschmarkt in Wien. Für diese Baustelle liegt eine behördlich erteilte Genehmigung vor, wonach ein bestimmter Abschnitt des öffentlichen Verkehrsraums für Zwecke der Baustelle gemäß § 90 StVO 1960 temporär als Baustellenbereich gewidmet wurde. Diese Genehmigung wurde durch die zuständige Magistratsabteilung MA 46 ausgestellt und umfasst unter anderem die Erlaubnis, Kraftfahrzeuge, die im direkten Zusammenhang mit den Bautätigkeiten stehen, im bezeichneten Bereich abzustellen - auch ohne Entrichtung von Parkgebühren bzw. der Verwendung eines Parkscheins. Das Fahrzeug war zum fraglichen Zeitpunkt im Rahmen der genehmigten Baustellentätigkeit dort abgestellt und diente ausschließlich der Durchführung von Bauarbeiten. Die Nutzung der Fläche entspricht somit dem Zweck der bewilligten Ausnahme gemäß § 82 Abs. 5 iVm § 90 StVO. Es liegt daher kein Verstoß gegen die geltenden Parkvorschriften vor. Die behaupteten Verletzungen der Rechtsvorschriften liegen daher nicht vor und werden als vollinhaltlich falsch und unrichtig entschieden zurückgewiesen, da diese nicht begangen wurden. Wir beantragen daher die Aufhebung des Bescheids, der o.g. Strafverfügung sowie die Einstellung des Verfahrens. Die hierfür notwendigen Beweismittel werden ihnen beiliegend zum wiederholten Male übermittelt." Zu seiner finanziellen Situation gab der Bf. an, sein monatliches Nettoeinkommen betrage 4.500,00 Euro und es bestünde für zwei Personen Unterhaltspflicht. Dem Einspruch war der bis dahin geführte Schriftverkehr des Bf. mit der belangten Behörde beigelegt. In der Folge erließ die Magistratsabteilung 67 das streitgegenständliche Straferkenntnis vom 6. November 2025, GZ. MA67/GZ1/2025, womit über den Bf. eine Geldstrafe von 75,00 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt wurde. Ferner wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von 10,00 Euro als (Mindest)Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der insgesamt vom Bf. zu zahlende Gesamtbetrag wurde mit 85,00 Euro bestimmt. Begründend führte die belangte Behörde das Folgende aus: "Sie haben das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, sodass es dort zur angeführten Zeit gestanden ist, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde, sowie in die von diesem angefertigten Fotos, in die Verordnung der Magistratsabteilung 46 zur Zahl MA46/P90(GZ2-2025) sowie in die Lenker*innenauskunft. Noch vor Einleitung des Strafverfahrens teilten Sie mit, dass das gegenständliche Fahrzeug in einem Baustellenbereich abgestellt war. Die diesbezügliche Genehmigung umfasst die Erlaubnis, Kraftfahrzeuge, die in Zusammenhang mit der Bautätigkeit stehen, im bezeichneten Bereich abzustellen, wobei keine Parkometerabgabe zu entrichten ist. In Ihrem fristgerechten Einspruch wendeten Sie im Wesentlichen ein, dass das Fahrzeug im Bereich der Baustelle am Naschmarkt abgestellt war. Die behördliche Genehmigung umfasst die Erlaubnis, dass Kraftfahrzeuge, die im direkten Zusammenhang mit Bautätigkeiten stehen, ohne Entrichtung der Parkometergebühren im bezeichneten Bereich abzustellen. Sie ersuchten um Einstellung des Verfahrens. Mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurden Ihnen die Angaben zur Organstrafverfügung und die Fotos des Meldungslegers zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass weder aus den Fotos zur Beanstandung noch aus den Anmerkungen hervorgeht, dass das gegenständliche Fahrzeug innerhalb einer abgeschrankten Baustelleneinrichtung abgestellt war. In Ihrer Stellungnahme brachten Sie neuerlich im Wesentlichen vor, dass kein Verstoß gegen die Parkvorschriften vorliegt, da das Fahrzeug in einem behördlich genehmigten Baustellenbereich abgestellt war. Der Stellungnahme beigefügt waren Fotos der Abstellörtlichkeit, auf denen eine Kundmachung eines absoluten Halteverbotes mit Gültigkeit ab 20.01.2025 ersichtlich ist. Unbestritten blieb somit sowohl Ihre Lenkereigenschaft, als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war. Zu Ihrem Vorbringen wird Folgendes festgestellt: Der Abstellort befand sich zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches. Innerhalb von Kurzparkzonen können auch weitergehende Verkehrsbeschränkungen wie Halte- und Parkverbote erlassen werden, ohne dass die Kurzparkzone deshalb unterbrochen wird. Der Verordnung der Magistratsabteilung 46 zur Zahl MA46/P90(GZ2-2025) vom 29.04.2025 ist u.a. zu entnehmen, dass an der Adresse Linke Wienzeile gegenüber 56 (Naschmarktparkplatz) eine Baustellenreinrichtung im Ausmaß von maximal 160m2 Montags bis Freitags und danach einvernehmlich mit der Magistratsabteilung 59 (Marktgebiet) einzurichten ist. Die Einfriedung der Baustelleneinrichtungsfläche hat mittels Bauzaun (Gitterfelder) blick- und staubdicht zu erfolgen. Zur Freimachung der Baustelle oder Baustelleneinrichtungsfläche ist das Halten und Parken verboten mit den Zusätzen ,Anfang', ,Ende' und ,gilt ab ... von ... bis' kundzumachen. Aus den Fotos zur Beanstandung sowie aus den Anmerkungen zur Organstrafverfügung geht nicht hervor, dass das gegenständliche Fahrzeug innerhalb einer abgeschrankten Baustelleneinrichtung laut Verordnung der Magistratsabteilung 46 abgestellt war. Aus den Ihnen übermittelten Fotos geht hervor, dass an der Abstellörtlichkeit ein absolutes Halteverbot kundgemacht ist, es ist jedoch keine abgeschrankte Baustelleneinrichtung erkennbar. Lenker*innen, die ihr Fahrzeug in einem Baustellenbereich abstellen, sind nur dann von der Entrichtung der Parkometergebühr befreit, wenn die Baustelle so abgesperrt wird (z. B. durch Bänder, Latten, Ketten, etc.), dass sie für den öffentlichen Verkehr unzugänglich ist. Da die Verkehrsfläche laut den vom Meldungsleger im Zuge der Beanstandung angefertigten Fotos sowie den von Ihnen übermittelten Fotos infolge fehlender Absperrung oder sonstiger Kenntlichmachung zumindest für den allgemeinen Verkehr uneingeschränkt zur Verfügung stand, war sie als öffentliche Straße zu beurteilen und erstreckte sich demnach auch die Kurzparkzone auf diesen Bereich und wären Sie verpflichtet gewesen, die Parkometerabgabe zu entrichten. Ihre Einwendungen waren somit nicht geeignet, Sie vom gegenständlichen Tatvorhalt zu entlasten, da für die Abgabepflicht nach der Parkometerabgabeverordnung es ohne rechtliche Bedeutung ist, ob nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung das Halten oder Parken innerhalb einer Kurzparkzone erlaubt ist oder nicht und das Fahrzeug auch nicht in einem abgeschrankten Baustellenbereich abgestellt war. Es sind somit im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in diesem Straferkenntnis ersichtlich ist. Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung). Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert ist (§§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008). Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen. Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Auf Grund der Aktenlage war Fahrlässigkeit anzunehmen. Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Sie haben daher die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt." Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an. Der Bf. erhob mit E-Mail vom 27. November 2025 fristgerecht Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 6. November 2025, GZ. MA67/GZ1/2025, beantragte die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses, die Einstellung des Verfahrens und brachte das Folgende vor: "1. Sachverhalt: Am 17.07.2025 befand sich das Fahrzeug des Beschwerdeführers mit dem behördlichen Kennzeichen 123 im Bereich der von der Firma betriebenen Baustelle Linke Wienzeile ggü. 56 Naschmarktparkplatz. Der verfahrensgegenständliche Baustellenbereich, konkret die Baustelleneinrichtung im Ausmaß von maximal 160 m2 Montags bis Freitag und danach einvernehmlich mit der MA 59, wurde mit Bescheid vom 29.04.2025 zu GZ MA 46/P90 (GZ2-2025)/WEG/RES von der MA 46 behördlich bewilligt [Anmerkung BFG, gemeint: Zahl: MA 46/P90 (GZ2-2025)/WEJ/RES ]. In Spruchpunkt C.) wurde die Auflage erteilt, dass die Einfriedung der Baustelleneinrichtungsfläche mittels Bauzaun blick- und staubdicht zu erfolgen hat. 2. Beschwerdegründe: Zum Tatzeitpunkt am 17.07.2025, 15:56 Uhr, befand sich das Fahrzeug des Beschwerdeführers im behördlich genehmigten Baustellenbereich. Gemäß § 90 Abs 1 und 3 StVO wurde von der MA 46 die Bewilligung erteilt und ein bestimmter Abschnitt des öffentlichen Verkehrsraums für Zwecke der Baustelle temporär als Baustellenbereich gewidmet. Der Beschwerdeführer ist auf der gegenständlichen Baustelle als Bauleiter tätig. Das Fahrzeug des Beschwerdeführers ist der Baustelle zugeordnet und wird vom Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Bauleiter für Baustellentätigkeiten verwendet. § 1 Parkometerabgabeverordnung legt fest, dass für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen eine Abgabe zu entrichten ist und verweist auf § 25 StVO. ISd § 1 StVO fallen Straßen mit öffentlichem Verkehr in den Anwendungsbereich der Straßenverkehrsordnung. Als Straßen mit öffentlichem Verkehr gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Nach Rsp des VwGH sei unter Benützung für jedermann unter den gleichen Bedingungen zu verstehen, dass irgendeine denkbare Benützung im Rahmen des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs jedermann offenstehen müsse (VwGH 31.01.2014,2013/02/0239). In den Erkenntnissen vom 25. April 1990, 89/03/0192, 12. Mai 2005, 2003/02/0098 und vom 31. März 2006, 2006/02/0009, erkannte der Gerichtshof, dass eine Straße dann gemäß § 1 Abs. 1 zweiter Satz StVO 1960 von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden könne, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freistehe. In den Erkenntnissen vom 27. Februar 2002, 2001/03/0308, und vom 19. Dezember 2006, 2006/02/0015, stellte der VwGH fest, dass es sich grundsätzlich dann um eine Straße mit öffentlichen Verkehr handelt, wenn eine Straße weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind (vgl. VwGH 27.02.2002, 2001/03/0308, VwGH 19.12.2006, 2006/02/0015). Wie auf den beiliegenden Fotos ersichtlich ist, war der gegenständliche Baustellenbereich aber tatsächlich mit Absperrbändern und Baustellengittern vom öffentlichen Verkehr abgetrennt, sodass die Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr entzogen wurde und sie dem äußeren Anschein nach nicht jedermann zur allgemeinen Benützung freistand. Zusätzlich wurden Halte- und Parkverbotstafeln aufgestellt, sodass für andere Verkehrsteilnehmer erkennbar war, dass dieser Bereich nicht der allgemeinen Benützung zur Verfügung stand. Dieser Baustellenbereich war somit nicht als gebührenpflichtige Kurzparkzone anzusehen und damit auch keine Parkgebühren vom Beschwerdeführer zu entrichten. Der Tatbestand der fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe ist aus diesen Gründen nicht erfüllt. Dass die Einfriedung des Baustellenbereichs nicht blick- und staubdicht gemäß den Auflagen des Bescheids der MA 46 entsprach, mag vielleicht einen Verstoß gegen Bescheidauflagen begründen, hat aber auf die Kennzeichnung der Verkehrsfläche als dem öffentlichen Verkehr entzogenen und nicht der Kurzparkzone unterliegenden Baustellenbereich keine Auswirkung. Die Fläche war mit Absperrbändern und Baustellengittern abgesperrt. Das Fahrzeug des Beschwerdeführers war im Rahmen der genehmigten Baustellentätigkeit im verfahrensgegenständlichen abgesperrten Bereich abgestellt und diente ausschließlich der Durchführung von Bauarbeiten. Die Nutzung der Fläche entsprach somit dem Zweck der bewilligten Ausnahme gemäß § 82 Abs 5 iVm § 90 StVO. Beweis: Konvolut Fotodokumentation (. / 1); weitere Beweise vorbehalten. Es wird sohin gestellt der ANTRAG, das Landesverwaltungsgericht Wien möge gemäß Art 130 Abs 4 B-VG und §28 Abs 2 VwGVG das angefochtene Straferkenntnis vom 06.11.2025, zu GZ: MA67/GZ1/2025, aufheben." Der Beschwerde waren folgende zwei Fotografien beigelegt: [Grafik]   [Grafik]   Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt mit Vorlagebericht vom 1. Dezember 2025 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Zu der (von Amts wegen anberaumten) mündlichen Verhandlung vom 14. Jänner 2026 ist das als Zeuge geladene Parkraumüberwachungsorgan wegen Erkrankung nicht erschienen, sodass für 11. Februar 2025 eine fortgesetzte mündliche Verhandlung anberaumt wurde. In der (von Amts wegen anberaumten) fortgesetzten mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2025 bringt der Bf. vor, er sei als Bauleiter der Fa. Firma für die Baustelle Linke Wienzeile ggü. 56 Naschmarktparkplatz tätig gewesen. Diese Firma habe auch einen Bescheid für die Benützung von öffentlichem Grund für eine Baustelleneinrichtungsfläche gehabt. Die Firma habe täglich die Verkehrsschilder überprüft, so habe auch am Beanstandungstag (17. Juli 2025) um 09:27 Uhr eine Kontrolle der Beschilderung und der Absperrung stattgefunden. Dazu legte er eine Liste vor, in die die tägliche Überprüfung der Verkehrsschilder eingetragen und unterschrieben wurde. Diese Liste wurde zum Akt genommen. Zudem legte er einen Bautagesbericht vom 17. Juli 2025 (Beanstandungstag) zur Dokumentation dafür vor, dass Mitarbeiter der Firma Firma1 die Kontrolle der Verkehrszeichen und die Kontrolle der Absperrungen am Beanstandungsort vornahmen und unterzeichneten. Auch dieser Bericht wurde zum Akt genommen. Der Bf. brachte vehement vor, gemäß dem übergebenen Bautagesbericht vom Beanstandungstag (17. Juli 2025) sowie dem Formular "Liste der täglichen Überprüfung der Verkehrsbeschilderung" sei am besagten Tag eine Absperrung sowie Beschilderung vorhanden und die Fläche somit dem öffentlichen Verkehr entzogen gewesen, wodurch die Parkometerabgabeverordnung nicht mehr anwendbar gewesen sei. Der Meldungsleger (als Zeuge) konnte sich an die Beanstandung nicht erinnern. Er wisse aber wo die Beanstandung war, da er sich an die Baustelle erinnern habe können. Es sei kein Absperrband vorhanden gewesen. In Abständen seien Halte- und Parkverbotsständer vorhanden gewesen, jedoch keine Absperrungen. Er habe das Fahrzeug beanstandet, da es auf einer öffentlichen Fläche gestanden sei. Wenn er eine Absperrung gesehen hätte, hätte er das Fahrzeug nicht beanstandet. Über die Beschwerde wurde erwogen: Sachverhalt: Der Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen 123 (A) am 17. Juli 2025 um 15:56 Uhr in der ordnungsgemäß kundgemachten gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1060 Wien, Linke Wienzeile 56 ggü Parkplatz Reihe 2, abgestellt. Zum Beanstandungszeitpunkt befand sich im Fahrzeug weder ein ordnungsgemäß hinterlegter Parkschein noch war ein elektronischer Parkschein für diesen Abstellvorgang aktiviert. Der Bf. hat das genannte Fahrzeug in seiner Funktion als Bauleiter der Fa. Firma auf einer mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 29. April 2025, GZ. MA 46/P90 (GZ2-2025)/WEJ/RES, festgelegten Baustellen-Einrichtungsfläche abgestellt, welche zwecks Baustelleneinrichtung am Naschmarktparkplatz durch die Fa. Firma für den Zeitraum 7. Mai 2025 bis 31. Oktober 2025 (Mo-Fr und danach einvernehmlich mit der MA 59) im Ausmaß von maximal 160m2 bewilligt war. Der Bf. hat innerhalb des gekennzeichneten Bereiches dieser Baustelleneinrichtung sein (Dienst)Fahrzeug der Fa. Firma als Bauleiter geparkt. Strittig ist, ob die Baustelleneinrichtungsfläche am Beanstandungstag mittels durchgehender rot-weißer Latten (gem. Ö-Norm V 2104) oder durchgehender Gitterfelder abgeschrankt war (Seite 2 des Bescheides - Bedingungen und Auflagen Pkt. 3.) und das streitgegenständliche Fahrzeug somit innerhalb einer abgeschrankten Baustelleneinrichtung abgestellt war. Beweiswürdigung: Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie der im Akt einliegenden Anzeige, den vom Meldungsleger angefertigten Fotos vom beanstandeten Fahrzeug und Beanstandungstag und den Ausführungen des Bf. sowie des Zeugen im Zuge der mündlichen Verhandlung. Dass der Abstellort, der Beanstandungszeitpunkt und die Lenkereigenschaft des Bf. nicht bestritten werden, ergibt sich aus dem Vorbringen des Bf. in der gegenständlichen Beschwerde, wonach er vorbringt, das Fahrzeug sei im Bereich der von der Firma Firma betriebenen Baustelle Linke Wienzeile ggü. 56 (Naschmarktparkplatz) abgestellt gewesen. Fest steht auch, dass mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, Zahl: MA 46/P90 (GZ2-2025)/WEJ/RES, vom 29.04.2025, eine Bewilligung nach § 90 StVO 1960, betreffend die Baustelleneinrichtung im Bereich (unter anderen Bereichen) Linke Wienzeile ggü. 56 Naschmarktparkplatz, für den Zeitraum 07.05.2025 bis 31.10.2025 erteilt wurde. Demnach haben insbesondere die Einfriedung der Baustelleneinrichtungsfläche mittels Bauzaun (Punkt 2 der Bedingungen und Auflagen) und die Aufstellung von Verkehrszeichen gemäß § 52 Z. 13b StVO ("Halten und Parken verboten" und gemäß § 52 Z. 15 StVO; Punkt 2 und 3 unter Verkehrszeichen) zu erfolgen. Als Beweis, dass die Abstellfläche - entgegen den Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis - mit Absperrbändern und Baustellengittern abgesperrt gewesen ist, legte der Bf. in der mündlichen Verhandlung einen Bautagesbericht vom Beanstandungstag (17. Juli 2025) sowie ein täglich unterschriebenes Formular "Liste der täglichen Überprüfung der Verkehrsbeschilderung" (auch vom Beanstandungstag) vor und wendete stringent und vehement ein, eine Absperrung sowie Beschilderung seien vorhanden gewesen und sei die Fläche damit dem öffentlichen Verkehr entzogen gewesen. Das Kontrollorgan konnte sich an die konkrete Beanstandung nicht mehr erinnern, aber sehr wohl an die Baustelle. Rechtsgrundlage und rechtliche Würdigung: Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten. Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet. Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken. Gemäß § 1 Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden. Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet. Nicht erwiesen werden kann die Tat, wenn die Beweise für einen Schuldspruch nicht ausreichen (vgl. VwGH 22.2.2006, 2005/17/0195; 10.12.2021, Ra 2020/17/0115; 4.3.2022, Ra 2020/02/0213) oder wenn nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens noch Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bestehen. Eine Entscheidung nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" ist dann zu treffen, wenn eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht möglich ist (vgl. VwGH 14.11.2018, Ra 2018/17/0165; 19.12.2018, Ra 2018/15/0106). Im Hinblick darauf, dass aufgrund der vorgelegten Bautagesberichte (auch vom Beanstandungstag) belegt ist, dass Mitarbeiter der Firma Firma1 die Kontrolle der Verkehrszeichen und die Kontrolle der Absperrung am Beanstandungsort täglich durchführten und diese Durchführungen auch dokumentierten (täglich unterschrieben), kann nicht zweifelsfrei, wie es eben § 44a Z 1 VStG für das Verwaltungsstrafverfahren normiert, davon ausgegangen werden, dass das in Rede stehende Kraftfahrzeug nicht hinter einer Abschrankung mittels rot-weißer Latten oder durchgehender Gitterfelder abgestellt war. Dies insbesondere auch deshalb, weil die aktenkundigen Fotografien des Kontrollorgans nur einen äußerst geringen Ausschnitt - im Wesentlichen nur das Auto - der 160 m2 großen Fläche der Baustelleneinrichtung - zeigen. Auch wenn die vom Kontrollorgan in der mündlichen Verhandlung dargestellte Vorgehensweise als glaubhaft erschienen ist, fehlte es mangels seiner Erinnerung an die konkrete Beanstandung und in Zusammenschau mit den vorgelegten Fotos, die nur einen kleinen Ausschnitt der Baustelleneinrichtung im Ausmaß von maximal 160 m2 wiedergeben, an der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit, weshalb nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen hatte (vgl. VwGH 3.7.1996, 95/13/0175). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Kostenentscheidung Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zu-kommt, etwa weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abwi-che, eine solche Rechtsprechung fehlte oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet worden wäre. Im vorliegenden Fall war eine Tatfrage zu klären. Tatfragen sind nicht revisibel. Wien, am 19. Februar 2026

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Normen und Schlagworte

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500762/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7500762.2025
Stammnummer
150795
Gültig
19.02.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF