Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104142/2025
Keine Berufsausbildung, wenn die 7. Klasse des Gymnasiums abgebrochen wurde
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104142/2025vom 09.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Regina Vogt in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 8. September 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 22. August 2023 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum August 2021 bis Juni 2023, SVNr. ***1***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO im Sinne der Beschwerdevorentscheidung vom 2.2.2024 teilweise Folge gegeben. Hinsichtlich des Zeitraumes August 2021 bis Jänner 2022 wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Hinsichtlich des Zeitraumes Februar 2022 bis Juni 2023 wird der Beschwerde Folge gegeben. Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge stehen für diesen Zeitraum zu.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Hinsichtlich des Verfahrensganges wird auf die ausführliche Darstellung des Verfahrensganges in der Beschwerdevorentscheidung vom 2.2.2024 und im Vorlagebericht vom 18.12.2025 verwiesen.
Da der Beschwerdeführer (Bf.) hinsichtlich des Schulbesuches seines Sohnes ***2***, geb. am ***3***, nur eine Schulbesuchsbestätigung des BORG ***4*** für den Zeitraum 6.9.2021 bis Jänner 2022, jedoch kein Zeugnis vorlegen konnte, und es sich dabei um jenen Zeitraum handelt, für den die Beschwerde von der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen worden war, wurde er mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom 27.1.2026, zugestellt am 30.1.2026, ersucht, folgende Nachweise zu erbringen:
Richtig ist, dass Sie eine Schulbesuchsbestätigung des BORG ***4*** vorlegten, wonach ***2*** diese Schule im Zeitraum 9/2021 bis 22.1.2022 besuchte. Mit diesem Datum hat er sich von der Schule abgemeldet, daher wurde kein Semesterzeugnis ausgestellt.
Es liegt damit aber noch kein Nachweis vor, dass ***2*** regelmäßig am Unterricht teilnahm und zu Prüfungen antrat. Die bloße Anmeldung in der Schule würde nicht ausreichen, von einer Berufsausbildung zu sprechen.
Damit Ihre Beschwerde erfolgreich ist, müssten Sie
1.: eine Bestätigung der Schule vorlegen, dass ***2*** von September 2021 bis inkl. Jänner 2022 regelmäßig am Unterricht teilnahm oder eine Bestätigung in welchen Monaten oder Zeitraum er regelmäßig am Unterricht teilnahm,
2.: eine Bestätigung der Schule vorlegen, welche Gegenstände im ersten Semester des Schuljahres 2021/2022 in der 7B zu absolvieren waren und ob bzw zu welchen Prüfungen ***2*** angetreten ist sowie das Ergebnis.
Als Termin für die Vorlage der Unterlagen wird der 27.2.2026 vorgemerkt.
Bis dato ist keine Vorlage der abverlangten Unterlagen erfolgt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Sohn des Beschwerdeführers ***2*** besuchte im Schuljahr 2020/2021 die sechste Klasse des BORG ***4***, das Semesterzeugnis wurde am 2.7.2021 ausgestellt.
Für den Zeitraum 6.9.2021 bis 22.1.2022 wurde eine Schulbesuchsbestätigung vorgelegt, ein Zeugnis wurde nicht ausgestellt.
Es wurde kein Nachweis erbracht, dass ***2*** regelmäßig am Unterricht teilgenommen hat und/oder zu Prüfungen angetreten ist.
Ab Februar 2022 bis Juni 2023 wurde die Familienbeihilfe gewährt, da ***2*** auf Grund des vorgelegten Zeugnisses für das Sommersemester 2022 die Ausbildung an der Schulform AFIS für Berufstätige ernsthaft und zielstrebig betrieben hat.
2. Beweiswürdigung
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und weitere Ermittlungen des Bundesfinanzgerichtes.
Im Sinne des § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
Die Familienbeihilfe wird gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Gem. § 2 Abs. 1 lit.b FLAG 1967 besteht für volljährige Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie für einen Beruf ausgebildet werden.
Der Begriff "Berufsausbildung" ist im Gesetz nicht definiert. Der Verwaltungsgerichtshof entwickelte jedoch in ständiger Rechtsprechung dazu folgende Grundsätze:
Demnach fallen unter diesen Begriff alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (vgl. VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050 , VwGH 27.08.2008, 2006/15/0080 , u.a.). Um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, ist außerhalb des im § 2 Abs. 1 lit b FLAG besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung im Sinn des § 3 des Studienförderungsgesetzes (Universität) nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob die erfolgreiche Absicht tatsächlich gelingt (vgl. VwGH 26.05.2011, 2011/16/0077, VwGH 22.12.2011, 2009/16/0315 ).
Allerdings reicht der laufende Besuch einer Schule für sich allein nicht aus, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im hier maßgeblichen Sinn anzunehmen (so schon VwGH 16.11.1993, 90/14/0108). Hinzu muss wie bereits erwähnt das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um einen erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung treten, das sich im Antreten zu den erforderlichen Prüfungen manifestiert (vgl zB VwGH 21.1.2004, 2003/13/0157). Zwar ist nicht der Prüfungserfolg ausschlaggebend; der Schüler muss aber durch Prüfungsantritte innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen den erfolgreichen Schulabschluss (hier: Matura) zu erlangen (vgl zB VwGH 20.6.2000, 98/15/0001, mit Hinweis auf VwGH 17.09.1990, 89/14/0070).
Die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. zB VwGH 23.2.2011, 2009/13/0127).
Demnach wird regelmäßig ein wöchentlicher Zeitaufwand für Unterricht und Vorbereitungszeit von mindestens 30 Stunden erforderlich sein, um von einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG sprechen zu können (sh. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG-Kommentar, Rz 40 zu § 2 Rz; vgl. UFS 24.5.2013, RV/0706-I/12; BFG 16.3.2015, RV/7103821/2014).
Der Sohn des Bf. hat das erste Semester der 7. Klasse nicht erfolgreich beendet, sondern die Schule abgebrochen. Es wurde kein über die Schulbesuchsbestätigung hinausgehender Nachweis erbracht, dass er um einen Ausbildungserfolg bemüht gewesen wäre.
Für den Zeitraum August 2021 bis Jänner 2022 stehen daher weder Familienbeihilfe noch Kinderabsetzbeträge zu (im August insbesondere deshalb nicht, weil, die Ausbildung davor, siehe das Semesterzeugnis vom 2. Juli 2021, nicht fortgeführt wurde).
Für den Zeitraum Februar 2022 bis Juni 2023 wurden das entsprechende Zeugnis für das Sommersemester der AHS für Berufstätige vorgelegt, das das zielstrebige, ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungserfolg dokumentiert, sodass für diesen Zeitraum Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge zustehen. Anzumerken ist, dass von 22 inskribierten Wochenstunden, Geschichte im Ausmaß von drei Wochenstunden jedoch nicht beurteilt wurde. Auf Grund der sehr guten Noten in den anderen Gegenständen, geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass der Zeitaufwand für die verbleibenden Gegenstände 30 Wochenstunden erreicht hat (siehe dazu die Rechtsprechung des BFG oben).
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Dies gilt nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 auch für zu Unrecht bezogene Kinderabsetzbeträge (Zufolge des § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu).
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht, d.h. ohne Anspruchsgrundlage, bezogen hat. Diese Verpflichtung zur Rückerstattung ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (z.B. VwGH 28.10.2009, 2008/15/0329, VwGH 08.07.2009, 2009/15/0089, VwGH 31.10.2000, 2000/15/0035 u.a.).
Da im Rückforderungszeitraum auch für das Kind ***5*** Familienbeihilfe bezogen wurde ist die anteilige Geschwisterstaffel gem. § 8 Abs. 3 FLAG 1967 (da nur mehr für dieses Kind Anspruch auf Familienbeihilfe besteht) ebenfalls zurückzufordern.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da die Frage, unter welchen Voraussetzungen Berufsausbildung i.S. des § 2 Abs. 1 lit.b FLAG 1967 vorliegt, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits ausreichend geklärt wurde, war die (ordentliche) Revision auszuschließen.
Wien, am 9. März 2026
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104142/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7104142.2025
- Stammnummer
- 150793
- Gültig
- 09.03.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF