Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104193/2025
Zurückweisung eines verspäteten Vorlageantrages
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7104193/2025vom 03.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Regina Vogt in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend die Beschwerde vom 4. Juni 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 19. Mai 2025 betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung von Familienbeihilfe ab Juli 2024, SVNr ***2***, beschlossen:
I.: Der Vorlageantrag vom 9. September 2025 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 264 Abs 4 lit e BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
II.: Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 19.5.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (Bf.) auf Gewährung von Familienbeihilfe für ihre Tochter ***1*** ab Juli 2024 abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. am 4.6.2025 Beschwerde über FinanzOnline.
Über die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.7.2025 entschieden.
Diese wurde elektronisch versendet.
Am 9.9.2025 brachte die Bf. durch Briefeinwurf bei der belangten Behörde einen mit 5.9.2025 datierten Vorlageantrag ein.
Im Vorlagebericht vom 22.12.2025 vertrat die belangte Behörde die Auffassung, dass der Vorlageantrag als verspätet zurückzuweisen sei, da die Beschwerdevorentscheidung am 17.7.2025 in die Databox der Bf. zugestellt worden sei, die Bf. diese jedoch erst am 4.9.2025 gelesen habe. Auf Grund der in § 264 Abs. 1 BAO geregelten einmonatigen Frist für die Einbringung eines Vorlageantrages, sei jener vom 9.9.2025 als verspätet zurückzuweisen.
Der Bf. wurde diese Rechtsauffassung der belangten Behörde mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom 8.1.2026 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, Gründe bekanntzugeben, warum die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung am 17.7.2025 in ihre Databox nicht rechtmäßig erfolgt sein soll.
Mit dem Vorhalt wurde der Bf. die Dokumentation der Ein-und Ausgänge, übermittelt von der belangten Behörde, zur Kenntnis gebracht und darauf hingewiesen, dass die Beschwerdevorentscheidung demnach am 17.7.2025 in die Databox der Bf. versendet, jedoch erst am 4.9.2025 von ihr gelesen worden sei.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 27.1.2026 brachte die Bf. folgendes vor:
"Am 08.07.2025 habe ich beim Finanzamt telefonisch nachgefragt, weil weiterhin keine Entscheidung ersichtlich war. Mir wurde mitgeteilt, dass der Antrag/die Beschwerde noch in Bearbeitung sei. Bis Anfang September 2025 war keine Beschwerdevorentscheidung in FinazOnline ersichtlich (weder postalisch noch ersichtlich in der Databox in einer Weise, dass ich davon Kenntnis erlangen konnte). Am 03.09.2025 habe ich erneut telefonisch nachgefragt, weil weiterhin keine Rückmeldung eingelangt war. Fr. A. teilte mir mit, sie werde die Beschwerdevorentscheidung erneut zustellen. Erst nach diesem Telefonat wurde die Beschwerdevorentscheidung neuerlich in FinanzOnline übermittelt, sodass ich sie erstmals zur Kenntnis nehmen konnte. Unmittelbar danach habe ich den Vorlageantrag verfasst und am 05.09.2025 eingebracht." Sie bestreite, dass die Beschwerdevorentscheidung am 17.7.2025 in ihren elektronischen Verfügungsbereich gelangt sei. Die neurliche Zustellung nach ihrem Telefonat vom 3.9.2025 spreche dafür, dass auch die Behörde von einem Zustellproblem ausgegangen war.
Die Bf. beantragte die Beischaffung des vollständigen Zustell-/Versandprotokolls zur behaupteten Zustellung am 17.7.2025 sowie allfälliger Aktenvermerke und Notizen bezügl ihres Telefonats mit der Sachbearbeiterin Fr. A. und deren Zeugeneinvernahme.
Die belangte Behörde nahm daraufhin mit dem sog. "Datawarehouse Steuern" Kontakt auf, dass die Zustellungen und Logins in die Databox der Bf. mit untenstehender Tabelle (auszugsweise) dokumentierte.
Diese wurde der Bf. mit Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom 10.2.2026 zur Kenntnis gebracht.
In ihrer Stellungnahme vom 10.2.206 bestritt die Bf. weiterhin, dass ihr die Beschwerdevorentscheidung am 17.7.2025 wirksam zugestellt worden sei. Die Tabelle sei kein ausreichender Nachweis dafür. Gerade die neuerliche Zustellung am 3.9.2025 spreche dafür, dass ein Zustellproblem vorgelegen sei und die Behörde die neuerliche Zustellung für erforderlich gehalten habe. Sie beantragte neuerlich den Nachweis der Zustellung am 17.7.2025 durch Beischaffung eines vollständigen Zustell-und Versandprotokolls.
[Grafik]
Die mit 16.7.2025 datierte Beschwerdevorentscheidung ist mit folgendem Signaturblock versehen:
[Grafik]
Das Datum und die Uhrzeit-17.7.2025, 04:22 deckt sich mit der ersten Zeile der Tabelle .
Weiters ist dort unter "Aktion" "Meinpostkorb" und Status "ok" vermerkt.
Die Aktion "Databox" (Status ok) weist das Datum bzw. die Zeit 4.9.2025, 17:48 aus.
Rechtliche Würdigung:
Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann gemäß § 264 Abs. 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Vorlageantrag gestellt werden.
Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss ua. dann zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
§ 260 Abs. 1 BAO ist für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden (§ 264 Abs. 4 lit. e BAO).
Gemäß § 97 Abs 1 lit. a BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind, wobei die Bekanntgabe bei schriftlichen Erledigungen grundsätzlich durch Zustellung erfolgt.
Die Bf. bestreitet nicht, zwischen 17.7.2025 und 4.9.2025 Teilnehmerin an FinanzOnline gewesen zu sei. Sie bestreite jedoch die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung am 17.7.2025. Die Frist zur Stellung des Vorlageantrages habe erst mit der Bekanntgabe am 3.9.2025 bzw erstmaligen Zugriffsmöglichkeit am 4.9.2025 begonnen.
Der Zeitpunkt, zu dem Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangen, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 98 Anm. 8).
Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FON-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es für die Zustellung nicht an (vgl zB BFG 28.11.2023, RV/7103814/2023; BFG 24.8.2022, RV/2100589/2022; BFG 1.7.2019, RV/7103814/2018; BFG 11.5.2016, RV/7104423/2014; BFG 23.3.2016, RV/5100404/2016).
"Mein Postkorb" ist das kostenlose digitale Postfach für behördliche Zustellungen. Dort finden sich all Ihre elektronischen Zustellungen gesammelt an einem Ort. Der elektronische Postkasten wird auch als Databox bezeichnet.
Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes sind die Zugriffe auf den Postkorb bzw. die Databox der Bf. durch die von der belangten Behörde vorgelegten und der Bf. zur Kenntnis gebrachten Tabelle ausreichend dokumentiert. Hinsichtlich des Zustellungsdatums und er Zeit ist diesebezügelich auch auf den Approbationsblock am Ende der Beschwerdevorentscheidung zu verweisen. Auch hier wird der 17.7.2005 und 4:22 angegeben.
Auf elektronisch zugestellten Abgabenbescheiden ist am Dokumentende die Amtssignatur im Sinn des § 19 E-Government-Gesetz als Signaturblock abgedruckt. In der Zeile "Datum/Zeit" erfolgen präzise Angaben, welche - wie dem Gericht durch eine generelle Auskunft des Bundesministeriums für Finanzen bekannt - folgende Bedeutung haben:
Dieser "Zeitstempel" gibt den Zeitpunkt der Erstellung der elektronischen Signatur an. Es ist jedoch nicht der Zeitpunkt des Einbringens des Bescheides in die Databox. Das Einbringen des Bescheides in die Databox kann nicht vor diesem Zeitpunkt liegen. Wann das Einbringen des Bescheides in die Databox tatsächlich erfolgt, hängt von mehreren technischen Faktoren ab. In der Regel ist aber davon auszugehen, dass dies innerhalb einer Stunde ab Erstellung der Amtssignatur erfolgt (siehe auch BFG vom 24.1.2017, RV/5102000/2016
Im gegenständlichen Fall, ist der im "Zeitstempel" angegebene Tag - also der 17. Juli 2025 - als jener Tag zu anzusehen, an welchem der Bescheid in die Databox eingebracht wurde.
Die Zustellung ist somit auch unter diesem Gesichtspunkt am 17.7.2025 erfolgt.
Der erstmalige Zugriff auf die Databox erfolgte am 4.9.2025. Dies ist aber, wie bereits ausgeführt, für den Beginn der Frist zur Stellung des Vorlageantrages unerheblich. Weiters rechtlich irrelevant ist die neuerliche Zustellung des Bescheides, wenn die erste Zustellung bereits ordnungsgemäß erfolgt ist (§ 6 Zustellgesetz). Weitere Beweisaufnahmen betreffend die (neuerliche) Zustellung der Beschwerdevorentscheidung an die Bf. am 4.9.2025 sind daher entbehrlich.
Die einmonatige Frist zur Stellung des Vorlageantrages begann am 17.7.2025 und endete-da der 17.8.2025 ein Sonntag war-am darauffolgenden Werktag, daher am 18.8.2025.
Der Vorlageantrag vom 9.9.2025 war daher verspätet und zurückzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Zurückweisung eines Vorlageantrages als verspätet ergibt sich aus der diesbezüglich klaren Gesetzeslage. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag daher nicht vor, weshalb die Revision nicht zuzulassen war
Wien, am 3. März 2026
Dieses Dokument enthält 4 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.
Normen und Schlagworte
- § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7104193/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7104193.2025
- Stammnummer
- 150791
- Gültig
- 03.03.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF