Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100426/2025
1. Einwendungen gegen Feststellungen im Grundlagenbescheid sind nicht in der Beschwerde gegen abgeleitete Bescheide möglich 2. Keine Berücksichtigung von unpräzisen und nicht nachgewiesenen Betriebsausgaben
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100426/2025vom 02.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Maria Daniel in der Beschwerdesache Bf***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom 29. Juli 2024 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich jeweils vom 26. Juli 2024 betreffend Einkommensteuer 2020, 2021 und 2022 (St.Nr: Bf-StNr***) zu Recht:
Die Bescheide betreffend Einkommensteuer 2020, 2021 und 2022 werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilagen angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrenslauf
Wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Beschwerdeführers laut Einkommensteuerbescheiden jeweils vom 26.7.2024 für die Jahre 2020 bis 2022 im Schätzungswege ermittelt. Das Einkommen wurde wie folgt festgesetzt:
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2020
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2021
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2022
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Einkünfte aus selbständiger Arbeit
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3.228,83
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0,00
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618,00
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
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37.500,00
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54.000,00
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30.000,00
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Sonderausgaben
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-60,00
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a.o. Gutschrift gem § 398a GSVG bzw § 392a BSVG
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250,00
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Einkommen
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40.668,83
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54.000,00
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30.868,00
Die Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb ergaben sich aus den jeweiligen Bescheiden über die Feststellung von Einkünften gem § 188 BAO betreffend die R*** OG. Die diesbezüglichen Feststellungsbescheide betreffend 2020 bis 2022 sind nach ungenützter Rechtsmittelfrist bereits rechtskräftig. Mangels Abgabe der Steuererklärung wurde der Gewinn der OG im Schätzungswege ermittelt.
Mit Eingabe vom 29.7.2024 mittels FinanzOnline teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde Folgendes mit:
"Es wurden keine abgegebenen und fiktive Erklärungen und festesetzungen des Finanzamtes gemacht diese nicht stimmen. Die Beträge sind falsch und utopisch. Ich bitte 1) und beantrage um Aussetzung der Forderung 2) ich erwarte das ich online meine Erklärung abgeben kann: da aktuell folgendes steht: Verarbeitung konnte nicht durchgeführt werden, folgender Fehler ist aufgetreten: Für diesen Zeitraum wird in der Finanzverwaltung bereits ein Antrag bearbeitet bzw. eine Veranlagung durchgeführt. Jedoch gehört das zurückgesetzt damit ich meine Erklärung abgeben kann! Hochachtungsvoll Bf***"
Mit als "Beschwerde, Vorlangeantrag und Berufung" bezeichnetem Schreiben vom 18.9.2024 (Postabgabestempel) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung und Neuerlassung der Einkommensteuerbescheide vom 26.7.2024 und brachte vor, er sei nicht im Land gewesen. Ferner sei bei der Berechnung der Einkommensteuer folgende Ausgaben nicht berücksichtigt worden: monatlich € 2.500 Strafen an das Landesgericht, monatlich € 500 Rechtsvertretung, monatlich € 500 SVS, € 500 Gerichtsvollzieher, monatliche Miete iHv € 1.095, Aktienverluste iHv € -100.000,00, Kfz-Versicherung iHv monatlich € 250, Tank (ohne Wertangabe). Sein Einkommen betrage unter € 5.500 im Jahr.
Die Bescheidbeschwerden wurden mit Beschwerdevorentscheidungen jeweils vom 2.10.2024 aufgrund nicht fristgerechter Eingabe als unzulässig zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer brachte am 4.10.2025 über FinanzOnline einen Vorlageantrag ein. Er sei bei Erlassung der Bescheide im Ausland gewesen und erst seit ein paar Tagen wieder in der EU. Er habe ab Kenntnis des Bescheides einen Monat Zeit für eine Beschwerde. Er habe keinen Verdienst.
Mittels Vorhalt vom 16.12.2024 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer um Vorlage von Nachweisen der beantragten Ausgaben in den Jahren 2020, 2021 und 2022, sowie um Vorlage von Nachweisen, welche die behauptete Ortsabwesenheiten belegten.
In weiterer Folge übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde Nachweise über die bezahlten Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2021 iHv € 3.000 sowie für das Jahr 2022 iHv € 9.476,63 und eine Fotokopie seines Reisepasses, wonach er am 27.7.2024 nach Thailand eingereist sei.
Im Vorlagebericht vom 5.2.2025 beantragte die belangte Behörde die teilweise Stattgabe der Beschwerde. Da der Beschwerdeführer im Schreiben vom 29.7.2024 klar zum Ausdruck gebracht habe, dass er mit den Einkommensteuerbescheiden nicht einverstanden sei, sei dieses Schreiben als rechtzeitige Beschwerde zu werten. Die nachgewiesenen Zahlungen für die Sozialversicherung seien als Ausgaben zu berücksichtigen.
Mit Eingabe vom 6.2.2025 über FinanzOnline ersuchte der Beschwerdeführer die belangte Behörde erneut um Korrektur. Es sei kein Einkommen über € 11.000 vorgelegen. Die Miete können zu 30% als Betriebsausgabe anerkannt werden, sowie Handykosten und "viele weitere nachweisbare Dinge". Dabei wurden keine Nachweise der angeführten Ausgaben übermittelt.
Am 11.3.2025 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht die vom Amt für Betrugsbekämpfung mittels Niederschrift aufgenommene Aussage des Beschwerdeführers vom 7.10.2024 und ersuchte um Berücksichtigung der darin erfolgten Aussagen des Beschwerdeführers in der Entscheidung.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 21.10.2025 wurden dem Beschwerdeführer die vom Bundesfinanzgericht aufgrund der vorliegenden Unterlagen beabsichtigten Feststellungen und Entscheidungsgründe zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses Stellung zu nehmen und gegebenenfalls geeignete Unterlagen bzw Beweismittel zu übermitteln. Dem Beschluss waren vorläufige Berechnungen der Einkommensteuer für die Streitjahre angeschlossen.
Der Beschluss wurde sowohl an die im ZMR eingetragene Wohnadresse des Beschwerdeführers als auch an die in den Grunddaten der Finanzverwaltung angemerkte Zustelladresse mittels Rsb versendet.
Beide Schriftstücke wurden nicht behoben und an das Bundesfinanzgericht retourniert.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die Einkünfte der R*** OG wurden für die Jahre 2020 bis 2022 aufgrund Nichtabgabe der Steuererklärungen im Schätzungswege ermittelt. Gegen diese Feststellungsbescheide wurde kein Rechtsmittel ergriffen.
Die in den Jahren 2020 bis 2022 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden gem § 188 BAO wie folgt festgestellt:
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2020:
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75.000
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2021:
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108.000
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2022:
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60.000
Hiervon entfielen für den Beschwerdeführer Einkünfte aus Gewerbebetrieb in folgender Höhe:
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2020:
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37.500
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2021:
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54.000
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2022:
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30.000
Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 16.10.2023 wurde der Sanierungsplan der R*** OG rechtskräftig bestätigt und der mit Beschluss vom tt.10.2023 eröffnete Konkurs aufgehoben. Die Funktion des Masseverwalters wurde mit Eintragung im Firmenbuch vom 18.10.2023 gelöscht. Der Beschwerdeführer ist seit 29.12.2017 als unbeschränkt haftender Gesellschafter an der OG beteiligt.
Der Beschwerdeführer ist seit 21.2.2019 (Eintragung im Firmenbuch) Gesellschafter und Geschäftsführer der T*** GmbH. Die Gesellschaft wurde mit Eintragung vom 15.5.2025 im Firmenbuch infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst. Als Masseverwalter fungieren seit 14.5.2025 Mag. H*** und Mag. U***.
Der Beschwerdeführer hat für die Veranlagungsjahre 2020 bis 2022 keine Steuererklärungen abgegeben.
Er hat im Jahr 2021 € 3.000 sowie im Jahr 2022 € 9.476,63 Beiträge an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) bezahlt. Bei den Zahlungen im Jahr 2022 ist die Beitragsgutschrift iHv € 170 sowie die a.o. Gutschrift "Teuerungsausgleich 2022" iHv € 250 nicht berücksichtigt.
Der Beschwerdeführer bezog von der T*** GmbH laufend (jedenfalls bis Oktober 2024) einen monatlichen Geschäftsführergehalt iHv rund € 6.000.
Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2020 € 3.228,83 von der P*** GmbH und im Jahr 2022 € 618,00 von der O*** GmbH erhalten.
Der Beschwerdeführer hat lediglich Zahlungen an die SVS in den Jahren 2021 und 2022 nachgewiesen.
Beweiswürdigung
Die Zahlungen an die SVS in den Jahren 2021 und 2022 sind aus den vorliegenden Zahlungsbestätigungen ersichtlich. Die Zahlungsbestätigung 2022 enthält den Hinweis, dass die Gutschriften nicht bei den Zahlungen berücksichtigt wurden.
Es wäre dem Beschwerdeführer leicht möglich gewesen, Nachweise etwaiger Betriebsausgaben der Behörde bzw dem Gericht zu übermitteln. Er hat behauptet, es lägen "viele nachweisbare Dinge" vor bzw könnten Handykosten und ein Teil der Miete als Betriebsausgaben angesetzt werden, ohne konkrete Beträge zu nennen bzw zu belegen. Er hat lediglich Zahlungsbestätigungen der SVS betreffend die Jahre 2021 und 2022 vorgelegt.
Da er weder der Aufforderung der belangten Behörde noch jener des Bundesfinanzgerichts, geeignete Unterlagen und Beweismittel zu übermitteln, nachgekommen ist, liegen für die in der Beschwerde angeführten restlichen Betriebsausgaben keine Nachweise vor.
Die Feststellung betreffend Geschäftsführergehalt iHv rund € 6.000 von der T*** GmbH ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers laut Niederschrift vom 7.10.2024, aufgenommen durch das Amt für Betrugsbekämpfung (Finanzpolizei Team 24). Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, dass die T*** GmbH im Jahr 2016 gegründet wurde und er "nach wie vor" ein Geschäftsführerentgelt von der T*** GmbH iHv rund € 6.000 pro Monat erhalte, obwohl dieser Gehalt nicht in den Büchern der Gesellschaft aufscheine.
Die Einkünfte von der P*** GmbH und der O*** GmbH sind aus den der belangten Behörde übermittelten § 109a-Mitteilungen ersichtlich. Das Bundesfinanzgericht hat in diese Daten Einsicht genommen.
Die Feststellungen betreffend Gesellschafterstellung des Beschwerdeführers bei der T*** GmbH und der R*** OG ergeben sich aus den jeweiligen Eintragungen im Firmenbuch.
Rechtliche Würdigung
1. Rechtzeitige Beschwerde
Gem § 245 Abs 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
Für die Beurteilung von Anbringen kommt es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes (zB VwGH 29.7.2010, 2009/15/0152; 20.3.2014, 2010/15/0195; 29.7.2020, Ra 2020/13/0046; 2.9.2020, Ra 2020/15/0047; 13.1.2021, Ra 2020/13/0099).
So steht bei inhaltlichem Vorliegen einer Bescheidbeschwerde das Fehlen der Überschrift "Beschwerde" dieser nicht entgegen. Ebenso wenig kann bei einer Eingabe, die keine Beschwerde darstellt, deren Bezeichnung als solche darüber hinwegtäuschen, dass keine Beschwerde vorliegt (vgl BFG 8.5.2023, RV/7400163/2020).
Maßgebend für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung ist das Erklärte, nicht das Gewollte (zB VwGH 26.6.2003, 2002/16/0286-0289; 28.2.2008, 2006/16/0129; 29.7.2020, Ra 2020/13/0046; BFG 11.7.2024, RV/7101329/2024). Allerdings ist das Erklärte der Auslegung zugänglich (VwGH 16.7.1996, 95/14/0148; 29.7.2010, 2009/15/0152; 29.7.2020, Ra 2020/13/0046).
Parteierklärungen im Verwaltungsverfahren sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, dh es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (zB VwGH 28.5.2019, Ra 2018/15/0036; 18.12.2019, Ra 2019/15/0005; 9.4.2020, Ra 2019/16/0073, 0074; 7.5.2020, Ra 2018/16/0042; 29.7.2020, Ra 2020/13/0046; 22.6.2022, Ra 2020/13/0038; BFG 11.7.2024, RV/7101329/2024; 18.7.2024, RV/7102169/2024; 25.10.2024, RV/2100180/2024).
Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (zB VwGH 22.10.2018, Ra 2018/16/0102; 28.5.2019, Ra 2018/15/0036; 18.12.2019, Ra 2019/15/0005; 9.4.2020, Ra 2019/16/0073, 0074; VwGH 7.5.2020, Ra 2018/16/0042; 29.7.2020, Ra 2020/13/0046; 1.6.2022, Ra 2022/15/0053; BFG 2.8.2023, RV/2100397/2023; VwGH 20.9.2023, Fr 2023/13/0063; BFG 29.9.2023, RV/7102604/2023; 15.7.2024, RV/7102478/2022; 21.10.2024, RV/7100993/2024).
Der Beschwerdeführer hat mit seiner Eingabe vom 29.7.2024 mittels FinanzOnline der belangten Behörde eindeutig mitgeteilt, dass er mit den an ihn adressierten Bescheiden betreffend Einkommensteuer nicht einverstanden ist. Diese Eingabe ist daher als rechtzeitig eingebrachte Bescheidbeschwerde zu werten.
2. Einwendungen gegen die Feststellungsbescheide
Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann gem § 252 Abs 2 BAO der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
§ 252 Abs 1 bis 3 BAO schränkt das Beschwerderecht gegen abgeleitete Bescheide ein; Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen sollen nur im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid vorgebracht werden können. Werden sie im Rechtsmittel gegen den abgeleiteten Bescheid vorgebracht, so ist die Bescheidbeschwerde diesbezüglich als unbegründet abzuweisen (zB VwGH 23.3.2000, 2000/15/0001; 19.3.2002, 2002/14/0005; 7.7.2004, 2004/13/0069; BFG 1.2.2023, RV/7104043/2018; 16.5.2023, RV/7400151/2017; 18.7.2023, RV/5100455/2023; 20.8.2024, RV/5100339/2023) und nicht als unzulässig zurückzuweisen (vgl VwGH 13.5.1955, 522/52; BFG 12.9.2023, RV/4100365/2022).
Der Beschwerdeführer war im streitgegenständlichen Zeitraum Gesellschafter der R*** OG. Die Einkünfte der OG sowie die Verteilung der festgestellten Beträge auf die Teilhaber, wurden gem § 188 BAO mit Bescheiden der belangten Behörde für die Jahre 2020 bis 2022 festgestellt.
Der Feststellungsbescheid 2020 vom 23.5.2023 war vor Konkurseröffnung an die R*** OG, die Feststellungsbescheide 2021 und 2022 (nach Konkurseröffnung) an den Insolvenzverwalter adressiert und enthielten somit den richtigen Bescheidadressat.
Da gegen diese Bescheide kein Rechtsmittel innerhalb der Beschwerdefrist erhoben wurde, sind diese in Rechtskraft erwachsen. Die im gegenständlichen Verfahren bekämpften Bescheide betreffend Einkommensteuer 2020 bis 2022 können gem § 252 Abs 2 BAO nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im jeweiligen Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Beschwerdeführers sind daher entsprechend der Feststellungsbescheide anzusetzen.
3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit
3.1. Betriebseinnahmen
Die Einkünfte des Beschwerdeführers aus der Tätigkeit als Geschäftsführer-Gesellschafter bei der T*** GmbH werden für den Streitzeitraum entsprechend der protokollierten Aussage des Beschwerdeführers vom 7.10.2024 mit € 6.000 pro Monat angesetzt.
Die erhaltenen Beträge von der P*** GmbH und der O*** GmbH werden entsprechend den vorliegenden § 109a-Mitteilungen berücksichtigt.
3.2. Betriebsausgaben
Die nachgewiesenen Zahlungen an die SVS in den Jahren 2021 und 2022 werden als Betriebsausgaben berücksichtigt.
Die restlichen vom Beschwerdeführer beantragten Betriebsausgaben wurden einerseits nicht nachgewiesen und hatten andererseits überwiegend nichtabzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben gem § 20 EStG zum Inhalt.
Betriebsausgaben sind gem § 4 Abs 4 EStG Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Dabei sind jedoch die Abzugsbeschränkungen des § 20 EStG 1988 zu beachten.
Gem § 20 Abs 1 Z 5 lit b EStG 1988 können Strafen und Geldbußen, die von Gerichten verhängt werden, nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Gem § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 können Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung nicht bei den einzelnen Einkünften abgezogen werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen sind Aufwendungen für ein Arbeitszimmer abzugsfähig. Für die Beurteilung der Abzugsfähigkeit ist zu unterscheiden, ob sich das Arbeitszimmer innerhalb oder außerhalb eines Wohnungsverbandes befindet. Aufwendungen für ein außerhalb des Wohnungsverbandes gelegenes Arbeitszimmer können nur dann als Betriebsausgaben bzw Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn das Arbeitszimmer für die Berufsausübung unbedingt notwendig ist und (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt wird. Für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer muss darüber hinaus nachgewiesen werden, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit darstellt (vgl. VwGH vom 6.10.2023, Ra 2021/13/0079). Diesen Nachweis hat der Beschwerdeführer nicht erbracht. Er hat lediglich behauptet, dass 30% der Miete ohne Nachweise von Mietzahlungen absetzbar sei.
Gem § 138 Abs 1 BAO haben die Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörden in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
Da der Beschwerdeführer die von ihm beantragten Betriebsausgaben (mit Ausnahme der Zahlungen an die SVS) trotz Verlangens der Abgabenbehörde weder betraglich genau benannt noch nachgewiesen und auch nicht mit Stellung des Vorlageantrages bzw nicht in Beantwortung des Beschlusses vom 21.10.2025 nachgereicht hat, können diese nicht berücksichtigt werden.
4. Berücksichtigung der SVS-Beitragsgutschriften
In der Zahlungsbestätigung der SVS für das Jahr 2022 ist die Beitragsgutschrift aufgrund der Steuerreform 2022 iHv € 170 sowie die ao Gutschrift "Teuerungsausgleich 2022" iHv € 250 nicht enthalten.
Die Gutschriften gem § 27f GSVG und § 24f BSVG haben ihre Wurzel in dem zu Betriebsausgaben gem § 4 Abs 4 Z 1 lit a EStG 1988 führenden Pflichtversicherungsverhältnis und stellen dem Grunde nach Betriebseinnahmen dar.
Gem § 124b Z 411 lit a EStG 1988 ist die außerordentliche Gutschrift gem § 398a GSVG und § 392a BSVG von der Einkommensteuer befreit, wenn das Einkommen des Empfängers im Zuflussjahr vor Berücksichtigung der außerordentlichen Gutschrift nicht mehr als € 24.500 beträgt, andernfalls ist sie der Einkommensteuerbemessungsgrundlage (ohne Erhöhung der betrieblichen Einkünfte) hinzuzurechnen.
Da das Einkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2022 den Betrag von € 24.500 übersteigt und die Gutschriften nicht in der Zahlungsbestätigung enthalten sind, somit die Zahlungsbeträge nicht durch die Gutschriften verringert wurden, sind die Einkünfte aus selbständiger Arbeit um € 170 und die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer für das Jahr 2022 um € 250 zu erhöhen.
5. Gesamtbetrag der Einkünfte - Neuberechnung
Der Gesamtbetrag der Einkünfte des Beschwerdeführers wird für den Streitzeitraum wie folgt berechnet:
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2020
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2021
|
2022
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Einkünfte aus selbständiger Arbeit
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§ 109a Mitteilungen
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3.228,83
| |
618,00
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Geschäftsführer-Gehalt (T*** GmbH)
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72.000,00
|
72.000,00
|
72.000,00
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Zahlungen an SVS
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-3.000,00
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-9.476,63
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Beitragsgutschrift SVS
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170,00
| |
75.228,83
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69.000,00
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63.311,37
| | | |
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
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|
Anteil des Bf (R*** OG)
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37.500,00
|
54.000,00
|
30.000,00
| | | |
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
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112.728,83
|
123.000,00
|
93.141,37
Die Einkommensteuerbescheide 2020, 2021 und 2022 sind dementsprechend abzuändern.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu lösenden Rechtsfragen beschränken sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hängt der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Tatfragen sind kein Thema für eine ordentliche Revision. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am 2. März 2026
Normen und Schlagworte
- § 124b Z 411 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 252 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 252 Abs. 1 bis 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100426/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100426.2025
- Stammnummer
- 150788
- Gültig
- 02.03.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF