Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100994/2025
Keine doppelte Haushaltsführung und keine Familienheimfahrten bei zwei im Besitz von Elternteilen befindlichen Wohnungen ohne Nachweis von Zahlungen, während seit Jahren am Berufsort alleinstehend gewohnt wird ohne Betreuungspflichten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100994/2025vom 20.02.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 6. Dezember 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 20. November 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Einkommensteuererklärung 2023 beantragte der Beschwerdeführer (in der Folge: "Bf.") die Berücksichtigung von EUR 1.008,00 an Kosten für Familienheimfahrten sowie EUR 6.100,00 für doppelte Haushaltsführung.
Die belangte Behörde forderte mit Vorhalt vom 07.11.2024 weitere Informationen dazu ab:
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Der Bf. beantwortete diesen Vorhalt mit folgenden am 19.11.2024 via FinanzOnline eingebrachten Text:
"(a.) FamWS: ***Wohnsitz 1*** ***Anschrift Arbeitsstätte*** Einfache Wegstrecke zwischen FamWS und berufsbedingter Unterkunft: 194km
(b.) vollständige Wohnung (70m2) im Haus meiner Eltern
(c.) alleine
(d.) Sonstige Gründe: geplante Rückkehr nach Oberösterreich in naher Zukunft / Berufserfahrung in anderen Konzernen sammeln.
(e.) pro Monat: 4mal
(f.) ein eigenes KFZ
(g.) nein
(h.) nein"
Der Einkommensteuerbescheid 2023 vom 20.11.2024 wurde am 20.11.2024 elektronisch in die Databox des Bf. zugestellt. Mit diesem Bescheid wurden eine vom Bf. zum Abzug begehrte doppelte Haushaltsf ührung sowie Fa milienheimfahrten nicht anerkannt, da für den alleinstehenden Bf. der 6-Monatszeitraum für den Aufenthaltsort ***1*** bereits mit Februar 2022 ausgeschöpft worden sei und ein Umzug somit zumutbar gewesen wäre.
Die gegen diesen Einkommensteuerbescheid erhobene Beschwerde (elektronisch via FinanzOnline eingebracht am 06.12.2024), mit welcher ein Meldezettel des Bf., eine Betriebskostenaufstellung sowie ein Gebäudebauplan vorgelegt wurden, wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.03.2025 (elektronisch in die Databox des Bf. zugestellt am 18.03.2025) als unbegründet abgewiesen. Die Begründung lautete:
"§ 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 lautet:
"Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Seite 5 von 5 Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen".
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 bestimmt, dass die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden dürfen.
2. Zur Frage der Berücksichtigung von für doppelte Haushaltsführung aufgewendete Kosten als Werbungskosten erkannte der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass die Beibehaltung eines (Familien-)Wohnsitzes aus der Sicht der Erwerbstätigkeit, die in unüblich weiter Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, nicht durch die Erwerbstätigkeit, sondern durch Umstände veranlasst ist, die außerhalb der Erwerbstätigkeit liegen (vgl. z.B. VwGH 24.11.2011,2008/15/0296).
3. Der Grund, warum Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten dennoch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen solange als durch die Einkunftserzielung veranlasst gelten, als dem Steuerpflichtigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann.
Die Unzumutbarkeit der Verlegung des ständigen Wohnsitzes an den Ort der Beschäftigung kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung haben und sich auch aus Umständen der privaten Lebensführung ergeben.
Diese Unzumutbarkeit ist aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen (vgl. VwGH 20.09.2007, 2006/14/0038). Die Unzumutbarkeit, den Familienwohnsitz aufzugeben, muss sich aus Umständen von erheblichem objektiven Gewicht ergeben. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (vgl. VwGH 03.08.2004, 2000/13/0083, u.w.).
4. Nach einer gewissen Zeit, die stets im Einzelfall zu beurteilen ist, ist es dem Pflichtigen allerdings in aller Regel zumutbar, den Familienwohnsitz in den Nahebereich seiner Arbeitsstätte zu verlegen. Im Allgemeinen wird bei allein stehenden Steuerpflichtigen ein Zeitraum von sechs Monaten für ausreichend gehalten (Doralt, EStG6, § 16, Tz 200/8).
Sie haben seit Ihrem Studium im Jahr 2014 an der Adresse ***Wohnsitz 2*** gewohnt (Meldung mit Nebenwohnsitz - Eigentümerin Mutter). Am Familienwohnsitz (Haus der Eltern in ***2***) haben Sie laut Ihren Angaben eine eigene Wohnung zur Verfügung. Da Sie alleinstehend sind, können Kosten für die doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten lediglich für ein halbes Jahr berücksichtigt werden. Nach Ablauf dieser sechs Monate kann von einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung und damit in Zusammenhang stehenden Familienheimfahrten nicht mehr ausgegangen werden, sondern ist dies als privat veranlasst zu beurteilen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen."
Mit Eingabe vom 02.05.2025 (Datum laut Kopf der Eingabe bzw. der Beilage dazu), elektronisch via FinanzOnline eingebracht am 02.05.2025, beantragte der Bf. unter Berücksichtigung einer erst später aufgeworfenen Ortsabwesenheit, die vom 08.03.2025 bis 31.03.2025 wegen Urlaubs andauerte, rechtzeitig die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Zum Vorlageantrag brachte der Bf. vor:
"Zu Punkt 2: Mein Dienstverhältnis bei ***3*** war BEFRISTET, dadurch konnte ich meinen Hauptwohnsitz nicht aufgeben. Zu Punkt 3: UNZUMUTBARKEIT: Zu meiner Beantragung doppelte Haushaltsführung (für 6 Monate) war: Hauptwohnsitz: ***Wohnsitz 1*** Nebenwohnsitz: ***Wohnsitz 2*** d.h.: es war KEIN Moment bloßer persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung meines Hauptwohnsitzes. Zu Punkt 4: Meinen Antrag auf doppelte Haushaltsführung habe ich nur für den vorgeschriebene n Zeitraum von sechs Monaten beantragt. Dazu habe ich alle von Ihnen benötigten Unterlagen beigelegt."
Die Beschwerdesache wurde dem Bundesfinanzgericht am 10.11.2025 zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorlagebericht vom 10.11.2025 beantragte die belangte Behörde die Zurückweisung des Vorlageantrages aufgrund nicht fristgerechter Einbringung. Ergänzende Ausführungen in der Sache erfolgten nicht. Die belangte Behörde legte allerdings weitere Dokumente vor:
[...]
Mit Beschluss vom 11.11.2025 wurde dem Bf. eine mögliche Verspätung des Vorlageantrages vorgehalten.
Mit FinanzOnline-Eingabe vom 30.11.2025 reichte der Bf. eine Kostenaufstellung (ohne Belege) für die Monate Jänner bis Juni 2023 vor sowie eine zusammenfassende Aufstellung von Vermietungseinkünften des Vermieters. Dazu brachte der Bf. vor:
"Für mein befristetes Dienstverhältnis bei "***Dienstgeber***" in ***1*** musste ich eine Wohnung mieten. Für diesen Zeitraum habe ich einen Ausgleich für die doppelte Haushaltsführung beantragt. Die doppelten Aufwendungen hatte ich von Jänner bis Juni 2023. Im Antrag sind zusätzliche Aufwendungen in ***1*** von Jänner bis Juni abgebildet. In der angeführten Übersicht sind die Mieteinnahmen meiner Vermieterin mit der ***SteuerNr*** von Jänner bis Juli angegeben."
Mit E-Mail vom 03.12.2025 brachte der Bf., wie bereits am selben Tag telefonisch erfolgt, vor, dass er am 18.03.2025 leider nicht in Österreich (ortsabwesend wegen Urlaubs: 08.03. - 31.03.2025) war und deshalb nicht zeitgerecht auf die Nachricht des Finanzamtes reagieren haben könne. Er habe seine Antwort folglich erst am 02.05.2025 über FinanzOnline übermittelt. Dazu wurden entsprechende Flugtickets vorgelegt.
Mit Anruf vom 04.12.2025 durch das Gericht wurde dem Bf. telefonisch mitgeteilt, dass die Beschwerde als rechtzeitig eingebracht erscheint und dass der Nachweis der vorgebrachten Befristung des Dienstverhältnisses zu erbringen sei. Weiters wurde der Bf. darauf hingewiesen, dass dieses womöglich befristete Dienstverhältnis nur bis Mai 2023 aufrecht war, der Bf. allerdings bis inkl. Juni 2023 die entsprechenden Kosten für doppelte Haushaltsführung bzw. Familienheimfahrten begehrte.
Mit E-Mail vom 18.12.2025 legte der Bf. einen Dienstvertrag und eine Überlassungsmitteilung vor und gab dazu an:
"Ich war über die Leasingfirma ***Dienstgeber*** bei ***Beschäftiger*** tätig. In der Überlassungsmitteilung wurde das Dienstverhältnis zwischen ***Dienstgeber*** und ***Beschäftiger*** als unbefristet angegeben. Aufgrund der rückläufigen Auftragslage bei ***Beschäftiger*** im Jahr 2023 habe ich Anfang Januar das Gespräch mit meinen Vorgesetzten bei ***Dienstgeber*** gesucht, um eine einvernehmliche Beendigung des Dienstverhältnisses zu vereinbaren. Diese wurde schließlich im Mai umgesetzt. Da die Situation für mich mit einer gewissen Unsicherheit verbunden war, habe ich mich entschieden, ein direktes Dienstverhältnis bei einem anderen Unternehmen anzustreben. Im Anhang finden Sie beide Verträge von ***Dienstgeber*** und ***Beschäftiger***."
Aus dem vorgelegten Dienstvertrag des Dienstgebers, welcher "die Arbeitskraft des Arbeitnehmers neben der Tätigkeit in eigenen Geschäftsräumen auch dritten Unternehmen entgeltlich überlässt", geht ein für ab 01.09.2021 auf unbestimmte Zeit abgeschlossenes und in weiterer Folge darin als unbefristet bezeichnetes Dienstverhältnis mit 1 Probemonat hervor.
Die Überlassungsmitteilung gem. § 12 Abs. 1 AÜG vom 22.12.2021 weist ebenfalls ein unbefristetes Dienstverhältnis mit Überlassungsbeginn 01.09.2021 und einer Gültigkeitsänderung mit 01.11.2021 aus.
Mit Eingabe vom 19.01.2026 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht die FinanzOnline-Eingabe des Bf. vom 30.11.2025.
Mit Beschluss vom 29.01.2026 wurde der belangten Behörde Parteiengehör gewährt sowie Folgendes abgefordert:
"2. Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zu begründen, warum bis inklusive Juni 2023 die entsprechenden Kosten zum Abzug begehrt werden, obwohl das Dienstverhältnis in ***1*** nur bis inklusive Mai 2023 angedauert habe sowie neben dem zugrundeliegenden Mietvertrag entsprechende Unterlagen vorzulegen, aus welchen die konkreten Beendigungszeitpunkte dieses Dienstverhältnisses und des Mietverhältnisses hervorgehen. Ergänzende Behauptungen sind zu beweisen.
3. Die belangte Behörde wird aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses eine Stellungnahme abzugeben
a. zur einer allfälligen Verspätung des Vorlageantrages und
b. zum Inhalt der Beschwerde und des Vorlageantrages (mangels einschlägigen Vorbringens im Vorlagebericht) und c. zum Thema der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Befristung des Dienstverhältnisses."
Mit Eingabe vom 03.02.2026 übermittelte die belangte Behörde einen Grundbuchsauszug betreffend die Wohnung des Bf. am Arbeitsort und gab dazu folgende Stellungnahme ab:
"ad a)
Seitens der Abgabenbehörde werden die Erwägungen des Gerichts hinsichtlich Rechtzeitigkeit des Vorlageantrags geteilt. Aus Sicht der Behörde liegt daher keine Verspätung vor.
Ad b)
Im Allgemeinen sieht der Verwaltungsgerichtshof die Verlegung des Heimatwohnsitzes bei Alleinstehenden lediglich "für eine gewisse Übergangszeit" als unzumutbar an. Die Dauer dieser Übergangsphase wird von den Verhältnissen des Einzelfalls bestimmt (abhängig etwa davon, ob die auswärtige Tätigkeit befristet oder dauerhaft angelegt ist). Während dieser Zeit können die Kosten der Zweitunterkunft am Arbeitsort Werbungskosten darstellen. Dies gilt allerdings nicht, wenn es bereits zu einer dauernden Verlegung des (Familien/Heimat)Wohnsitzes an den Arbeitsort gekommen ist. Von einer solchen geht der Verwaltungsgerichtshof aus, wenn am Beschäftigungsort eine den Wohnbedürfnissen des allein stehenden Dienstnehmers entsprechende Wohngelegenheit zur Verfügung steht (z.B. VwGH 24.09.2007, 2006/15/0024; VwGH 18.12.1997, 96/15/0259; VwGH 03.03.1992, 88/14/0081).
Es ist Sache des Steuerpflichtigen, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen, aus denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar ansieht. Die Abgabenbehörde ist in einem solchen Fall nicht verhalten, nach dem Vorliegen auch noch anderer als der vom Steuerpflichtigen angegebenen Gründe für die behauptete Unzumutbarkeit zu suchen (VwGH 22.4.1999, 97/15/0137; 3.8.2004, 2000/13/0083; 20.4.2004, 2003/13/0154; 22.11.2006, 2005/15/0011; 8.2.2007, 2004/15/0102).
Die Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung sind dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze geführt werden, und zwar einer am Familienwohnort (Familienwohnsitz) und einer am Beschäftigungsort (Berufswohnsitz) (vgl. Jakom/Ebner EStG, 2025, § 16 Rz 56). Auch eine alleinstehende Person kann einen Familienwohnsitz an jenem Ort haben, zu dem sie ihre engsten persönlichen Beziehungen pflegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesfinanzgerichts ist für die Annahme eines Familienwohnsitzes allerdings Voraussetzung, dass dort ein eigener Hausstand geführt wird (vgl VwGH 24.9.2007, 2006/15/0024 mwN; BFG 26.7.2018, RV/7102919/2018; BFG 20.9.2016, RV/5100002/2015; BFG 2.6.2015, RV/3100290/2015).
Dass Eltern von ihren Kindern für den Aufenthalt in ihrem Haus keine explizite Miete verlangen, entspricht durchaus der allgemeinen Lebenserfahrung; sind doch entsprechende Anwesenheiten der Kinder im Elternhaus maßgeblich auch von emotionalen Interessen der Eltern getragen (vgl zB BFG 25.5.2023, RV/4100022/2021; BFG 14.12.2020, RV/5100499/2018).
Diesbezüglich hat das BFG im Erkenntnis vom 25.5.2023 (RV/4100022/2021) weiter ausgeführt:
"Sind mit dem Elternhaus des Abgabepflichtigen aber keine nachweisbaren Aufwendungen verbunden, so kann dies auch nicht zu Aufwendungen für doppelte Haushaltsführungen führen (s hiezu auch VwGH 16.03.1988, 87/13/0200). Wesentlich für die Berücksichtigung von Kosten für die doppelte Haushaltsführung sind nämlich nicht bloß zwei Wohnsitze, sondern auch zwei Haushalte, die vom Steuerpflichtigen aufrechterhalten bzw finanziert werden müssen (BFG 4.3.2020, RV/7100024/2020; BFG 20.1.2020, RV/7100014/2020)."
Im gegenständlichen Fall hat der Abgabepflichtigen an der Adresse ***Wohnsitz 2***, im Zeitraum ***November 2014*** bis 9.2.2024 über einen Nebenwohnsitz verfügt.
Der Hauptwohnsitz befand sich im Zeitraum ***im Jahr 1994*** bis 09.10.2025 an der Adresse ***Wohnsitz 1***.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 19.11.2024 verfügt der Beschwerdeführer über eine vollständige Wohnung (70m2) im Haus seiner Eltern. Laut Grundbuchsauszug ***4*** befindet sich die Wohnung am Beschäftigungsort im Eigentum der Mutter des Beschwerdeführers:
Aus Sicht der Abgabenbehörde ist daher grundsätzlich zweifelhaft, ob dem Beschwerdeführer überhaupt Aufwand aus einer Haushaltsführung entstanden ist, da er sowohl am Familienwohnsitz als auch am Beschäftigungsort in den elterlichen Räumlichkeiten gewohnt hat.
Weiters stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer auf Grund des bereits langen Aufenthaltes in ***1*** (ab 2014 sohin mehr als 9 Jahre) nicht bereits vor der Tätigkeitsbegründung seinen Familienwohnsitz nach ***1*** verlagert hat.
Ad c)
Der vom Beschwerdeführer aufgeworfene Aspekt der Befristung lässt sich aus Sicht der Abgabenbehörde nicht nachvollziehen. In den vom Pflichtigen übermittelten und vom Gericht weitergeleiteten Unterlagen ist eine solche Befristung nicht ersichtlich. Der Arbeitsvertrag mit ***Dienstgeber*** wurde lt. Pkt. 1.1 und Pkt. 2.1. mit 1.9.2021 auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Überlassungsmitteilung datiert vom 22.12.2021 arbeitgeberseitig bzw. vom 18.1.2022 arbeitnehmerseitig, weist einen rückwirkenden Überlassungsbeginn mit 1.9.2021 auf. Eine Befristung ist der Mitteilung nicht zu entnehmen. Aus Sicht der Abgabenbehörde liegt daher keine Befristung vor."
Mit Beschluss vom 04.02.2026, dem Bf. zugestellt am 10.02.2026, wurde dem Bf. die Stellungnahme der belangten Behörde vom 03.02.02026 samt Grundbuchsauszug übermittelt und die Vorhaltsbeantwortungsfrist zum vorherigen Beschluss entsprechend verlängert. Weiters wurde der Bf. aufgefordert, binnen drei Wochen ab Zustellung des Beschlusses weitere Unterlagen, die in der Beschlussbegründung näher angeführt waren, vorzulegen. Die Begründung lautete:
"Es wird auf die Stellungnahme der belangten Behörde vom 03.02.2026 samt Grundbuchsauszug und die in der Stellungnahme zitierte Judikatur verwiesen.
Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass aus der bisherigen Aktenlage kein befristetes Dienstverhältnis des Beschwerdeführers für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum hervorgeht. Vielmehr wird dieses im Arbeitsvertrag unter Punkt 2.1 als "auf unbestimmte Zeit abgeschlossen" und unter Punkt 2.2. als "unbefristete Dienstverhältnis" bezeichnet. Die zudem auf Wunsch des Beschwerdeführers im Jahr 2023 erst während des aufrechten Dienstverhältnisses herbeigeführte Beendigung des Dienstverhältnisses lässt auf keine von Anfang an vorliegende Befristung dieses Dienstverhältnisses schließen. Eine solche wäre allerdings eine von mehreren Voraussetzungen für die Gewährung der vom Beschwerdeführer begehrten Werbungskosten der doppelten Haushaltsführung sowie von Familienheimfahrten.
Weiters befindet sich, wie die belangte Behörde erhoben hat (vgl. beiliegender ***Grundbuchsauszug***), sowohl der Wohnsitz in ***2***, als auch jener in ***1*** im Eigentum von Elternteilen des Beschwerdeführers, sodass schon aus den in der zitierten Stellungnahme angeführten Gründen und weil gegenständlich eine steuerliche Begünstigung in Frage steht, vom Beschwerdeführer zu beweisen wäre, dass tatsächlich und in einer entsprechenden Höhe Kosten der Führung von zwei getrennten Haushalten angefallen wären. Dieser Nachweis wurde bislang nicht erbracht.
Selbst wenn diese Nachweise erbracht würden, ist weiters Folgendes zu berücksichtigen:
Die Unzumutbarkeit der Verlegung des ständigen Wohnsitzes an den Ort der Beschäftigung kann, wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausgeführt hat, sich auch (vorwiegend) aus Umständen der privaten Lebensführung ergeben. Diese Unzumutbarkeit ist aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen (VwGH 20.09.2007, 2006/14/0038). Die Unzumutbarkeit, den Familienwohnsitz aufzugeben, muss sich aus Umständen von erheblichem objektiven Gewicht ergeben. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (VwGH 03.08.2004, 2000/13/0083). Der Beschwerdeführer hat für die im Vorlageantrag aufgestellte Behauptung, dass kein Moment persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Hauptwohnsitzes vorliege, nicht näher erläutert und keine Beweise dazu vorgelegt. Berufliche Gründe für die Beibehaltung von zwei Wohnsitzen sind nach der derzeitigen Aktenlage nicht ersichtlich.
Nach einer gewissen Zeit, die stets im Einzelfall zu beurteilen ist, ist es dem Abgabepflichtigen (trotz allfälliger privater Umstände) in aller Regel zumutbar, den Familienwohnsitz in den Nahebereich seiner Arbeitsstätte zu verlegen. Im Allgemeinen wird bei allein stehenden Steuerpflichtigen wie dem Beschwerdeführer zwar ein Zeitraum von sechs Monaten für ausreichend gehalten (Doralt, EStG6 § 16 Tz 200/8), allerdings ist in konkreten Fall zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits seit ***November 2014*** (!) am beschwerdegegenständlichen, im Eigentum der Mutter stehenden Wohnsitz in ***1*** amtlich gemeldet war und somit nicht erst seit Beginn des (unbefristeten) Dienstverhältnisses, weshalb überdies allenfalls von einer kürzeren Dauer des Vorliegens dieser Unzumutbarkeit auszugehen wäre. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem beschwerdegegenständlichen Jahr 2023 in erheblichem Umfang in ***1*** beruflich tätig war und dies im ganzen Jahr 2022 zudem bereits für denselben Dienstgeber wie im Jahr 2023 (***Dienstgeber***, konkret bereits seit 01.09.2021 als Dienstgeber gemeldet). Die entsprechende Überlassungsmitteilung datiert mit 22.12.2021 arbeitgeberseitig bzw. mit 18.01.2022 arbeitnehmerseitig und weist einen rückwirkenden Überlassungsbeginn mit 01.09.2021 auf. Warum die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte 6-Monats-Frist erst mit Jahresbeginn 2023 zu laufen beginnen hätte sollen, wurde von diesem bislang nicht erläutert.
Es steht daher im Raum, dass es bereits vor dem Beschwerdejahr 2023 zu einer dauernden Verlegung des (Familien-/Heimat-)Wohnsitzes des Beschwerdeführers an den Arbeitsort gekommen ist. Wie die belangte Behörde in der Stellungnahme zutreffend ausführt, geht der Verwaltungsgerichtshof von einer solchen aus, wenn am Beschäftigungsort eine den Wohnbedürfnissen des alleinstehenden Dienstnehmers entsprechende Wohngelegenheit zur Verfügung steht (VwGH 24.09.2007, 2006/15/0024; 18.12.1997, 96/15/0259; 03.03.1992, 88/14/0081).
Nach der derzeitigen Aktenlage wäre die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen."
Mit E-Mail vom 11.02.2026 brachte der Bf. vor:
"Bezug auf Beschluss vom 29.01.2026:
ich übermittle Ihnen die in Punkt 2 Ihres Beschlusses benötigten Unterlagen:
20.12.2022: Kündigung Mietvertrag Wohnung ***1*** (Anhang: 2022-12-20 Mietvertrag ***1***)
26.04.2023: Einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses Seitens Arbeitgeber ***Dienstgeber*** Dienstort ***1*** (Anhang: 2023-04-26 ***Dienstgeber*** Beendigung DV)
31.05.2023: Unterzeichnung Dienstvertrag ***5*** - Dienstort ***2*** (Anhang: 2023-05-31 ***5*** Dienstvertrag ***Bf1***)
31.07.2023: Kündigung Mietvertrag Wohnung ***1*** (Anhang: 2023-07-31 Beendigung Mietverhältnis ***1***)
Bezug auf Beschluss vom 04.02.2026:
zu Punkt Arbeit:
Bei einer Leiharbeitskraft-Firma werden üblicherweise unbefristete Dienstverhältnisse unterfertigt. Da die Überlassungsmitteilung (***Beschäftiger***-***Dienstgeber***) mit einer sehr kurzen Kündigungsfrist versehen ist, stellt diese für mich ein unsicheres Dienstverhältnis dar.
Durch die familiäre Nutzung der Wohnung (siehe nächsten Punkt) bis Ende 2022, entstand eine doppelte Haushaltsführung erst ab 01.01.2023.
zu Punkt Miete:
Der Mietvertrag und die Beendigung des Mietverhältnisses sind im Anhang enthalten. Die gegenständliche Wohnung wurde im Familienbund bis Ende 2022 als Ferienwohnung genutzt. Ab dem 01.01.2023 ist die Wohnung von mir alleine genutzt worden und ein Mietvertrag erstellt worden."
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf. war seit 01.09.2021 auf Basis eines unbefristeten Dienstvertrages für den Arbeitskräfteüberlasser ***Dienstgeber*** (nunmehr: ***6***), als unselbständiger technischer Angestellter mit dem im Arbeitsvertrag festgehaltenen Arbeitsort ***7*** tätig. Sowohl von Seiten des Arbeitnehmers als auch des Arbeitgebers konnte das unbefristete Dienstverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (zumindest 6 Wochen nach § 20 Abs. 2 Satz 2 Angestelltengesetz) derart gekündigt werden, dass dieses am Fünfzehnten oder am Letzten eines Kalendermonats endet, wobei die Kündigungsfrist nach den entsprechenden Kollektivverträgen 1 Monat beträgt.
Die Überlassungsmitteilung gem. § 12 Abs. 1 AÜG vom 22.12.2021 weist ebenfalls ein unbefristetes Dienstverhältnis mit Überlassungsbeginn 01.09.2021 und einer Gültigkeitsänderung mit 01.11.2021 aus.
Das Dienstverhältnis mit der ***Dienstgeber*** wurde auf Wunsch des Bf. mit Vereinbarung vom 26.04.2023 (einvernehmliche Auflösung) mit Ablauf des Mai 2023 beendet.
Bereits im Zuge seines Studiums in ***1***, welches teilweise auch eine Anstellung an der Universität umfasste, bewohnte der Bf. ab dem Jahr 2014 (ZMR-Meldung Nebenwohnsitz ab ***November 2014*** bis 09.02.2024) eine Wohnung seiner Mutter ***Name Mutter*** an der Adresse ***Wohnsitz 2***. Am Wohnsitz seiner Eltern in ***Wohnsitz 1*** verfügte der Bf. ebenfalls über eine Wohnung (ZMR-Meldung Hauptwohnsitz für den Zeitraum ***im Jahr 1994*** - 09.10.2025). Die (offenbar einvernehmliche) Kündigung des Mietvertrages mit seiner Mutter betreffend die Wohnung in ***1*** erfolgte (erst) am 31.07.2023 (mit sofortiger Wirkung), die entsprechende Abmeldung dieses Wohnsitzes des Bf. im Zentralen Melderegister erfolgte allerdings erst mit 09.04.2024. Dem Bf. stand somit am Beschäftigungsort eine den Wohnbedürfnissen des alleinstehenden Dienstnehmers entsprechende Wohngelegenheit zur Verfügung.
Betreuungspflichten des Bf. am Wohnsitz der Eltern in ***2*** oder sonstige triftige erhebliche, insbesondere familiäre, Gründe, die eine Unzumutbarkeit der Verlegung des Wohnsitzes an den Arbeitsort begründen könnten, liegen im beschwerdegegenständlichen Zeitraum und auch in der zweiten Jahreshälfte 2022 nicht vor.
Der Bf. machte im Rahmen seiner Arbeitnehmerveranlagung 2023 Kosten für doppelte Haushaltsführung (EUR 6.100,00) und Familienheimfahrten (EUR 1.008,00) für die Monate Jänner bis Juli 2023 geltend, wobei als Familienwohnsitz die Adresse in ***2*** angegeben wurde. Zahlungsnachweise betreffend den Nachweis der angefallenen Kosten wurden trotz entsprechender Aufforderung bislang nicht vorgelegt.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ist - soweit entscheidungsrelevant und soweit im Folgenden nicht eigens darauf eingegangen wird - unstrittig und ergibt sich aus dem Akteninhalt, dem Parteienvorbringen sowie Einsichtnahmen des Gerichts in das Zentrale Melderegister, in das Grundbuch, in den Arbeitnehmerveranlagungsakt des Beschwerdeführers, in Jahreslohnzettel des Beschwerdeführers sowie die Homepage des ehemaligen Arbeitgebers des Bf. sowie die entsprechenden Kollektivverträge (KV für Angestellte im Gewerbe und Handwerk und in der Dienstleistung; KV für Angestellte in Information und Consulting).
Den Steuerpflichtigen trifft - unbeschadet der amtswegigen Ermittlungspflicht gem. § 115 BAO - die Verpflichtung, am Verfahren mitzuwirken (§§ 119, 138 ff BAO). Wenn Tatsachenfeststellungen nicht getroffen werden können, trifft die Beweislast denjenigen, zu dessen Gunsten die entsprechende Tatsache wirken würde: Die Abgabenbehörde hat damit die Beweislast für Tatsachen zu tragen, die den Abgabenanspruch begründen; der Steuerpflichtige für Tatsachen, die Begünstigungen, Steuerermäßigungen u.ä. begründen bzw. die den Abgabenanspruch einschränken oder aufheben oder eine gesetzliche Vermutung widerlegen (UFS 15.10.2003, GZ. RV/1687-W/02, unter Hinweis auf Doralt/Ruppe, Grundriss des österreichischen Steuerrechts, II, Tz. 526).
Eine Ausnahme von der genannten amtswegigen Ermittlungspflicht greift bei abgabenrechtlichen Begünstigungen, bei welchen der Steuerpflichtige, der eine abgabenrechtliche Begünstigung in Anspruch nimmt, selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen der Umstände darzulegen hat, auf welche die Begünstigung gestützt werden kann, wobei die Gründe im Einzelnen anzuführen sind (VwGH 29.07.2025, Ra 2024/15/0050; 10.08.2005, 2001/13/0191). Dies betrifft insbesondere Beweismittel, die nur dem Beschwerdeführer (und nicht der belangten Behörde oder dem Gericht) vorliegen können wie Zahlungsbelege etc. und daher primär vom Beschwerdeführer abzufordern sind.
Es ist somit Sache des Steuerpflichtigen, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen, aus denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar ansieht. Die Abgabenbehörde ist in einem solchen Fall nicht verhalten, nach dem Vorliegen auch noch anderer als der vom Steuerpflichtigen angegebenen Gründe für die behauptete Unzumutbarkeit zu suchen (VwGH 22.04.1999, 97/15/0137; 03.08.2004, 2000/13/0083; 20.04.2004, 2003/13/0154; 22.11.2006, 2005/15/0011; 08.02.2007, 2004/15/0102).
Schon aus den in der Stellungnahme der belangten Behörde vom 03.02.2026 angeführten Gründen und weil gegenständlich eine steuerliche Begünstigung in Frage steht, wäre vom Beschwerdeführer zu beweisen gewesen, dass tatsächlich und in einer entsprechenden Höhe Kosten der Führung von zwei getrennten Haushalten angefallen wären. Dieser Nachweis wurde trotz mehrmaliger Aufforderung (durch die belangte Behörde bzw. auch durch das Gericht) bislang nicht erbracht. Es wurden beispielsweise keinerlei Zahlungsbelege vorgelegt. Hier kommt noch hinzu, dass beide Wohnungen im Eigentum von Elternteilen des Bf. stehen. Dass Eltern von ihren Kindern für den Aufenthalt in ihrem Haus keine explizite Miete verlangen, entspricht durchaus der allgemeinen Lebenserfahrung; sind doch entsprechende Anwesenheiten der Kinder im Elternhaus maßgeblich auch von emotionalen Interessen der Eltern getragen (BFG 25.05.2023, RV/4100022/2021; 14.12.2020, RV/5100499/2018). Sind mit dem Elternhaus des Abgabepflichtigen aber keine nachweisbaren Aufwendungen verbunden, so kann dies auch nicht zu Aufwendungen für doppelte Haushaltsführungen führen (BFG 25.05.2023, RV/4100022/2021 mit Verweis auf VwGH 16.03.1988, 87/13/0200).
Der Bf. bringt weiters vor, dass er in einem "unsicheren" Dienstverhältnis unselbständig tätig gewesen sei. Dies trifft insoweit zu, als dass er im Wege einer Arbeitskräfteüberlassungsgesellschaft als technischer Angestellter tätig war. Der belangten Behörde ist allerdings zuzustimmen, dass aus den entsprechenden Verträgen kein in irgendeiner Weise befristetes Dienstverhältnis des Beschwerdeführers für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum hervorgeht. Vielmehr wird dieses im Arbeitsvertrag unter Punkt 2.1 als "auf unbestimmte Zeit abgeschlossen" und unter Punkt 2.2. als "unbefristete Dienstverhältnis" bezeichnet. Die zudem auf Wunsch des Beschwerdeführers im Jahr 2023 erst während des aufrechten Dienstverhältnisses herbeigeführte Beendigung des Dienstverhältnisses lässt auf keine von Anfang an vorliegende Befristung dieses Dienstverhältnisses schließen. Die vom Arbeitgeber einzuhaltende Kündigungsfrist betrug laut dem laut Arbeitsvertrag anwendbaren Kollektivvertrag für Angestellte im Gewerbe und Handwerk und in der Dienstleistung sowie auf Basis des für den Beschäftigerbetrieb geltenden Kollektivvertrages für Angestellte in Information und Consulting den Bf. im Jahr 2023 konkret jeweils zumindest 1 Monat, während bereits die gesetzliche Kündigungsfrist nach § 20 Abs. 2 Satz 2 AngG bereits 6 Wochen beträgt. Ein gravierender Umstand von erheblichem objektiven Gewicht, der eine erhebliche berufliche Unsicherheit für den Bf. als Fachkraft (zumal in einer Branche mit bekanntermaßen latentem Fachkräftemangel) darstellt, die zu einer Unzumutbarkeit der Verlegung des Wohnsitzes führt, wird damit nicht belegt.
Betreuungspflichten oä des Bf. am Wohnsitz der Eltern in ***2*** oder sonstige triftige familiäre Gründe, die eine Unzumutbarkeit der Verlegung des Wohnsitzes an den Arbeitsort begründen könnten, sind nicht aktenkundig und wurden auch nicht vorgebracht. Es wird daher in freier Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass solche Gründe auch tatsächlich nicht vorliegen.
Die (offenbar einvernehmliche) Kündigung des Mietvertrages mit seiner Mutter erfolgte (erst) am 31.07.2023 (mit sofortiger Wirkung), was angesichts des Endes der Beschäftigung in ***1*** mit Mai 2023 und einer tatsächlichen Meldung der Aufgabe dieses Nebenwohnsitzes mit Datum 09.02.2024 ebenfalls auf nicht ausschließlich berufsbedingte, sondern (auch) private Umstände für die Beibehaltung beider Wohnsitze schließen lässt.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Rechtslage
Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss durch das Bundesfinanzgericht zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. Dies gilt gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO auch für Vorlageanträge. Gemäß § 264 Abs. 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht (Bundesfinanzgericht).
Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist für den Beginn der Frist nach § 109 BAO der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist (97 Abs. 1 BAO).
§ 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 lautet: "Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen".
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 bestimmt, dass die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden dürfen.
3.2. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde
Die Bekanntgabe der Beschwerdevorentscheidung vom 18.03.2025 erfolgte im konkreten Fall durch Zurverfügungstellung dieser mit Dienstag, den 18.03.2025 in die Finanzonline-Databox des Bf. Die Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers im Zeitraum Samstag, 08.03.2025 bis Montag, 31.03.2025 wurde anhand der vorgelegten Flugtickets nachgewiesen. Aufgrund der Ortsabwesenheit des Bf. im Zeitraum Samstag, 08.03.2025 bis Montag, 31.03.2025 wurde diese Zustellung erst mit dem darauffolgenden Tag, den Dienstag, 01.04.2025, wirksam. Die einmonatige Frist zur Stellung eines Vorlageantrages nach § 264 Abs. 1 BAO begann somit am 01.04.2025 zu laufen und lief feiertagsbedingt (Donnerstag, 1. Mai 2025) demgemäß am Freitag, den 02.05.2025 ab. Der mit 02.05.2025 elektronisch eingebrachte Vorlageantrag wurde somit innerhalb der Frist und damit (gerade noch) rechtzeitig eingebracht.
Zu den Kosten für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung
Die Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung sind dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze geführt werden, und zwar einer am Familienwohnort (Familienwohnsitz) und einer am Beschäftigungsort (Berufswohnsitz; Jakom/Ebner EStG, 2025, § 16 Rz 56).
In Fällen von Aufwendungen, die - wie diese - ihrer Art nach (auch) eine private Veranlassung nahelegen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen/beruflichen Veranlassung (Jakom/Ebner EStG, 2025, § 16 Rz 2 mit Verweis auf VwGH 28.09.2004, 2001/14/0178 zu Werbungskosten im Zusammenhang mit doppelter Haushaltsführung).
Zur Frage der Berücksichtigung von für doppelte Haushaltsführung aufgewendete Kosten als Werbungskosten erkannte der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass die Beibehaltung eines (Familien-)Wohnsitzes aus der Sicht der Erwerbstätigkeit, die in unüblich weiter Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, nicht durch die Erwerbstätigkeit, sondern durch Umstände veranlasst ist, die außerhalb der Erwerbstätigkeit liegen (VwGH 24.11.2011, 2008/15/0296). Der Grund, warum Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten dennoch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Einkunftserzielung veranlasst gelten, als dem Steuerpflichtigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit der Verlegung des ständigen Wohnsitzes an den Ort der Beschäftigung kann ihre Ursachen auch in der privaten Lebensführung haben und sich auch aus Umständen der privaten Lebensführung ergeben. Diese Unzumutbarkeit ist aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen (VwGH 20.09.2007, 2006/14/0038) und muss sich aus Umständen von erheblichem objektiven Gewicht ergeben. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (VwGH 03.08.2004, 2000/13/0083).
Nach einer gewissen Zeit, die stets im Einzelfall zu beurteilen ist, ist es dem (ohnehin bereits länger volljährigen) Abgabepflichtigen allerdings in aller Regel (dennoch) zumutbar, den Familienwohnsitz in den Nahebereich seiner Arbeitsstätte zu verlegen. Im Allgemeinen wird bei alleinstehenden Steuerpflichtigen ein Zeitraum von sechs Monaten für ausreichend gehalten (Doralt, EStG6, § 16, Tz 200/8).
Der Bf. wohnte bereits seit dem Jahr 2014 (im Zusammenhang mit dem Studium) an der Adresse ***Wohnsitz 2*** (Meldung mit Nebenwohnsitz - Eigentümerin Mutter des Bf.). Am Familienwohnsitz (Haus der Eltern in ***2***) hatte der Bf. laut eigenen Angaben eine eigene Wohneinheit zur Verfügung. Da der Bf. nach der Aktenlage im Streitjahr alleinstehend war, können Kosten für die doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten lediglich für höchstens ein halbes Jahr berücksichtigt werden. Nach Ablauf dieser sechs Monate kann im konkreten Fall jedenfalls von einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung und damit in Zusammenhang stehenden Familienheimfahrten nicht mehr ausgegangen werden, sondern ist dies als privat veranlasst zu beurteilen. Es wird diesbezüglich auch auf die Stellungnahme der belangten Behörde vom 03.02.2026 samt Grundbuchsauszug und die in der Stellungnahme zitierte Judikatur verwiesen. Im konkreten Fall wohnte der Bf. bereits wesentlich länger als 6 Monate in der gegenständlichen Wohnung und arbeitete bereits seit Jahren in ***1***, dies teilweise während und jedenfalls auch nach Ende des Studiums. Es liegt daher vielmehr nahe, dass es bereits vor dem Beschwerdejahr 2023 zu einer dauernden Verlegung des (Familien-/Heimat-)Wohnsitzes des Beschwerdeführers an den Arbeitsort ***1*** gekommen ist. Wie die belangte Behörde in der Stellungnahme vom 03.02.2026 zutreffend ausführt, geht der Verwaltungsgerichtshof von einer solchen aus, wenn am Beschäftigungsort eine den Wohnbedürfnissen des alleinstehenden Dienstnehmers entsprechende Wohngelegenheit zur Verfügung steht (VwGH 24.09.2007, 2006/15/0024; 18.12.1997, 96/15/0259; 03.03.1992, 88/14/0081), was gegenständlich unstrittig der Fall war.
Daher ist in konkreten Fall zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits seit ***November 2014*** (!) im Zusammenhang mit dem Studium in ***1***, welches teilweise auch eine Anstellung an der Universität mit sich brachte, am beschwerdegegenständlichen, im Eigentum der Mutter stehenden Wohnsitz in ***1*** amtlich (mit Nebenwohnsitz) gemeldet war und somit nicht erst seit Beginn des (unbefristeten) Dienstverhältnisses im Jahr 2021, weshalb überdies allenfalls von einer kürzeren Dauer des Vorliegens dieser Unzumutbarkeit auszugehen wäre. Dabei ist weiters zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem beschwerdegegenständlichen Jahr 2023 in erheblichem Umfang in ***1*** beruflich tätig war und dies im ganzen Jahr 2022 zudem bereits für denselben Dienstgeber wie im Jahr 2023 (***Dienstgeber***, konkret bereits seit 01.09.2021 als Dienstgeber gemeldet; vgl. Arbeitsvertrag). Die entsprechende Überlassungsmitteilung datiert mit 22.12.2021 arbeitgeberseitig bzw. mit 18.01.2022 arbeitnehmerseitig und weist einen rückwirkenden Überlassungsbeginn mit 01.09.2021 auf. Dass die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte 6-Monats-Frist (betreffend Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung) erst mit Jahresbeginn 2023 zu laufen beginnen hätte sollen, wurde von diesem bislang trotz entsprechender Aufforderung nicht näher erläutert und erscheint auch nicht nachvollziehbar. Dass, wie vom Bf. vorgebracht, die gegenständliche Wohnung im Familienverbund bis Ende 2022 als Ferienwohnung genutzt worden sei (wofür allerdings angesichts der Tatsache, dass der Bf. seit 2014 in dieser Wohnung wohnte und diese somit wohl primär ihm und nicht seiner Familie zur Verfügung stand, Belege fehlen), ändert daran nichts. Weiters ist durch Ablauf dieser 6-Monats-Frist bereits vor dem Beschwerdejahr 2023 für diese Beschwerdesache nicht mehr entscheidend, dass der Bf. mit Juni 2023 wiederum in ***2*** unselbständig tätig wurde (siehe Eingabe vom 11.02.2026).
Betreffend das vom Bf. ins Treffen geführte Argument der unsicheren Arbeitsplatzsituation ist der belangten Behörde insoweit zuzustimmen, dass aus den entsprechenden Verträgen kein in irgendeiner Weise befristetes Dienstverhältnis des Beschwerdeführers für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum hervorgeht. Vielmehr wird dieses im Arbeitsvertrag unter Punkt 2.1 als "auf unbestimmte Zeit abgeschlossen" und unter Punkt 2.2. als "unbefristete Dienstverhältnis" bezeichnet. Die zudem auf Wunsch des Beschwerdeführers im Jahr 2023 erst während des aufrechten Dienstverhältnisses herbeigeführte Beendigung des Dienstverhältnisses mit Mai 2023 (somit nach fast 2 Jahren) lässt auf keine von Anfang an vorliegende Befristung dieses Dienstverhältnisses und in Anbetracht der Kündigungsfrist von zumindest 1 Monat (bzw. 6 Wochen nach AngG) und seiner Eigenschaft als Fachkraft mit Hochschulabschluss in einem von Fachkräftemangel geprägtem Umfeld auch auf keine für die Beibehaltung des elterlichen Wohnsitzes ausreichende Unsicherheit schließen. Eine solche stellt zudem nur eine von mehreren Voraussetzungen für die Gewährung der vom Beschwerdeführer begehrten Werbungskosten der doppelten Haushaltsführung sowie von Familienheimfahrten dar.
Der Beschwerdeführer hat für die im Vorlageantrag aufgestellte Behauptung, dass kein Moment persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Hauptwohnsitzes vorliege, nicht näher erläutert und keine Beweise dazu vorgelegt. Berufliche Gründe für die Beibehaltung von zwei Wohnsitzen sind nach der Aktenlage nicht ersichtlich, sodass die Aufgabe des Wohnsitzes in ***2*** mangels entgegenstehender Anhaltspunkte durchaus bereits vor dem beschwerdegegenständlichen Jahr 2023 zumutbar war.
Weiters befindet sich, wie die belangte Behörde erhoben hat (vgl. der erwähnte Grundbuchsauszug, ***B-LNr*** auf Seite 3), sowohl der Wohnsitz in ***2***, als auch jener in ***1*** im Eigentum von Elternteilen des Beschwerdeführers, sodass schon aus den in der zitierten Stellungnahme angeführten Gründen und weil gegenständlich eine steuerliche Begünstigung in Frage steht, vom Beschwerdeführer zu beweisen gewesen wäre, dass tatsächlich und in einer entsprechenden Höhe Kosten der Führung von zwei getrennten Haushalten angefallen wären. Dieser Nachweis, beispielsweise durch Vorlage von Überweisungsbestätigungen oder Rechnungen, wurde bislang trotz mehrmaliger Aufforderung nicht erbracht.
Im Ergebnis sind die vom Bf. geltend gemachten beschwerdegegenständlichen Kosten betreffend doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten daher mangels Erfüllung aller Voraussetzungen nicht abzugsfähig. Die gegen die Versagung der Abzugsfähigkeit dieser Kosten gerichtete Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen (oben zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Linz, am 20. Februar 2026
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Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100994/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100994.2025
- Stammnummer
- 150775
- Gültig
- 20.02.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF