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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100223/2023

Kein Unterhaltsabsetzbetrag und Familienbonus Plus weil Unterhaltsausmaß nicht im Vorhinein festgelegt und Umfang der Unterhaltsleistung nicht erwiesen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100223/2023vom 06.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch ***1******Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom ***2*** gegen den Bescheid des ***3*** vom ***4*** betreffend ***5***, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer machte in der Einkommensteuererklärung für das Jahr ***15*** den Unterhaltsabsetzbetrag und den Familienbonus Plus für das nicht haushaltszugehörige Kind ***7*** geltend. Er erklärte, er habe für das Kind den gesetzlichen Unterhalt geleistet. Er habe im Jahr ***15*** die vollen Unterhaltszahlungen in Höhe von insgesamt ***8*** Euro geleistet. Das Finanzamt berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid weder den Unterhaltsabsetzbetrag noch den Familienbonus Plus. Zur Begründung verwies es auf die Beschwerdevorentscheidung des Vorjahres. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde und beantragte die Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages und des Familienbonus Plus. Zur Begründung schrieb er, seine Tochter habe eine siebzigprozentige Behinderung und er bezahle für sie laufend Kosten der Lebensführung. Das Finanzamt ersuchte den Beschwerdeführer mit einem Ergänzungsersuchen um die Vorlage des Gerichtsbeschlusses beziehungsweise der Unterhaltsvereinbarung und des Zahlungsnachweises für ***15***. Der Beschwerdeführer brachte beim Finanzamt in Bezugnahme auf das Ergänzungsersuchen Ausdrucke einer Scheidungsvergleichsausfertigung vom ***10***, zwei Umsatzlisten eines auf seinen Namen lautenden Bankkontos mit Umsätzen des Jahres ***11***, eine Kopie der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid ***11*** und das Fax eines Steuerberaters mit der Information über den Bezug von die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für das Jahr ***15*** von ***13*** für das Kind ***7*** ein. Das Finanzamt wies die Beschwerde mit einer Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab. Zur Begründung schrieb es, Voraussetzung für die Zuerkennung des Unterhaltsabsetzbetrages sei eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung. Da die Tochter des Beschwerdeführers bereits volljährig sei und im Scheidungsurteil keine Unterhaltsverpflichtung für sie festgesetzt worden sei, habe weder ein Unterhaltsabsetzbetrag noch der Familienbonus Plus zuerkannt werden können. Auch der Freibetrag für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe könne nicht berücksichtigt werden, da Beihilfenbezieherin die ehemalige Gattin des Beschwerdeführers sei. Der Beschwerdeführer beantragte die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Zur Begründung schrieb er, seine ehemalige Gattin und er hätten sich einvernehmlich scheiden lassen. Demgemäß seien keine Einzelheiten im Scheidungsurteil festgelegt worden, der Richter habe es ihnen überlassen, dies privat und im Einvernehmen zu regeln, was sie auch getan hätten. Sie hätten vereinbart, dass er monatliche Kosten der Tochter übernehme. Dazu gehörten die monatlichen Kosten für Mobilfunk, Festnetzanschluss mit Internet, KFZ-Haftpflichtversicherung sowie diverse andere Kosten, die für seine Tochter immer wieder anfielen (insbesondere Autoreparaturen, die teilweise durch eine Werkstatt, teilweise von ihm selbst vorgenommen worden waren). Da aus den Lohnsteuerrichtlinien klar hervorgehe, dass Unterhalt auch in Form von Sachleistungen (Naturalunterhalt) "bezahlt" werden könne, verstehe er nicht, warum die Finanzbehörde gerade diese Zahlungen (Auto, Handy, etc.) ohne weitere Begründung nicht anerkannt habe. Darüber hinaus gehe aus den Lohnsteuerrichtlinien ebenso klar hervor, dass nicht nur Unterhalt auf Basis eines (Scheidungs-)Urteils anerkannt werde, sondern auch private, sogar mündliche, Vereinbarungen zwischen den Elternteilen. Derartige Vereinbarungen seien nachzuweisen, allerdings sei er seitens der Finanzbehörde dazu nicht aufgefordert worden. Daher lege er eine entsprechende Bestätigung seiner ehemaligen Gattin nun bei. Weiters sei es seiner Ansicht nach unerheblich, ob seine Tochter volljährig sei oder nicht. Seine ehemalige Gattin beziehe die Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag aufgrund der Behinderung ihrer Tochter. Die Tochter sei nicht selbsterhaltungsfähig, weshalb zivilrechtlich gesehen seine Unterhaltsverpflichtung (sowie die seiner ehemaligen Gattin) gegenüber der Tochter weiterhin bestehe. Er halte daher an seinen ursprünglichen Anträgen fest und beantrage die (Neu-)Berechnung der Einkommenssteuer unter Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages sowie des Familienbonus Plus für seine Tochter. Dem Antrag war ein Schreiben der ehemaligen Gattin des Beschwerdeführers vom ***14*** beigelegt, in dem sie dem Beschwerdeführer bestätigt, dass er ihre gemeinsame Tochter für die Erhaltung ihres notwendigen Kraftfahrzeuges Versicherung, Service und Fahrtkosten, soweit es ihm durch seine Lohnpfändung möglich sei, unterstütze. Das Finanzamt legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht teilte es mit, die Ehe des Beschwerdeführers mit der ehemaligen Gattin sei geschieden, im Scheidungsvergleich vom ***10*** seien Unterhaltsleistungen für die gemeinsamen Kinder ausgeschlossen worden. Unterhaltsleistungen seien vom Scheidungsvergleich in dessen § 2 mit der Überschrift "Kinder" dezidiert ausgenommen. Der vom Beschwerdeführer ventilierten Möglichkeit, den Unterhaltsabsetzbetrag durch Naturalleistungen zu rechtfertigen, fehle die rechtliche Grundlage, zumal weder eine Vereinbarung über die Kostenaufteilung im Zusammenhang mit dem Fortkommen der Kinder getroffen worden sei noch eine rechtliche Verpflichtung des Beschwerdeführers dem Akteninhalt entnommen werden könne. Die vom Beschwerdeführer argumentierten Aufwendungen erschienen unbestimmt, zumal von der Kindesmutter eine Kostentragung durch den Beschwerdeführer nur nach Maßgabe der von einer Lohnpfändung nicht betroffenen Mittel betätigt worden sei. Im gegenständlichen Fall lägen somit weder gerichtliche oder behördliche noch vertragliche Vereinbarungen über eine Unterhaltsverpflichtung vor. Der Familienbonus plus teile das Schicksal der Antragstellung in Bezug auf den Unterhaltsabsetzbetrag. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Tochter des Beschwerdeführers war im Jahr ***15*** volljährig und hatte eine Behinderung im Grad von 70%. Der Beschwerdeführer bezahlte für die Tochter Aufwendungen für ihr Telefon und Kraftfahrzeug in unbestimmtem Ausmaß. Für das Jahr ***15*** ist die Höhe dieser Zahlungen nicht erwiesen. Die Zahlungen erfolgten im Einvernehmen mit der Kindesmutter soweit es dem Beschwerdeführer durch seine Lohnpfändung möglich war. Sie waren nicht im Vorhinein durch vertragliche, behördliche oder gerichtliche Festlegung bestimmt oder bestimmbar. Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und der Kindesmutter wurde im Einvernehmen geschieden. Im gerichtlichen Scheidungsvergleich vom ***10*** ist zum Unterhalt für die gemeinsamen Kinder festgelegt, dass die Kinder volljährig sind, sodass eine Regelung unterbleiben könne. 2. Beweiswürdigung Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerde an, er bezahle laufend Kosten der Lebensführung für seine Tochter. Die in der Bestätigung der Kindesmutter vom ***14*** enthaltenen beispielhaften Aufzählungen lassen keine Einigung der Eltern über eine bestimmte Aufteilung der Kosten für den Unterhalt der Tochter erkennen. Es ergibt sich auch aus dem Vorbringen und den übrigen vorgelegten Nachweisen kein Beleg über die Erbringung von konkreten Leistungen durch den Beschwerdeführer, von denen auf eine vorherige Festlegung des Ausmaßes der Unterhaltspflicht geschlossen werden könnte. Für das Bundesfinanzgericht steht daher fest, dass eine solche Konkretisierung im Vorhinein nicht erfolgt war. Nach einem Ersuchen des Finanzamtes um Vorlage von Zahlungsnachweisen für das Jahr ***15*** legte der Beschwerdeführer Umsatzlisten vor, die lediglich Zahlungen des Jahres ***11*** aufweisen. Zahlungen für das Jahr ***15*** sind dadurch nicht erwiesen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß § 33 Abs. 4 Zif. 3 lit. a Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 steht Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, ein Unterhaltsabsetzbetrag von 38 Euro monatlich zu, wenn das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe für das Kind gewährt wird. Gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988 steht für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU […] aufhält, auf Antrag ein Familienbonus Plus zu. Gemäß § 33 Abs. 3a Zif. 3 lit. b EStG 1988 ist für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 zusteht, der Familienbonus Plus in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung beim Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht oder jeweils zur Hälfte beim Unterhaltsabsetzbetragsberechtigten und der Familienbeihilfenberechtigten zu berücksichtigen. Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur zu, wenn der gesetzliche Unterhalt geleistet wird. Grundlage für die Frage der Erfüllung der Unterhaltspflicht ist ein Unterhaltsvergleich oder ein richterlich festgesetztes Unterhaltsausmaß. Der Begriff des "gesetzlichen" Unterhalts dient zur Abgrenzung von Unterhalt, der freiwillig oder allenfalls aus sittlichen Gründen gewährt wird (vgl. VwGH 19.10.2023, Ro 2023/13/0017). Nach den getroffenen Feststellungen ist für das Veranlagungsjahr ***15*** der Umfang der Leistungen des Beschwerdeführers zur Erfüllung eines allfälligen gesetzlichen Unterhaltsanspruches seiner Tochter nicht erwiesen. Das Unterhaltsausmaß war auch nicht im Vorhinein durch vertragliche, behördliche oder gerichtliche Festlegung bestimmt. Daher steht weder der Unterhaltsabsetzbetrag noch der Familienbonus Plus zu. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die in der Beschwerdesache aufgetretene Rechtsfrage wurden anhand der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelöst. Im Übrigen hängte die Entscheidung von einer Sachverhaltsfeststellung im Wege der Beweiswürdigung ab. Dem Erkenntnis liegt daher nicht die Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zugrunde. Innsbruck, am 6. März 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100223/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.3100223.2023
Stammnummer
150764
Gültig
06.03.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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