Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1100094/2025
Familienbeihilfe bei Beschäftigung in der Schweiz
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100094/2025vom 29.01.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Cornelia Pretis-Pösinger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 16. Februar 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 19. Jänner 2024 betreffend Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe ab Mai 2023 für die Kinder ***1***, geb. ***2***, und ***3***, geb. ***4***, Steuernummer ***BF1StNr1***, Ordnungsbegriff ***5***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Hinsichtlich der Monate Mai 2023 - März 2024 wird die Beschwerde abgewiesen.
Hinsichtlich des Monates April 2024 wird der Beschwerde stattgegeben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (Bf.) beantragte am 31.10.2023 die Familienbeihilfe für die Kinder ***1*** (geb. ***2***) und ***3*** (geb. ***4***) ab 05/2023.
Die Bf. war von 01.05.2022 bis 09.04.2024 in der Schweiz beschäftigt.
Bis 30.04.2023 waren die Bf. und die Kinder lt. der Abmeldebestätigung des Einwohneramtes in ***6*** (Schweiz) gemeldet. Wohnhaft waren die Bf. und ihre Kinder bereits seit 16.02.2023 wieder in Österreich. Die Bf. war im streitgegenständlichen Zeitraum "Grenzgängerin".
Der Kindesvater (KV), deutscher Staatsbürger, lebte im Streitzeitraum getrennt von der Familie. Bis 07/2023 war der KV noch in der Schweiz gemeldet, anschließend in Deutschland (***7***).
Ein mit 13.12.2023 ergangenes Auskunftsersuchen des Finanzamtes (FAÖ), es wurden Kindergartenbestätigungen, der Einkommensnachweis des KV und Informationen über den Bezug schweizerischer Familienleistungen abverlangt, blieb von der Bf. unbeantwortet.
Mit Bescheid vom 19.01.2024 wies das FAÖ den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe vom 31.10.2023 für die Kinder ***1*** und ***3*** ab Mai 2023 ab. Begründend wurde darauf verwiesen, dass zum Nachweis des Anspruchs für beide Kinder die angeforderten Unterlagen vorzulegen gewesen wären. Da dies nicht erfolgt sei, sei die Mitwirkungspflicht nach § 119 BAO verletzt worden, was schließlich zur Abweisung des Antrages geführt habe.
Fristgerecht hat die Bf. am 16.02.2024 Beschwerde erhoben. Nach Bekanntgabe, dass sich der Familienwohnsitz nunmehr in ***8*** befinde, führt die Bf. aus:
"Mein Sohn ***3***, geb. ***4*** ist noch nicht kindergartenpflichtig. Er besucht jedoch die Spielgruppe "Zwergengarten" in ***9*** (Bestätigung siehe Beilage).
Meine Tochter ***1***, geb. ***2*** besucht den Kindergarten in ***9***. Die diesbezügliche Bestätigung werde ich dem Finanzamt zeitnah nachreichen.
Als Bestätigung über den Bezug der Kinderzulagen zumindest ab Mai 2023 durch den Kindesvater ***10***, geb. am ***11***, erhalten Sie eine Kopie der Abrechnung vom 20.06.2023 vom Amt für Wirtschaft und Arbeit/Arbeitslosenkasse in St. Gallen/CH aus der hervorgeht, dass er die Kinderzulagen seinerzeit via die Arbeitslosenkasse bezogen hat (siehe Beilage).
Ob ***10*** die Kinderzulagen bis zum heutigen Datum immer noch über die Arbeitslosenkasse in St. Gallen/CH bezieht, kann ich leider nicht in Erfahrung bringen, weil er mir keinerlei Auskünfte über seine finanziellen Gebarungen gibt.
Beachten Sie bitte für allfällige Abklärungen, dass der Wohnsitz von ***10*** gemäß Auskunft des Meldeamtes CH-***6*** bereits per 31.07.2023 abgemeldet wurde.
Er hält sich in seinem Elternhaus in der "***7***" auf, wo er gemäß Auskunft des Meldeamtes ***7*** auch seinen Wohnsitz gemeldet hat.
Die Abmeldungen per 30.04.2023 des Wohnsitzes von mir und meinen beiden Kindern in ***6***/CH habe ich bereits am 31.10.2023 beim Finanzamt ***14*** abgegeben (Bestätigung Eingangsstempel)…"
Beilagen:
Abrechnung der Arbeitslosenkasse St. Gallen für Mai 2023 für ***10***
[Grafik]
Bestätigung Kinderbetreuung Vorarlberg (***12***) für das Kind ***3***
ZMR mit Hauptwohnsitz ***9*** für die Bf. sowie die Kinder ***1*** und ***3***
Nachgereichte Beilage:
Besuchsbestätigung Kindergarten ***9*** für ***1***
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.03.2024 wies das FAÖ die Beschwerde als unbegründet ab. Nach Zitierung der §§ 2 Abs. 1 lit a, 2 Abs. 8, 4 Abs. 1 und Abs. 2 FLAG 1967 sowie des Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004, führt das FAÖ aus, dass aufgrund der Beschäftigung der Bf. und jener des KV in der Schweiz diese vorrangig und Österreich nachrangig für die Gewährung der Familienbeihilfe zuständig sei.
Weiters verwies das FAÖ darauf, dass im Falle einer im Vergleich zu Österreich geringeren Familienleistung in der Schweiz ein Antrag auf Ausgleichszahlung in Österreich gestellt werden könne.
Mit Schreiben vom 11.04.2024 beantragt die Bf. die Vorlage der Beschwerde. Gleichzeitig teilt sie mit, dass ihre "Grenzgängertätigkeit" im Restaurant ***13*** in ***6***/Schweiz am 09.04.2024 beendet worden sei und sie seit 10.04.2024 beim AMS ***14*** gemeldet sei.
Beigelegt wurden Anträge auf Familienbeihilfe (Beih 100) für die Kinder ***1*** und ***3*** für den Zeitraum ab 01.05.2024.
In einem weiteren Schriftsatz vom 12.12.2024 teilt die Bf. mit, dass sie sich vom Kindesvater im Jänner 2023 getrennt habe. Sie habe ihren Hauptwohnsitz mit den Kindern wieder in Österreich. Die Kinder gehörten zu ihrem Haushalt. Sie sei die Hauptbezugsperson der Kinder und komme alleine vollumfänglich für die Unterhaltskosten der Kinder auf. Der Kindesvater habe seit der Trennung keinen Unterhalt mehr bezahlt. Aus diesem Grunde ersuche sie um positive Bearbeitung ihres Antrages auf Familienbeihilfe vom 01.05.2023.
In der Folge erhob das FAÖ über das Zentralregister Schweiz, dass für die Kinder ***3*** und ***1*** zuletzt im September 2023 Familienzulagen durch den KV bezogen worden seien. IdF würden seitens der Schweiz keine Familienzulagen mehr bezahlt.
Eine weitere Auskunft über die Datenbank ELISA vom 10.12.2024 ergab, dass die Adresse des Kindesvaters (KV), ***10***, in ***7*** sei. Über eine Erwerbstätigkeit von Herrn ***10*** könne keine Auskunft gegeben werden, da keine bekannt sei. Kindergeld werde in Deutschland nicht bezahlt. Es liege kein Antrag vor.
Aufgrund der Ermittlungen bei der Sozialversicherung wurde festgestellt, dass für ***10*** in Österreich kein Dienstgeber aufscheine.
Aus den Sozialversicherungsdaten für die Bf. ist ersichtlich, dass sie von 29.04.2024 - 30.09.2024 Arbeitslosengeld bezogen habe bzw. dass eine Lebendgeburt angezeigt und idF Wochengeld bezogen worden sei.
Der ZMR-Abfrage ist zu entnehmen, dass die Bf. seit 07.01.2025 in ***9*** mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet ist.
Im Schreiben vom 29.01.2025 urgiert die Bf. die Nachzahlung der Familienbeihilfe vom 01.05.2023 bis 30.04.2024.
Das FAÖ legte die Beschwerde mit Bericht vom 13.03.2025 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Beantragt wurde die Abweisung der Beschwerde für den Zeitraum Mai 2023 bis März 2024 sowie die Stattgabe der Beschwerde für den Monat April 2024, weil Österreich aufgrund der Beschäftigung und des Familienwohnsitzes der Bf. vorrangig für die Gewährung der Familienbeihilfe zuständig sei.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf., österreichische Staatsbürgerin, war von 01.05.2022 bis 09.04.2024 im Restaurant ***13*** in ***6*** in der Schweiz beschäftigt. Ab der Wohnsitznahme in Österreich (02/2023) und der weiterhin bestehenden Beschäftigung in ***6*** (Schweiz) ist die Bf. eine "Grenzgängerin".
Die Bf. und der Kindesvater, ***10***, deutscher Staatsbürger, sind die Eltern der Kinder ***1*** (geb. ***2***) und ***3*** (geb. ***4***). Die Familie lebte - bis zur Trennung vom KV im Jänner 2023 - im gemeinsamen Haushalt in der Schweiz.
Der KV bezog von der schweizerischen Arbeitslosenkasse für den Monat Mai 2023 Arbeitslosengeld samt Kinderzulage (sFr 275,60/Monat). Laut dem Zentralregister der Schweiz wurden dem KV bis September 2023 Familienzulagen ausbezahlt.
Der KV hat mit 31.07.2023 seinen Wohnsitz in der Schweiz (***6***) aufgegeben und ist nach Deutschland ***7*** verzogen. Ein Beschäftigungsverhältnis des KV in Deutschland ist nicht feststellbar. Ein Antrag auf Kindergeld des KV in Deutschland liegt nicht vor.
Die Bf. und die Kinder ***1*** und ***3*** sind seit 16.02.2023 mit ihren Hauptwohnsitzen in Österreich gemeldet. Die Kinder besuchen den Kindergarten bzw. den "Zwergengarten" in ***9***.
Die Abmeldung der Bf. sowie der Kinder vom Wohnsitz in ***6*** erfolgt mit 30.04.2023.
Die Bf. war im Restaurant ***13*** in ***6*** (Schweiz) bis 09.04.2024 beschäftigt. In der Folge war die Bf. in Österreich arbeitssuchend gemeldet und bezog von 29.04.2024 - 09.09.2024 Arbeitslosengeld und ab 10.09.2024 Wochengeld.
Im Rahmen des elektronischen Austausches von Sozialversicherungsdaten und der daran anknüpfenden IT-Anwendung "ELISA" (Europäischer-Leistungs-Informations-Austausch) der österreichischen Finanzverwaltung teilte die zuständige deutsche Behörde mit, dass eine Erwerbstätigkeit des KV in Deutschland nicht aufscheint, dass ein Antrag auf Kindergeld in Deutschland nicht gestellt und Kindergeld nicht ausbezahlt wurde.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus den unstrittigen Feststellungen im Verwaltungsverfahren, den von der Bf. vorgelegten Unterlagen sowie aus den vom Bundesfinanzgericht getätigten Abfragen in den Datenbanken (FABIAN, Auskunftsystem 4.0, Zentrale Melderegister).
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
Strittig ist im Beschwerdefall, ob die Bf. "ab Mai 2023" einen Anspruch auf Familienbeihilfe für die Kinder ***1*** und ***3*** in Österreich hat bzw. ob ein Anspruch auf Ausgleichzahlung besteht.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass durch die Beschäftigung der Bf. und den Arbeitslosengeldbezug des (ehem.) Lebensgefährten der Bf. und KV, ***10***, in der Schweiz sowie dem Familienwohnsitz der Bf. und der Kinder in Österreich im streitgegenständlichen Zeitraum ("ab 05/2023") ein grenzüberschreitender Fall vorliegt, weshalb Unionsrecht zur Anwendung kommt.
Festzuhalten ist weiters, dass die nachfolgend genannte Verordnung - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (kurz VO(EG) 883/2004) - auch für die Schweiz anzuwenden sind und daher die Schweiz vom Begriff "Mitgliedstaat" im Folgenden mitumfasst ist.
In den anfänglichen Erwägungen der VO(EG) 883/2004 ist festgehalten:
Rz 34: "Da die Familienleistungen sehr vielfältig sind und Schutz in Situationen gewähren, die als klassisch beschrieben werden können, sowie in Situationen, die durch ganz spezifische Faktoren gekennzeichnet sind und die Gegenstand der Urteile des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen C-245/94 und C-312/94 (Hoever) und (Zachow) und in der Rechtssache C-275/96 (Kuusijärvi) waren, ist es erforderlich, diese Leistungen in ihrer Gesamtheit zu regeln."
Rz 35: "Zur Vermeidung ungerechtfertigter Doppelleistungen sind für den Fall des Zusammentreffens von Ansprüchen auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats mit Ansprüchen auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats der Familienangehörigen Prioritätsregeln vorzusehen."
Definitionen
Gemäß Art 1 lit a VO (EG) 883/2004 bezeichnet der Ausdruck "Beschäftigung" jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaates, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt.
Nach Z 1 lit b des Beschlusses Nr F 1 vom 12. Juni 2009 zur Auslegung des Artikels 68 der VO (EG) 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Prioritätsregeln beim Zusammentreffen von Familienleistungen, ABl C 2010/106, 11, gelten Zeiten der Arbeitsunterbrechung
i) wegen Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Arbeitslosigkeit…als Beschäftigung.
Nach der oa. angeführten Bestimmung ist die von der Bf. ausgeübte Tätigkeit im Restaurant ***13*** in der Schweiz wie die Arbeitslosigkeit des KV in der Schweiz jedenfalls als Beschäftigung im angeführten Sinn zu qualifizieren.
Persönlicher Geltungsbereich
Gemäß Art 2 Abs 1 VO(EG) 883/2004 gilt diese Verordnung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.
Der (ehem.) Lebensgefährte der Bf. und KV, ***10***, ist deutscher Staatsangehöriger und unterliegt wie die Bf. und die Kinder jedenfalls den Bestimmungen der VO(EG) 883/2004.
Sachlicher Geltungsbereich
Gemäß Art 3 Abs 1 lit j VO(EG) 883/2004 erstreckt sich deren sachlicher Geltungsbereich auch auf Familienleistungen.
Die österreichische Familienbeihilfe, die Schweizer Familienzulagen und das deutsche Kindergeld fallen daher in den Anwendungsbereich der VO(EG) 883/2004. Gleiches gilt für den Kinderabsetzbetrag (vgl Gebhart in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 53 Rz 148).
Bestimmung des anwendbaren Rechts
Allgemeine Regelung
Nach Art 11 Abs 1 der VO(EG) 883/2004 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
Art 11 Abs 3 lit a VO(EG) 883/2004 normiert dazu, dass eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats unterliegt.
Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen
Eine Person hat nach Art. 67 VO (EG)883/2004 auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden.
Aus Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ergibt sich zum einen, dass eine Person Anspruch auf Familienleistungen auch für Familienangehörige erheben kann, die in einem anderen als dem für ihre Gewährung zuständigen Mitgliedstaat wohnen, und zum anderen, dass die Möglichkeit, Familienleistungen zu beantragen, nicht nur den Personen zuerkannt ist, die in dem zu ihrer Gewährung verpflichteten Mitgliedstaat wohnen, sondern auch allen "beteiligten Personen", die berechtigt sind, Anspruch auf diese Leistungen zu erheben, zu denen die Eltern des Kindes gehören, für das die Leistungen beantragt werden (vgl. EuGH 22.10.2015, Rs. C-378/14, Trapkowski, Rn. 38).
Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen
Gemäß Art. 68 Abs. 1 Buchstabe a der VO (EG) Nr. 883/2004 besteht vorrangig im Beschäftigungsstaat Anspruch auf Familienleistungen, nachrangig im Rentenstaat und erst an dritter Stelle im Wohnsitzstaat.
Nach Art. 68 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 883/2004 werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrages der Leistungen zu gewähren.
Art. 68 der VO (EG) Nr. 883/2004 bezweckt, einen doppelten Ausgleich dieser Lasten durch ungerechtfertigte Überzahlung zugunsten der Familie des Arbeitnehmers zu verhindern. Diese Bestimmung ist demnach so auszulegen, dass durch sie die Zahlung paralleler Sozialleistungen aufgrund ein und derselben Situation für denselben Zeitraum verhindert wird. Bei der Vermeidung der Kumulierung von Familienleistungen nach der VO kommt es nicht darauf an, ob der andere Elternteil infolge eigener Beschäftigung oder selbständiger Erwerbstätigkeit ebenfalls in den persönlichen Anwendungsbereich der VO fällt oder ob der andere Elternteil lediglich in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, ohne berufstätig zu sein, und allein aufgrund seines Wohnsitzes einen Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates hat. Beide Kumulierungen sind gleichermaßen durch Art 68 der VO zu verhindern (vgl. Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 53 Rz 297 mit Verweis auf EuGH 4.7.1985, Rs C-104/84, Kromhout, Rn 14 bis 16).
Der Familienwohnsitz der Bf. und der Kinder war (soweit streitgegenständlich) ab 05/2023 in Österreich. Die Bf. war in der Schweiz bis 09.04.2024 beschäftigt ("Grenzgängerin"). Für die Zeit bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bzw. der Arbeitssuchmeldung beim AMS am 10.04.2024 durch die Bf. in Österreich ist somit die Schweiz einzig zuständiger Staat für die Auszahlung der Familienleistungen iSd VO(EG) 883/2004. Dieser Anspruch wurde auch in der Schweiz anerkannt und wurde vom zuständigen Träger an die belangte Behörde im Rahmen des elektronischen Datenaustausches gemeldet, dass dem KV bis 09/2023 die Familienleistungen ausbezahlt wurden.
Der Wohnsitzstaat Österreich ist nachrangig zur Zahlung der Familienleistungen zuständig, sodass im Inland allenfalls ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht, wenn die Familienleistungen in Österreich höher sind als in der Schweiz.
Es obliegt der zuständigen nationalen Behörde zu bestimmen, welche Person von den Elternteilen nach nationalem Recht Anspruch auf Familienleistungen hat (vgl. EuGH 22.10.2015, Rs. C-378/14, Trapkowski, Rn. 40). Es sei daher dahingestellt, dass die schweizerische Familienzulage (Kinderzulage) bis 09/2023 dem KV gewährt wurde.
Art. 68 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 882/2004 wird durch Art. 81 der Verordnung ergänzt, wonach die Stellung eines Antrags bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats als des Mitgliedstaats, der die Leistungen zu erbringen hat, die gleichen Wirkungen hat, wie wenn dieser Antrag unmittelbar bei der zuständigen Stelle des letztgenannten Mitgliedstaats eingereicht worden wäre, und der Tag, an dem dieser Antrag beim ersten Mitgliedstaat eingegangen ist, als Tag des Eingangs bei der zuständigen Behörde, dem zuständigen Träger oder dem zuständigen Gericht gilt.
Diese Bestimmungen sollen die Freizügigkeit von Wanderarbeitnehmern erleichtern, indem sie ihr Vorgehen angesichts der Komplexität der Verwaltungsverfahren in den verschiedenen Mitgliedstaaten administrativ vereinfachen, und verhindern, dass die Betroffenen aus rein formalen Gründen ihre Ansprüche verlieren können.
Gleichwohl sind alle anderen formellen und materiellen Voraussetzungen, die in den Rechtsvorschriften des vorrangig zuständigen Mitgliedstaats bestimmt sind, zu erfüllen, da zwischen der Einreichung eines Antrags auf Familienleistungen und dem Anspruch auf diese Leistungen zu unterscheiden ist (vgl. EuGH 25.4.2024, Rs. C-36/23, Familienkasse Sachsen, Rn. 51, 52 u. 54).
Ein in einem nachrangig zuständigen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellter Antrag auf Familienleistungen löst die Fiktionswirkung, wonach er zugleich im vorrangig zuständigen Staat gestellt gilt, auch dann aus, wenn der Träger, bei dem der Antrag gestellt wird, keine Kenntnis davon hat, dass ein Sachverhalt mit Auslandsbezug vorliegt, z.B. weil - wie sich aus dem gegenständlichen Verfahren ergibt - die Bf. die in der Schweiz für die Familienzulage zuständige Stelle nach 09/2023 nicht informiert hat (vgl. BFG 9.12.2020, III R 73/18).
Maßgebend ist im Beschwerdefall, dass ein Anspruch der Bf. in der Schweiz besteht; es liegt aber an der Bf., diesen Anspruch in der Schweiz durchzusetzen.
In der Schweiz wird - wenn beide Elternteile erwerbstätig sind - die Familienzulage grundsätzlich dem Elternteil ausgezahlt, der den höheren Lohn bezieht, sofern beide im selben Kanton arbeiten. Die Zulagen werden aber nicht automatisch ausbezahlt, sondern müssen über den Arbeitgeber bei der Familienausgleichskasse beantragt werden bzw. wurden - soweit vorliegend - über die Arbeitslosenkasse ausbezahlt.
Die in der Schweiz gewährte Familien- bzw. Kinderzulage übersteigt betragsmäßig regelmäßig die österreichische Familienbeihilfe inklusive Kinderabsetzbetrag, sodass in den betreffenden Monaten eine Differenz- bzw. Ausgleichszahlung grundsätzlich nicht in Betracht kommt. So betrug die Kinderzulage im Kanton St. Gallen im Jahr 2023 monatlich CHF 245,00 für Kinder bis 16 Jahre (https://www.svasg.ch). In Österreich betrug die Familienbeihilfe 2023 für Kinder ab 3 Jahren € 129,00 und der Kinderabsetzbetrag € 61,80 pro Kind.
Eine Differenz- bzw. Ausgleichszahlung kommt daher für die Dauer der Beschäftigung der Bf. in der Schweiz nicht in Betracht.
Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG 1967) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, a) für minderjährige Kinder….
Was den Monat 04/2024 anlangt, ist den Feststellungen des FAÖ, wonach die Bf. ab 10.04.2024 in Österreich als arbeitssuchend gemeldet und der Familienwohnsitz in Österreich war - nicht entgegenzutreten. Für diesen Monat ist Österreich vorrangig zuständig und war die Familienbeihilfe für die Kinder zu gewähren.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die vorliegende Entscheidung orientiert sich an der o.a. VO(EG) 883/2004 sowie der zitierten Rechtsprechung des EuGH, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 abs. 4 B-VG vorliegt und daher eine Revision nicht zulässig ist.
Klagenfurt am Wörthersee, am 29. Jänner 2026
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Normen und Schlagworte
- § 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 68 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 1 lit. a VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 67 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 60 Abs. 1 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom 30.10.2009 S. 1
- Art. 68 Abs. 1 Buchstabe a VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 68 Abs. 2 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 68 Abs. 3 VO 882/2004, ABl. Nr. L 165 vom 30.04.2004 S. 1
- § 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
- § 24a VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1100094/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.1100094.2025
- Stammnummer
- 150746
- Gültig
- 29.01.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF