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BFG RV/7500293/2025
Parkometerstrafverfügung: Keine Zuständigkeit des BFG für vorgelegtes Anbringen, das keine Beschwerde gegen einen Zurückweisungsbescheid darstellt
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7500293/2025vom 04.02.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Verwaltungsstrafsache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über das von der belangten Behörde als Beschwerde vorgelegte Schreiben des Vertreter, ***Adresse***, vom 10. April 2025 beschlossen:
I. Es wird in Folge des Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) die Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes festgestellt.
Das Verfahren wird eingestellt.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 iVm Abs. 9 B-VG durch den Magistrat der Stadt Wien nicht zulässig.
III. Eine Revision durch den Einbringer wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Begründung
Mit Anzeige des Magistrats der Stadt Wien, vom 10. Dezember 2024 MA67/GZ/2024 wurde ***Bf1*** (in weiterer Folge als Hr. K bezeichnet) wegen Abstellens des mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone angezeigt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkausweis gesorgt zu haben, da der Parknachweis Spuren von entfernten Entwertungen aufgewiesen hätte.
Dadurch hätte Hr. K die Parkometerabgabe hinterzogen.
Die Parknachweisnummer wäre in der Anzeige festgehalten worden.
Tatort war in 1220 Wien Jungmaisstraße 1-5.
Tatzeitpunkt war der 28. November 2024 um 9 h 34.
Zulassungsbesitzer war die juristische Person ***jP GmbH***.
Hr. K, der Geschäftsführer der GmbH, hätte durch den fehlenden Parknachweis folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 5 Abs. 2 (Wiener) Parkometerabgabeverordnung, ABl. Der Stadt Wien Nr. 51/2005 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. Für Wien Nr. 9/2006.
In der Folge führte der Magistrat eine Lenkererhebung am 10. Dezember 2014 durch, indem der Zulassungsbesitzer in Form der juristischen Person binnen zwei Wochen nach dem Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges befragt wurde.
Die Lenkererhebung wurde am 13. Dezember 2024 nachweislich durch Hinterlegung zugestellt und blieb unbeantwortet.
Daraufhin erließ der Magistrat Wien MA 67 am 14. Jänner 2025 eine Strafverfügung in der Höhe von 175 € an den Geschäftsführer der juristischen Person, den oben genannten Hrn. K, die nachweislich am 20. Jänner 2025 durch Hinterlegung zugestellt wurde. Die Strafverfügung gab als Tatort die Dresdner Straße 81-85 in 1200 Wien an und als Tatzeitpunkt den 28. Dezember 2024.
Am 22. Jänner schrieb Hr. Vertreter (in der Folge als Vertreter bezeichnet) ein Mail an die MA 67, in der er sich auf die Anzeige vom 28. November 2024 bezog und ausführte, dass er diese als ungerechtfertigt ansehe.
Er hätte sein Firmenfahrzeug mit dem gegenständlichen Kennzeichen am Tatort Jungmaisstraße 1-5 geparkt, da er dort beruflich tätig gewesen wäre und dafür einen unentwerteten Parkschein verwendet, der ihm während der Fahrt auf die Fußmatte gefallen wäre und versehentlich beschädigt worden wäre, weil er unabsichtlich draufgetreten sei. Da der Parkschein zu diesem Zeitpunkt noch nicht entwertet gewesen wäre, ging er davon aus, dass er ihn weiterhin verwenden könne, obwohl er beschädigt wäre.
In der Anzeige würde jedoch behauptet, dass der Parkausweis Spuren von entfernten Entwertungen aufgewiesen hätte, was nicht der Wahrheit entspreche.
Der Vertreter würde sich erst am 22. Jänner 2025 an die MA 67 wenden, weil die Zustellung der Briefe sich verzögert hätte aus firmeninternen Gründen. Er hätte die Anzeige sowie die damals verwendeten Parkscheine sogfältig aufbewahrt , da ihm dies geraten worden sei für den Fall eines Einspruchs.
Die belangte Behörde wertete dieses Schreiben als Einspruch gegen die Strafverfügung vom 14. Jänner 2024, die einen Tatzeitpunkt 28. Dezember 2024 und Tatort die Dresdner Straße 81-85 in 1200 Wien angibt, jedoch vom Vertreter mit keinem Wort erwähnt wird. Dieser bezieht seine Ausführungen hingegen ausschließlich auf die Anzeige mit Datum 28. November 2024 und Tatort Jungmaisstraße 1-5 in 1220 Wien.
Die belangte Behörde erließ einen Mängelbehebungsauftrag in Form eines Schreibens mit dem Titel "Verfahrensanordnung - Vollmachtsvorlage", da das Schreiben nicht von Hrn. K sondern dem Vertreter verfasst wäre und keine eigenhändige Unterschrift des Hrn. K aufweise.
Der Vertreter wurde damit aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Mängelbehebungsauftrages die Vollmacht vorzulegen, aus der das Vertretungsverhältnis zwischen Hrn. K und dem Vertreter hervorgehe.
Hingewiesen wurde darauf, dass für den Fall, dass dem Auftrag nicht entsprochen würde, das Anbringen zurückgewiesen würde.
Der Mängelbehebungsauftrag wurde Hrn. K nachweislich durch Hinterlegung am 11. Februar 2025 zugestellt und am 24. Februar 2024 legte der Vertreter eine sogenannte "KFZ - Vollmacht" vor mit der Bitte um Rückmeldung, wie in der Angelegenheit weiter vorzugehen sei.
Die KFZ Vollmacht, datiert mit 1. April 2024, bevollmächtigte den Vertreter, alle Fahrzeuge des Vollmachtgebers betreffende Erledigungen wie zB An-, Ab-, Ummeldungen, Berichtigungen, Hinterlegungen, Ausfolgungen, Behördenwechsel, Duplikatszulassungsschein etc. bei der Zulassungsbehörde durchzuführen und die hierfür erforderlichen Unterschriften zu leisten, sowie Fahrzeugdokumente und Kennzeichentafeln entgegenzunehmen.
Darüberhinaus wäre der Vertreter bevollmächtigt, mit Beantragung und Abschluss von risikoadäquaten Versicherungsverträgen im Zusammenhang mit den Fahrzeugen des Vollmachtgebers, der Bekanntgabe seiner notwendigen personenbezogenen Daten und der Leistung der erforderlichen Unterschriften sowie die Befreiung der motorbezogenen Versicherungssteuer gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 Versicherungssteuergesetzt 1953 und einer kostenlosen digitalen Vignette zu beantragen.
In Folge dessen erging der Bescheid der MA 67 am 28. März 2025 und wies das als Einspruch gegen die Strafverfügung gewertete mail des Vertreters zurück mangels Vorlage einer gültigen Vertretungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 AVG, weil diese von der vorgelegten KFZ - Vollmacht nicht umfasst wäre.
Der Bescheid wurde dem Vertreten mit Hinterlegung am 2. April 2025 nachweislich zugestellt.
Daraufhin übersandte der Vertreter am 10. April 2025 eine neuerliche KFZ - Vollmacht, ebenfalls datiert mit 1. April 2024, die den Vertreter ausdrücklich zur Vertretung nach § 10 AVG bevollmächtigte und bat erneut um Rückmeldung, wie in dieser Angelegenheit weiter vorzugehen sei und welche weiteren Schritte erforderlich seien.
Dieses Mail wertete die belangte Behörde als Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom 28. März 2025 und legte den Akt dem Bundesfinanzgericht am 23. April 2025 vor.
Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es nach der Rechtsprechung nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter, im gegenständlichen Fall den Vertreter des Angezeigten und Adressaten der Strafverfügung Hrn. K, sondern auf den Inhalt der Eingabe an (VwGH 18.9.2002, 2000/07/0086). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind Parteienerklärungen, somit auch Anbringen im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0185).
In Anbetracht obiger Ausführungen stellt das per E-Mail des Vertreters des Hrn. K vom 10. April 2024, mit dem er lediglich die ergänzte KfZ Vollmacht mit der im Mängelbehebungsauftrag vom 6. Februar 2025 gewünschten Vertretungsvollmacht gem. § 10 AVG nachreicht und fragt, wie die weitere Vorgehensweise sei, keine Beschwerde dar, weil mit dieser Eingabe weder eine konkrete Erledigung angesprochen wird, noch eine Rechtswidrigkeit moniert wird. Es ist dem Schreiben auch keinerlei Beschwerdebegehren zu entnehmen, noch sonstige auf ein Rechtsmittel hindeutende Inhalte. Das Schreiben wird abgesehen vom Inhalt nicht einmal als Beschwerde bezeichnet, sondern nimmt inhaltlich lediglich auf die im Mängelbehebungsauftrag geforderte Vollmacht Bezug, wenngleich verspätet. Es handelt sich dabei also um die verspätete Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages und nicht um eine Beschwerde, da damit dem Zurückweisungsbescheid vom 28. März 2025 mit keinem Wort entgegengetreten wird.
Mehr als fraglich ist auch, ob Hr. K, den der Einschreiter, wie er durch Vorlage der Vollmacht untermauert hat, vertritt, überhaupt gegen die Strafverfügung vorgegangen ist.
Einen inhaltlichen "Einspruch" gegen die Strafverfügung wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft vom 14. Jänner 2025, den die belangte Behörde in dem E-Mail des Vertreters des Angezeigten vom 22. Jänner 2025 gesehen hat, vermutlich weil die dortige Geschäftszahl im Betreff des Mails angegeben war, gibt es nämlich nicht, weil der Vertreter des Hrn. K mit keinem Wort auf die Strafverfügung Bezug nimmt. Vielmehr richtet sich das E-Mail ausschließlich gegen die Anzeige vom 10. Dezember 2024, die darin auch namentlich angesprochen mit dem richtigen Tatort und dem richtigen Tatzeitpunkt, während es sich bei der Strafverfügung um einen anderen Tatort und anderen Tatzeitpunkt handelt, der in dem Schreiben unerwähnt bleibt.
Das Mail bezieht sich abgesehen von der Geschäftszahl im Betreff mit keinem Wort auf die Strafverfügung sondern vielmehr ausschließlich auf die Anzeige, indem es inhaltlich auf den Text der Anzeige Bezug nimmt, diesem entgegentritt und die darin behaupteten Spuren von entfernten Entwertungen auf dem Parkschein als unwahr bezeichnet mit dem Hinweis, die Parkscheine im Original aufbewahrt zu haben.
Die Frage, ob es sich bei dem Schreiben überhaupt um einen Einspruch gegen die Strafverfügung handelt, obwohl deren Inhalt weder erwähnt oder darauf Bezug genommen wird, sondern vielmehr der Inhalt der Anzeige, die aber keinen Bescheid darstellt und daher auch nicht rechtsmittelfähig ist, bekämpft wird, kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben, da wie oben ausgeführt, keine Beschwerde vorliegt und der Zurückweisungsbescheid daher im Ergebnis unbekämpft blieb, auch wenn der Vertreter des Hrn. K mittlerweile seine Vertretung glaubhaft gemacht hat.
Dadurch dass keine Beschwerde vorliegt, der Akt aber in diesem Sinn dem Bundesfinanzgericht vorgelegt wurde, konnte eine Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts nicht entstehen und besteht daher nicht, weil gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG Verwaltungsgerichte insb. über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen.
Conclusio: Es besteht keine Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes für ein von der Verwaltungsbehörde (hier: Magistrat der Stadt Wien) vorgelegtes - allerdings keine Beschwerde darstellendes - Anbringen.
Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Wien, am 4. Februar 2026
Normen und Schlagworte
- Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7500293/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7500293.2025
- Stammnummer
- 150743
- Gültig
- 04.02.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF