Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7105703/2019
Zurückweisung eines Vorlageantrages mangels wirksamer Beschwerdevorentscheidung; fehlender Hinweis nach § 101 Abs. 3 zweiter Satz BAO
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7105703/2019vom 09.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf*** (nun ***Bf***), ***Bf-Adr***, vertreten durch ***StV***, ***StV-Adr***, über die Beschwerde vom 18. April 2018 gegen die Bescheide des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart (nun Finanzamt Österreich) vom 19. März 2018 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Feststellung von Einkünften gemäß § 188 Bundesabgabenordnung (BAO) für die Jahre 2008 bis 2015 zu Steuernummer ***BfStNr*** den Beschluss:
I. Der Vorlageantrag vom 16. Oktober 2019 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 4 lit. e BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.
II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Hinweis
Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung dieses Beschlusses an die nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person bzw. die Zustellungsbevollmächtigte nach § 9 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG) gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung als vollzogen (§ 101 Abs. 3 zweiter Satz BAO).
Begründung
I. Bisheriger Verfahrensgang:
Mit Bescheiden des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart (nun Finanzamt Österreich) vom 13. Dezember 2017 wurden nach abgeschlossener Betriebsprüfung jeweils das Verfahren hinsichtlich Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 2007 bis 2015 gemäß § 303 Abs. 1 BAO wieder aufgenommen und neue Feststellungsbescheide nach § 188 BAO erlassen.
Gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens erhob die ***Bf*** (nun ***Bf***; im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit Anbringen vom 10. Jänner 2018 das Rechtsmittel der Beschwerde. Die Wiederaufnahme nach § 303 Abs. 1 BAO sei eine Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO. Ermessensentscheidungen seien zu begründen. Die Begründung habe die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich sei. Nur formelhaft auf den Grundsatz des Vorranges der Rechtsrichtigkeit zu verweisen, verstoße gegen die Begründungspflicht. Ob die in der Begründung angeführte Rechtsrichtigkeit das Interesse auf Rechtsbeständigkeit überwiege, sei im vorliegenden Fall jedenfalls nicht nachvollziehbar und nicht überprüfbar, daher seien die Bescheide ersatzlos aufzuheben.
Das Finanzamt gab mit Beschwerdevorentscheidung vom 15. Jänner 2018 "der Beschwerde statt". Die Wiederaufnahmebescheide sowie die Feststellungsbescheide würden in der Begründung den Verweis auf die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 14. Dezember 2017 enthalten. Der dortige Verweis auf die Textziffer 2 bis 5 des Berichtes beschreibe als Wiederaufnahmegrund die im Zuge der Außenprüfung neu hervorgekommene Tatsache des Vorliegens von Vermittlungsleistungen und die Nichtübereinstimmung von Rechnungsaussteller mit dem Leistungserbringer. Als neu hervorgekommenes Beweismittel stütze sich die Behörde auf die Selbstanzeige vom 22. Juni 2017. In der Folge seien die Auswirkungen für das wiederaufgenommene Verfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Jahre 2007 bis 2015 begründet worden, die Feststellungsbescheide hingegen nicht. Die Behörde folge der Rechtsmeinung der Partei. Nach herrschender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien der konkret maßgebliche Wiederaufnahmetatbestand im Spruch und die Wiederaufnahmegründe in der Begründung des die Wiederaufnahme verfügenden Bescheides anzuführen. Dabei sei es Aufgabe der Behörde, die von ihr verfügte Wiederaufnahme durch unmissverständliche Hinweise darauf zu begründen, welche Tatsachen und Beweismittel auf welche Weise neu hervorgekommen seien, sodass ein verständiger Dritter die Wiederaufnahmegründe erkennen könne. Da das Finanzamt die Wiederaufnahmegründe im Bescheid nicht angeführt habe, wie gegenständlich in den Feststellungsbescheiden 2007 bis 2015, sei der Beschwerde gegen diese Bescheide stattzugeben.
Schließlich nahm das Finanzamt mit Bescheiden vom 19. März 2018 jeweils das Verfahren hinsichtlich Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 2008 bis 2015 gemäß § 303 Abs. 1 BAO wieder auf und erließ neue Feststellungsbescheide nach § 188 BAO. Die aus dem Abgabeninformationssystem automationsunterstützt generierten Bescheide enthielten den Hinweis, dass "dieser Bescheid gegen alle Beteiligten, denen Einkünfte zugerechnet werden (§ 191 Abs. 3 BAO) [wirkt]. Mit der Zustellung dieses Bescheides an die nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3 und 4 BAO)". Die unter Zuhilfenahme eines Textverarbeitungssystems erstellte Begründung ging gesondert zu. Die Behörde habe im Zuge der Außenprüfung, abgeschlossen mit Betriebsprüfungsbericht vom 14. Dezember 2017, von neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismitteln, welche aufgezählt wurden, Kenntnis erlangt. Zusätzlich werde auf die Niederschrift und den Betriebsprüfungsbericht vom 14. Dezember 2017 verwiesen. Die Niederschrift enthalte in Textziffer 1, der Betriebsprüfungsbericht in Textziffer 2 die oben angeführten neu hervorgekommenen Tatsachen samt Beweismitteln. Dem Betriebsprüfungsbericht seien all jene Änderungen zu entnehmen, die zur Wiederaufnahme des Verfahrens geführt hätten. Die aus den Feststellungen getroffenen Gewinne seien auf Seite 14 und 15 des Betriebsprüfungsberichtes unter Änderung der Besteuerungsgrundlagen zur einheitlichen Gewinnfeststellung dargestellt und nach zuordenbaren Jahren aufgelistet. In Anbetracht der vorliegenden Rechtsverletzung des Abgabepflichtigen führe, unter Darlegung der Ermessensgründe, die gebotene Interessensabwägung zu einem Übergewicht der Gründe hinsichtlich Zweckmäßigkeit der Wiederaufnahme und damit zu einer Richtigstellung der Besteuerung.
Gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO wurde mit Eingabe vom 18. April 2018 Beschwerde erhoben und die Entscheidung durch den Senat sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Das Finanzamt habe mit Beschwerdevorentscheidung vom 15. Jänner 2018 aufgrund der Beschwerde sämtliche Wiederaufnahmebescheide aufgehoben. Den Wiederaufnahmebescheiden vom 19. März 2018 für die Jahre 2008 bis 2015 liege als Wiederaufnahmegrund kein neuer Tatsachenkomplex zugrunde und deshalb sei ein zweites Wiederaufnahmeverfahren nicht möglich. Es werde auf das VwGH-Erkenntnis vom 26. November 2015, GZ Ro 2014/15/0035, verwiesen. Der Tatsachenkomplex sei der gleiche wie in den Bescheiden über das Wiederaufnahmeverfahren vom 13. Dezember 2017. Ein zweites Wiederaufnahmeverfahren sei nicht möglich und die Wiederaufnahmebescheide vom 19. März 2018 rechtswidrig. Die Bescheide wären ersatzlos aufzuheben.
Am 17. September 2019 erstellte das Finanzamt die Beschwerdevorentscheidung, adressiert an den Beschwerdeführer zu Handen der steuerlichen Vertreterin, ohne Hinweis nach § 101 Abs. 3 BAO, und wies die Beschwerde ab. Im Zuge der Wiederaufnahme eines Bescheides werde die Identität der Sache durch den Tatsachenkomplex begrenzt, der als neu hervorgekommen von der Behörde für die Wiederaufnahme herangezogen werde. Die Behörde habe die Wiederaufnahme zwar mit dem im Betriebsprüfungsbericht angeführten Neuerungstatbestand laut Textziffer 2 begründet, doch umfasse diese Textziffer nur die Umsatzsteuer 2007 bis 2015, die Feststellungsbescheide 2007 bis 2015 hingegen nicht. Dies sei in der Begründung zur Stattgabe gegen die Wiederaufnahmebescheide vom 13. Dezember 2017 explizit ausgeführt und seitens der Partei nicht beeinsprucht worden. Eine auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung gestützte Wiederaufnahme für das betreffende Feststellungsverfahren habe zum Zeitpunkt der Erlassung der nunmehr beeinspruchten Wiederaufnahmebescheide vom 19. März 2018 nicht vorgelegen. Der darin dargelegte, neu hervorgekommene Tatsachenkomplex sei somit erstmalig seitens der Behörde zur Begründung herangezogen worden. Der Einwand der Partei und der Hinweis auf das VwGH-Erkenntnis gingen ins Leere.
Datiert mit 26. Oktober 2019 (Anm.: wohl gemeint 16. Oktober 2019) wurde fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht, woraufhin das Finanzamt den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorlegte.
Das Finanzamt Österreich trat im Zuge der Finanzorganisationsreform mit 1. Jänner 2021 an die Stelle des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart (§ 323b Abs. 1 BAO).
Die vorliegende Beschwerdesache wurde mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 26. August 2024 zum 1. September 2024 der Gerichtsabteilung 3012 zugeteilt.
Das Bundesfinanzgericht hat zur Klärung des Sachverhaltes am 7. August 2025 einen verfahrensleitenden Beschluss erlassen. Die Stellungnahmen langten am 13. August 2025 und am 29. September 2025 ein.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Mit Bescheiden vom 13. Dezember 2017 wurde jeweils das Verfahren hinsichtlich Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 2007 bis 2015 gemäß § 303 Abs. 1 BAO wieder aufgenommen. Die Bescheide sind an die ***Bf*** (nun ***Bf***) gerichtet und wurden der "nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person" Herrn ***AB*** (als Empfänger) zugestellt. Sie enthielten den Hinweis, dass "dieser Bescheid … gegen alle Beteiligten [wirkt], denen Einkünfte zugerechnet werden (§ 191 Abs. 3 BAO). Mit der Zustellung dieses Bescheides an die nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3 und 4 BAO)" (BFG-Akt ON 3).
Die als Beschwerdevorentscheidung intendierte Erledigung vom 15. Jänner 2018, mit der die Wiederaufnahmebescheide aufgehoben wurden, wurde an die ***Bf*** gerichtet, zu Handen der ***StV*** zugestellt und enthielt keinen entsprechenden Hinweis (BFG-Akt ON 11). Die ***StV*** ist die steuerliche Vertretung der ***Bf*** ("unter Berufung auf die erteilte Vollmacht") und seit 2. Jänner 2020 als Zustellungsbevollmächtigte für die Beschwerdeführerin im elektronischen Abgabeninformationssystem (Grunddatenverwaltung) eingetragen. Sie wurde der Abgabenbehörde gegenüber nicht als "nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person" namhaft gemacht (BFG-Akt ON 15 bis 17).
Am 19. März 2018 erstellte das Finanzamt (erneut) Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 2008 bis 2015, führte den Hinweis auf die Rechtsfolge der Zustellfiktion an, richtete die Bescheide an die ***Bf*** zu Handen Herrn ***AB*** und stellte die Bescheide dieser "nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person" zu (BFG-Akt ON 2 und 26 bis 33).
Die als Beschwerdevorentscheidung intendierte abweisende Erledigung vom 17. September 2019 wurde an die ***Bf*** gerichtet, zu Handen der steuerlichen Vertreterin zugestellt und enthielt keinen Hinweis nach § 101 Abs. 3 BAO (BFG-Akt ON 6).
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt und der Beschwerdeführerin vorgelegten Aktenteilen, insbesondere aus den Beschwerdevorentscheidungen vom 15. Jänner 2018 und vom 17. September 2019, sowie den Stellungnahmen der belangten Behörde vom 13. August 2025 und der Beschwerdeführerin vom 29. September 2025.
So ergeben sich die Adressierungen der Erledigungen vom 15. Jänner 2018 und vom 17. September 2019 sowie deren Zustellungen an die steuerliche Vertreterin aus den Erledigungen selbst wie auch aus den Angaben der Beschwerdeführerin und des Finanzamtes. Dass die ***StV*** die Vollmacht zur steuerlichen Vertretung hatte, geht ebenfalls aus der Stellungnahme vom 29. September 2025, den Eingaben der Beschwerdeführerin (Beschwerde, Vorlageantrag) und der Einsicht in das elektronische Abgabeninformationssystem hervor. Daraus und auch aus den Akten ergibt sich kein Hinweis, dass die steuerliche Vertreterin als "nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person" namhaft gemacht wurde.
Der fehlende Hinweis nach § 101 Abs. 3 BAO in den als Beschwerdevorentscheidungen intendierten Erledigungen ergibt sich aus ebendiesen.
Vor diesem Hintergrund nimmt das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen an.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Zurückweisung)
Im Beschwerdefall ist zu klären, ob die als Beschwerdevorentscheidung betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 2008 bis 2015 intendierte Erledigung vom 17. September 2019 wirksam erlassen wurde.
Beschwerdevorentscheidungen sind Bescheide über Bescheidbeschwerden, die (nach § 262 Abs. 1 BAO) als "Beschwerdevorentscheidungen" zu bezeichnen sind (siehe Ritz/Koran, BAO8 § 262 Rz 2).
Gemäß§ 264 Abs. 1 BAO kann "gegen eine Beschwerdevorentscheidung … innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten".
§ 260 Abs. 1 BAO über die Zurückweisung wegen Unzulässigkeit ist sinngemäß für Vorlageanträge anzuwenden (§ 264 Abs. 4 lit. e BAO).
Ein Vorlageantrag ist unzulässig bei Einbringung, obwohl keine Beschwerdevorentscheidung zugestellt wurde (siehe Ritz/Koran, BAO8 § 264 Rz 17, mwN zur Judikatur).
Ein Feststellungsbescheid ergeht gemäß § 191 Abs. 1 lit. c BAO in den Fällen des § 188 BAO an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind. Nach § 191 Abs. 3 zweiter Satz BAO wirken Feststellungsbescheide (§ 188 BAO) gegen alle, denen im Spruch des Bescheides Einkünfte zugerechnet bzw. nicht zugerechnet werden.
Erledigungen werden gemäß § 97 Abs. 1 BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind.
Nach § 81 Abs. 2 BAO haben dann, wenn zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit "mehrere Personen in Betracht [kommen], … diese hierfür eine Person aus ihrer Mitte oder einen gemeinsamen Bevollmächtigten der Abgabenbehörde gegenüber als vertretungsbefugte Person namhaft zu machen; diese Person gilt solange als zur Empfangnahme von Schriftstücken der Abgabenbehörde ermächtigt, als nicht eine andere Person als Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht wird".
Gemäß § 101 Abs. 3 BAO in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung vor der Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2023, BGBl I Nr. 110/2023, können schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gerichtet sind (§ 191 Abs. 1 lit. a und c BAO), einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person zugestellt werden. "Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird" (Zustellfiktion nach § 101 Abs. 3 BAO).
Der Verwaltungsgerichthof judiziert, dass die Wirksamkeit eines Feststellungsbescheides nur eintritt, wenn der Bescheid in seinem Spruch seinen Adressaten gesetzmäßig bezeichnet (§ 191 Abs. 1 lit. c BAO bzw. § 191 Abs. 2 BAO in Verbindung mit § 93 Abs. 2 BAO), der Bescheid seinem Adressaten (im Wege eines Vertreters nach § 81 BAO) zugestellt wurde und der Bescheid allen Personen, denen (gemeinschaftliche) Einkünfte zugerechnet werden, kraft Zustellfiktion (§ 101 Abs. 3 und 4 BAO) als zugestellt gilt oder zugestellt wurde (§ 97 Abs. 1 BAO). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Das Fehlen auch nur einer dieser Voraussetzungen würde dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Gewinnfeststellungsverfahrens widersprechen und steht der Wirksamkeit einer behördlichen Erledigung als Bescheid entgegen (vgl. dazu VwGH 22.9.2021, Ra 2020/15/0091).
Damit ein Feststellungsbescheid die ihm nach § 191 Abs. 3 zweiter Satz BAO zukommende Wirkung entfalten kann, muss er den betreffenden Personen nach § 97 Abs. 1 BAO zugestellt sein oder als zugestellt gelten (vgl. VwGH 30.10.2024, Ra 2023/13/0188).
§ 101 Abs. 3 BAO gilt nicht nur für Feststellungsbescheide, sondern auch für diesbezüglich abändernde Bescheide wie die Wiederaufnahme des Feststellungsverfahrens (siehe Ritz/Koran, BAO8 § 101 Rz 10, mwN zur Judikatur).
§ 101 Abs. 3 BAO in der im Beschwerdefall geltenden Fassung BGBl I Nr. 117/2016 erlaubt eine vereinfachte Zustellung an eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit durch Zustellung an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person (vgl. erneut VwGH 30.10.2024, Ra 2023/13/0188). Die Zustellfiktion wirkt für alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft.
Von der Zustellfiktion des § 101 Abs. 3 BAO muss die Behörde allerdings nicht zwingend Gebrauch machen; an die Personenvereinigung gerichtete Bescheide können wirksam auch dadurch zugestellt werden, dass sie sämtlichen Mitgliedern der Personenvereinigung zugestellt werden (vgl. VwGH 22.9.2021, Ra 2020/15/0091).
Im vorliegenden Fall richtet sich die als Beschwerdevorentscheidung intendierte Erledigung vom 17. September 2019 (wie auch die Erledigung vom 15. Jänner 2018) an die Beschwerdeführerin und wurde nach den übereinstimmenden Ausführungen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin nicht der "nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person" oder sämtlichen Mitgliedern der Personengemeinschaft, sondern (mit dem Zusatz zu Handen) der bevollmächtigten steuerlichen Vertreterin zugestellt. Sie enthält, anders als die angefochtenen Bescheide, keinen Hinweis im Sinne des § 101 Abs. 3 zweiter Satz BAO ("Mit der Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung an die nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle Beteiligten als vollzogen"; § 101 Abs. 3 BAO in der Fassung BGBl I Nr. 117/2016).
Daraus folgt, dass einerseits die an die Beschwerdeführerin gerichtete(n) und als Beschwerdevorentscheidung bezeichnete(n) Erledigung(en) mangels ordnungsgemäßer Zustellverfügung (Benennung der "nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person") nicht wirksam werden konnte(n). Aufgrund des fehlenden Hinweises auf die Rechtsfolge in der (den) als Beschwerdevorentscheidung(en) intendierten Erledigung(en) ist im vorliegenden Fall andererseits die Zustellwirkung im Sinne des § 101 Abs. 3 zweiter Satz BAO gegenüber den Personen, denen Einkünfte zugerechnet werden sollen, nicht eingetreten. Damit liegen zwei von drei kumulativ erforderlichen Voraussetzungen zur Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung(en) betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Feststellung von Einkünften nicht vor. Die als Beschwerdevorentscheidung intendierte(n) Erledigung(en) erlangte(n) damit im Hinblick auf das durch die Einheitlichkeit der Feststellung geprägte Wesen eines Bescheides nach § 188 BAO insgesamt keine Rechtswirksamkeit (vgl. zu alledem VwGH 24.8.2023, Ra 2023/13/0062, mwN).
Da die als Beschwerdevorentscheidung intendierte Erledigung mangels wirksamer Zustellung einen Nichtbescheid darstellt, war der dagegen eingebrachte Vorlageantrag vom 16. Oktober 2019, wie im Spruch ersichtlich, gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 4 lit. e BAO als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 8.2.2007, 2006/15/0371).
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 274 Abs. 3 Z 1 BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 4 lit. f BAO kann im Fall der Zurückweisung des Vorlageantrages als unzulässig von einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen und ist im vorliegenden Fall verfahrensökonomisch zweckmäßig, weil für den Ausspruch der Zurückweisung eine mündliche Erörterung der Sach- und Rechtslage nicht erforderlich ist. Eine Unbilligkeit des Absehens von der mündlichen Verhandlung ist nicht erkennbar. Daher wird das Ermessen dahingehend geübt, dass von der mündlichen Verhandlung abgesehen wird.
Gemäß § 272 Abs. 4 BAO ergeht dieser Beschluss durch die Berichterstatterin.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit der vorliegenden Entscheidung folgt das Bundesfinanzgericht der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des VwGH, wonach die Verletzung des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Gewinnfeststellungsverfahrens die Unwirksamkeit einer Erledigung bewirkt. Eine Revision war daher nicht zuzulassen.
Graz, am 9. März 2026
Normen und Schlagworte
- § 101 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 191 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 191 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 81 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 262 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7105703/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7105703.2019
- Stammnummer
- 150734
- Gültig
- 09.03.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF