Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101589/2025
1. Familienbeihilfenanspruch für Berufsausbildung 2. Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101589/2025vom 06.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 20. Juni 2024 gegen die Bescheide des ***FA*** vom 27. Mai 2024 betreffend
1.) Abweisung des Antrages über FON vom 01.11.2023 auf Gewährung von Familienbeihilfe ab März 2023 und
2.) Abweisung Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ab Mai 2022, Antrag vom 05.01.2024,
für den Sohn ***1*** ***2*** ***3***, SVNR Sohn ***4***, SVNR Bf. ***5***, Steuernummer Bf. ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Zu 1.) Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO stattgegeben.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Zu 2.) Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung steht nicht zu.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (Bf.) beantragte mit Antrag vom 01.11.2023 die Familienbeihilfe und mit Antrag vom 04.01.2024 die erhöhte Familienbeihilfe für ihren am ***6*** geborenen Sohn ab März 2023.
Ihr Sohn beendete erfolgreich das letzte Schuljahr am BORG lt. Abschlusszeugnis am **ttmm**.2022, konnte die Matura jedoch krankheitsbedingt (**Krankheit**, in der Folge: Krankheit) nicht vollständig absolvieren bzw. abschließen.
Im ersten eingeholten Sachverständigengutachten wurde vom Sozialministeriumservice (SMS) lediglich ein Grad der Behinderung von 30 % festgestellt, weshalb beide Anträge abgewiesen wurden.
In der Beschwerde bringt die Bf. unter Beilage diverser ärztlicher Unterlagen vor, dass die Diagnose bei ihrem Sohn im Mai 2022 gestellt worden sei und seit diesem Zeitpunkt mehrere stationäre Krankenhausaufenthalte notwendig gewesen seien. Diverse Therapieversuche hätten kaum eine Besserung herbeigeführt, weshalb in den letzten beiden Jahren ein Schulbesuch bzw. Prüfungsantritte unmöglich gewesen seien.
Ein zweites eingeholtes Sachverständigengutachten bestätigte die Feststellungen des ersten Gutachtens und führte zu keinem anderen Ergebnis.
Die Beschwerden wurden daher mit Beschwerdevorentscheidung abgewiesen.
Die Bf. beantragte die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das BFG und bringt ergänzend vor, dass zum einen das Gutachten von ***7*** ***8*** und zum anderen frühere Befunde nicht im Sachverständigengutachten berücksichtigt worden seien. Zusätzlich fügte sie einen Ambulanzbericht der Uniklinik vom 22.08.2024 sowie eine psychosomatische Stellungnahme von MSc ***9*** vom 22.08.2024 hinzu.
Ein drittes eingeholtes Gutachten bestätigt die beiden Vorgutachten insoweit, als ab 05/2022 ein Grad der Behinderung von 30% festgestellt wurde und ab 04/2025 nun ein Grad der Behinderung von 40% vorliegt. Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit wurde nicht festgestellt.
Der Sohn hat schließlich im Mai 2024 die Reifeprüfung mit der letzten noch offenen Teilprüfung abgeschlossen und hat mit WS 2024/25 mit dem Bachelorstudium ***11*** begonnen.
Die Bf. bezieht die Familienbeihilfe für Ihren Sohn wieder seit 10/2024.
Im Vorlagebericht vom 26.05.2025 führt das FAÖ aus:
"§ 8 Abs 3 bis 6 FLAG bestimmt, unter welchen Bedingungen der Erhöhungsbetrag an Familienbeihilfe zusteht.
§ 2 Abs 1 lit c FLAG regelt weiters, unter welchen Voraussetzungen bei Behinderungen der Grundbetrag an Familienbeihilfe gewährt werden kann: Dieser steht für volljährige Kinder zu, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Hierbei ist auch eine Behinderung im psychischen Bereich als geistige Behinderung iSd obigen Bestimmungen anzusehen (s VwGH 30.5.2017, Ro 2017/16/0009, zu einem schizophrenen Residuum, unter Bezugnahme auf die bei der Interpretation des § 8 Abs 5 zu berücksichtigenden Materialien zur Novelle BGBl 1993/531).
Für die Verlängerung der Frist bis zum 25. Lebensjahr ist entscheidend, dass eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit. b oder lit. h vorliegt.
Gem. § 2 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt.
Durch die Bestimmung des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 hat der Gesetzgeber die Feststellung des Grades der Behinderung der eigenständigen Beurteilung der Finanzämter als Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt. Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen (VfGH 10.12.2007, B 700/07).
Daraus resultiert de facto eine Bindung an die Feststellungen der im Wege des SMS erstellten Gutachten und darf die belangte Behörde die auf Basis des Gutachtens erstellte Bescheinigung nur insoweit überprüfen, ob diese als schlüssig, vollständig und nicht einander widersprechend anzusehen ist (z.B. VwGH 27.9.2012, 2010/16/0261 mit Hinweis auf VwGH 29.9.2011, 2011/16/0063, und VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307; Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. 2020, Rz 29 zu § 8).
Nach dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung in § 8 Abs. 5 FLAG 1967 ist eine "erhebliche Behinderung" nicht nach der zugrundeliegenden Ursache, sondern nach der vorhandenen Funktionsbeeinträchtigung zu beurteilen. Auch nach § 1 der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die "Auswirkung" der Funktionsbeeinträchtigung zu verstehen und ist das Ausmaß dieser Auswirkungen als Grad der Behinderung zu beurteilen.
Anhand der Metadaten kann nicht an der Schlüssigkeit der drei Sachverständigengutachten sowie am festgestellten prozentuellen Ausmaß der Behinderung gezweifelt werden.
Eine Schul- oder Berufsausbildung lag im Zeitraum 03/2023 - 09/2024 nicht vor.
Die Behörde beantragt daher die Abweisung der Beschwerden."
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Sohn der Bf. beendete das letzte Schuljahr im BORG (laut Abschlusszeugnis) am 29.04.2022.
Mit 05/2022 wurde beim Sohn die Krankheit **Krankheit** diagnostiziert. Da sich sein Gesundheitszustand verschlechterte, musste er die Matura abbrechen bzw. konnte er diese nicht zeitgerecht und nur in Teilprüfungen und an Ersatzterminen, die von der Schule vorgegeben werden, abschließen.
Er war wiederholt für Maturatermine angemeldet, konnte diese aber nicht wahrnehmen, da er wiederholt an Ersatzterminen im Krankenhaus lag.
So war er für die Deutsch-Matura im 01/2023 angemeldet, aber im Krankenhaus.
Bis 02/2023 wurde Familienbeihilfe für die Berufsausbildung gewährt.
Im Mai 2023 war er wieder für die Deutsch-Matura angemeldet, konnte aufgrund der Erkrankung und einem Krankenhausaufenthalt aber wieder nicht daran teilnehmen.
Die Präsentation der Vorwissenschaftlichen Arbeit (VWA) war ihm auch erst im 09/2023 möglich.
Im Mai 2024 konnte er die letzte noch offene Prüfung zur Matura ablegen und die Reifeprüfung als Schüler des BORG ***12*** somit abschließen.
Beim Sohn liegt ein Grad der Behinderung (GdB) von 30% ab 05/2022 und ein GdB von 40% seit 04/2025 vor.
Eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit des Sohnes konnte von den Sachverständigen des BASB (nunmehr Sozialministeriumservice/SMS) nicht festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und dem elektronischen Familienbeihilfenakt FABIAN, insbesondere auch aus den dort ersichtlichen Antwortschreiben der Bf. auf die Anspruchsüberprüfungsschreiben zur Familienbeihilfe.
Aus der Aktenlage und aus den Gutachten des BASB/SMS, die alle vorgelegten Unterlagen im Gutachtenserstellungszeitpunkt berücksichtigt haben, ergibt sich ein GdB von 30% für den Sohn ab 05/2022 und ist dieser sachverhaltsmäßig festzustellen.
3. Rechtliche Beurteilung
§ 2 FLAG 1967 idF BGBl. I Nr. 220/2021 lautet:
§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. …. ….
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird; für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem ehestmöglichen Beginn eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd für längstens drei Monate, …. ….
h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden, …. ….
3.1. Zu Spruchpunkt I.
Zu 1.) Stattgabe des Antrages auf Familienbeihilfe ab 03/2023:
Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, haben gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. ….
Die Familienbeihilfe wird gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erweisen anzusehen ist oder nicht.
Verfahrensgegenständlich strittig ist zunächst, ob der Sohn auch noch ab 03/2023 in Berufsausbildung stand, obwohl er (krankheitsbedingt) zu Maturaterminen nicht zeitgerecht antreten konnte und auch die VWA nicht zeitgerecht, aber letztlich im September 2023, präsentieren konnte.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird, was beim Besuch eines BORG zutrifft.
Das BFG hat keinen Zweifel daran, dass der Sohn die Schulausbildung im Rahmen seiner gesundheitlichen Möglichkeiten ernsthaft und zielstrebig betrieb und diese auch in zeitlicher Hinsicht seine volle Zeit in Anspruch nahm.
Ein ernstliches und zielstrebiges Bemühen wird nicht schon dann in Abrede zu stellen sein, wenn ein Kind mit vorgesehenen Prüfungen durch einige Zeit in Verzug gerät, und dies auf eine ernsthafte Erkrankung mit ständiger ärztlicher Behandlungsnotwendigkeit zurückzuführen ist.
Unterbrechung der Ausbildung bzw. erschwerte Ausbildungsbedingungen
Zur Norm des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, dass die Unterbrechung der Ausbildung durch die Natur der Dinge entsprechende Unterbrechungen des tatsächlichen Ausbildungsvorganges für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich ist. Hierzu gehören beispielsweise Erkrankungen, die die Berufsausbildung auf begrenzte Zeit unterbrechen, oder Urlaube und Schulferien. Bei einer mehrjährigen krankheitsbedingten Unterbrechung der tatsächlichen Berufsausbildung bleibt hingegen der Familienbeihilfenanspruch nicht bestehen, weil die Berufsausbildung nicht mehr aufrecht ist (vgl. VwGH 24.09.2009, 2009/16/0088, VwGH 20.06.2000, 98/15/0001, VwGH 16.11.1993, 90/14/0108; BFG 20.10.2023, RV/7102697/2023; BFG 16.11.2020, RV/3100835/2019); eine mehrjährige Unterbrechung liegt hier aber nicht vor.
Zwar wurde beim Sohn kein GdB von 50% attestiert, sodass § 2 Abs. 1 lit. h FLAG 1967 nicht zur Anwendung kommt (siehe folgenden Punkt 2.), aber auch ein attestierter GdB von 30% ab 05/2022 muss als die Ausbildung erschwerender Umstand gewertet werden, der die Schulausbildung im Falle des Sohnes unterbrach bzw. entsprechend erschwerte.
Insbesondere die Krankenhausaufenthalte zu den Matura-Prüfungsterminen, wobei letztere zu genau festgesetzten Terminen und nicht beliebig oft stattfinden, können nicht dazu führen, dass vom Abbruch oder Nichtvorliegen einer Berufsausbildung auszugehen ist.
Bis zum Abschluss der Matura im 05/2024 stand der Sohn in Schulausbildung, wenn auch mit der Krankheit geschuldeten wiederholten Unterbrechungen.
Für den Zeitraum danach ist § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 idF BGBl. I Nr. 220/2021 zu prüfen bzw. anzuwenden, wonach für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung der Familienbeihilfenanspruch weiter besteht, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird.
Zu 2.) Abweisung des Antrages auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung
Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist.
Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Ebenfalls strittig und verfahrensgegenständlich ist, ob für den Sohn der Bf. der Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung iSd § 8 Abs. 5 FLAG 1967 ab 05/2022 zusteht.
Dies ist ausschließlich anhand der geltenden Gesetzeslage zu beurteilen und besteht insofern kein Ermessen für die Abgabenbehörde.
Von einer solchen erheblichen Behinderung kann nur ausgegangen werden, wenn der Grad der Behinderung von mindestens 50% durch ein Sachverständigengutachten des SMS festgestellt und bescheinigt vorliegt, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Zum Nachweis oben genannter Voraussetzungen ist eine Bescheinigung des Bundessozialamtes (Sozialministeriumservice) nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 somit zwingend erforderlich.
Die Abgabenbehörden sowie das Bundesfinanzgericht (BFG) sind diesbezüglich an die Feststellungen der im Wege des Bundessozialamtes (nunmehr: Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen [BASB], Sozialministeriumservice [SMS]) erstellten Gutachten gebunden (vgl. VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019; VwGH 8.11.2023, Ra 2023/16/0086 ua.).
Die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht dürfen die Gutachten nur insoweit prüfen, ob diese schlüssig und vollständig sind und im Fall mehrerer Gutachten nicht einander widersprechen (vgl. VwGH 29.09.2011, 2011/16/0063; VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068; Beschluss VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053; Erkenntnisse VwGH jeweils vom 22.12.2011, 2009/16/0307 und 2009/16/0310, vgl. auch die von Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg.), FLAG2, § 8 Rz 29 zitierte Rechtsprechung).
Der Antragsteller hat die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. VwGH 04.07.2016, Ra 2016/04/0057).
Das BFG hat die Beweiskraft - insbesondere Nachvollziehbarkeit bzw. Schlüssigkeit - der Gutachten zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen (VwGH 13.12.2012, 2009/16/0325).
Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 die Kompetenz für die Beurteilung des Grades der Behinderung und der Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ausdrücklich an eine dafür qualifizierte Institution übertragen. Daraus folgt, dass der Entscheidungsfindung durch die Behörde weder Bekundungen der Eltern über den Gesundheitszustand ihres Kindes noch anderer Personen, mögen sie auch über fachärztliche Kenntnisse verfügen, zu Grunde zu legen sind (VwGH vom 20.9.1995, 95/13/0134).
Entscheidend ist also nicht, wie die Mutter den Schweregrad der Behinderung subjektiv einschätzt oder empfindet oder ob sie hohe Therapiekosten trägt.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 10.12.2007, B 700/07, wohl begründet ausgeführt, dass die Beihilfenbehörden bei ihrer Entscheidung jedenfalls von der durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung des Bundessozialamtes auszugehen haben und von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen können (vgl. VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068).
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat klargestellt, dass die Behörden an die den Bescheinigungen des Bundessozialamtes (nunmehr Sozialministeriumservice, BASB) zugrunde liegenden Gutachten gebunden sind und diese nur insoweit prüfen dürfen, ob sie schlüssig und vollständig und nicht einander widersprechend sind (vgl. zB VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307, und VwGH 29.09.2011, 2011/16/0063).
Das Bundesfinanzgericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 iVm § 2a BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 09.09.2004, 99/15/0250) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Aus der einschlägigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts folgt somit eine de facto Bindung der Beihilfenbehörden sowie des Bundesfinanzgerichtes an die Feststellungen der im Wege des BASB/SMS erstellten Gutachten, wenn diese vollständig, schlüssig und einander nicht widersprechend sind.
Im beschwerdegegenständlichen Fall liegen mittlerweile drei Gutachten von ärztlichen Sachverständigen des BASB/SMS vor, die unter Berücksichtigung sämtlicher zum Begutachtungszeitpunkt vorhandener und vorgelegter Unterlagen übereinstimmend zum Schluss kommen, dass beim Sohn der Bf. aufgrund seiner Krankheit ein GdB von 30% ab 05/2022 vorliegt. Im dritten Gutachten wird zwar fälschlicherweise 05/2024 angegeben, da aber auf die Vorgutachten Bezug genommen wird, muss 05/2022 gemeint sein und nicht das Datum der Vorgutachten.
Dabei haben sich die Sachverständigen (ua. Ärzte für Innere Medizin) an die Bestimmungen der Einschätzungsverordnung BGBl. II Nr. 261/2010 idgF gehalten wie vom Gesetz gefordert.
Im dritten erstellten Gutachten vom 08.05.2025, vidiert am 11.05.2025, wird weiters ein GdB von 40% seit 04/2025 festgestellt und unter Berücksichtigung der im Gutachten angeführten noch zusätzlich vorgelegten Befunde auch ausführlich dargelegt, dass sich ab 04/2025 der GdB um eine Stufe auf 40% erhöht, was anhand der medizinischen Vorbefunde (im Gutachten angeführt) dokumentiert ist. Auch die verordnete Medikation und das Vorbringen im Vorlageantrag vom 06.02.2025 wurden entsprechend berücksichtigt und flossen in das Gutachten ein.
Die Gutachten wurden im Übrigen auch von einem zweiten (leitenden) Arzt überprüft und genehmigt/vidiert. Damit haben sechs befasste sachverständige Ärzte übereinstimmend keinen GdB von zumindest 50% beim Sohn der Bf. für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum feststellen können und auch keine voraussichtlich bestehende dauernde Erwerbsunfähigkeit für den Beschwerdezeitraum oder über diesen hinaus attestiert.
Die Gutachter berücksichtigten die zum Gutachtenserstellungszeitpunkt jeweils vorliegenden Gutachten.
Dass Ärzte für Innere Medizin nicht über den nötigen Sachverstand für die Beurteilung der Krankheit des Sohnes der Bf. und der entsprechenden vorgelegten Befunde verfügen würden, wie aus den Einwendungen der Bf. abzuleiten ist, kann seitens des BFG nicht nachvollzogen werden.
Die Gutachten sind auch als schlüssig zu beurteilen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ob ein Kind eine Berufsausbildung absolviert oder nicht stellt eine vom Verwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung zu treffende Sachfrage dar.
Die Bindung an schlüssige Sachverständigengutachten hinsichtlich des Vorliegens einer erheblichen Behinderung ist durch die Rechtsprechung geklärt.
Die Würdigung eines Sachverständigengutachtens, und damit auch die Frage, ob ein Verwaltungsgericht einem Gutachten folgt oder nicht, ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Teil der Beweiswürdigung. Der VwGH ist als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung läge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. VwGH 20. 4. 2022, Ra 2020/06/0157; VwGH 29. 11. 2017, Ra 2015/04/0014, mwN).
Daher war die Revision nicht zuzulassen.
Graz, am 6. März 2026
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 1 Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010
- § 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101589/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101589.2025
- Stammnummer
- 150733
- Gültig
- 06.03.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF