Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500726/2025
Abweisung eines Antrages auf Zahlungsaufschub im Verwaltungsstrafverfahren
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500726/2025vom 19.02.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Heidemarie Winkler über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 07.07.2025, GZ: ***1***, mit welchem das Ansuchen um Bewilligung eines Zahlungsaufschubes zu den Zahlen ***2***, ***3*** und ***4*** abgwiesen wurde, wie folgt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid des Magistrates der Stadt Wien zu den Zahlen ***2***, ***3*** und ***4*** bestätigt.
II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Verfahrensgang
In Folge mehrerer Verwaltungsübertretungen und den damit zusammenhängenden sieben Verwaltungsstrafverfahren, hier gegenständlich sind drei, richtete der Beschwerdeführer (in Folge kurz: BF) am 09.05.2025 folgendes Ansuchen an die belangte Behörde:
"[…] wie bereits besprochen, wurde mein Insolvenzverfahren abgeschlossen und am 10.03.2025 ein Zahlungsplan vom Gericht genehmigt. Dieser sieht eine monatliche Zahlung in Höhe von 392 € über einen Zeitraum von 7 Jahren vor. Mein monatliches Nettoeinkommen beträgt 1.586,97 €. Zusätzlich wurde mir für die Geldstrafe mit dem Aktenzeichen ***1*** in Höhe von 2.540 € ein Zahlungsaufschub bis zum 09.06.2025 gewährt.
Angesichts meiner aktuellen finanziellen Situation ist es mir jedoch nicht möglich, diesen Betrag in voller Höhe bis zum genannten Datum zu begleichen. Ich bitte Sie daher höflich um eine Reduktion der Geldstrafe oder eine andere Form der Zahlungserleichterung, damit ich meinen Verpflichtungen weiterhin ordnungsgemäß nachkommen kann, ohne meinen genehmigten Zahlungsplan zu gefährden".
Am 13.06.2025 teilte die belangte Behörde dem BF folgendes mit:
"Betreffend Ihrem Antrag vom 09.05.2025 auf Zahlungserleichterung können wir Ihnen mitteilen, dass zum aktuellen Zeitpunkt ein Zahlungsaufschub in Betracht kommt. Dies unter der Voraussetzung, dass Ihre derzeitige Zahlungsfähigkeit durch Sie belegt wird. Dafür ist die Überweisung des Betrages in der Höhe von 1.965,17 Euro bis zum 27.06.2025 erforderlich.
Derzeit liegen folgende rechtskräftige Strafen zu Ihrer Person vor:
***1***[Anmerkung BFG: gegenständlich/angefochtener Bescheid]
***2*** [Anmerkung BFG: gegenständlich]
***6*** [Anmerkung BFG: nicht gegenständlich]
***7*** [Anmerkung BFG: nicht gegenständlich]
***8*** [Anmerkung BFG: nicht gegenständlich]
***3*** [Anmerkung BFG: gegenständlich]
***4*** [Anmerkung BFG: gegenständlich]
***9*** [Anmerkung BFG: nicht gegenständlich]
Daraus resultiert ein Gesamtbetrag an rechtskräftigen Strafen in der Höhe von 3.445 Euro.
Nach Erhalt des oben angeführten Betrages ergeht ein Bescheid, welcher die Modalitäten des Zahlungsaufschubes beinhaltet. Während dem Zahlungsaufschub können Sie jederzeit beliebig hohe Zahlungen tätigen um den Rückstand zu begleichen."
Am 16.06.2025 teilte der BF folgendes mit:
"[…] ich habe Ihnen bereits den gerichtlichen Bescheid über mein laufendes Privatinsolvenzverfahren übermittelt. Daraus geht klar hervor, dass ich monatlich 317 € (insgesamt 27.000 €) zu leisten habe. Mein Einkommen erfolgt auf Basis des Kollektivvertrags. Wenn man meine Miete und weitere Fixkosten berücksichtigt, bleibt mir praktisch nichts übrig. Trotzdem fordern Sie nun von mir eine Zahlung von 1.965,17 € bis zum 27.06.2025, obwohl Sie sowohl über mein Einkommen als auch über den Gerichtsbeschluss Bescheid wissen. Ehrlich gesagt: Entweder nehmen Sie meine Lage nicht ernst oder Sie versuchen, mich mit dieser Forderung noch weiter in eine ausweglose Lage zu bringen. Was soll ich sonst denken? Ich habe Ihnen meine Situation wiederholt geschildert und die gerichtlichen Unterlagen als Beweis vorgelegt - leider offenbar ohne jede Wirkung. Ich werde den Betrag von 1.965,17 € bis zum genannten Termin nicht zahlen können. Wenn Sie dennoch eine Rückzahlung erwarten, schlage ich zwei Möglichkeiten vor:
1. Eine Ratenzahlung in kleinen Beträgen - wie es das Gericht in meinem Insolvenzverfahren bereits vorgibt.
2. Oder ich bin bereit, im Rahmen gemeinnütziger Arbeit (Ersatzfreiheitsstrafe) meinen Beitrag zu leisten.
Falls beides nicht möglich ist, bleibt mir nichts anderes übrig, als die Haftstrafe anzutreten. Bitte teilen Sie mir in diesem Fall schriftlich mit:
- Wie viele Tage Freiheitsstrafe für 3.445 € vorgesehen sind,
- Unter welchen Bedingungen diese abläuft
- Und wo diese Strafe zu verbüßen wäre."
Mit Bescheid vom 07.07.2025 wurde der Antrag um Bewilligung eines Zahlungsaufschubes hinsichtlich des Gesamtrückstandes von EUR 3.445,- abgwiesen.
Am 23.07.2025 langte dagegen fristgerecht die Beschwerde des BF ein. Darin wird ausgeführt:
"Ich befinde mich aktuell in einem laufenden Privatinsolvenzverfahren gemäß § 194 IO mit einem vom Bezirksgericht Wien genehmigten Zahlungsplan. Dieser Zahlungsplan stellt bereits eine erhebliche finanzielle Belastung dar, da ich gemäß gerichtlicher Festlegung monatlich 319 € über einen Zeitraum von sieben Jahren leiste.
Darüber hinaus bin ich zurzeit trotz intensiver Bemühungen ohne festes Einkommen. Erst kürzlich konnte ich eine neue Anstellung in Aussicht nehmen. Die wirtschaftliche Situation ist daher nachweislich äußerst angespannt und meine finanzielle Leistungsfähigkeit ist erheblich eingeschränkt.
Gemäß § 54b Abs. 3 VStG ist Voraussetzung für die Bewilligung eines Zahlungsaufschubes oder einer Zahlungserleichterung der Nachweis der Zahlungsfähigkeit. In meinem Fall jedoch liegt durch das gerichtlich genehmigte Schuldenregulierungsverfahren bereits eine rechtlich anerkannte Zahlungsunfähigkeit vor.
Wichtiger Hinweis: Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 26.2.2002, 99/02/0517) und § 54b VStG dürfen behördliche Zwangsstrafen nicht dazu führen, dass ein gesetzlich geregeltes Insolvenzverfahren faktisch unterlaufen wird.
Eine Vollstreckung der Geldstrafe oder deren Umwandlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe würde mein Insolvenzverfahren gefährden und stellt daher einen Verstoß gegen das Prinzip der Gläubigergleichbehandlung dar. Es ist offenkundig, dass ich bei gutem Willen und aufrichtiger Mitwirkung derzeit nicht in der Lage bin, die Forderung zu begleichen, ohne den gesetzlich anerkannten Zahlungsplan zu gefährden.
Ich beantrage daher ausdrücklich:
1. Den Bescheid vom 07.07.2025 (GZ: ***1***) aufzuheben.
2. Die Forderung der Zwangsstrafe angesichts meines laufenden Insolvenzverfahrens gemäß § 54b Abs. 3 VStG sowie unter Berücksichtigung des § 194 IO (Zahlungsplan) zu erlassen bzw. ruhend zu stellen.
3. Hilfsweise: Die Zwangsstrafe auf einen symbolischen Betrag zu reduzieren und einen neuen Zahlungsaufschub zu gewähren.
Ich lege zur Glaubhaftmachung Kopien folgender Unterlagen bei: Bestätigung des Bezirksgerichts Wien über mein Insolvenzverfahren (Zahlungsplan-Beschluss)."
Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt am 16.09.2025 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Rechtsgrundlagen
§ 5 WAOR (Wiener Abgabenorganisationsrecht) lautet:
Über Beschwerden in Angelegenheiten der in den §§ 1 und 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben entscheidet das Bundesfinanzgericht.
Vollstreckung von Geldstrafen
§ 54b Verwaltungsstrafgesetz 1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
(1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
(1a) Im Fall einer Mahnung gemäß Abs. 1 ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
(1b) Als Grundlage für die Einbringung der vollstreckbar gewordenen Mahngebühr ist ein Rückstandsausweis auszufertigen, der den Namen und die Anschrift des Bestraften, den pauschalierten Kostenbeitrag und den Vermerk zu enthalten hat, dass der Kostenbeitrag vollstreckbar geworden ist. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.
(2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.
(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen, wodurch die Strafvollstreckung aufgeschoben wird. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.
Rechtliche Erwägungen
Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes:
Gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG erkennen, soweit sich aus Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art 130 Abs. 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder. Gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG kann durch Landesgesetz in Rechtssachen in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden.
Gemäß § 5 WAOR (Gesetzes über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien), LGBl. für Wien Nr. 21/1962 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 46/2013, entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten der in § 1 und 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben das Bundesfinanzgericht (zur Verfassungsmäßigkeit des § 5 WAOR vgl. VfGH 27.2.2015, G 139/2014).
Zu den "Angelegenheiten der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen" zählt auch das behördliche Verfahren zur Strafvollstreckung und damit auch die Entscheidung über Erleichterungen beim Strafvollzug (vgl. VfGH 06.10.1997, G 1393/95).
Das Bundesfinanzgericht ist daher zur Entscheidung über die gegenständlichen Beschwerden insofern zuständig, als diese sich gegen die Abweisung des Antrags auf Unterbrechung bzw. Aufschub des Strafvollzuges hinsichtlich der Strafen wegen Übertretungen des Wiener Parkometergesetzes und Verkürzung der Gebrauchsabgabe beziehen.
Der in Beschwerde gezogene Abweisungsbescheid über den beantragten Zahlungsaufschub betrifft drei (und vier weitere, aber nicht gegenständliche) rechtskräftige und vollstreckbare Strafverfügungen, mit welchen Verwaltungsstrafen nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der jeweils geltenden Fassung, (Parkometerangelegenheiten) sowie gemäß § 17 Abs 1 Gebrauchsabgabengesetz 1966, verhängt worden waren.
Entsprechend dieser Bestimmungen ist das Bundesfinanzgericht lediglich für die drei im Spruch angeführten Strafverfahren zuständig. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde (Beschwerdevorlage vom 16.09.2025, S. 1) fällt das Verfahren ***9*** (Verstoß nach § 24 Abs 1 lit a StVO) nicht in die Zuständigkeit des BFG.
Vollstreckung von Geldstrafen
Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde (die zuständige Behörde bestimmt sich nach § 1 VVG, vgl Rz 4 aE) auf Antrag einen angemessenen Aufschub (Stundung) oder Teilzahlung zu bewilligen. Die Anwendung des Abs 3 setzt voraus, dass die Geldstrafe an sich einbringlich (der Bestrafte mithin zahlungsfähig) ist (vgl idS VwGH 5. 6. 2020, Ro 2019/04/0228). Im Falle der Uneinbringlichkeit ist nach Abs 2 vorzugehen und die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen und nicht Aufschub zu gewähren (VwGH 8.9.1995, 95/02/0032; 24.6.2008, 2005/17/0078; Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 54b Rz 11 (Stand 1.7.2023, rdb.at)).
Die Bestimmung des § 54b Abs 3 stellt auf die Unzumutbarkeit der Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen ab (VwGH 21. 10. 1994, 94/17/0364). Andere als wirtschaftliche Gründe sind daher nicht geeignet, einen Antrag auf Zahlungserleichterung zu stützen. Zudem müssen die für die Anwendung des § 54b Abs 3 ins Treffen geführten Gründe ihrer Art nach die Annahme rechtfertigen, dass durch die Bewilligung der Zahlungserleichterung vorübergehende finanzielle Schwierigkeiten des Bestraften vermindert oder vermieden werden (vgl VwGH 22.3.1991, 90/18/0265); werden vom Bestraften Gründe angegeben, die nicht bloß vorübergehende finanzielle Schwierigkeiten des Bestraften implizieren, sodass keine Prognose dahingehend möglich ist, dass der Bestrafte die Geldstrafe überhaupt zahlen kann, so hat die Behörde von der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe auszugehen (vgl zB VwSlg 12.898 A/1989; VwGH 20.6.1991, 91/19/0132; 20.5.1994, 94/02/0165), den Antrag auf Aufschub oder Teilzahlung abzuweisen (VwGH 30.4.1992, 92/02/0008; 21.10.1994, 94/17/0374) und nach Abs 2 vorzugehen (Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 54b Rz 112 (Stand 1.7.2023, rdb.at)).
Gemäß § 54b Abs. 3 erster Satz VStG in der bis 31.12.2018 geltenden Fassung der Wiederverlautbarung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen.
Mit der Novelle BGBl. I Nr. 57/2018 zum VStG wurde diese Bestimmung dahin ergänzt, dass die Strafvollstreckung auch durch die Bewilligung eines Aufschubes oder einer Teilzahlung aufgeschoben wird. Damit reagierte der Gesetzgeber auf die bis dahin ständige Rechtsprechung des VwGH (vgl. etwa VwGH 11.09.2013, 2013/02/0183), dass nur die Bewilligung eines Zahlungsaufschubes (Stundung) die Vollstreckungsverjährung hemmt, nicht jedoch die Bewilligung der Ratenzahlung (vgl. die Erläuterungen zur RV 193 BlgNR XXVI. GP 11f). Ausgehend von dieser Rechtsprechung konnten bis zur Novelle BGBl. I Nr. 57/2018 nach Ablauf der Vollstreckungsverjährungsfrist ausstehende Raten nicht mehr exequiert werden, worauf nach der Rechtsprechung des VwGH zur bisherigen Rechtslage (vgl. etwa nochmals VwGH 11.09.2013, 2013/02/0183) bei der Bewilligung der Zahlungserleichterung Bedacht zu nehmen war, sodass eine Ratenzahlung nicht zu bewilligen war, wenn die Vollstreckungsverjährungsfrist vor Zahlung der gesamten Geldschuld ablaufen würde (vgl. VwGH 11.09.2013, 2013/02/0183, unter Verweis auf VwGH 22.01.2003, 2002/04/0185, vgl. auch Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II, Anm. 16 zu § 54b VStG).
Gemäß dem unverändert gebliebenen ersten Satz des § 54b Abs. 2 VStG ist jedoch die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen, soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist für eine Anwendung des § 54b Abs. 3 VStG kein Raum, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 dieser Gesetzesstelle gegeben sind. Im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. für den Fall, dass die Uneinbringlichkeit mit Grund anzunehmen ist, ist einem Antrag auf Zahlungsaufschub nicht stattzugeben. Dies gilt auch hinsichtlich eines Antrages auf Zahlungserleichterungen in Form von Ratenzahlungen (vgl. VwGH 19.05.2014, 2013/09/0126, VwGH 15.04.2020, Ra 2019/09/0105, vgl. auch Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] § 54b Rz 15).
Eine beantragte Zahlungserleichterung setzt zunächst die Einbringlichkeit der verhängten Geldstrafen voraus. Soweit kein Vollstreckungsverfahren durchgeführt wurde, ist zu erheben, ob die verhängte Geldstrafe mit hoher Wahrscheinlichkeit uneinbringlich ist (vgl. VwGH 05.06.2020, Ro 2019/04/0228).
Bei Beurteilung der Einbringlichkeit der Geldstrafe ist nur die Sachlage maßgebend, wie sie sich im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde dargestellt hat (vgl. VwGH 22.10.1999, 99/02/0163, VwGH 22.02.2013, 2011/02/0232).
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
Uneinbringlich ist eine Geldstrafe jedenfalls dann, wenn eine Zwangsvollstreckung (vgl § 3 VVG) bereits erfolglos versucht wurde; wurde eine Zwangsvollstreckung noch nicht versucht, darf die Uneinbringlichkeit nur aufgrund von Offenkundigkeit (zB infolge der Insolvenz des Bestraften) oder aufgrund eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens angenommen werden, dessen Ergebnis die Annahme rechtfertigen muss, dass die verhängte Geldstrafe mit hoher Wahrscheinlichkeit uneinbringlich ist (vgl Walter/Thienel II2 § 54b Anm 6).
Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe
Der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe setzt gemäß § 54b VStG voraus, dass die Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist. Uneinbringlichkeit liegt dann vor, wenn der Bestrafte wirtschaftlich außerstande ist, die Geldstrafe zu bezahlen (vgl. VwGH 20.02.2002, 2001/08/0088, VwGH 06.05.2020, Ra 2020/17/0001, unter Verweis auf VfSlg. 12.255/1990).
Der Verfassungsgerichtshof hatte in seinem Erkenntnis vom 12.12.2013, B 628/2013, VfSlg. 19.831/2013, keine Bedenken gegen die den Vollzug einer (Ersatz-)Freiheitsstrafe regelnden Bestimmungen des VStG (vgl. VwGH 12.09.2017, Ra 2016/02/0232, VwGH 13.12.2018, Ra 2018/09/0020).
Zahlungsbereitschaft des Bestraften
Entscheidend ist nicht die Zahlungsbereitschaft des Bestraften, sondern die tatsächliche Uneinbringlichkeit der Geldstrafe - dh der Bestrafte ist zur Leistung der Geldstrafe wirtschaftlich außerstande (VfSlg 10.418/1985, 12.255/1990) - oder aber die begründete Annahme, dass die verhängte Geldstrafe mit hoher Wahrscheinlichkeit uneinbringlich ist (zB VfSlg 8642/1979, 9837/1983, 10.418/1985, 13.096/1992). Im Ermittlungsverfahren ist daher insbesondere zu prüfen, ob der Bestrafte einer regelmäßigen Beschäftigung nachgeht oder ob er über sonstige Einkünfte oder Vermögen verfügt (Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 54 b Rz 7).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Bewilligung der Entrichtung einer Geldstrafe in Teilbeträgen aus wirtschaftlichen Gründen nur dann erfolgen, wenn anzunehmen ist, dass durch die Form der Abstattung vorübergehende finanzielle Schwierigkeiten des Bestraften vermindert werden. Wie die belangte Behörde bereits im bekämpften Bescheid richtig ausgeführt hat, liegt es jedoch nicht im Sinne des Gesetzes, Ratenzahlungen ohne nachweisliche Möglichkeit der Entrichtung in Raten nur deshalb zu gewähren, um den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu vermeiden (z.B. VwGH 19.05.2014, 2013/09/0126, VwGH 5.6.2020, Ro 2019/04/0228).
Durch die Privatinsolvenz gemäß §§ 193ff IO (Aktenzeichen ***5*** / Quote von 0,2079% / rechtskräftiger Zahlungsplan vom 02.04.2025) und nicht zuletzt der eigenen Angaben des BF im Beschwerdeverfahren ist von der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe(n) auszugehen. Nach dieser Sachlage kann der belangten Behörde, die bei Beurteilung der Einbringlichkeit einer Geldstrafe von der Sachlage auszugehen hat, wie sie sich im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides darstellt und weiters Bedacht darauf zu nehmen hat, dass die endgültige Abstattung in einem angemessenen Zeitraum erfolgt (vgl. VwGH 24.02.2011, 2010/16/0276), nicht entgegengetreten werden, wenn sie zu dem Ergebnis gelangte, dass mit Grund anzunehmen ist, dass die Unrechtsfolge uneinbringlich ist (die besagten Parkometer- und Gebrauchsabgabe-Geldstrafen) - binnen drei Jahren ab rechtskräftiger Verhängung - uneinbringlich sein werden und das Ansuchen um Zahlungsaufschub abwies.
Zu dem in der Beschwerde angeführten Judikat VwGH 26.2.2002, 99/02/0517 wird ausgeführt, dass ein solches nicht existiert.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Bei Anträgen auf Gewährung eines Aufschubs oder einer Teilzahlung handelt es sich um eine Verwaltungsstrafsache; aus diesem Grund ist für die Beurteilung, ob vor dem VwG eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, § 44 VwGVG maßgeblich (VwGH 15.9.2020, Ra 2020/17/0071; VwGH 7.1.2021, Ra 2020/17/0121; VwGH 27.2.2023, Ra 2022/12/0178; vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 54b Rz 16)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S.389 entgegenstehen (§ 44 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr.33/2013, VwGVG)).
Im Urteil EGMR 18.07.2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle-Liechtenstein) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass es Verfahren gibt, in denen eine Verhandlung nicht geboten ist, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellung nicht bestritten ist, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (vgl. VwGH 27.8.2014, 2013/05/0009; VwGH 18.11.2014, 2013/05/0022).
Im gegenständlichen Beschwerdefall ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt unstrittig. Da das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht sohin ausschließlich rechtliche Fragen betrifft, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, war im Sinne der Judikatur des EGMR zweckmäßigerweise und unter Berücksichtigung der gebotenen Verfahrensökonomie von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die zur Begründung des vorliegenden Erkenntnisses zitierten Literaturstellen verweisen ihrerseits auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Somit weicht das Bundesfinanzgericht mit dem vorliegenden Erkenntnis nicht von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ab. Es handelt sich zudem um keine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung, da im Einzelfall zu entscheiden war, ob ein Aufschub des Strafvollzuges gerechtfertigt ist.
[...]
Wien, am 19. Februar 2026
Normen und Schlagworte
- § 54b Abs. 3 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 54b VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500726/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7500726.2025
- Stammnummer
- 150724
- Gültig
- 19.02.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF