Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100501/2024
Eine Abgabenhinterziehung war zu bejahen, wenn über viele Jahre hinweg ausländische Kapitalerträge nicht offengelegt und keine Informationen über eine mögliche Kapitalertragsteuerpflicht bei einer inländischen Steuerbehörde eingeholt wurden
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100501/2024vom 18.02.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende Richterin Mag. Karoline Windsteig sowie den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M., die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Zeller Georg Dollinger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch HGF Tax GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Donau-City-Straße 11/Ares Tower/20.Stock, 1220 Wien, über die Beschwerde vom 23. Oktober 2023 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 7. Juli 2023 betreffend die Einkommensteuer 2013, 2014, 2015 und 2016, Steuernummer ***BF1StNr1***, nach Durchführung einer Verhandlung am 11. Februar 2026 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf.) ist seit dem 13.09.2000 in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig. Er erzielte neben Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (2016), geringfügige Einkünfte aus selbständiger Arbeit (2013, 2015 und 2016) und überdies in allen Streitjahren ausländische Kapitalerträge.
Er wäre vom 01.01.2001 bis 30.11.2011 im ***Arbeitgeber*** in Wien beschäftigt gewesen. Für die Jahre 2006 bis 2008 und 2011 habe der Bf. Anträge auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung und für den Zeitraum 2017 bis 2020 Einkommensteuererklärungen abgegeben, jedoch keine Einkünfte aus Kapitalvermögen erklärt.
Der Bf. verfüge seit 1985 über ein Depot, das von der ***1*** in Großbritannien verwaltet werde. Auf dem Depot würden Aktien, Anleihefonds und Trusts gehalten, der Marktwert des Portfolios habe zum 05.01.2013 ein Ausmaß von 151.759 Britische Pfund, zum 05.01.2016 von 170.247 Britische Pfund erreicht.
Für den streitgegenständlichen Zeitraum 2013 bis 2016 habe der Bf. keine Einkommensteuererklärungen bei der Abgabebehörde eingereicht.
Am 19.01.2023 erstattete der Bf. hinsichtlich der Jahre 2013 bis 2021 eine Selbstanzeige und reichte Steuererklärungen ein, in denen er erstmals Einkünfte aus Kapitalvermögen und Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erklärte. In der Selbstanzeige führte die steuerliche Vertretung aus, dass der Bf. bezüglich der Einkünfte aus Kapitalvermögen davon ausgegangen wäre, dass diese der Besteuerung in Großbritannien unterlägen, und somit unwissentlich verabsäumt habe, die betreffenden Einkünfte aus Kapitalvermögen seit dem Jahr 2013 in Österreich zu erklären. Erst nach der Betrauung mit der steuerlichen Vertretung wäre der Bf. über die Erklärungspflicht von ausländischen Kapitaleinkünften in Österreich aufgeklärt worden.
Die Selbstanzeige wäre der Vorsicht halber für die Jahre 2013 bis 2021 vorgenommen worden, wobei aufgrund der Unkenntnis des Bf. über die Tatsache, dass die ausländischen Kapitaleinkünfte der österreichischen Besteuerung unterliegen, von grober Fahrlässigkeit auszugehen sei.
Gemäß § 207 Abs 2 BAO betrage die Verjährungsfrist betreffend die Einkommensteuer fünf Jahre. Werden innerhalb der Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabenpflichtigen von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängere sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängere sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Da dies auf die Jahre 2013 bis 2016 nicht zutreffe, seien unseres Erachtens die verkürzten Abgaben betreffend diese Jahre verjährt.
Die Kapitaleinkünfte wären auf Basis der Tax Reports und der Valuation and Asset Confirmation Reports (Quartalsreport jeweils vom 6.10.-5.1.) erstellt worden. Da die Tax Reports ein abweichendes Geschäftsjahr abbilden - nämlich vom 6. April des Kalenderjahres bis 5. April des darauffolgenden Kalenderjahres - müssten die Kapitaleinkünfte zunächst periodengerecht aufgeteilt werden. Die Umrechnung der Fremdwährungsbeträge hinsichtlich der laufenden Kapitalerträge (Dividenden, Zinserträge, Fondserträge) wäre jeweils zum 31.12. eines jeden Kalenderjahres aufgrund eines ansonsten entstehenden großen Missverhältnisses zwischen Aufwand zur Ermittlung der Kapitaleinkünfte und der verkürzten Abgaben erfolgt. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen wären die Anschaffungskosten zum jeweiligen Anschaffungszeitpunkt (sofern bekannt) und die Verkaufserlöse zum jeweiligen Verkaufszeitpunkt mit den Wechselkursen laut ÖNB- Homepage (Zeitreihen zum Euro) umgerechnet worden. Alle Kapitaleinkünfte, die im Rahmen von Fonds und Trusts erzielt worden wären, mögen als Fondseinkünfte betrachtet werden. Ergab die Fondsabfrage auf der OeKB-Homepage keinen Treffer, wären diese als schwarze Fonds beurteilt worden, weshalb pauschale ausschüttungsgleiche Erträge angesetzt worden wären.
Das Finanzamt erließ entsprechend den im Zuge der Selbstanzeige eingebrachten Erklärungen am 07.07.2023 die Einkommensteuerbescheide 2013, 2014, 2015 und 2016. Im Begründungsteil dieser Bescheide verwies die belangte Behörde auf § 207 Abs. 2 BAO und dass die Nichterklärung von Kapitaleinkünften den Tatbestand der hinterzogenen Abgaben erfüllt hätte, infolgedessen die verlängerte Festsetzungsverjährung anzuwenden gewesen wäre.
Der Bf. sei in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig und hätte angesichts der medialen Berichterstattung über die Steuerpflicht von Einkünften aus ausländischem Kapitalvermögen im Inland generell von steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen in Österreich ausgehen müssen.
Daraus leite sich auch ab, dass der Bf. die Verwirklichung einer Steuerhinterziehung ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden habe, da er seine Offenlegungspflicht durch Nichtabgabe von Einkommensteuererklärungen verbunden mit der unterlassenen Angabe der ausländischen Kapitalerträge verletzt hätte.
Es sei außerdem nicht erforderlich, dass der Bf. als Abgabepflichtiger über das für die Beurteilung steuerrechtlicher Sachverhalte nötige Detailwissen verfügen hätte können. Ausschlaggebend wäre in diesem Zeitpunkt vielmehr gewesen, dass er dem Finanzamt die Erträge aus Kapitalvermögen gänzlich verschwiegen und somit in Kauf genommen habe, dass die Besteuerung in Österreich nicht richtig durchgeführt werden habe können. Darüber hinaus gehe aus den Erklärungsvordrucken klar und eindeutig hervor, dass ausländische Kapitaleinkünfte nicht steuerfrei, sondern der Finanzbehörde gegenüber offenzulegen gewesen wären.
Gegen die Einkommensteuerbescheide 2013, 2014, 2015 und 2016 erhob der Bf. durch seine steuerliche Vertretung nach mehreren Fristverlängerungsansuchen am 23.10.2023 Beschwerde.
Die steuerliche Vertretung stellte den Antrag auf Aufhebung der Bescheide infolge Eintritts der Verjährung gem. § 207 BAO. Es wäre im Zuge der Erstellung der Einkommensteuererklärung 2021 festgestellt worden, dass der Bf. in den Jahren 2013 bis 2016 ausländische Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt habe, die aufgrund seiner steuerlichen Ansässigkeit in Österreich der Besteuerung in Österreich unterliegen würden. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen wären auf einem Depot, das seit der Errichtung im Jahr 1985 von ***1*** in Großbritannien verwaltet werde, erzielt. Auf dem Depot würden unter anderem Aktien, Anleihefonds und Trusts gehalten. Die darin gehaltenen Wertpapiere bestünden aus Alt- und Neubeständen. Am 23. August 2011 wären dem Bf. zusätzlich Wertpapiere mit einem Marktwert von rund GBP 47.000,00 (rund EUR 53,000,00) im Rahmen einer Schenkung auf das bereits zuvor bestehende Depot übertragen worden. Mit Einkommensteuerbescheiden 2013 bis 2016 vom 07.07.2023 wären die im Zuge einer Offenlegung des Sachverhalts vom 19.01.2023 erklärten Einkünfte erstmalig festgesetzt worden. Soweit ersichtlich, habe es zur Veranlagung 2013 bis 2016 keine Amtshandlungen der für die Abgabenfestsetzung zuständigen Behörde gegeben.
Gem. § 207 Abs. 1 BAO unterliege das Recht, eine Abgabe festzusetzen, der Verjährung. Die Verjährung führe zur sachlichen Unzuständigkeit der Behörde (VwGH 23.2.1987, 85/15/0131).
Die Verjährungsfrist betrage bei der Einkommensteuer fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen sei, betrage die Verjährungsfrist zehn Jahre (§ 207 Abs 2 BAO). Ob eine Abgabe hinterzogen ist, ist eine Vorfrage (vgl VwGH 9.4.2020, Ra 2020/16/0023). Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, setze eindeutige, ausdrückliche und nach prüfbare bescheidmäßige Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus (vgl. VwGH 9.4,2020, Ra 2020/16/0023), und zwar auch dann, wenn im Verwaltungsverfahren noch keine Verjährungseinrede erhoben wurde. Die maßgebenden Hinterziehungskriterien der Straftatbestände seien von der Abgabenbehörde nachzuweisen (vgl. VwGH 17.12,2003,99/13/0036). Die Beurteilung der Vorfrage habe in der Begründung des Bescheides zu erfolgen. Aus der Begründung müsse sich somit ergeben,
• auf Grund welcher Ermittlungsergebnisse sowie
• auf Grund welcher Überlegungen zur Beweiswürdigung und zur rechtlichen Beurteilung die Annahme der Hinterziehung gerechtfertigt sei (vgl. VwGH 9.4.2020, Ra 2020/16/0023).
Die steuerliche Vertretung führte darüber hinaus aus, dass die Unschuldsvermutung (Art 6 MRK) auch für die Beurteilung der "hinterzogenen Abgabe" gelte (vgl. VwGH 28.6.2012, 2009/16/0076 bis 0078). Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe (vgl. § 7,9 und 10 FlnStrG) würden die Erfüllung des Tatbestandes der Hinterziehung, und damit die Anwendung der Zehnjahresfrist ausschließen (Stoll, BAO, 2172). Die Verjährung beginne gem. § 208 Abs 1 lit. a BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden sei. Würden innerhalb der Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängere sich die Verjährungsfrist gem. § 209 Abs 1 BAO um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängere sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert sei.
Als Zwischenergebnis könne somit festgehalten werden, dass - sollte nicht eine hinterzogene Abgabe vorliegen - mangels einer nach außen erkennbaren Amtshandlung, die fünfjährige Verjährungsfrist zur Anwendung komme. Betreffend die Veranlagungsjahre 2013 bis 2016 wäre im Zeitpunkt der Offenlegung im Jahr 2022 bereits Verjährung eingetreten und eine Abgabenfestsetzung hinsichtlich dieser Veranlagungsjahre rechtlich nicht mehr vorgesehen gewesen. Nach den Ausführungen der belangten Behörde im Begründungsteil der angefochtenen Bescheide wäre auf die zehnjährige Verjährungsfrist abgestellt worden.
Die steuerliche Vertretung führte zum Vorsatz gemäß § 8 Abs 1 FinStrG und der Fahrlässigkeit gem. § 8 Abs. 2 FinStrG Folgendes aus:
Das FinStrG definiere den Vorsatz als verwirklichen wollen. Der Vorsatz bestehe aus zwei Komponenten - der Wissenskomponente und der Wollenskomponente. Die Wissenskomponente betreffe die Kenntnis aller Tatsachen, die Merkmale des Tatbildes verkörpern. Bei der Wollenskomponente werde der Vorsatz dadurch umschrieben, dass der Täter einen Sachverhalt verwirklichen wolle, der einem gesetzlichen Tatbild entspreche. Insofern müsse sich der Täter zumindest mit der Verwirklichung eines Sachverhaltes abfinden. Zudem müsse der Vorsatz im Zeitpunkt der Tat vorliegen, sämtliche objektive Tatbestandsmerkmale des Deliktes umfassen und konkretisiert sein (Madl in Leitner/Brandl/Kert, Handbuch Finanzstrafrecht, A. 14 Vorsatz, Rz 228). Der bedingte Vorsatz (dolus eventualis, Eventualvorsatz) definiere die unterste Stufe des Wissens und des Wollens, die für vorsätzliches Verhalten notwendig seien.
Bei der Annahme der Wissenskomponente genüge dabei das Wissen um die Möglichkeit. Der Täter müsse eine Abgabenverkürzung ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden. Konkret müsse sich der Täter, obwohl dieser mit einer Abgabenverkürzung rechnete, dennoch zur Tat entschließen, weil er die Abgabenverkürzung hinzunehmen gewillt gewesen wäre. Bei einer Handlung im Vertrauen darauf, dass die Verkürzung nicht herbeigeführt werde, handele der Täter nicht vorsätzlich, sondern bloß bewusst fahrlässig. Grundlegend für den Vorsatzdelikt sei die gewollte Beeinträchtigung eines Rechtsgutes (Schmitt in Köck/Judmaier/Kal- cher/Schmitt, FinstrG (2018), § 8, Rz 1-42). Die bloße, wenn auch langjährige Verletzung von abgabenrechtlichen Verpflichtungen ließe für sich allein einen Schluss auf vorsätzliches Verhalten nicht zu. Vielmehr handele vorsätzlich, wer ein Tatbild mit Wissen und Wollen verwirkliche (VwGH 1998/12/16, 96/13/0033). Davon abzugrenzen sei die bewusste Fahrlässigkeit. Hier hielte es der Täter für möglich, dass er einem bestimmten Tatbild entsprechenden Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will (Schmitt In Köck/Judmaler/Kalcher/Schmlft, FinstrG (2018), § 8, Rz 1-42).
Die Substanz der Fahrlässigkeit liege demgegenüber in der ungewollten, aber pflichtwidrigen Rechtsgutbeeinträchtigung. Grob fahrlässig handele wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handele, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war. Von einer groben Fahrlässigkeit sei auszugehen, wenn sich jemand über grundlegende und leicht erkennbare Vorschriften hinwegsetze und ganz einfache und naheliegende Überlegungen nicht anstelle. Grobe Fahrlässigkeit könne zudem auch durch Nichtanwendung von Fachkenntnissen begründet werden (Winter/Kern/Hlawenka/Türk-Walter, RWP 2016, 65, 67). Eine grobe Fahrlässigkeit liege zudem vor, wenn der Abgabenpflichtige, die ihm persönlich zuzumutende Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht unentschuldbarer Weise verletze. Hierbei fiele dem Täter eine ungewöhnliche, auffallende Sorglosigkeit zur Last und der Eintritt des tatbildmäßigen Erfolges wäre ihm als wahrscheinlich vorhersehbar. Grobe Fahrlässigkeit erfordere, dass ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen sei. Selbst die Missachtung einer grundlegenden Norm müsse noch kein schweres Verschulden begründen. Schweres Verschulden (grobe Fahrlässigkeit) liege demnach nicht schon vor, wenn das durchschnittliche Maß einer Fahrlässigkeit überschritten werde; das Verhalten des Täters müsse vielmehr eine das durchschnittliche Maß einer Fahrlässigkeit beträchtlich übersteigende Sorglosigkeit erkennen lassen. Ob dem Täter grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne, hänge damit vom gesamten in seiner Tat verwirklichten Handlungs- und Gesinnungsunwert ab (Schmitt in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FlnstrG (2018), § 34).
Daraus leite sich nach Ansicht der steuerlichen Vertretung nachfolgende rechtliche Würdigung ab:
Der Bf. wäre davon ausgegangen, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen der Besteuerung in Großbritannien unterliegen würden, und habe es somit unwissentlich bzw irrtümlich verabsäumt, die betreffenden Einkünfte aus Kapitalvermögen seit dem Jahr 2013 in Österreich zu erklären. Die steuerliche Vertretung habe ihn, erst nachdem sie vom Bf. mit der Vertretung betraut worden wäre, über die Erklärungspflicht von ausländischen Kapitaleinkünften in Österreich aufgeklärt.
In der Bescheidbegründung werde ausgeführt, dass bei einem in Österreich unbeschränkt steuerpflichtigen Abgabepflichtigen aufgrund der medialen Berichterstattung über die Steuerpflicht der Einkünfte aus ausländischem Kapitalvermögen in Österreich generell davon auszugehen sei, dass der Abgabepflichtige die Verwirklichung einer Steuerhinterziehung in Form der Verletzung der Offenlegungspflicht durch Nichtabgabe von Einkommensteuererklärungen mit Angaben bezüglich der Einkünfte aus ausländischem Kapitalvermögen ernstlich für möglich gehalten und sich mit ihr abgefunden hätte. Dieser pauschalen Aussage, die nicht auf den Individuellen Fall eingehe, könne so nicht gefolgt werden.
Der Bf. habe sich nicht immer in Österreich aufgehalten, im Zeitraum zwischen 22. August 2013 bis 22. Februar 2014 wäre er [nachweislich) sechs Monate lang in Großbritannien aufhältig gewesen und habe sich mit der österreichischen Medienlandschaft entweder gar nicht oder nur am Rande befasst.
Zur Frage, ob er als Künstler tatsächlich steuerliche Berichterstattungen in den österreichischen Medien konsumiert habe (und nicht, wie bei Ausländern oftmals üblich, sich bei Medien des Heimatlandes informiert habe), hätte die Abgabenbehörde hingegen keine Feststellungen getroffen. Zu dieser Zeit wäre es dem Bf. auch nicht klar gewesen, ob er seinen Wohnsitz in Österreich beibehalten oder doch nach Großbritannien zurückziehen wollte. Dem Bf. wäre jedenfalls zu keiner Zeit eine mediale Berichterstattung bekannt gewesen, der er eine Verpflichtung zur Erklärung von Einkünften aus ausländischem Kapitalvermögen in Österreich entnommen hätte. Der Bf. habe hingegen gewusst, dass seine Kapitaleinkünfte in gegenständlichen Jahren schon der Besteuerung in Großbritannien unterworfen wurden. Die depotführende Bank habe einen Quellensteuerabzug vorgenommen.
Da ihm in Schottland mitgeteilt worden wäre, dass "eine doppelte Besteuerung der Kapitaleinkünfte nicht zulässig sei", habe es der Bf. somit für nicht möglich erachtet, dass dieselben Kapitaleinkünfte auch der österreichischen Besteuerung zu unterwerfen wären (und nicht erst, wie über den korrekten, ihm aber nicht bekannten "Umweg" der Doppelbesteuerungsabkommen von der Doppelbesteuerung zu entlasten wären). Insofern habe er sich im Irrtum befunden, dass diese Kapitaleinkünfte nicht in die Steuererklärung aufzunehmen gewesen wären.
Die steuerliche Vertretung fügte hinzu, dass es sich bei der Besteuerung von internationalen Kapitaleinkünften, insbesondere von Nichtmeldefonds um eine der komplexesten Steuerrechtsmaterien handele, an der auch so manche Steuerexperten scheitern würden (man beachte nur die Übergangsvorschriften im Zusammenhang mit den wiederholten Gesetzesänderungen und der völligen Neuregelung der Kapitaleinkünfte in den Jahren 2012/2013). Der Bf. wäre der absoluten Überzeugung gewesen, dass die bereits in Großbritannien versteuerten Kapitaleinkünfte nicht zusätzlich in Österreich der Besteuerung unterliegen könnten, sodass er es auch nicht ernstlich für möglich gehalten habe, dass es durch die Nichterklärung der Kapitaleinkünfte zu einer Abgabenverkürzung kommen könnte. Vielmehr habe er sich in einem Rechtsirrtum befunden: Gem § 9 FinstrG werde dem Täter weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zugerechnet, wenn ihm bei einer Tat ein entschuldbarer Irrtum unterlief, der Ihn das Vergehen oder das darin liegende Unrecht nicht erkennen ließ.
Ist der Irrtum unentschuldbar, so ist dem Täter grobe Fahrlässigkeit - nicht aber Vorsatz - zuzurechnen.
So zB in dem Fall, dass jemand in Verkennung der Bestimmungen eines Doppelbesteuerungsabkommens darüber irre, dass im Ausland erzieltes Einkommen im Wohnsitzstaat zu versteuern sei (Schmitt in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt. FinstrG (2018), § 8, Rz 1-42). Ob der Rechtsirrtum vorwerfbar wäre, sei für das gegenständliche Verfahren nicht weiter zu untersuchen, da die sachliche Unzuständigkeit der Behörde schon dann festzustellen sei, wenn keine vorsätzliche Abgabenverkürzung vorliege (§ 207 Abs 2 BAO): Grobe Fahrlässigkeit schade nicht. Aufgrund des Irrtums bzw der Unkenntnis des Bf.über die Tatsache, dass die ausländischen Kapitaleinkünfte der österreichischen Besteuerung unterliegen, liege grobe Fahrlässigkeit und nicht Vorsatz vor, da in diesem Fall die Nichtanwendung von Fachkenntnissen zu Tragen komme bzw ihm ein Irrtum bei seiner Tat (das Nichterklären von Einkünften aus ausländischem Kapitalvermögen) unterliefe.
Gemäß § 207 Abs 2 BAO seien die verkürzten Abgaben betreffend die Jahre 2013 bis 2016 verjährt.
Die allgemeine - nach Ansicht der Abgabenbehörde scheinbar allgemeingültige - Behauptung über den steuerlichen Kenntnisstand eines typischen (?) österreichischen Steuerpflichtigen, wäre mit dem, dem österreichischen Strafrecht inhärenten Gedanken eines Schuldstrafrechts nicht vereinbar. Entsprechend könne diese auch keine belastbare Grundlage für die erlassenen Bescheide darstellen. Zudem habe die Abgabenbehörde festgehalten, dass der Bf. dem Finanzamt die Erträge aus Kapitalvermögen gänzlich verschwiegen und somit in Kauf genommen habe, dass "die Erklärungen unrichtig abgegeben worden wären und die Besteuerung in Österreich nicht richtig durchgeführt werden habe können". Des Weiteren werde seitens der Abgabenbehörde ausgeführt, dass "aus den Erklärungsvordrucken klar und eindeutig hervorginge, dass ausländische Kapifaleinkünfte nicht steuerfrei zu belassen wären, sondern der Finanzbehörde gegenüber offenzulegen seien". Diese Begründung der Abgabenbehörde verfange im konkreten Fall jedoch nicht, da gar keine Erklärungen für den Zeitraum 2013-2016 abgegeben worden wären, dem Bf. daher diese Erklärungsvordrucke nicht bekannt gewesen wären (Einkommensteuererklärungen wären vom Bf. erst ab 2017 eingereicht worden).
Die steuerliche Vertretung beantragte die Entscheidung durch den gesamten Senat gem. § 272 Abs. 2 Z 1 BAO.
Die belangte Behörde wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.01.2024 als unbegründet ab.
Der Bf. habe seinen Lebensmittelpunkt (nach eigenen Angaben) in Österreich, er sei seit 13.9.2000 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Er wäre vom 1.1.2001 bis 30.11.2011 im ***Arbeitgeber*** in Wien beschäftigt gewesen. Für die Jahre 2006 bis 2008 und 2011 habe der Bf. Anträge auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 2017 bis 2020 Einkommensteuererklärungen eingereicht.
In all diesen Steuererklärungen wären seitens des Bf. keine Einkünfte aus Kapitalvermögen erklärt worden.
Der Bf. hätte laut den am 19.1.2023 im Zuge einer Selbstanzeige eingereichten Steuererklärungen in den Jahren 2013 bis 2016 folgende Einkünfte (in €):
2013: selbständige Einkünfte: 1.091,96 €; KV-Einkünfte: 25.642,01 €
2014: KV-Einkünfte: 27.613,25 €
2015: selbständige Einkünfte: 503,04 €; KV-Einkünfte: 23.183,20 €
2016: selbständige Einkünfte: 2.734,70 €; KV-Einkünfte: 33.353,45 €
Daneben bezog der Bf. in diesen Jahren Notstandshilfe. Vor der Selbstanzeige hatte der Bf. für die Streitjahre keine Steuererklärungen beim Finanzamt eingereicht.
In Großbritannien wäre Quellensteuer wie folgt einbehalten worden (in €):
2013: 490,27
2014: 480,40
2015: 557,07
2016: 216,83
Die Einkommensteuerbescheide für 2013 bis 2016 ergingen erklärungsgemäß, wobei die verlängerte Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben (§ 207 Abs. 2, 2. Satz BAO) zur Anwendung gelangt wäre.
Nach Ansicht der belangten Behörde habe der Bf. klar eine ihn treffende Offenlegungspflicht verletzt. Gem. § 42 Abs. 1 EStG 1988 habe der unbeschränkt Steuerpflichtige eine Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn
• Z. 3 das Einkommen, in dem keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind, mehr als 11 000 Euro betragen hat; liegen die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 6 oder 7 vor, so besteht Erklärungspflicht dann, wenn das zu veranlagende Einkommen mehr als 12 000 Euro betragen hat, oder
• Z. 4 Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27a Abs. 1 oder entsprechende betriebliche Einkünfte vorliegen, die keinem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, es sei denn, eine Regelbesteuerung gemäß § 27a Abs. 5 ergäbe keine Steuerpflicht.
Der Bf. hätte demnach die in den Jahren 2013 bis 2016 erzielten Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und Kapitalvermögen erklären müssen. Da der Bf. dieser Verpflichtung gem. § 133 BAO iVm § 42 Abs. 1 Z.3 und 4 EStG 1988 nicht nachgekommen sei, stehe unstrittig fest, dass er seine Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt und damit eine Abgabenkürzung bewirkt habe.
Der objektive Tatbestand der Abgabenhinterziehung (§ 33 FinStrG) sei somit erfüllt. Die Bestimmung des § 33 FinStrG erfordere von der subjektiven Tatseite ein vorsätzliches Handeln.
Unter Hinweis auf § 8 FinStrG führte die belangte Behörde aus, es läge kein Rechtsirrtum vor, da dem Bf. nicht die Auskunft erteilt worden sei, dass (nur) Großbritannien das Besteuerungsrecht für diese Kapitaleinkünfte hätte und Österreich diese nicht besteuern dürfe. Die Kenntnis über das prinzipielle Bestehen einer Einkommensteuerpflicht kann bei intellektuell durchschnittlich begabten Personen vorausgesetzt werden (VwGH 25.3.1999, ZI. 97/15/0056; BFG vom 27.01.2021, RV/7103651/2018). Nach allgemeiner Lebenserfahrung sei anzunehmen, dass derjenige, der über ein größeres Vermögen verfüge, von der potenziellen Steuerpflicht anfallender Erträge wisse (BFG 29.04.2016, RV/7101345/2014; 25.01.2021, RV/7100129/2020). Jedenfalls seit dem EuGH-Urteil vom 15.07.2004, Rs Lenz, wäre die Besteuerung von ausländischen Kapitalerträgen immer wieder Thema in den Medien gewesen. So auch wieder ab 2011, als medial über die Steuerpflicht der Einkünfte aus in der Schweiz und Liechtenstein veranlagten Kapitalvermögen in Österreich berichtet worden wäre. Diese Berichterstattung wäre dem Bf., der seit 2000 in Österreich wohnhaft ist, nicht entgangen, auch wenn der sich einige Monate in Großbritannien aufgehalten habe.
Der Bf. habe es unterlassen, sich über das Bestehen seiner Einkommensteuererklärungspflicht in Österreich zu erkundigen (vgl. UFS 11.10.2012, GZ. RV/1451-W/11; 30.8.2013, GZ. RV/2893-W/09). Es wäre doch naheliegend gewesen, wenn er angesichts der vorgebrachten Unerfahrenheit entsprechende Erkundigungen nicht nur, wie behauptet, in Schottland, sondern auch in Österreich eingeholt hätte, ob die von ihm vertretene Rechtsansicht tatsächlich zutreffe. Dies vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die in Großbritannien einbehaltene Quellensteuer nur knapp 1% und 2,5% der Kapitalerträge ausmachte. Der Bf. habe sich demgegenüber in anderen Rechtsgebieten, konkret über die Voraussetzungen zur Erlangung einer Notstandshilfe, sehr wohl erkundigt.
Vorsätzliches Handeln beruhe nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, ist aber aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters zu erschließen, wobei sich die diesbezüglichen Schlussfolgerungen als Ausfluss der freien Beweiswürdigung erweisen (vgl. VwGH 30.10.2003, 99/15/0098; 23.6.1992, 92/14/0036). Dabei genüge es - nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. VwGH 25.4.1996, 95/16/0244; 19.2.2002, 98/14/0213; 9.9.2004, 99/15/0250). Die Abgabenbehörde müsse, wenn eine Partei eine für sie nachteilige Tatsache bestreitet, den Bestand der Tatsache nicht "im naturwissenschaftlichen-mathematisch exakten Sinn" nachweisen (vgl. VwGH 23.2.1994, 92/15/0159).
Die Abgabenbehörde wäre unter Würdigung aller Sachverhaltselemente nach ihrer Überzeugung zum Ergebnis gelangt, dass der Bf. sowohl eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht als auch die dadurch bewirkte Abgabenverkürzung ernstlich für möglich gehalten und die Abgabenverkürzung zumindest billigend in Kauf genommen habe (vgl. BFG vom 27.01.2021, RV/7103651/2018). Dass zumindest bedingter Vorsatz seitens des Bf. gegeben wäre, zeige auch die Tatsache, dass der Bf. für die Jahre 2017 bis 2020 Einkommensteuererklärungen eingereicht habe, in denen auf die Steuerpflicht ausländischer Kapitalerträge hingewiesen worden wäre. Trotzdem hat der Bf. weder in diesen Jahren seine ausländischen Kapitaleinkünfte nicht deklariert und trotz dieses Hinweises auch für die Jahre 2013 bis 2016 keine Einkommensteuererklärungen nachgereicht.
Folglich wäre der Tatbestand der hinterzogenen Abgaben im Sinne des § 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO erfüllt gewesen, sodass insbesondere die Erlassung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2013 bis 2016 innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist erfolgte.
Die steuerliche Vertretung stellte am 11.01.2024 den Vorlageantrag. Die beantragte Senatsverhandlung wurde am 11.02.2026 durchgeführt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Erwiesen ist, dass der Beschwerdeführer (Bf.) seit dem 13.09.2000 in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist, seine Tätigkeiten liegen in den Bereichen Kunst und Philosophie. Der Bf. erzielte neben Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (2016), geringfügige Einkünfte aus selbständiger Arbeit (2013, 2015 und 2016) und überdies in allen Streitjahren ausländische Kapitalerträge.
Es werden folgende Einkünfte festgestellt:
2013: selbständige Einkünfte: 1.091,96 €; KV-Einkünfte: 25.642,01 €
2014: KV-Einkünfte: 27.613,25 €
2015: selbständige Einkünfte: 503,04 €; KV-Einkünfte: 23.183,20 €
2016: selbständige Einkünfte: 2.734,70 €; KV-Einkünfte: 33.353,45 €
Der Bf. bezog in den Streitjahren überdies eine Notstandshilfe.
Die Kapitalerträge stammten von einem seit 1985 von der ***1*** in Großbritannien verwalteten Depot, auf dem Aktien, Anleihefonds und Trusts gehalten wurden. Der Marktwert des Portfolios erreichte zum 05.01.2013 ein Ausmaß von 151.759 Britische Pfund, zum 05.01.2016 von 170.247 Britische Pfund.
Der Bf. brachte für den genannten Zeitraum beim Finanzamt keine Steuererklärungen ein. Davor stellte er für die Jahre 2006 bis 2008 und 2011 Anträge auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung und erklärte für den Zeitraum 2017 bis 2020 auch Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, legte jedoch in keinem der genannten Jahre offen, dass er ausländische Kapitalerträge bezogen hatte.
Der Bf. hatte erst im Rahmen einer Selbstanzeige am 19.01.2023 die ausländischen Kapitalerträge durch seine steuerliche Vertretung in den Einkommensteuererklärungen für die streitgegenständlichen Jahre 2013 bis 2016 sowie für den Zeitraum 2017 bis 2021 offengelegt.
Erwiesen ist, dass sich der Bf. nicht im Inland über eine Steuerpflicht der ausländischen Kapitalerträge erkundigte und keinerlei Informationen über eine mögliche Einkommensteuerbarkeit von ausländischen Kapitalerträgen einholte.
2. Beweiswürdigung
Der als erwiesen festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Angaben in der Selbstanzeige und den von der steuerlichen Vertretung nachgereichten Unterlagen sowie aus den sachverhaltsbezogenen unbestrittenen Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Im Beschwerdefall ist strittig, ob die Festsetzung der Einkommensteuer 2013 bis 2016 mit den angefochtenen Bescheiden zulässig war, da eine Abgabenhinterziehung vorliegt und die absolute Verjährungsfrist zur Anwendung kommt.
§ 207 Abs. 1 BAO bestimmt, dass das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung unterliegt.
Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe (Abs. 2).
Der Eintritt der Verjährung ist im Abgabenverfahren von Amts wegen zu beachten (VwGH 18.10.1984, 83/15/0085; 18.10.1988, 87/14/0173; 8.9.2005, 2005/17/0029; 15.2.2006, 2002/13/0182, Ritz/Koran, BAO8 § 207 BAO Rz 3).
Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, setzt eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus (zB VwGH 19.3.2008, 2005/15/0072; 23.2.2010, 2007/15/0292; 22.2.2012, 2009/16/0032; 31.1.2018, Ra 2017/15/0059; 9.4.2020, Ra 2020/16/0023; BFG 11.5.2023, RV/7100505/2019; 23.6.2023, RV/4100569/2018; 29.6.2023, RV/7102213/2013; VwGH 17.1.2024, Ro 2021/13/0019; BFG 27.6.2024, RV/1100403/2022), und zwar auch dann, wenn im Verwaltungsverfahren noch keine Verjährungseinrede erhoben wurde.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Liegt, wie im Beschwerdefall, eine finanzstrafrechtliche Verurteilung nicht vor, hat die Abgabenbehörde über die Hinterziehung nach § 116 BAO als Vorfrage zu entscheiden.
Fahrlässig handelt hingegen, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will (§ 8 Abs. 2 FinStrG).
Der Abgabenhinterziehung gem. § 33 Abs 1 FinStrG macht sich schuldig, wer vorsätzlich durch Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung herbeiführt.
Nach § 9 FinStrG wird dem Täter weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zugerechnet, wenn ihm bei einer Tat ein entschuldbarer Irrtum unterlief, der ihn das Vergehen oder das darin liegende Unrecht nicht erkennen ließ; ist der Irrtum unentschuldbar, so ist dem Täter grobe Fahrlässigkeit zuzurechnen. Dem Täter wird Fahrlässigkeit auch dann nicht zugerechnet, wenn ihm bei der Tat eine entschuldbare Fehlleistung unterlief.
Der Tatbestand der hinterzogenen Abgaben ist, wenn wie im vorliegenden Fall kein Strafverfahren durchgeführt wurde, gem. § 207 Abs. 2 BAO und § 33 FinStrG nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung und damit nach einem anderen Beweismaß als im Finanzstrafverfahren zu beurteilen (vgl. VwGH 22.03.2018, Ra 2017/15/0044, VwGH 30.03.2022, Ra 2020/13/0096). Demzufolge genügt im Abgabenverfahren bereits die Annahme der größten Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich, das bedeutet, dass ein Überzeugungsgrad von mehr als 50% ausreichend ist (vgl. VwGH 21.10.2015, 2012/13/0097).
Das Bundesfinanzgericht gelangte nach diesen Beweisgrundsätzen zur Rechtsauffassung, dass der Bf. unter Verletzung der ihm nach § 119 BAO obliegenden abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch das Nichterklären der von ihm in den Streitjahren bezogenen kapitalertragsteuerpflichtigen Auslandseinkünfte eine Verkürzung von Abgaben bewirkt hatte.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwirklicht derjenige, der der Abgabenbehörde nicht jene Informationen offenlegt, welche diese für die Festsetzung von Abgaben benötigt ein objektives Unrecht. Daran mag eine allfällige Vertretbarkeit einer vom Abgabepflichtigen verfolgten Rechtsansicht nichts zu ändern (vgl. VwGH 30.06.2010, 2007/13/9947, VwGH 19.12.2001, 2001/13/0064, VwGH 23.06.2009, 2007/13/0005).
Für den subjektiven Tatbestand einer Steuerhinterziehung ist es hingegen erforderlich, dass der Täter den Steueranspruch kennt und weiß, dass er unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen macht und dadurch der Steueranspruch beeinträchtigt wird. (BFG 17.06.2015, RV/7101769/2015).
Auf der subjektiven Ebene stellt nach den Sachverhaltsfeststellungen die Annahme des Bf., die von ihm bezogenen ausländischen Einkünfte wären im Inland nicht einkommensteuerbar zu behandeln keine vertretbare Rechtsansicht dar. Denn für in Österreich ansässige Personen sind Einkünfte aus dem Ausland in der Einkommensteuererklärung zu erfassen und begründen diese, auch wenn auf Grundlage eines Doppelbesteuerungsabkommens eine Steueranrechnung zur Anwendung kommt, einen Pflichtveranlagungstatbestand (Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinStrG I5(2018, 680). Dies muss folglich auch im Zusammenhang mit den vom Bf. in den Jahren 2013, 2015 und 2016 in Österreich erzielten Einkünften aus selbständiger Tätigkeit gelten.
Vor diesem Hintergrund stellte nach Auffassung des Senates die vom Bf. ins Treffen geführte Rechtsauskunft, die er im Ausland (Schottland) einholte, nach der "eine doppelte Besteuerung der Kapitaleinkünfte nicht zulässig sei" keine plausible Rechtsansicht dar. Dem Bf. war es nach seinen persönlichen Verhältnissen zuzumuten, in Österreich bei einer Abgabenbehörde nachzufragen, zumal es naheliegend ist, eine mögliche Einkommensteuerpflicht von ausländischen Kapitalerträgen in Österreich bei einer dafür im Inland zuständigen Behörde in Erfahrung zu bringen.
Auch liegen nach den getroffenen Feststellungen keine Umstände vor, die eine solche objektiv erwartbare Erkundigungspflicht ausgeschlossen hätten (beispielsweise als Folge einer Erkrankung), sodass es dem Bf. nach einem ihn treffenden subjektiven Sorgfaltsmaßstab zumutbar gewesen wäre, im Inland eine einkommensteuerrechtliche Beurteilung seiner ausländischen Kapitalerträge zu erfragen.
Da der Bf. diese Vorgehensweise nicht in Erwägung gezogen hatte, kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er als Konsequenz in Unkenntnis der Steuerpflicht von ausländischen Kapitalerträgen irrtümlich diese nicht in die Einkommensteuererklärung aufgenommen hätte und insoweit ein bedingter Vorsatz auszuschließen wäre. Vielmehr wird aus der Art und Weise dieses Handeln klar, dass der Bf. bereit war, eine Abgabenhinterziehung zumindest billigend in Kauf zu nehmen.
Dies muss umso mehr gelten, als nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch dann keine plausible Rechtsansicht vorliegt, wenn sie von Stimmen in der Literatur gestützt wird, sodass derjenige, der sich darauf beruft nicht im eigenen Irrtum mit entschuldigender Wirkung verbleiben kann (vgl. VwGH 28.03.2011, 2011/17/0039; VwGH 26.08.2009, 2007/13/0024; VwGH 27.03.2002, 99/13/0027; VwGH 02.04.2009, 2007/16/0096).
Die ausländischen Kapitalerträge waren für den Bf. seit dem Jahr 2000 fortlaufende Einnahmen und machten den größten Teil seines Welteinkommens aus, das ihm zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes zur Verfügung gestanden ist. Solcherart widersprach es nicht dem Lebens- und Bildungskreis einer künstlerisch tätigen Person, dass er von der Möglichkeit der Unrichtigkeit der unterlassenen Offenlegung dieser Einkünfte in Einkommensteuererklärungen in Österreich wusste und dass er damit dem Grunde nach eine Abgabenhinterziehung bewirkte. Dies muss umso mehr gelten als die Nichtangabe der Kapitalerträge in Einkommensteuererklärungen im konkreten Fall als beständig zu beurteilen war, weil sie sich über eine Zeitspanne von vielen Jahren erstreckt hatte.
Das Beschwerdevorbringen, der Bf. wäre gutgläubig der Auffassung gewesen, ausländische Kapitalerträge in Österreich nicht versteuern zu müssen, führt angesichts der gänzlich fehlenden Einholung von Informationen bei einer inländischen Abgabenbehörde nicht zum Erfolg. Desgleichen geht das Argument völlig ins Leere, der Bf. habe von einer inländischen Steuerpflicht nichts gewusst, weil er infolge der Nichtabgabe von Einkommensteuererklärungen auf keine Einkommensteuerpflicht hingewiesen wurde und überdies das Gesetz nicht kannte.
Es ist auch nicht erforderlich, dass ein Abgabepflichtiger über das für die Beurteilung steuerrechtlicher Sachverhalte nötige Detailwissen verfügt. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass der Bf. die ausländischen Kapitalveranlagungen und die daraus resultierenden Erträge dem Finanzamt gänzlich verschwiegen hatte, damit keine bzw. unrichtige Erklärungen abgegeben und somit in Kauf genommen hatte, dass die Besteuerung in Österreich nicht gesetzeskonform erfolgen konnte, zumal das Finanzamt davon anderweitig keine Kenntnis erlangen konnte.
Die Beschwerdevorentscheidung weist zutreffend auf mediale Berichte ab dem Jahre 2011 über eine für einen in Österreich ansässigen Steuerpflichtigen grundsätzlich geltende inländische Steuerpflicht von Kapitalerträgen aus Liechtenstein. Diese Medienberichterstattung, der zufolge die Besteuerung und Meldungsverpflichtung ausländischer Kapitalerträge in Österreich zentrales Thema war, war öffentlichkeitswirksam und verschaffte Gewissheit über die Offenlegungspflicht der Einkünfte aus ausländischen Kapitalvermögen gegenüber den Steuerbehörden im Inland und folglich darüber, dass die Bevölkerung in Österreich, und dazu zählte auch der Bf., informiert war.
Solcherart musste der Bf. von der Möglichkeit einer grundsätzlichen Steuerpflicht der ausländischen Einkünfte in dem Sinne wissen, dass ihm durch Bedenken erweckte Zweifel entstanden sind. Den Wirkungen medialer Berichterstattungen konnte sich der Bf. als im Inland unbeschränkt Abgabenpflichtiger seinem Bildungskreis entsprechend, und zwar unabhängig davon, ob er sich in Österreich oder vorübergehend im Ausland aufgehalten hatte, nicht verschließen, sodass er billigend in Kauf nahm, dass die in Rede stehenden Kapitalerträge kapitalertragsteuerpflichtig zu qualifizieren waren. Trotzdem hat er die ausländischen Erträge gegenüber der Abgabenbehörde nicht offengelegt und folglich die Verwirklichung der Abgabenverkürzung ernstlich für möglich gehalten.
Dass der Bf. in diesem Zusammenhang über kein juristisches Fachwissen verfügte, ist kein Grund den bedingten Vorsatz zu verneinen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfällt ein Vorsatz nicht deshalb, weil der Bürger nicht weiß, welche Rechtsnorm er anzuwenden hat bzw. welche Einkunftsart davon betroffen ist (vgl. VwGH 25.3.1999, 97/15/0056; OGH 15.6.1971, 10 Os 83/71).
Vor diesem Hintergrund ergibt sich nach abgabenrechtlichen Beweismaßstäben jedenfalls eine überwiegende Mehrheit von Anhaltspunkten für eine Abgabenhinterziehung. Dies bedeutet, dass der Bf. zumindest zu mehr als 50% bedingt vorsätzlich gehandelt hatte, da im Abgabenverfahren bereits die Annahme der größten Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich ausreichend ist (vgl. VwGH 21.10.2015, 2012/13/0097).
Vor diesem Hintergrund waren im Beschwerdefall die Voraussetzungen für eine Abgabenhinterziehung erfüllt, sodass die Festsetzung der Einkommensteuer 2013, 2014, 2015 und 2016 mit den angefochtenen Bescheiden vom 07.07.2023 zu Recht innerhalb der anzuwendenden Verjährungsfrist von zehn Jahren erfolgt war.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, da die Beurteilung, ob ein bedingt vorsätzliches Handeln vorlag nach dem festgestellten Sachverhalt und der im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt war. Eine Revision war daher nicht zulässig.
Wien, am 18. Februar 2026
Normen und Schlagworte
- § 208 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100501/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100501.2024
- Stammnummer
- 150722
- Gültig
- 18.02.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF