Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103953/2025
Anspruch auf Familienbeihilfe für ein nicht haushaltszugehöriges Kind
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103953/2025vom 17.02.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Maria Daniel über die Beschwerde der AW***, AW-Adr*** vom 14. Juli 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 25. Juni 2025 betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe für die Kinder JW*** (VNR 123***) und KW*** (VNR 234***) sowie Rückforderung des Kinderabsetzbetrages für das Kind KW*** (VNR 234***) jeweils für den Zeitraum Februar 2025 bis Mai 2025 zu Recht:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrenslauf:
In Beantwortung eines Auskunftsersuchens der belangten Behörde betreffend Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe, teilte die Beschwerdeführerin mit, ihre Tochter KW*** wohne nicht mehr bei ihr, sondern bewohne einen eigenen kleineren Wohnraum bei den Großeltern. Die Tochter werde von ihr finanziell unterstützt.
Mit Bescheid vom 25.6.2025 forderte die belangte Behörde von der Beschwerdeführerin die Rückzahlung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für die Kinder JW*** und KW*** betreffend den Zeitraum Februar 2025 bis Mai 2025 iHv insgesamt € 1.039,60.
Das Kind KW*** wohne weder bei der Beschwerdeführerin, noch leiste diese überwiegend die Unterhaltskosten für das Kind. Im Rückforderungsbescheid sei auch die anteilige Geschwisterstaffel enthalten.
In der rechtzeitig eingebrachten Bescheidbeschwerde gab die Beschwerdeführerin an, ihre Tochter wohne seit Anfang des Jahres bei den Großeltern. Sie selbst unterstütze ihre Tochter mit Alimenten und Familienbeihilfe und trage auch die Kosten für alle schulischen Ausgaben.
Der Beschwerde angeschlossen war das von der HLA ***1*** ausgestellte Jahreszeugnis (Schuljahr 2024/2025) für KW*** sowie Screenshots aus der Banking-App der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.10.2025 als unbegründet abgewiesen, da KW*** seit 21.1.2025 im gemeinsamen Haushalt mit der Großmutter lebe. Ab Februar 2025 habe daher nur die Großmutter Anspruch auf Familienbeihilfe, selbst wenn die Beschwerdeführerin überwiegend den Unterhalt für das Kinde geleistet habe.
Im rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag brachte die Beschwerdeführerin vor, dass es sich um ein Missverständnis handle. Ihre Tochter KW*** wohne nicht bei der Großmutter, sondern im Haus daneben. Die Beschwerdeführerin zahle die Kosten und überweise Geld an ihre Tochter. Es werde keine Miete verrechnet.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 7.1.2026 wurde die belangte Behörde aufgefordert, die tatsächlichen Wohnverhältnisse durch Augenschein zu erheben und die Ergebnisse dem Gericht zu übermitteln.
Am 22.1.2026 wurde Frau HW*** (Großmutter von KW***) als Auskunftsperson an ihrer Wohnadresse über die Wohnverhältnisse ihrer Enkeltochter durch die belangte Behörde befragt. Das Nebengebäude wurde durch das Erhebungsorgan besichtigt und fotodokumentiert.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt:
Die im November 2007 geborene Tochter der Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2024/2025 die HLA ***1*** und ist seit 21.1.2025 an der Adresse Straße x/2*** in Adresse*** mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die beiden an der Adresse Straße x/1*** und Straße x/2*** befindlichen Gebäude stehen je zu Hälfte im Eigentum der Großmutter und des Großvaters. Die beiden Großeltern waren im streitgegenständlichen Zeitraum ebenfalls an der Adresse Straße x/2*** gemeldet. Zwischenzeitig erfolgte eine Korrektur der Adresse im ZMR auf Straße x/1***.
Die beiden Gebäude sind nicht miteinander verbunden. Das größere Gebäude wird von den Großeltern bewohnt. Die Enkeltochter wohnt eigenständig im kleineren Gebäude, welches mit einem Badezimmer, Wohnzimmer, Küche, zwei Schlafzimmern und einer Stube ausgestattet ist. Dieses Gebäude ist kleiner und älter als das von den Großeltern bewohnte Gebäude.
Die Tochter der Beschwerdeführerin führt einen eigenen Haushalt und bestreitet ihren Lebensunterhalt aus einem eigenen geringfügigen Einkommen und Zahlungen der Mutter.
Nach den vorliegenden Kontodaten hat die Beschwerdeführerin, soweit aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich, folgende Zahlungen an bzw für ihre Tochter geleistet:
1.7.2025 - Zahlung an KW*** iHv € 580,00 ("Alimente und Kindergeld")
3.6.2025 - Zahlung an KW*** iHv € 580,00 ("Alimente und Kindergeld")
21.5.2025 - Zahlung an KW*** iHv € 45,00 ("Nachhilfe")
Mai 2025 (exaktes Datum nicht lesbar) - Zahlung an KW*** iHv € 350,00 (Zweck der Zahlung nicht lesbar)
20.3.2025 - Zahlung an HLA ***1*** iHv € 50,00 ("KA210ProjektTravel2025 KW***")
3.3.2025 - Zahlung an KW*** iHv € 580,00 ("Alimente Kindergeld")
3.3.2025 - Zahlung an HLA ***1*** iHv € 45,00 ("Elternverein 2 Sem. KW*** 2")
3.2.2025 - Zahlung an KW*** iHv € 550,00 ("Alimente + Kindergeld")
3.1.2025 - Zahlung an KW*** iHv € 550,00 ("Alimente, Kindergeld")
Es besteht kein gemeinsamer Haushalt bzw keine gemeinsame Wirtschaftsführung mit den Großeltern.
Beweiswürdigung:
Die Feststellung, wonach die Tochter der Beschwerdeführerin einen eigenen Haushalt führt, ergeben sich aus dem Ergebnis des durchgeführten Augenscheins der belangten Behörde am 22.1.2026 (ohne Ankündigung), wonach die Großmutter zu Protokoll gegeben hat, dass ihre Enkelin eigenständig im Nebengebäude mit der Adresse Straße x/2*** (***2*** Haus) wohne. Hingegen wohne sie selbst mit ihrem Ehemann im "Haus 1" (***3*** Haus) mit der Adresse Straße x/1***.
Nach dem durchgeführten Augenschein ist das ***2*** Haus mit Küche, Bad, zwei Schlafzimmern und einer Stube ausgestattet. Die Großmutter gab ferner an, ihre Enkeltochter komme für ihren Lebensunterhalt selbst auf und wohne eigenständig im ***2*** (kleineren) Haus.
Aus Sicht des Bundesfinanzgerichts erscheint es glaubwürdig und plausibel, dass die Tochter der Beschwerdeführerin einen eigenständigen Haushalt im Haus neben den Großeltern führt, zumal der durch Fotos dokumentierte Augenschein ergab, dass das ***2*** Gebäude augenscheinlich bewohnt wird und somit die zur Führung eines Haushalts notwendigen Einrichtungen, wie Küche oder Badezimmer nicht gemeinsam von den Großeltern und KW*** genutzt werden. Da auch in der Zwischenzeit die Adresse der Großeltern im ZMR von Straße x/2*** auf Straße x/1*** umgemeldet wurde, ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre Tochter wohne nicht bei der Großmutter, vielmehr handle es sich um ein Missverständnis, als glaubwürdig zu beurteilen.
Die Angaben der Großmutter, wonach die 18-jährige Enkeltochter ihren Lebensunterhalt mit dem Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung sowie der Familienbeihilfe bestreite, sind für das Bundesfinanzgericht plausibel und entsprechen den allgemeinen Lebenserfahrungen.
Aufgrund der vorliegenden Kontodaten der Beschwerdeführerin, wonach diese monatliche Zahlungen an KW*** bzw an die HLA ***1*** geleistet hat, sieht es das Bundesfinanzgericht auch als erwiesen an, dass die Beschwerdeführerin zum überwiegenden Teil die Unterhaltskosten ihrer Tochter trägt.
Rechtliche Würdigung:
Gem § 2 Abs 1 lit a FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben für minderjährige Kinder.
Gem § 2 Abs 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs 1 genanntes Kind, die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Nach § 2 Abs 5 FLAG 1967 gehört ein Kind zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.
Im Beschwerdefall liegt nach dem festgestellten Sachverhalt und den Ausführungen in der Beweiswürdigung keine einheitliche Wirtschaftsführung der Großeltern und der Tochter der Beschwerdeführerin vor.
Da die Tochter der Beschwerdeführerin nach dem festgestellten Sachverhalt nicht zum Haushalt der Großeltern gehört und die Beschwerdeführerin überwiegend die Unterhaltskosten für ihre Tochter trägt, ist der Anspruch auf Familienbeihilfe für die Beschwerdeführerin nach § 2 Abs 2 FLAG 1967 gegeben.
Der Beschwerde ist daher stattzugeben und der Rückforderungsbescheid aufzuheben.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu lösenden Rechtsfragen beschränken sich auf Rechtsfragen, welche bereits im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hängt der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Tatfragen sind kein Thema für eine ordentliche Revision. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am 17. Februar 2026
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103953/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103953.2025
- Stammnummer
- 150700
- Gültig
- 17.02.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF